{"id":"bgbl1-2005-74-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=23","order":9,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung","law_date":"2005-12-17T00:00:00Z","page":3495,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                  3495\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Spielverordnung\nVom 17. Dezember 2005\nAuf Grund des § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a in           Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei\nVerbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung              Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar               2. § 6 wird wie folgt geändert:\n1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 33f Abs. 1 und 2 zuletzt\ndurch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung                 „(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Waren-\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                    spielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungs-\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-                  zeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Auf-\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)                  steller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spiel-\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                     regeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugäng-\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                            lich sind.“\nministerium des Innern und dem Bundesministerium für\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unbe-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend:\ndenklichkeitsbescheinigung“ die Wörter „oder\nden Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheini-\nArtikel 1                                    gung“ eingefügt.\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-               c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nchung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt                    „(4) Der Hersteller hat an Geldspielgeräten\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. April                  deutlich sichtbare sich auf das übermäßige Spie-\n2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geändert:                        len und auf den Jugendschutz beziehende Warn-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       hinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglich-\nkeiten bei pathologischem Spielverhalten anzu-\n„§ 3\nbringen. Der Aufsteller hat in einer Spielhalle In-\n(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften,                 formationsmaterial über Risiken des übermäßigen\nBeherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen                     Spielens sichtbar auszulegen.“\nder konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens           3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\ndrei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.\nDer Gewerbetreibende hat bei bis zu zwei aufgestell-                                      „§ 6a\nten Geräten durch eine ständige Aufsicht, bei drei               Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten,\naufgestellten Geräten durch zusätzliche technische            die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den\nSicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhal-                §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner\ntung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes                  Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,\nsicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die           a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Wei-\nauf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-               terspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen\nanstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf-                oder Chancenerhöhungen anbieten oder\ngestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.\nb) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse\n(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen                  Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten,\ndarf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein                 Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung be-\nGeld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die                nutzbare Speichermedien aufgebucht werden.\nGesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht überstei-\nDie Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig.\ngen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer\nDie Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn\nGruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem\nsie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen An-\nAbstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, ge-\nschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden\ntrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von min-\nund nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen wer-\ndestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in\nden können.“\nHöhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Be-\nrechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie            4. § 7 wird wie folgt gefasst:\nAbstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Trep-                                         „§ 7\npen außer Ansatz.\n(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätes-\n(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in          tens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen\ndenen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und            angegebenen Beginn der Aufstellung und danach","3496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nspätestens alle weiteren 24 Monate auf seine Über-                c) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5\neinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch                        erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz-\neinen vereidigten und öffentlich bestellten Sachver-                 sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge\nständigen oder eine von der Physikalisch-Techni-                     bis auf Restbeträge, die in der Summe unter\nschen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine                     dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1\nKosten überprüfen zu lassen.                                         liegen, automatisch ausgezahlt werden und\n(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der             d) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Ein-\nPrüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der               sätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuer-\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt                    liche Erhebungen zu dokumentieren.\nwird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung,\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\ndie dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestä-\nberechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhal-\ntigen.\ntung der in den Buchstaben a bis d aufgeführten\n(3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur auf-            Angaben durchzuführen.“\nstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene\nBeginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nnach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als      7. § 13 wird wie folgt gefasst:\n24 Monate zurückliegt.\n„§ 13\n(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspiel-\ngerät, das in seiner ordnungsgemäßen Funktion ge-                (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nstört ist, dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht          darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,\nzugänglich ist, dessen Frist gemäß Absatz 3 oder              wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\ndessen im Zulassungszeichen angegebene Aufstell-               1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden;\ndauer abgelaufen ist, unverzüglich aus dem Verkehr                 dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht überstei-\nzu ziehen.“                                                        gen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen\n„§ 9                                    zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hin-\naus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden\n(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-             darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle\nanstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für               Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung\nweitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze                  des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszah-\nkeine Vergünstigungen, insbesondere keine unent-                   lungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer\ngeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf                Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn\nden Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige                    um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht\nfinanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als                  werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen\nWarengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Ge-                    von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.\nstehungskosten den Wert von 60 Euro nicht über-\nschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht                3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Ge-\nzurückkaufen.                                                      winne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht\nübersteigen.\n(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-\nanstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler               4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze\nneben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den                      darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht über-\n§§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene                      steigen.\nSpielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Ge-             5. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spiel-\nwinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlun-                  gerät eine Spielpause von mindestens fünf Mi-\ngen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen ge-                nuten ein, in der keine Einsätze angenommen\nwähren.“                                                           und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                      Spielpause darf sich so lange verzögern, wie\nGewinne die Einsätze deutlich übersteigen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Berechnung\nder Auszahlungs- und Treffererwartung“ durch die           6. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz-\nWörter „eine technische Beschreibung der Kom-                  und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom\nponenten“ ersetzt.                                             Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt.\nHöhere Beträge werden unmittelbar nach der\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Es ist eine\n„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine              Bedienvorrichtung für den Spieler vorhanden,\nschriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem                mit der er vorab einstellen kann, ob aufgebuchte\nvon ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät               Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen\noder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung\na) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden,\ngeleistet wird. Darüber hinaus gibt es eine nicht\ndass bei langfristiger Betrachtung kein höherer\nsperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung,\nBetrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt\nmit der der Spieler uneingeschränkt über die\nverbleibt,\naufgebuchten Beträge, die in der Summe größer\nb) die Gewinnaussichten zufällig sind und für je-              oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß\nden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden,                Nummer 1 sind, verfügen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3497\n7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden              „6. Bezeichnung der Aufstellplätze bei Waren-\nMünzen und Banknoten und nur unmittelbar am                      spielgeräten;“.\nSpielgerät erfolgen.                                      d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n8. Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrich-               „7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Waren-\ntung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den                    spielgeräten;“.\nKasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und aus-\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\nlesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewähr-\nleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 auf-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeführten Begrenzungen.                                      aa) Nummer 1 wird durch folgende neue Num-\n9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen                       mern 1, 1a und 1b ersetzt:\nder Funktion entsprechend nach Maßgabe des                       „1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nStandes der Technik zuverlässig und gegen Ver-                        Satz 1oder Abs. 3 mehr als die zulässige\nänderungen gesichert gebaut sein.                                     Zahl von Spielgeräten aufstellt,\n10. Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die                      1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher-\nÜbereinstimmung der Nachbaugeräte mit der                             stellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht\nzugelassenen Bauart überprüft werden kann.                            an Spielgeräten spielen,\n(2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchfüh-                    1b. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Spielgeräte\nrung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Tech-                         nicht richtig aufstellt,“.\nnische Bundesanstalt technische Richtlinien zum                   bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Num-\nVollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien heraus-                 mern 3 und 3a ersetzt:\ngeben und anwenden.“\n„3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                              aufstellt,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                              3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                        sorgt, dass die Spielregeln und der Ge-\n„1. Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8                  winnplan leicht zugänglich sind,“.\nund 9 bezeichneten Anforderungen entspre-                cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Un-\nchen, wobei sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die                    bedenklichkeitsbescheinigung“ die Wörter\nSumme der Verluste allein aus der Summe                      „ , einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbe-\nder Einsätze ergibt und nach § 13 Abs. 1 Nr. 8               scheinigung“ eingefügt.\nnur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittel-            dd) Nach Nummer 5 werden folgende neue Num-\nbar und auslesbar zu erfassen sind.“                         mern 5a und 5b eingefügt:\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   „5a. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zu-\n„2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1                  rückgewährt,\nNr. 1 und 2 entsprechend.“                                   5b. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel ge-\nd) Nummer 3 wird aufgehoben und die bisherige                               währt,“.\nNummer 4 wird Nummer 3.                                       ee) Nummer 6 wird durch folgende neue Num-\ne) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                      mern 6, 6a und 6b ersetzt:\nangefügt:                                                         „6. entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät\n„(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend.                     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nüberprüfen lässt,\n(3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durch-\nführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-                  6a. entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät\nTechnische Bundesanstalt technische Richtlinien                        aufstellt,\nzum Vollzug der in Absatz 1 genannten Kriterien                   6b. entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht\nherausgeben und anwenden.“                                             aus dem Verkehr zieht,“.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                     ff) Nummer 8 wird durch folgende neue Num-\nmern 8 und 8a ersetzt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„8. entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngewährt oder gewonnene Gegenstände\n„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerä-                      zurückkauft oder gewonnene Gegen-\ntes wird durch die Physikalisch-Technische Bun-                        stände in einen Gewinn umtauscht, des-\ndesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt,                          sen Gestehungskosten den zulässigen\nwenn eine Bauartzulassung geändert, zurückge-                          Höchstgewinn überschreiten,\nnommen oder widerrufen wurde.“\n8a. entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe\n10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       von Gewinnen über gemäß den §§ 33c\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                        und 33d der Gewerbeordnung zugelas-\nsene Spielgeräte oder andere Spiele\n„4. Identifikation der verwendeten Hard- und                           sonstige Gewinnchancen in Aussicht\nSoftwaremodule;“.                                                 stellt oder Zahlungen oder sonstige finan-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                               zielle Vergünstigungen gewährt,“.\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","3498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\naa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe                    zum 1. Januar 2010 verlängern und zu gültigen Zu-\n„§ 145 Abs. 2 Nr. 1“ die Angabe „Buch-                     lassungsscheinen Zulassungsbelege erteilen.\nstabe b“ gestrichen.                                          (2) Anträge auf Zulassung von Geldspielgeräten,\nbb) Nummer 1 wird durch folgende neue Num-                     die bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, darf\nmern 1 und 1a ersetzt:                                     die Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch bis\n„1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät              zum 31. März 2006 nach den bis zum 31. Dezember\naufstellt,                                             2005 geltenden Vorschriften bescheiden. Absatz 1\nSatz 2 gilt entsprechend.\n1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür\nsorgt, dass die Spielregeln und der Ge-                   (3) Für den Betrieb von Geldspielgeräten, deren\nwinnplan leicht zugänglich sind oder“.                 Zulassung sich nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt,\n12. § 20 wird wie folgt gefasst:                                       gilt § 7 Abs. 1 bis 3 nicht.“\n„§ 20                                                            Artikel 2\n(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nkalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem\ngie kann die Spielverordnung in der ab dem 1. Januar\n1. Januar 2006 zugelassen worden ist, dürfen ent-\n2006 geltenden Fassung neu bekannt machen.\nsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs weiter-\nbetrieben werden. Die Physikalisch-Technische\nBundesanstalt darf die Gültigkeitsdauer von Zulas-                                       Artikel 3\nsungsscheinen, die am 1. Januar 2006 gültig sind, bis             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nAdamowitsch"]}