{"id":"bgbl1-2005-74-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=19","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003","law_date":"2005-12-15T00:00:00Z","page":3491,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                 3491\nErste Verordnung\nzur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003\nVom 15. Dezember 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postper-                                       „§ 8\nsonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                                   Arbeitszeit bei\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch-                       einem anderen Unternehmen\nstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I                        oder einer öffentlichen Einrichtung\nS. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem                     Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des\nBundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vor-              Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1\nstands der Deutschen Post AG:                                    des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei\neinem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen\nEinrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deut-\nArtikel 1                              schen Post AG die durchschnittliche regelmäßige\nÄnderung der                               Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Be-\nPost-Arbeitszeitverordnung 2003                       amten gelten soll, entsprechend der in dem anderen\nUnternehmen oder der öffentlichen Einrichtung gel-\nDie Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-             tenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeits-\nber 2003 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert:              zeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige\nArbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der\n„Verordnung                             Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der\nüber die Arbeitszeit der Beamtinnen und                Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen un-\nBeamten bei der Deutschen Post AG                    verzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium\n(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)“.           der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen\n2. In § 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 7“ durch die Angabe          der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.“\n„§§ 2 bis 8“ ersetzt.                                      6. Der bisherige § 8 wird § 9.\n3. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                 Neufassung\n„(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten                 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003\neiner Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhe-          Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\npause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.           laut der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 in der vom\nBei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden be-        Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ru-         im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeit-\nabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt wer-                                 Artikel 3\nden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei                            Inkrafttreten\nStunden nicht unterschreiten.“\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:                     Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}