{"id":"bgbl1-2005-74-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=18","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000","law_date":"2005-12-15T00:00:00Z","page":3490,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["3490         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000\nVom 15. Dezember 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postper-                                     „§ 2a\nsonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                             Regelmäßige Arbeitszeit\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                    bei einem anderen Unternehmen\nvom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert                          oder einer öffentlichen Einrichtung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                   Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des\nInnern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Tele-          Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1\nkom AG:                                                         des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei\neinem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen\nArtikel 1                              Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deut-\nschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige\nÄnderung der                               Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Be-\nTelekom-Arbeitszeitverordnung 2000                     amten gelten soll, entsprechend der in dem anderen\nDie Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni          Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung gel-\n2000 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch die Verord-       tenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeits-\nnung vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 461), wird wie folgt         zeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in\ngeändert:                                                       der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnitt-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      liche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der\nVorstand der Deutschen Telekom AG hat das Bundes-\n„Verordnung\nministerium der Finanzen über den Erlass solcher\nüber die Arbeitszeit der Beamtinnen und\nAnordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bun-\nBeamten bei der Deutschen Telekom AG\ndesministerium der Finanzen kann diese Anordnun-\n(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“.\ngen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder auf-\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           heben.“\n„(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann\ndie regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen                               Artikel 2\nTelekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten                                   Neufassung\nin bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten                  der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000\nBedienstetengruppen verlängern, wenn dafür beson-\ndere Bedürfnisse bestehen. Die so verlängerte Ar-            Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung fest-     laut der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 in der vom\ngelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten.      Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nVom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das           Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBundesministerium der Finanzen halbjährlich zu un-\nterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann                                 Artikel 3\nsolchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen                                    Inkrafttreten\nder Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.“                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                   Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}