{"id":"bgbl1-2005-74-21","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=146","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=146","order":21,"title":"Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE-Vorsorgeverordnung)","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3618,"pdf_page":146,"num_pages":2,"content":["3618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nüber die Tötung von Rindern, Schafen und\nZiegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische\nGesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien\n(TSE-Vorsorgeverordnung)\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den       Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt\n§§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 24 Abs. 1 und 2 und des § 79a      werden, soweit Belange der Vorsorge für die mensch-\nAbs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a,          liche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen.\njeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und\n(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1\n§ 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nSatz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),\neines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt\nvon denen § 79a Abs. 1 Satz1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5\nworden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des\ndes Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)\nEmpfängers anzuzeigen ist.\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                                          §2\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet                                    Ausnahmen von\ndas Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und                         der Tötung bei Schafen und Ziegen\nVerbraucherschutz:\n(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtli-\nchen Feststellung einer transmissiblen spongiformen\n§1                                Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege Aus-\nAusnahmen                              nahmen von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c in\nvon der Tötung bei Rindern                     Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii\n(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtli-          der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die\nchen Feststellung von boviner spongiformer Enzephalo-           Tötung der Schafe und Ziegen eines Bestandes geneh-\npathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1           migen, soweit\nUnterabs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII            1. der Anteil der Tiere des Bestandes,\nNr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des\na) die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai\nRasse, der sie angehören, oder,\n2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-\ngung bestimmter transmissibler spongiformer Enzepha-                b) im Falle von Schafen, die Träger eines ARR-Allels\nlopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden             sind,\nFassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer\nweniger als 25 vom Hundert beträgt oder\nKohorte genehmigen, soweit\n2. die Ausnahme zur Vermeidung von Inzucht erforder-\n1. nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Ko-\nlich ist und\nhorte keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hat-\nten wie das befallene Tier oder                             sichergestellt ist, dass die Tiere spätestens fünf Jahre\nnach der amtlichen Feststellung der transmissiblen\n2. es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer\nspongiformen Enzephalopathie als Material der Katego-\nBesamungsstation gehalten werden und sicherge-\nrie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nstellt ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material\nNr. 1774/2002 beseitigt werden. Eine Ausnahmegeneh-\nder Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der\nmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Be-\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen\nlange der Vorsorge für die menschliche oder tierische\nParlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit\nGesundheit nicht entgegenstehen.\nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen\nVerzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG             (2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1\nNr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung            Satz 1 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines\nbeseitigt werden.                                           Tieres, für das eine Ausnahmegenehmigung erteilt wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                           3619\nden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des                       2. die Schafe nicht trächtig sind und ihr jeweiliger Geno-\nEmpfängers unverzüglich anzuzeigen ist.                                     typ unbekannt ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann im Falle der amt-                     Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen längstens bis zum\nlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen                   1. Januar 2006 genehmigt werden.\nEnzephalopathie bei einem Schaf das Verbringen von\nSchafen in den Bestand, in dem sich das erkrankte Tier                                                  §3\nzuletzt befunden hat, über die in Anhang VII Nr. 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Fälle hinaus                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngenehmigen, sofern                                                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel auf-              in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Vorsorgeverordnung\nweisen oder                                                         vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}