{"id":"bgbl1-2005-74-20","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=137","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=137","order":20,"title":"Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3609,"pdf_page":137,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3609\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-\ncher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der\nab dem 24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701,\n1998 I S. 90),\n2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 531),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 372 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n4. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 13 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nzu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nI. Begriffsbestimmungen                              Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit\n§1                                                            §2\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                    Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszky-\nscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2\n1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese                        Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzuneh-\na) durch klinische und serologische Untersuchung          men.\n(Antikörpernachweis),\nb) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-                 II. Schutzmaßregeln gegen die\ngennachweis) oder                                             Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen\nc) beim Rind auch durch histologische Untersuchung\nin Verbindung mit klinischen Erscheinungen                        1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfestgestellt worden ist;\n§3\n2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser\ndurch klinische, serologische oder histologische             (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit so-\nUntersuchung festgestellt worden ist.                     wie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenver-\ndächtigen Schweinen sind verboten.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologi-\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der\nschen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstof-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbe-\nfen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur,\nhaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für\nwenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der\nAujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.            1. wissenschaftliche Versuche;\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszky-       2. (weggefallen)\nscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit       3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfä-\nSchweinen, der                                                   higen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die\n1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder                 Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der\nMaßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen\n2. in einem Gebiet liegt, das nach einer Entscheidung            zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Imp-\nder Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des              fung aus dem Bestand entfernt werden dürfen;\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher         4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-               (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass\nkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121             geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Imp-\nS. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen            fung aus dem Bestand entfernt werden dürfen.\nund vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)          zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Imp-\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als         fung von Amts wegen und in allgemeiner Form geneh-\nfrei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.                    migt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3611\n(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Ab-                                 § 4a\nsatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit\n(weggefallen)\nnach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maß-\ngaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-\nbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen,                     2. Besondere Schutzmaßregeln\ndass Schweine aus geimpften Beständen nur zur\nSchlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben                              A. Vor amtlicher Feststellung\nwerden dürfen.                                                               der Aujeszkyschen Krankheit\noder des Seuchenverdachts\n(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszky-\nsche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten\noder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit                                      §5\nViren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-     Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nI-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur     bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in\nBildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.       einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor\nder amtlichen Feststellung Folgendes:\n(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schwei-       1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und\nne eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine                 der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in\namtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-           oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit\nnahme von Blutproben anordnen.                                   der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszky-\nsche Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut\nsichtbar anzubringen.\n§ 3a\n2. Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an\nDer Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand           ihren sonstigen Standorten abzusondern.\nvon längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nzuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen\nSchweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der\ndas gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krank-\nSchweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-\nheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei\ngung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten\nvon Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.\nPersonen, von Tierärzten und von Personen im amtli-\nDie zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Aus-\nchen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener\nnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksich-\nSchutzkleidung, betreten werden.\ntigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen\nBestandes und der Seuchensituation des betroffenen            4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach\nGebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-              Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutz-\ngenstehen.                                                       kleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und\nzu desinfizieren.\n§ 3b                             5. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sons-\ntigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder\nDie zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen              sonstigen Standort entfernt werden.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass\nDung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen            6. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene\noder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer             oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder\nGenehmigung ausgebracht werden dürfen.                           Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor\näußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-\n§4                                 nen.\n(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen                         7. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und\nRohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige\n1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt            Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit\noder                                                         Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus\ndem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen\nwerden.\noder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht\nwerden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krank-                        B. Nach amtlicher Feststellung\nheit freien Schweinebestand stammen.                                        oder Aujeszkyschen Krankheit\n(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einer Entschei-                     oder des Seuchenverdachts\ndung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils gel-                                § 5a\ntenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und         Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seu-\nhat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bun-          che öffentlich bekannt.\ndesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet\nnur Schweine verbracht werden, die von einer amtstier-\n§6\närztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich\nergibt, dass die Tiere den Bestimmungen der Entschei-           Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der\ndung genügen.                                                 Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festge-","3612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nstellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Stand-          gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten\nort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:                 Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-\nchen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseige-\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und\nner Schutzkleidung, betreten werden.\nder Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in\noder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit        11. Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszky-             Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die\nsche Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut              Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reini-\nsichtbar anzubringen.                                          gen und zu desinfizieren.\n2. Der Besitzer hat alle Schweine in Ställen oder an          12. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\nsonstigen Standorten abzusondern.                              her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\n3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-          13. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen\ngen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen                   Standorten, in oder an denen sich Schweine befin-\nStandort verbracht oder aus dem Gehöft oder                    den, fernzuhalten.\nsonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen\nist nur zulässig\n§7\na) zur sofortigen Schlachtung in eine von der\n(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft\nzuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\noder\nordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nb) zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-             liche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung\nstand, sofern die zu verbringenden Schweine und       der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die\nalle Schweine des aufnehmenden Bestandes              Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus\nmindestens zweimal gegen die Aujeszkysche             Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies\nKrankheit geimpft worden sind und sichergestellt      gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter\nist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu      Sauen.\ndem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt\n(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in\nwerden.\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich\n4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmi-             festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung\ngung der zuständigen Behörde gedeckt werden.              der auf Grund einer serologischen Untersuchung festge-\nSamen von Ebern des Bestandes darf zur künstli-           stellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die\nchen Besamung nicht verwendet werden.                     Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung\n5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit            festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen.\nGenehmigung der zuständigen Behörde entfernt              Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anord-\nwerden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte,            nen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\ntotgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unver-          erforderlich ist.\nzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu\nUntersuchungen benötigt werden.                                                    §§ 8 und 9\n6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen                              (weggefallen)\nsich Schweine befinden, sind nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwe-                                        § 10\nsungen durchzuführen.\nIst der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei\n7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers        Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen\nsein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge         Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\ndürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des           Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um\nSeuchenerregers nach näherer Anweisung des be-            das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk\namteten Tierarztes entfernt werden.                       erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von\n8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige            Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von\nGegenstände, die mit den seuchenkranken oder              Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krank-\n-verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in            heit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen,\nBerührung gekommen sind, ferner die Stallgänge            dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbe-\nund die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe      zirk entfernt werden dürfen.\nsind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.                                              § 10a\n9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten                                  (weggefallen)\noder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfekti-\non des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes ständig mit                           C. Bei Ansteckungsverdacht\neinem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein\nmüssen.                                                                                § 11\n10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich         Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort\nSchweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der        der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nSchweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-      Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3613\nzuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen          Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder\nan und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonsti-     sich als unbegründet erwiesen hat.\ngen Standorte,\n(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder                    wenn\n2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt                1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder\nworden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der                  getötet oder entfernt worden sind oder\nbehördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde                  b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nkann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine                 Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\nanordnen.                                                            Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt\nworden sind und bei den übrigen Schweinen des\nD. Desinfektion                               Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-\ndächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im\n§ 12                                     Abstand von mindestens vier Wochen bei allen\nüber drei Monate alten Schweinen entnommene\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-                  Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszky-\ndächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer                    sche Krankheit untersucht worden sind und\nAnweisung des beamteten Tierarztes\n2. die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer\n1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt\nkranke oder verdächtige Schweine gehalten worden\nund von diesem abgenommen worden sind.\nsind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;\n(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als\n2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre-\nbeseitigt, wenn\ngers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die\nmit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu          1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind\nreinigen und zu desinfizieren.                                oder getötet oder entfernt worden sind und\n(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-       2. bei den übrigen Schweinen des Bestandes\ngers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen\nmit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-                a) keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden\nhandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seu-                  klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind\nchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der              und\nDung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu            b) frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchen-\npacken, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-                verdächtigen Schweine eine serologische Unter-\ntes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu                  suchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der\nlagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder                Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt\nsonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer                  worden ist.\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren\noder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige\nBehörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kür-                             III. Schutzmaßregeln\nzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-\ngegen die Aujeszkysche\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nKrankheit bei anderen Tieren\n(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausrei-\nchender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaft-\n§ 15\nlich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie\nbodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt              Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit emp-\nwerden.                                                       fänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des\nAusbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die\n3. Schutzmaßregeln                        §§ 5a bis 14 entsprechend.\nauf Schweineausstellungen\n§ 13                                             IV. Ordnungswidrigkeiten\nWird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellun-\ngen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher                                        § 16\nArt befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\noder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,         Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nso kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen-          sätzlich oder fahrlässig\ndung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a\n4. Aufhebung                               Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12\nder Schutzmaßregeln                            Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5,\n§ 14                                  § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in\nVerbindung mit § 13 oder 15,\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der        zuwiderhandelt.","3614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des      5.  einer Vorschrift des § 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des\nlässig                                                            § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfer-\n1.    entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche             nen von verendeten oder getöteten Schweinen, von\nvornimmt,                                                  Teilen, die von Schweinen stammen, oder von\nanderen dort genannten Gegenständen zuwider-\n1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig         handelt,\noder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\n6.  der Vorschrift des § 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung\n1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt\nzuwiderhandelt,\noder einstellt,\n1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht auf-         7.  der Vorschrift des § 6 Nr. 4 über das Decken der\nbewahrt oder vorlegt,                                      Schweine und die Verwendung von Samen zur\nkünstlichen Besamung zuwiderhandelt,\n1d. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht\noder nicht richtig anbringt,                           8.  der Vorschrift des § 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschäd-\nliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n2.    entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht\nabsondert,                                             9.  entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fern-\n3.    entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall       hält.\noder sonstigen Standort betritt,\n4.    einer Vorschrift des § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11\noder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder                      V. Schlussvorschriften\nAbs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das\nAusbringen von Dung oder flüssigen Abgängen                                        § 17\noder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung\nzuwiderhandelt,                                                               (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005             3615\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt\nAbschnitt I\nVon Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)\n1. Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn\na) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten\nund\nb) eine serologische Untersuchung\naa) im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens\nfünf Monate alten Jungebern,\nbb) im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen min-\ndestens fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichproben-\nschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4,\ncc) im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach\nAbschnitt II Nr. 2,\ndd) im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4\nmit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit\ndurchgeführt worden ist oder\nc) alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art\nder Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem\nErgebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt\nworden ist.\n2. (weggefallen)\n3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt\nwerden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu\ndrei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle\nauf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie\nSchweine in den Bestand eingestellt werden.\n4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei\nvon der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.\n5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der\nAujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des\neigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll\nkünstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von\nAujeszkyscher Krankheit ist.\n6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche\nKrankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.\nAbschnitt II\nAufrechterhaltung des Status eines von\nAujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)\nDer Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden\nAnforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.\n2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt","3616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nworden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für\ndie Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserolo-\ngische Untersuchung nach Satz 1 muss grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die\nUntersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:\nAnzahl der                                                Anzahl der\nZuchtsauen und -eber                                     zu untersuchenden Tiere\n1 bis 20 Tiere                                             alle Tiere\n21 bis 25 Tiere                                              20 Tiere\n26 bis 100 Tiere                                              25 Tiere\n101 und mehr Tiere                                                30 Tiere\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilun-\ngen zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-\ntens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu\n10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere\nersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von\nZuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit ange-\nrechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.\n3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.\n4. In gemischten Beständen oder in Mastbeständen sind die Mastschweine nach folgendem Schlüssel serologisch\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu unter-\nsuchen:\nAnzahl der                                                  Anzahl zu\nMastschweine pro Bestand                           untersuchender Mastschweine pro Bestand\n1 bis 10 Mastschweine                              alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere\n11 bis 20 Mastschweine                                                          10 Tiere\n21 bis 30 Mastschweine                                                          11 Tiere\n31 bis 60 Mastschweine                                                          12 Tiere\n61 bis 200 Mastschweine                                                         13 Tiere\n201 und mehr Mastschweine                                                           14 Tiere\nAuf die Anzahl zu untersuchender Tiere können Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gründen im\nUntersuchungszeitraum durchgeführt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am\nSchlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend.\n5. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht\nder Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach § 14 Abs. 3.\n6. In den Bestand dürfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt\nwerden.\n7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3617\nAnlage 2\n(zu § 2)\nUntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status\ndes Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit\n1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände\nzu erkennen (Kontrolluntersuchungen).\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel\nvorzunehmen:\nAnzahl der\nAnzahl der\nzu untersuchenden Zuchtsauen\nZuchtsauen pro Bestand\npro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung\n1 – 20 Zuchtsauen                                              alle Tiere\n21 – 25 Zuchtsauen                                               20 Tiere\n26 – 100 Zuchtsauen                                              25 Tiere\n101 und mehr Zuchtsauen                                               30 Tiere\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen\nvorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu unter-\nsuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines\ngesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann\ndie Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu\nuntersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jung-\nebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersu-\nchungszeitraum durchgeführt werden.\n2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.\n3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit\neiner Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestän-\nde zu erkennen.\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel\nvorzunehmen:\nAnzahl der\nAnzahl der\nzu untersuchenden Mastschweine\nMastschweine pro Bestand\npro Bestand\n1 – 10 Mastschweine                             alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere\n11 – 20 Mastschweine                                                           10 Tiere\n21 – 30 Mastschweine                                                           11 Tiere\n31 – 60 Mastschweine                                                           12 Tiere\n61 – 200 Mastschweine                                                          13 Tiere\n201 und mehr Mastschweine                                                           14 Tiere\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von die-\nsen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender\nMastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerech-\nnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen\nkönnen auch am Schlachthof erfolgen.\nNummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen."]}