{"id":"bgbl1-2005-74-19","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=129","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=129","order":19,"title":"Neufassung der Brucellose-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3601,"pdf_page":129,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3601\nBekanntmachung\nder Neufassung der Brucellose-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-\ncher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),\n2. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n27. März 1995 (BGBl. I S. 406),\n3. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n24. November 1995 (BGBl. I S. 1549),\n4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 370 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n5. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 12 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und des § 79\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 22 und 23 des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I\nS. 116),\nzu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993\n(BGBl. I S. 116), von denen § 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes\nvom 11. September 1995 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\nzu 4. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nzu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(Brucellose-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmungen                          aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-\nsuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbul-\n§1                               len entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens\nzwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serolo-\n1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,       gischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder\nwenn diese durch bakteriologische oder serologische      Tankmilch untersucht worden sind.\nUntersuchungsverfahren festgestellt ist;\n(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der            hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit\nUntersuchung nach Nummer 1 oder der patholo-             einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersu-\ngisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung,         chen zu lassen.\ninsbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nNachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucel-\nsatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt\nlose befürchten lässt.\ndes Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-\n(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung        meinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie\nist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucello-   64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgese-\nsefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt    hen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Land-\ngilt.                                                        wirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\ndies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bun-\ndesministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts\nII. Schutzmaßregeln                           im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nZiegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung\ngegen die Brucellose der Rinder,\nder zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung\nSchweine, Schafe und Ziegen\nnach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie\n91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Rege-\n§2                               lung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-\nImpfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,      schaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen\nSchafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die        (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung\nzuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung           auf Brucellose untersuchen zu lassen.\nwissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der         (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                      erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen\nund Ziegen\n§3\n1. eine Absonderung,\n(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist\nverpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu-       2. eine amtliche Beobachtung\nständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren       anordnen.\nmittels einer blutserologischen Untersuchung nach An-\nhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\n§4\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-\ngen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit            Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-\nRindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der     dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf-\njeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu      oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Unter-\nlassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert       suchung Folgendes:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3603\n1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge-              3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder\nnommen werden.                                                  sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie\n2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so                    von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren\naufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver-                 abzusondern.\nschleppt werden kann.                                        4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in den Bestand verbracht werden.\n§5\n5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucel-             Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an\nlose öffentlich bekannt.                                            Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei-\nchende Erhitzung sichergestellt ist.\n§6\n6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rin-\n(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder,              der des Bestandes sind verboten.\nSchweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperr-\nten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amt-          7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\nlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.                 die in Ställen oder an sonstigen Standorten des\nBestandes benutzt worden sind, sind nach näherer\n(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rin-         Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\ndern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes                 zu desinfizieren.\nausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine\namtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Be-          8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\nstände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebie-             auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige\ntes anordnen.                                                       Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\n2. Besondere Schutzmaßregeln                           tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\ngegen die Brucellose der Rinder                        Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nbetreten werden; nach Verlassen des Stalles haben\n§7                                     sich diese Personen nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder\nren.\nder Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist\nvon allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes             9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-\neine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der                   rene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich\nRichtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur               unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-                suchungen benötigt werden.\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und\n10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nSchweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel-\nFrüchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten\ntenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde\nin Berührung gekommene Streu ist unverzüglich\nkann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten wer-\nunschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder\nden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchen-\nnach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nvergraben wird.\n(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen\nder Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann\ndie zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1          1. von Absatz 1 Nr. 2\nSatz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\na) für Rinderbestände, in denen keine klinischen\nempfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in\nErscheinungen der Brucellose, insbesondere\ndemselben Stall oder an demselben Standort unterge-\nFrühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsver-\nbracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte\nhaltungen, festgestellt sind,\nRinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von\nabgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgebore-               b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,\nnen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtstei-\nc) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,\nlen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.\nd) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide\n§8                                       befinden;\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich     2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,\nfestgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige\nwenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-\nstehen.\nre:\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und           (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-\ndes Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder        chenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdäch-\nmit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinder-      tigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der\nbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht-      Verbreitung der Brucellose notwendig ist.\nbar anzubringen.\n§9\n2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dür-\nfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen              Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach\nStandort entfernt werden.                                 § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1","3604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nNr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behör-       5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nde angeordnet werden.                                              gen Behörde in den Bestand verbracht werden.\n6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke\n3. Besondere Schutzmaßregeln                          oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend\ngegen die Brucellose der Schweine                      oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer\nvon vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt\n§ 10                                   werden.\n(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amt-       7. Das Decken und die künstliche Besamung der\nlich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten         Schweine des Bestandes sind verboten.\nSchweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen\nund nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates           8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher              die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr                 seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor-\nmit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in           den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte-\nder jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die                  ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nzuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließ-           9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\nlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen,                 auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige\nwenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-                 Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der\nstehen.                                                            Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\n(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose               Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die           von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\nUntersuchung nach Absatz 1 Satz 1                                  trag betreten werden; nach Verlassen des Stalles\nhaben sich diese Personen nach näherer Anweisung\n1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades             des         des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi-\nSchweinebestandes und                                          zieren.\n2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-            10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-\nfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in            rene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich\ndemselben Stall oder an demselben Standort unter-              unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-\ngebracht sind oder waren,                                      suchungen benötigt werden.\nanordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-\n11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tie-\nFrüchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten\nren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur\nin Berührung gekommene Streu ist unverzüglich\nUntersuchung auf Brucellose anordnen.\nunschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder\nnach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\n§ 11                                   vergraben wird.\nIst bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder            (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anste-\nder Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unter-    ckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen,\nliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maß-          soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                        notwendig ist.\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und          (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\ndes Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit        satz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seu-\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine-        chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht-\nbar anzubringen.\n§ 12\n2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu\nkennzeichnen.                                               Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in\n3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen                größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die\nSchweine sind von den übrigen Schweinen des               zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr\nBestandes sowie von anderen für die Seuche emp-           1. in dem gefährdeten Gebiet\nfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf\nAnordnung der zuständigen Behörde und unter                  a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,\nderen Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport\nb) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine\nzur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht ent-\naus verschiedenen Beständen,\nfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur\nin Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen            c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte\nsind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder             von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;\ndurchsickern noch herausfallen können.\n2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten\n4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur             Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem\nGehöft oder von sonstigen Standorten entfernt wer-        soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose\nden.                                                      erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3605\n4. Besondere Schutzmaßregeln                          Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt\ngegen die Brucellose der Schafe und Ziegen                   werden.\n7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen\n§ 13                                  dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-\nde und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru-\noder von sonstigen Standorten entfernt werden.\ncellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und\nZiegen des betroffenen Bestandes, außer Säuglämmern,           8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der\neine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der                  zuständigen Behörde in den Bestand verbracht wer-\nRichtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur              den.\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und                9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist\nSchweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel-          vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.\ntenden Fassung zu untersuchen.\n10. Das Decken und die künstliche Besamung der Scha-\n(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru-            fe und Ziegen des Bestandes sind verboten.\ncellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-\nhörde die Untersuchung nach Absatz 1                          11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-\n1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf-              seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor-\noder Ziegenbestandes und                                       den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte-\nten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-\nfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be-      12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\nstandes in demselben Stall oder an demselben Stand-            auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige\nort untergebracht sind oder waren,                             Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besit-\nanordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-              zer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Läm-               sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur             Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-\nUntersuchung auf Brucellose anordnen.                              chen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des\nStalles haben sich diese Personen nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\n§ 14                                  zu desinfizieren.\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru-       13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-\ncellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-           rene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich\nstellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Stand-          unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-\nort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:                suchungen benötigt werden.\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes,           14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\ndes Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit            Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur-\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbru-            ten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich\ncellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegen-          unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder\nbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht-          nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\nbar anzubringen.                                              vergraben wird.\n2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\namtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Täto-       satz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seu-\nwierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie          chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nnicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.\n(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der\n3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Be-\nSchafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen\nstandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbrei-\nund Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die\ntung der Brucellose notwendig ist.\nSeuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sons-\ntigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu\nkennzeichnen.                                                         5. Besondere Schutzmaßregeln\n4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen                     gegen die Brucellose bei anderen Haustieren\nSchafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständi-\ngen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich\n§ 15\nohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich\nzu beseitigen.                                             Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf\n5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen                Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nSchafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder ent-       Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nhäutet werden.                                           Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die\ngleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser\n6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen                Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder,\nSchafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den          Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.","3606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n6. Desinfektion                            c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-\nmern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen\nentnommene Blutproben\n§ 16\nnach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Bru-\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-\ncellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der\nverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121\nSammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.\nS. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negati-\n(2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes           vem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen\nsind                                                             Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucello-\nse befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei\n1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächti-            darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach\ngen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen           Entfernung der seuchenkranken und seuchenver-\nStandorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder            dächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei\nBlutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen           Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder\nStandorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, ver-\nwendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände,           3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen\ndie Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ein-          Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbe-\nschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in          standes entfernt worden sind und bei den verbliebe-\nBerührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen            nen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2\nund zu desinfizieren,                                        vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem\nErgebnis durchgeführt worden und bei den Tieren\n2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an             Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose\neinem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzu-          befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und\ngänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und min-\ndestens drei Wochen zu lagern,                            4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beam-\nteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung\n3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen               durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nStandorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben             men worden ist.\nwerden, zu desinfizieren.\n(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nPersonen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach\nIII.\nVerlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände\nund Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unver-                                     (weggefallen)\nzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die                                       § 18\nDesinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der\nTiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die                                (weggefallen)\nStallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehl-\ngeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen\ndie Blutentnahmen durchgeführt worden sind, be-\nI V. A n e r k a n n t e B e s t ä n d e\nschränkt wird.\n§ 19\n7. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nDie zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand\n§ 17                             amtlich als brucellosefrei an, wenn\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,           1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2\nwenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht         Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund\nals unbegründet erwiesen hat.                                    ergeben haben und seit sechs Monaten keine klini-\nschen Erscheinungen der Brucellose im Bestand auf-\n(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn                   getreten sind,\n1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Zie-        2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-\ngenbestandes verendet sind, getötet oder entfernt            den neu aufgebaut worden ist oder\nworden sind;\n3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über\n2. bei den im Bestand verbliebenen                               zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Unter-\na) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von          suchung durchgeführt worden ist und diese Untersu-\ndrei Monaten entnommene Blutproben und bei                chungen keine positiven Befunde ergeben haben. In\nden milchgebenden Rindern zwei zugleich ent-              Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus\nnommene Milchproben,                                      Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-\nsuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zucht-\nb) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand          bullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serolo-\nvon sechs bis acht Wochen entnommene Blutpro-             gischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder\nben,                                                      Tankmilch untersucht worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                            3607\n§ 20                                              V I . O rd n u n g s w i d r i g k e i t e n\n(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder\nverbracht werden, die aus anerkannten Beständen stam-                                                § 23\nmen.                                                                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen                  Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2\ngemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst\noder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in\nzusammengebracht werden,\nVerbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach\n2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-                    § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12,\nden zusammengeführt werden sowie nur in Deckstän-                    § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder\nde verbracht werden, die ausschließlich beim Decken                  § 15 oder\nvon Rindern aus anerkannten Beständen benutzt wer-              2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3\nden.                                                                 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8\nNummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver-                 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11\nbracht werden.                                                           Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7\noder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen voll-\nziehbaren Auflage\n§ 21\nzuwiderhandelt.\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nVoraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vor-\nViehseuchengesetzes*) handelt, wer vorsätzlich oder\ngelegen hat.\nfahrlässig\n(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn                        1.    entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-\n1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand                       versuch durchführt,\nfestgestellt ist,                                                 2.    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere\noder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem\n2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vor-\nvorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,\ngenommen worden sind oder\n3.    (weggefallen)\n3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-\nkannten Bestand verbracht worden sind.                            4.    entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder\nder Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung\n(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf                    zuwiderhandelt,\nBrucellose widerrufen worden und erweist sich der Ver-\ndacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die                    5.    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3\nzuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute                           oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3\nUntersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen.                         Satz 1 Tiere nicht absondert,\n(4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vor-            6.    einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11\nliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus                     Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\ndem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Wider-                      gen von Schildern zuwiderhandelt,\nrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.                     7.    entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt\nDas Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet                            oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11\nwerden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht                    Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6\neingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben,                       oder 7 Tiere entfernt,\nwenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4\nerfüllt sind.                                                         8.    entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5\noder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand ver-\nbringt,\n9.    einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14\nV. B r u c e l l o s e f r e i e r S c h w e i n e b e s t a n d\nAbs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von\nMilch zuwiderhandelt,\n§ 22                              10.     entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7\nEin Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn                        oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen\nlässt,\n1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine\noder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden          11.     einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1\nist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat,                   Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2\ndieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung                     über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8\nund einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als un-                    Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11\nbegründet erwiesen hat,                                                 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die\nunschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner-\nkannter Bestand ist.                                            *) Jetzt: Tierseuchengesetzes","3608        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n12.  entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9      18.    entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten\noder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder            Bestand verbringt,\nsonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des  19.    entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus\n§ 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das                nicht anerkannten Beständen zusammenbringt\nDesinfizieren zuwiderhandelt,                                oder\n12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2     20.    der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das\noder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,                      Decken von Rindern zuwiderhandelt.\n13.  entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht\nvorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,                          VII. Schlussvorschriften\n14.  entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe\n§ 24\nmit Klauentieren beschickt,\nEin Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-\n15.  entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht         nung von der zuständigen Behörde amtlich als brucello-\nunschädlich beseitigt,                                sefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand\nim Sinne dieser Verordnung.\n16.  entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen\nschert oder enthäutet,                                                           § 25\n17.  (weggefallen)                                                               (Inkrafttreten)"]}