{"id":"bgbl1-2005-74-18","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=101","order":18,"title":"Neufassung der MKS-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3573,"pdf_page":101,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3573\nBekanntmachung\nder Neufassung der MKS-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-\nlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3857),\n2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f, des\n§ 73a, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7,\n11 bis 14a, 19 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18\nbis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 und des § 79 Abs. 1\nNr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 13 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22\nAbs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\n(MKS-Verordnung)*)\nInhaltsverzeichnis                               Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der\nNotimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen          18\n§§\nUntersuchungen nach Notimpfung                            19\nTeil 1\nMaßregeln bei Feststellung von Tieren mit\nBegriffsbestimmungen                            Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine                   20\nBegriffsbestimmungen                                             1     Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen              21\nAnwendungsvorrang                                         22\nTeil 2                                 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\nSchutzmaßregeln                              oder im Impfgebiet                                        23\nGefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul-\nAbschnitt 1                                 und Klauenseuche bei Wildtieren                           24\nMaßregeln zur Erkennung der Maul-\nAllgemeine Schutzmaßregeln\nund Klauenseuche im gefährdeten Bezirk                    25\nImpfungen und Heilversuche                                       2\nTilgungsplan                                              26\nSeuchenausbruch bei Wildtieren\nAbschnitt 2                                 in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland        27\nBesondere Schutzmaßregeln\nTeil 3\nUnterabschnitt 1                                           Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nauf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\nVor amtlicher Feststellung\nder Maul- und Klauenseuche                        Schutzmaßregeln                                           28\nVerdachtsbetrieb                                                 3\nTeil 4\nAnordnungen für weitere Betriebe                                 4\nAufhebung der Schutzmaßregeln,\nKontrollzone                                                     5                       Wiederbelegung von Betrieben\nAufhebung der Schutzmaßregeln                             29\nUnterabschnitt 2\nWiederbelegung von Betrieben                              30\nNach amtlicher Feststellung\nder Maul- und Klauenseuche                                                        Teil 5\nÖffentliche Bekanntmachung                                       6                         Behördliche Anordnungen,\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                           7                     Tierseuchenbekämpfungszentrum\nBehördliche Anordnungen                                   31\nSchutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen                      8\nTierseuchenbekämpfungszentrum                             32\nSchutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                     9\nAusnahmen von der Sperrbezirksregelung                         10                                      Teil 6\nSchutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11                         Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen\nAusnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung                  12      Ordnungswidrigkeiten                                      33\nSeuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat            13      Berechnung von Fristen                                    34\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                         14      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           35\nSperrgebiet                                                    15\nAnlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nNotimpfung                                                     16                  licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen\nMaßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag                                               Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der\nnach Beendigung der Notimpfung                                 17                  MKS-Verordnung\nAnlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des              licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-\nRates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft                    Verordnung\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der\nRichtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG          Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-\nund 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU               licher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der\nNr. L 306 S. 1).                                                                MKS-Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3575\nTe i l 1                                  cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-\nkörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-\nBegriffsbestimmungen                                        teine des Virus der Maul- und Klauenseuche\neine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-\n§1                                          und Klauenseuche serologisch nachgewiesen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                              worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-\nhere Impfungen, durch das Muttertier übertra-\n1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn                              gene Antikörper oder unspezifische Reaktio-\na) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung                    nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs\noder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der                    ausgeschlossen werden können, oder\nMaul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,\ndd) klinische oder pathologisch-anatomische\nb) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische                    Erscheinungen festgestellt worden sind, die\nErscheinungen festgestellt worden sind, die auf                    auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.\nMaul- und Klauenseuche schließen lassen, und\n2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das\naa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren            Ergebnis\ndesselben Betriebs entnommenen Proben\nAntigen des Virus der Maul- und Klauenseu-            a) der klinischen,\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen         b) der pathologisch-anatomischen oder\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen             c) der labordiagnostischen\nworden ist oder                                       Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-          seuche befürchten lässt.\nselben Betriebs Antikörper gegen Struktur-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\noder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-\nund Klauenseuche nachgewiesen worden                1. Betrieb:\nsind, sofern gewährleistet ist, dass frühere\nalle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-\nImpfungen, durch das Muttertier übertragene\ntigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als\nden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises\nhörigen Nebengebäude und des dazugehörigen\nausgeschlossen werden können,\nGeländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung\nc) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen                und der räumlichen Anordnung, insbesondere der\nProben                                                      Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-              nahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen          Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-          als 25 Hektar sind;\nsche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen           2. Tiere empfänglicher Arten:\nworden ist und\nTiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),\nbb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des-           Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)\nselben Betriebs Antikörper gegen Struktur-             der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);\noder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-\nund Klauenseuche nachgewiesen worden                3. Fleisch:\nsind, sofern gewährleistet ist, dass frühere\nalle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder\nImpfungen, durch das Muttertier übertragene\nin Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder\nAntikörper oder unspezifische Reaktionen als\nFleischzubereitungen, die zum Genuss für Men-\nmögliche Ursache des Antikörpernachweises\nschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;\nausgeschlossen werden können, oder\nd) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem               4. Milch:\nAusbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem               a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-\nTier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist            milch),\nund bei dem betroffenen Tier\nb) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand-\naa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-                  lung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch\nche oder für einen oder mehrere der Serotypen              oder\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche spezi-\nfische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen            c) Milcherzeugnisse\nworden ist,                                            von Tieren empfänglicher Arten;\nbb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur-\n5. Häute:\nproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche\nnachgewiesen worden sind, sofern gewähr-               Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren\nleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das         empfänglicher Arten;\nMuttertier übertragene Antikörper oder unspe-\n6. Futtermittel:\nzifische Reaktionen als mögliche Ursache des\nAntikörpernachweises ausgeschlossen wer-               Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und\nden können,                                            Stroh;","3576          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n7. Dung:                                                       EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung und die klinische und serologische Untersu-\nAusscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,\nchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und\nauch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,\nJauche oder Gülle;                                      2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nKennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsver-\n8. Notimpfung:\nordnung auf Übereinstimmung\nSchutzimpfung oder Suppressivimpfung;\nan. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach\n9. Schutzimpfung:                                           Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum         Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde\nSchutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus       1. die serologische und virologische Untersuchung wei-\nder Maul- und Klauenseuche;                                terer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-\n10. Suppressivimpfung:                                          triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-\nden sind, und\neine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver-\nhinderung der Verschleppung des Virus der Maul-         2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\nund Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein              empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs\nbestimmtes oder innerhalb eines bestimmten              an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\nGebiets.                                                Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\n1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-\nseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein\nTe i l 2                            kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,\nSchutzmaßregeln                             2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,\n3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-\nAbschnitt 1                            fänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die\nTiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb\nAllgemeine Schutzmaßregeln                         verbracht worden sind,\n§2                            4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,\nHäute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,\nImpfungen und Heilversuche                        Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das\nVirus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-\n(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche\nschleppt worden sein kann.\nsind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten.\nHeilversuche sind verboten.                                  Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung\nnach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-\nbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet\nchend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli-\ndie zuständige Behörde die behördliche Beobachtung\nche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen,\ndes Verdachtsbetriebs an.\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-\ngenstehen.                                                     (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nSatz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle\ndes Verdachts auf Maul- und Klauenseuche\nAbschnitt 2\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nBesondere Schutzmaßregeln                          der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-\nund Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver-\nboten“ gut sichtbar anzubringen,\nUnterabschnitt 1\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g    2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs\nder Maul- und Klauenseuche                             abzusondern,\n3. täglich Aufzeichnungen über\n§3                               a) die Besuche betriebsfremder Personen unter\nVerdachtsbetrieb                                Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum\nsowie\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-\nche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in\ndächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach\nBezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)\nZucht- und Masttieren,\n1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächti-\nzu machen,\ngen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I\nNr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG        4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch,\ndes Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen             Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermit-\nder Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und               teln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort\nKlauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/          vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung\nEWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und                 ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnun-\n91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/           gen zu machen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                 3577\n5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so          Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1\naufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht            der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-\nausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit             zieren sind.\nihnen in Berührung kommen können,\n(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-\n6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere        den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den\nempfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi-          Verdachtsbetrieb\ngung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen             1. eine Reinigung und Desinfektion\nBeseitigung erteilt werden darf,                              a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,\n7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen           b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nStandorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-\nauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen               c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete\nDesinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,              Tiere transportiert worden sind,\n8. sicherzustellen, dass                                         nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie\n2003/85/EG,\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit\nSchutzkleidung betreten wird und diese unverzüg-      2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren\nlich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen             Umgebung\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder,  anordnen.\nim Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich\nnach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-\nchenverbreitung vermieden wird,                                                     §4\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des                       Anordnungen für weitere Betriebe\nBetriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder\nsonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,     Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-\nge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach\nc) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht      § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres\nwerden,                                               Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur\n9. sicherzustellen, dass                                     eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist\noder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-\na) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen\ndachtsbetrieb eingestellt worden sind.\nvon Tieren empfänglicher Arten,\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,\n§5\nc) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus\nder Maul- und Klauenseuche übertragen können,                                 Kontrollzone\ninsbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach\nArten in Berührung gekommen sind,\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                   aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nDie zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu-         1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,                             eine Kontrollzone festlegen,\n1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Ver-       2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden\nbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh-\nmigen,                                                        a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-\nfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klau-\n2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Ver-               enseuche verschleppen können, aus der Kontroll-\nbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage-                zone nicht verbracht werden dürfen,\nrung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch\nunter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe-            b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone\ntrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich           gesperrt werden.\nbeseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der      Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2\nMaul- und Klauenseuche inaktiviert wird.                  Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1        Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richt-\nSatz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-       linie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der\nsatz 2, dass                                                 Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1\nund Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.\n1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-\nlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-            (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch\nten dürfen,                                               dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn\n2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der           1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer\nzuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb               hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,\ngefahren werden dürfen,\n2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren\n3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des               empfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt-\nBetriebs nach näherer Anweisung der zuständigen               finden,","3578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen           maßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb\noder unzulängliche Informationen über die möglichen           bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden\nUrsachen des Verdachts oder die Übertragungswege              sind,\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.\n2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern\ndie Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der\nUnterabschnitt 2                                Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-\nNach amtlicher Feststellung                             pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen\nder Maul- und Klauenseuche                               Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor-\nden ist oder verbracht worden sind.\n§6                               Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet\nÖffentliche Bekanntmachung                      die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten\nErzeugnisse und Gegenstände an.\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nMaul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut-            (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in\nmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb            einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständi-\n(Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.                          ge Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche\nBeseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des\nBetriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchen-\n§7                               bekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer\nSchutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                 und Hunde, die\n(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in          1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden\neinem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän-         können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul-\ndige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb                      und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung          2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrs-\nder nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten      verordnung gekennzeichnet sind.\nund unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher\nArten,\n§8\n2. die unschädliche Beseitigung von\nSchutzmaßregeln\na) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und\nin besonderen Einrichtungen\nEmbryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit\nzwischen der mutmaßlichen Einschleppung der\nSeuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest-        (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\nstellung gewonnen worden sind,                         der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein-\nrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-\nb) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor-        gleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher\nhandener Einstreu und vorhandenem Dung,                Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung\n3. die Reinigung und Desinfektion                             oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,\noder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte\na) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,           Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,         von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung\nauf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funkti-\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete       on in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,\nTiere transportiert worden sind,                       Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von\nnach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie                anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist,\n2003/85/EG und                                            dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauen-\nseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle\n4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren           des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entspre-\nUmgebung                                                  chend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde\nan.                                                           Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat            (2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-\nder Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften      gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus                      die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-         können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-    der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen\nund Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut       oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unver-\nsichtbar anzubringen,                                     züglich mitzuteilen.\n2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.                      (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften teilt die zuständige\n(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen\nBehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\ndurch über den Verbleib von\nwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\n1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryo-        unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmege-\nnen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut-    nehmigungen mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3579\n§9                              1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nerforderlich ist, in dem Sperrbezirk\nSchutzmaßregeln\nin Bezug auf den Sperrbezirk                       a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher\nArten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb            b) die künstliche Besamung von sowie den ambulan-\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein              ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher\nGebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von                     Arten,\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei\nberücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide-           c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem\nmiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels                   Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-\nund der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher                    licher Arten,\nArten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar-       2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,\nbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2             den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-\nnach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des             halb des Sperrbezirks\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den mensch-        beschränken oder verbieten.\nlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks\n(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nhaben Tierhalter in dem Sperrbezirk\nnatürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der\n(2) Die zuständige Behörde\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-                   be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut            b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nsichtbar an,                                                      haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\n2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben            sowie jede Änderung anzuzeigen,\n2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.\na) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des\nSperrbezirks eine klinische Untersuchung nach         § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt\nAnhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine   für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend.\nserologische Untersuchung nach Anhang III             Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2\nNr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere       Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.\nempfänglicher Arten durch,\n(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den\nb) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-          Sperrbezirk Folgendes:\nfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch\nBuchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch,\naus einem Betrieb verbracht werden.\nsofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nerforderlich ist,                                     2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten\nsind verboten.\n3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben\ndie Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere      3. Das Inverkehrbringen von\nempfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverord-              a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-\nnung auf Übereinstimmung und                                      bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-\n4. führt Untersuchungen über den Verbleib                             betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,\na) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der           b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in\nZeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-              einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den              verarbeitet worden ist,\nSeuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-            c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-\nzirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben              fänglicher Arten,\nin andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit-\ngliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden         d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren\nsind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg-               empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte\nlich das Ergebnis der Untersuchungen mit,                     Erzeugnisse,       die   Bestandteile    tierischen\nUrsprungs von Tieren empfänglicher Arten enthal-\nb) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-                 ten,\nzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus\ndem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit           ist verboten.\nvom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung        4. Das Verbringen von\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks           a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,\ngewonnen worden ist oder gewonnen worden                      ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf\nsind.                                                         das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von\nder zuständigen Behörde bestimmte Untersu-\n(3) Die zuständige Behörde kann,                                   chungseinrichtung,","3580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nb) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr-                                  § 10\nbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfängli-\nAusnahmen\ncher Arten\nvon der Sperrbezirksregelung\nist verboten.\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\n5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante            Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport\nDeckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo-     von Tieren empfänglicher Arten\nten.\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\n6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,            Schlachtstätte oder\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere         2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung\nempfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert\nwerden.                                                   genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,\nsofern\n7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\n1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\nTieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder\nRichtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten\nGegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau-\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine\nenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind\nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klau-\nunverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe\nenseuche ergeben hat,\ndes Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu         2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,\nreinigen und zu desinfizieren.                               dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige\nTiere empfänglicher Arten befinden, und\n8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han-     3. sichergestellt ist, dass\ndel mit Tieren sind verboten.                                a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer-\n9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem             den sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des                   eine serologische Untersuchung nach Anhang III\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbe-               Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine\ntrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstal-             virologische Untersuchung entsprechend Anhang I\ntungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.                    Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG\ngenommen wird,\nNummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-\nb) die Tiere\nkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\noder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht                 aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-\nanhält und die Tiere nicht entladen werden.                               den und,\n(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom                bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in\n21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus                      der Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-\nder Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis                      ren empfänglicher Arten gehalten und\nzur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk                    geschlachtet werden,\ngelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus            c) das erschlachtete Fleisch\ndem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für\nden Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere                aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/\neine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der                     EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur\nRichtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre-                 Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-\nchend.                                                                    schriften für das Herstellen, die Verarbeitung,\nden Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln\n(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute                  tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18\nund sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher                         S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nArten, das oder die                                                       kennzeichnet wird,\n1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-                 bb) nach der Kennzeichnung in einem von der\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in                    zuständigen Behörde bestimmten Betrieb\nden Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-                    nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nzirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder                   85/EG behandelt wird und\nverbracht worden sind,                                           cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\n2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der                   transportiert wird und\nZeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-             d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den                 ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-\nSeuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks               port nach näherer Anweisung der zuständigen\naus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,                       Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1\nder Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4\nwerden.\nSatz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-\nstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9       (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\ngilt entsprechend.                                            von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3581\nTransport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb                    der zuständigen Behörde und nach Maßgabe\ndes Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten                   des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/\ngenehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.                    EG gereinigt und desinfiziert werden und dies\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern                          in das Desinfektionsbuch nach § 21 der Vieh-\nverkehrsverordnung eingetragen wird,\n1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-\nstätte transportiert werden,                                     cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\n2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten                   kennzeichen\naus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben\naaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch\ngeschlachtet werden und sichergestellt ist, dass\nnach Anhang I Kapitel XI der Richt-\na) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde                          linie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni\nfestgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert                     1964 zur Regelung gesundheitlicher\nwerden,                                                                 Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Fleisch (ABl. EG\nb) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-\nNr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-\nten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-\nden Fassung oder\nport nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1                     bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nder Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert                    nach Anhang I Kapitel III der Richt-\nwerden und dies in das Desinfektionskontrollbuch                        linie 91/495/EWG des Rates vom 27. No-\nnach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra-                          vember 1990 zur Regelung der gesund-\ngen wird.                                                               heitlichen und tierseuchenrechtlichen\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                            Fragen bei der Herstellung und Ver-\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-                         marktung von Kaninchenfleisch und\nbringen von                                                                    Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991\nNr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-                        Fassung\ngen, sofern\ngekennzeichnet wird und\na) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nreitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-             dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem\ndestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-                   Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den                  gelagert und transportiert wird;\nSeuchenbetrieb geschlachtet worden sind,\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern\nb) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nreitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/        a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit\n99/EG gekennzeichnet worden ist und                          einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach\nc) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-               Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des\nfleisch oder die Fleischzubereitung                          Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von\nVorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-\naa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a                 bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleisch-\ngenannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,                zubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekenn-\ngetrennt gelagert und transportiert wird,               zeichnet ist und\nbb) in einem von der zuständigen Behörde be-\nb) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die\nstimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1\nFleischzubereitung\nder Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und\ncc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen              aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk\ntransportiert wird;                                          verbracht werden soll, getrennt gelagert und\ntransportiert wird,\n2. frischem Fleisch, sofern\nbb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-\na) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die\ntungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten,\nFleisch von Tieren verarbeitet wird, die\ntierärztlich überwachten Schlachtstätte ge-\nschlachtet worden sind,                                           aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege-\nb) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher                         nen Betrieben stammen und in außer-\nArten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen                          halb des Sperrbezirks gelegenen\nBetrieben geschlachtet werden und                                       Schlachtstätten geschlachtet worden\nsind oder\nc) sichergestellt ist, dass\nbbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßli-\naa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör-\nchen Einschleppung des Virus der Maul-\nde festgelegten Route zu dieser Schlachtstät-\nund Klauenseuche in den Seuchenbe-\nte transportiert werden,\ntrieb geschlachtet worden sind und die-\nbb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-                          ses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt\nport verwendeten Gerätschaften unverzüglich                        gewonnenem Fleisch getrennt gelagert\nnach dem Transport nach näherer Anweisung                          und transportiert worden ist;","3582            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n4. Fleischerzeugnissen, die                                    2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,\ndie\na) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/\nEG behandelt worden sind oder                             a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-\ninfiziert werden,\nb) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\nvon Tieren gewonnen worden ist, die mindestens            b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-\n22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des                solbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch\nVirus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-                  verhindern und\nchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses\nFleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem           3. mit Fahrzeugen transportiert wird,\nFleisch getrennt gelagert und transportiert worden        a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie\nist.                                                          deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                  Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von                 jeweils gereinigt und desinfiziert werden,\nMilch genehmigen, die                                             b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur\n1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk                 Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen\ngewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfängli-                  Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren\ncher Arten hergestellt worden ist, sofern                         und\na) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß-            c) die\nlichen Einschleppung des Virus der Maul- und                  aa) nach näherer Anweisung der zuständigen\nKlauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen                         Behörde gekennzeichnet sind und nur in\nworden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon-                     einem von der zuständigen Behörde festge-\nnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert                  legten Gebiet genutzt werden dürfen oder\nworden ist oder\nbb) vor der Nutzung in einem anderen als dem\nb) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der\nfestgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-\nRichtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,\nchung gereinigt und desinfiziert werden.\nim Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die\nMilch einer solchen Behandlung unterzogen wird,          (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von\n2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-\ngefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore-\ntrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern\nnen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo-\na) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt         nen oder die Eizellen\nworden ist, die\n1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\naa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-               pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\nstabe a erfüllt,                                     Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon-\nbb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie            nen worden sind oder\n2003/85/EG behandelt worden ist oder              2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder\ncc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks             gewonnen worden sind und\ngelegenen Betrieben gewonnen worden ist,             a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen\nb) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar             getrennt von anderem Samen, anderen Embryo-\nist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk              nen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder\nverbracht werden soll, getrennt gelagert und trans-           gelagert worden sind,\nportiert wird und                                         b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation\nc) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-            klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält-              85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit\nnissen transportiert worden ist, die vor dem Trans-           negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nport gereinigt und desinfiziert worden sind und               untersucht worden sind und\nwährend des Transports der Rohmilch keine                 c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nBetriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden                 Samenentnahme serologisch mit negativem\nsind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten             Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nwerden.                                                       worden ist.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behör-           (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem        Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr-\nSperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des              bringen von\nSperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmi-\ngen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb        1. Häuten und Fellen, die\nliegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nBetriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nund sichergestellt ist, dass die Rohmilch\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen und\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten                   getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen\nRoute transportiert wird und                                        Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005            3583\nb) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-            b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-\nbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A               dicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-\nNr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)                 Wert von mindestens drei oder einer Hitzebe-\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und                handlung unterzogen worden sind, bei der die\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor-                Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60\nschriften für nicht für den menschlichen Verzehr             Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;\nbestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr.\n9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die\nL 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfül-\neiner das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-\nlen;\ntenden Behandlung unterzogen worden sind;\n2. unbehandelter Wolle,          Wiederkäuerhaaren     und\n10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-\nSchweineborsten, die\ndung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nAbs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden\ngenehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung\nsind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt\ngewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-             1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der\nhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gela-             Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene tech-\ngert worden sind oder                                    nische Anlage verbracht wird oder\nb) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-        2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen-\nbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A         der Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher\nNr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;        Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder\nbodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird\n3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das\nund der Dung\nBluterzeugnis\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\na) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nvitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu\nche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder\ntechnischen Zwecken verwendet zu werden, und\nb) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-\nb) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in\nfänglicher Arten durch den beamteten oder einen\nVerbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B\nvon der zuständigen Behörde beauftragten Tier-\nNr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr.\narzt untersucht worden sind, die Untersuchung\n1774/2002 unterzogen worden ist;\nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-\n4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,                  und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes-\nsofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung                tens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen\nnach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII              ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit\nKapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der              denen der Dung eingebracht oder ausgebracht\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden                  wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und\nist;                                                             desinfiziert werden.\n5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die               (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9\nAnforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung         Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen\nmit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4     von\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;\n1. Futtermitteln, die\n6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nArtikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\ntel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)\nche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft\nNr. 1774/2002 erfüllen;\nund getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-\n7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richt-              ten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-\nlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und                   den sind,\nnach dem Ausschaben\nb) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt\na) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid                 sind,\ngesalzen oder\nc) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere\nb) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-                empfänglicher Arten halten, oder\nlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-\nd) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-\nnen Tierdärmen gelagert\nben erzeugt worden sind;\nworden sind;\n2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das\n8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die                        in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp-\nfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro-\na) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-\nckenfutter oder das Stroh\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\nche in den Seuchenbetrieb gewonnen und                   a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei\ngetrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen               einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius\ntierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,               in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt\noder                                                        worden ist,","3584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nb) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei             (2) Die zuständige Behörde\neiner Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-\nFormalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge-\ntungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und\nAufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beobachtungs-\ndas Formaldehydgas unter Verwendung handels-\ngebiet“ gut sichtbar an,\nüblicher Lösungen, die eine Konzentration von\n35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden        2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen\nist oder                                                  Betrieben\nc) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen          a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des\ngeschützt an Orten gelagert worden ist, die min-              Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung\ndestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt             der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1\nliegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge-              der Richtlinie 2003/85/EG durch,\nbrochen ist.                                              b) eine serologische Untersuchung der erkrankten\nund verendeten Tiere empfänglicher Arten nach\n(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9                  Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG\nAbs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von                 und eine virologische Untersuchung der erkrank-\nSamen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier-                   ten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent-\nhalter und mit Samen durchgeführt wird, der                           sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\n1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks                 Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün-\nbereits im Betrieb befunden hat oder                              den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer\nBetrieben die Bestandsregister und die Kennzeich-\nzugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den\nnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehver-\nBetrieb abgegeben worden ist.\nkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-        4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren\nden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-             empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag\nbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks       vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der\nliegt, wenn                                                       Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis\nzur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem\n1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation\nBeobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere\na) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli-       Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder\nnie 2003/85/EG und                                        in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem\nBundesministerium unverzüglich das Ergebnis der\nb) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen              Untersuchungen mit.\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\ndie eine rektale Messung der Körpertemperatur          Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor\neinschließen,                                          der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-\nund Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle-\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche          gung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach-\nuntersucht worden sind und                                 tungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind,\ndürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12\n2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten     Abs. 1 gilt entsprechend.\nder Besamungsstation regelmäßig im Abstand von\nnicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und          (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-\nKlauenseuche untersucht werden.                            tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge-\nbiet\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der\n§ 11\na) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-\nSchutzmaßregeln                                  be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nin Bezug auf das Beobachtungsgebiet\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um           sowie jede Änderung anzuzeigen,\nden den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein              2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.\nBeobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die\nmögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und               (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das\nKlauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen         Beobachtungsgebiet Folgendes:\nHaltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhanden-         1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch\nsein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für           aus einem Betrieb verbracht werden.\nMaterial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Ver-\n2. Das Inverkehrbringen von\nordnung (EG) Nr. 1774/2002, natürlichen Grenzen, Über-\nwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durch-             a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-\ngeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der                       achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-\nRadius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zu-                     beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-\nsammen beträgt mindestens zehn Kilometer.                             gestellt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3585\nb) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen              b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-\noder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-              chung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein\nachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und                   ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben\nhat,\nc) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-\ntungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher               c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch\nArten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,                nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit\ndie Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren             negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nempfänglicher Arten enthalten,                               untersucht worden sind und\nist verboten.                                                 d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-\nteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c\n3. Das Verbringen von                                               Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.\na) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,            (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11\nausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf           Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-\ndas Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von      bringen von\nder zuständigen Behörde bestimmte Untersu-\n1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-\nchungseinrichtung,\ngen, sofern\nb) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen\na) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-\nBetrieben mit Tieren empfänglicher Arten\nreitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-\nist verboten.                                                    destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-\npung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den\n§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene              Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und\nBetriebe entsprechend.\nb) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-\nfleisch oder die Fleischzubereitung\n§ 12\naa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,\nAusnahmen                                        das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\nvon der Beobachtungsgebietsregelung                             bracht werden soll, zu unterscheiden ist und\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11                bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a\nAbs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher                 genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,\nArten genehmigen,                                                        getrennt gelagert und transportiert wird;\n2. Fleischerzeugnissen, die\n1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch\nder Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem              a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das\nBeobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle\naa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/\nTiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-\nEG gekennzeichnet,\nbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der                  bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III                   Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit                     transportiert und\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche                    cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/\nuntersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass                  EG behandelt\ndie Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten\nin Berührung kommen;                                             worden ist oder\n2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr                b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/\nbestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene                    EG behandelt worden sind.\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständi-     Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem\nge Behörde das Bestandsregister und die Kennzeich-        Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und\nnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach      für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzu-\nder Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung            bereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3\nüberprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des      Nr. 3 entsprechend.\nBetriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-            (3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge-\nund Klauenseuche untersucht worden sind;                  biet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen,\ngefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5,\n3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei-       für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle,\nchende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur           unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors-\nsofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,         ten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene\ndem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene            tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro-\nSchlachtstätte verbracht werden, sofern                   phäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als\nzusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons-\na) die zuständige Behörde das Bestandsregister und\ntige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.\ndie Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten\ndes Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf         (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach-\nÜbereinstimmung überprüft hat,                        tungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.","3586           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n§ 13                                (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass\nSeuchenausbruch                           1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                     Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,\nnicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\n2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den\nstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner-\nVerbleib von\nhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\nschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende             a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-              Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-                 Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-\nchend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten ent-               chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets\nsprechend.                                                           aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere\nTeile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat\noder in ein Drittland verbracht worden sind,\n§ 14\nb) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-\nSchutzmaßregeln                                 nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,\nfür den Kontaktbetrieb                             das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-\nschleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen\nche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des\nnach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul-\nSperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie-\nund Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge-\nben verbracht worden ist oder verbracht worden\nschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-\nsind.\nschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte\ndafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere        Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\nempfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor-       Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen\nden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese           gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver-\nBetriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung        bracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen\nan.                                                           Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet\nsind.\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\nten Kontaktbetriebe                                              (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde\nordnet\n1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-\nsuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie              1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo-\n2003/85/EG an,                                                gische Untersuchung der verbrachten Tiere nach\nAnhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,\n2. kann die zuständige Behörde eine serologische\nUntersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli-     2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die\nnie 2003/85/EG anordnen,                                      Behandlung\n3. kann die zuständige Behörde die Tötung und                     a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil\nunschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher                 A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,\nArten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Grün-            b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                      nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG\n4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4   an.\nbis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n§ 16\n§ 15\nNotimpfung\nSperrgebiet\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-\nbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis-\n(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb\nsion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-\namtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen-\ntes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp-\nseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige\nfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksich-\noberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der\ntigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/\nGenehmigung der Kommission der Europäischen Ge-\n85/EG anordnen, sofern\nmeinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und\nKlauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei        1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor-\nder Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche              den ist und sich auszubreiten droht,\nZeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung\n2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche\nbenachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine\nWeiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und\nAnsteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem\nder örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten,\nVirus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch-\ndas Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-\nten lässt oder\nzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere\ndie Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen           3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen\nUntersuchungen zu berücksichtigen.                                eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3587\ndem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist,            2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfäng-\neine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit             licher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den\ndem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland                 Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4\nbefürchten lassen.                                             Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/\n99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt\nZum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission\nist, dass das frische Fleisch\nder Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige\noberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde-             a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/\nre Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen-                85/EG in einem von der zuständigen Behörde\nden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit-            bestimmten Betrieb behandelt wird,\nraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge-            b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen\nsehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.                   transportiert wird und\n(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach             c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-\nAbsatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass                         portiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-\n1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei-               bindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG\ntung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst                gekennzeichnet ist.\nverhindert wird,                                            3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer\n2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung                     Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort\ngenannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,\na) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten          entsprechend.\nhat und\n4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher\nb) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft             Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der\nworden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar           Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege-\ndurch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als            nen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb\ngeimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund            abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,\nder Art der Haltung von Rindern eine Kennzeich-           dass\nnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe\na) die Rohmilch\ndes Datums ihrer Durchführung unverzüglich in\nden Rinderpass einzutragen hat.                               aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie\n2003/85/EG behandelt wird,\n(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung\nnach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur                             bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist\nund von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet\n1. innerhalb des Sperrbezirks und                                          verbracht werden soll, getrennt gelagert und\n2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche                       transportiert wird,\namtlich festgestellt worden ist,                               b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-\ndurchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner                milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in\nnur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu                  außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben\nimpfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt ent-             gewonnen worden ist,\nsprechend.                                                        c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im                    Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,\nFalle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1                    in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,\nSatz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge-                  die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert\nbiet) fest, in dem                                                    worden sind, und\nd) während des Transports der Rohmilch nach Buch-\n1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten\nstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren\nist,\nwerden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal-\n2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der                  ten werden.\nzuständigen Behörde anzuzeigen ist.\n5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen\nDas Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des                 außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs-\nImpfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome-              betrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet\ntern.                                                             kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige\nBehörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.\n§ 17                               6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4\nnur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben\nMaßregeln vom Beginn bis zum\nwerden, der von der zuständigen Behörde die Geneh-\n30. Tag nach Beendigung der Notimpfung\nmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene\n(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum               Milch zu untersuchen.\nAblauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän-        7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren\ndigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung                empfänglicher Arten ist verboten.\nder Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:\n8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des            Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des\nAbsatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.            Absatzes 4, verboten.","3588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                 2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli-            Klauenseuche geimpft worden ist,\ncher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in\na) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-\n1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder                     sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der\nRichtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\n2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte                    Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,\naußerhalb dieses Gebiets,\nb) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der\nsofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein-                Besamungsstation virologisch entsprechend An-\nschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere kli-                hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/\nnisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit              85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-                   enseuche oder serologisch nach Anhang III\nsucht worden sind.                                                     Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\n(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1                    Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-\nNr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die          ne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-\nRohmilch                                                               sucht worden sind und\nc) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richt-\n1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten\nlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\nRoute transportiert wird,\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-\n2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,             rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\ndie                                                                kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-\nfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-\na) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-               den Fassung untersucht worden ist.\ninfiziert werden und\nb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-                                   § 18\nsolbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-\nmilch verhindern, und                                                      Maßregeln vom 31. Tag\nnach Beendigung der Notimpfung\n3. mit Fahrzeugen transportiert wird,                                   bis zur Beendigung der Untersuchungen\na) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie                (1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not-\nderen für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten         impfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach\nGerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs          § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:\njeweils gereinigt und desinfiziert werden,\n1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nb) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft          Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\nim Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb\nmit Tieren empfänglicher Arten anfahren und             2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf\nc) die                                                         a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften\nWiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den\naa) nach näherer Anweisung der zuständigen                     Verkehr gebracht werden, sofern\nBehörde gekennzeichnet sind und nur in\naa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch\neinem von der zuständigen Behörde festge-\nerschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht\nlegten Gebiet genutzt werden dürfen oder\nwird,\nbb) vor der Nutzung in einem anderen als dem                   bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-\nfestgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-                   kennzeichen\nchung gereinigt und desinfiziert werden.\naaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                    Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG\nAbsatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass                         oder\nder Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem\nSamen gelagert wird und,                                                    bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer\nnach Anhang I Kapitel III der Richt-\n1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-                            linie 91/495/EWG\nund Klauenseuche geimpft worden ist,\ngekennzeichnet ist und\na) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der\nSamenentnahme serologisch nach Anhang III                      cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem                     aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des An-\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                             hangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richt-\nworden ist und                                                             linie 2003/85/EG behandelt oder von\nTieren aus außerhalb des Impfgebiets\nb) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-\ngelegenen Betrieben erschlachtet wird\nmungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\nund\nRichtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-\nhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-                bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem\ntivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-                           Impfgebiet verbracht werden soll,\nsucht worden sind,                                                         getrennt gelagert und transportiert wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3589\nb) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften         (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-\nSchweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver-    dige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen\nkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun-        Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-\ngen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.              seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren\nempfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-\n3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die\nmen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung\naus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den\nerforderlich ist.\nVoraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon-\nnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern                                     § 20\ndas Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach                                 Maßregeln bei\nAnhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn-                       Feststellung von Tieren mit\nzeichnet worden ist.                                              Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-\nren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt            In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.          chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-\nturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-\n5. Für die Gewinnung von                                      gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-\na) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher        che aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die\nArten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,                         zuständige Behörde\nb) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17         1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere\nAbs. 1 Nr. 8 und Abs. 4                                   empfänglicher Arten des Betriebs oder\nentsprechend.                                              2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere\ndes Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche\nAbsatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng-             festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht\nlicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen,               getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und\nsofern sichergestellt ist, dass                                   die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach\n1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht-          Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG\nstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher          an.\nArten gehalten werden,\n2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen                                       § 21\nder Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im\nMaßregeln nach\nDesinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-\nBeendigung der Untersuchungen\nkehrsverordnung eingetragen wird,\n3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung          (1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-\nnach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus        gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der\nder sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten      Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-\ndes Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-    linie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau-\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III          enseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet\nNr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem           Folgendes:\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht            1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des\nworden sind und                                               Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.\n4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-     2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-\nden vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-              den, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von\nhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nErgebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht                a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpf-\nwerden.                                                           ten Nachkommen, bei denen Antikörper gegen\nStruktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der\nMaul- und Klauenseuche festgestellt worden sind,\n§ 19                                    erschlachtet worden ist,\nUntersuchungen nach Notimpfung                            aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe a erfüllt sind und\n(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp-\nfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im               bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\nImpfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten                   während der Herstellung identifizierbar ist und\nwerden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1                    von anderem frischen Fleisch getrennt gela-\nder Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersu-                       gert und transportiert wird,\nchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/\nb) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften\nEG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus\nNachkommen im Inland erschlachtet worden ist,\nder Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen\nUntersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach                      aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und\nAnhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu                 mindestens drei Monate seit dem letzten Seu-\nlegen.                                                                    chenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,","3590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nbb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,       b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng-\nlicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver-\ncc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch\nbracht werden sollen, eingestellt worden sind,\nerschlachtet wird, das von Tieren stammt, die\nc) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden\naaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf\nsollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem\nMaul- und Klauenseuche untersucht\nBeobachtungsgebiet liegt,\nworden sind oder\nd) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch\nbbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-\nnach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG\nnen Gebieten stammen und außerhalb\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-\ndes Impfgebiets geschlachtet worden\nseuche untersucht worden sind oder in dem\nsind,\nBetrieb eine serologische Untersuchung nach An-\ndd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-         hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-\nbindung mit Anhang II der Richtlinie                     tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\n2002/99/EG gekennzeichnet ist und                        durchgeführt worden ist und\nee) das frische Fleisch während der Herstellung           e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der\nidentifizierbar ist und von anderem frischem             Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen-\nFleisch getrennt gelagert und befördert wird,            seuche besteht,\nc) nicht geimpften Tieren         empfänglicher   Arten   3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-\nerschlachtet worden ist,                                  fänglicher Arten, sofern die Tiere\naa) die Tiere während des Transports und in der           a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht\nSchlachtstätte getrennt von anderen Tieren               werden,\nempfänglicher Arten gehalten worden sind,            b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\nbb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Ent-          c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten\nladen der Tiere gereinigt und desinfiziert wor-          Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur\nden sind und dies im Desinfektionskontroll-              zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,\nbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung                oder\neingetragen worden ist,\nd) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen\ncc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Beschei-           Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen\nnigung nach dem Muster der Anlage 2 beglei-              eine serologische Untersuchung nach Anhang III\ntet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle          Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nTiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch          Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/            führt worden ist.\nEG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der\nRichtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis\nauf Maul- und Klauenseuche untersucht wor-                                     § 22\nden sind,                                                            Anwendungsvorrang\ndd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von        Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem\n24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch    Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/     dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-\nEG mit negativem Ergebnis auf Maul- und           tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden\nKlauenseuche untersucht worden sind und           insoweit keine Anwendung.\nee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.                                            § 23\n3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und                               Tötung im Sperrbezirk, im\nFleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp-                Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\nfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen\nworden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.           Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren\nempfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\n4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-\ngebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus\nren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt\nGründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur\n§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.\nunverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              erforderlich ist.\nAbsatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\n1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun-                                   § 24\ngen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,                                                  Gefährdeter\n2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern                         Bezirk beim Auftreten der\nMaul- und Klauenseuche bei Wildtieren\na) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch\nnach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit      (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche\nnegativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche          bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige\nuntersucht worden sind,                                Behörde die serologische und virologische Untersu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3591\nchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfäng-          5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere\nlicher Arten an und führt epidemiologische Nachfor-               empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen\nschungen durch.                                                   Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-\n(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei            men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht\neinem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-            werden dürfen.\nstellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die         (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\nAbschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.         von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im\nHierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung      gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2\ndes Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopu-        genehmigen, wenn\nlation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation,\nnatürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.            1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-\nDie Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen               men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-\nÄnderung oder Aufhebung werden von der zuständigen                halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit\nBehörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im           negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    untersucht worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-           2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren\nfahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-             empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten\nten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-        Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher\nschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr-          Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin-\ndeter Bezirk“ gut sichtbar an.                                    gen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul-\nund Klauenseuche untersucht worden sind und\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten\nBezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk                 3. sichergestellt ist, dass\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich                           a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-\na) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher                   ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der\nArten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres                 Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-\nStandorts,                                                     zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der\nVoraussetzungen der Nummer 1 ergibt,\nb) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft\nerkrankte Tiere empfänglicher Arten                       b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und\nnicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher\nsowie jede Änderung anzuzeigen,\nArten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-\n2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass                  den,\nsie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,\nc) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-                    dem Verbringen der für den Versandort zuständi-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten                 gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-\neinzurichten,                                                      triebs angezeigt wird,\n4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,\nd) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,\nbei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche\ndiese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des\nnicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer\ngefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-\nAnweisung der zuständigen Behörde serologisch\ngen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland\noder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-\nverbracht werden und,\nsuchen zu lassen,\n5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit           e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-\ndenen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom-                  ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-\nmen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah-                 betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der\nren,                                                               behördlichen Beobachtung unterliegen und nach\nAblauf dieser Frist klinisch und serologisch auf\n6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.               Maul- und Klauenseuche untersucht werden.\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass\nDie zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen\n1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,          dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp-            mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-\nfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,            tage vor dem Verbringen mit.\n2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus             (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\neinem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer-         von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im\nden dürfen,                                                gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2\n3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng-           genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und\nlicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen        Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-\nHandels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht         ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur\nwerden dürfen,                                             erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere\nempfänglicher Arten\n4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in\nBerührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-            1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp-\nfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der                  fänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur\nzuständigen Behörde durchzuführen haben,                      Schlachtung abgegeben werden, oder","3592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-             in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für\nrer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-                die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der\nund Klauenseuche untersucht werden.                            Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-\n(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten             nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder\nBezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und               Betrieb an.\nwildbiologischer Erkenntnisse                                 3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be-\n1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren               seitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschwei-\nempfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung           nes in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nder Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und               für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der\nKategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verord-\n2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit             nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder\nWildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom-             einem zugelassenen Betrieb an.\nmen sein können,\n4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen\nanordnen.\nArt auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti-\n(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass             körper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche\ndie Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet             festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die\nwird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-             unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer\nseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten,          nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verar-\nkann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8               beitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1\nauch in diesem Gebiet anordnen.                                   im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem\n§ 25                                   zugelassenen Betrieb anordnen.\nMaßregeln zur Erkennung der                        (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nMaul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk               erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr\nbestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.\n(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nWildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk        (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei\nFolgendes:                                                    Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                             Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,\ndass Jagdausübungsberechtigte\na) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art\nunverzüglich nach näherer Anweisung der zustän-        1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben\ndigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr            entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-\nvorgegebenen Begleitschein auszustellen;                   richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nsuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und\nb) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen\nArt unverzüglich Proben nach näherer Anweisung         2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten\nder zuständigen Behörde zur virologischen und              unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-\nserologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-             de anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-\nenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und                 richtung zur virologischen und serologischen Unter-\nzusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und              suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.\ndem Begleitschein der durch die zuständige\nBehörde festgelegten Wildsammel- oder Annah-                                       § 26\nmestelle zuzuführen;\nTilgungsplan\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung             Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;            innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und\nd) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-         Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art\nfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des           einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei\nFundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen           Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B\nund der zuständigen Untersuchungseinrichtung           der Richtlinie 2003/85/EG vor.\nzur virologischen und serologischen Untersuchung\nauf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta-                                    § 27\nbe a gilt entsprechend.\nSeuchenausbruch\n2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche                               bei Wildtieren in einem\nBeseitigung                                                       benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland\na) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nb) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils    staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und\neines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer     Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner-\nvirologischen Untersuchung Maul- und Klauen-           halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-\nseuche amtlich festgestellt worden ist, und            schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende\nc) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit         Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-\nerlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen        nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\nnach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,           chend den §§ 24 und 25 an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                    3593\nTe i l 3                                 tens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-\ndesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher\nSchutzmaßregeln in                                  Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der\nSchlachtstätten, auf dem                                Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nTr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung\ndes Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/\n§ 28                                   EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche\nSchutzmaßregeln                               untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutz-\nmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des\n(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-              Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungs-\nche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder          gebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in\nin einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör-           Verbindung mit § 12 anzuwenden.\nde eine klinische, virologische und serologische Untersu-\nchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher                      (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange-\nArten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer-               ordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und\nner kann sie                                                        Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen\nist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung                Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der\nder in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder             Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren\nder Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfäng-             als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission\nlicher Arten,                                                   der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der              Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit\nSchlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher               von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.\nArten,\n(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfängli-\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,            cher Arten gilt als erloschen, wenn\nEntwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels\noder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung             1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs veren-\nder zuständigen Behörde nach Maßgabe des                                det oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nAnhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,                             sind oder\n4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche                   b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere\neingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe,                      empfänglicher Arten verendet oder getötet und\ndie in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll-                  unschädlich beseitigt worden sind und bei den\nstelle liegen, die behördliche Beobachtung                              übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-\nanordnen.                                                                   nen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der\nTötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere\n(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in                     empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine kli-\neiner Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in                      nische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der\neiner Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der                        Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische\nMaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet                      Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richt-\ndie zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-                    linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-\nnen Maßnahmen an.                                                           und Klauenseuche durchgeführt worden sind,\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung\nMaßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie\nmit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in\n2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-\ndie Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die\ngung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe\nGrenzkontrollstelle verbracht werden.\ndes Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und                 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nRohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher                    durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist\nArten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen                   und\nsich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die\nauf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich                   3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\nunschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.                    Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-\ntens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und\nVordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen\nTe i l 4                                     Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4\nAufhebung                                       der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nder Schutzmaßregeln,                                     Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\nWiederbelegung von Betrieben\n(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie-\nren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn\n§ 29\nAufhebung der Schutzmaßregeln                         1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\n(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe-                 den sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher\nzirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes-                     Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen","3594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nnach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere            a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-\ndurch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte                den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden\nfestgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen-               sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach\nseuche hinweisen, oder                                            Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach\nAnhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder\nAntikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus\nvirologischen Untersuchung ausgeräumt werden\nder Maul- und Klauenseuche untersucht und die\nkonnte.\nnicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem\n(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei-            Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.                   linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nNr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\n§ 30                                    Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nworden sind,\nWiederbelegung von Betrieben\nb) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-\n(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und                 lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die\nKlauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde                   nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem\nTiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich                    Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nbeseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat-              linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III\nzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt              Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem\nwerden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29                    Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht\nAbs. 3 als erloschen gilt.                                           worden sind.\n(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher-         (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen\nzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten               nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend.\n1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet lie-\ngen, in dem in einem Radius von mindestens zehn\nKilometern um den Betrieb seit mindestens 30                                     Te i l 5\nTagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht fest-\ngestellt worden ist oder                                         Behördliche Anordnungen,\nTierseuchenbekämpfungszentrum\nb) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII\nder Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-\nchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul-                                     § 31\nund Klauenseuche untersucht worden sind,                               Behördliche Anordnungen\n2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer-          Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen\nden,                                                      der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum         1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines be-\n14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei           stimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-\nTage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und            chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der\nKlauenseuche untersucht werden,                               Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach              2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen\nAbschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich               aus einem Betrieb\nklinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-\nenseuche untersucht werden,                                   a) eine Untersuchung,\n5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-             b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,\ngung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/      c) eine behördliche Beobachtung,\n85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der\n3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-\nRichtlinie 2003/85/EG untersucht werden und\nfänglicher Arten\n6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nanordnen.\nnach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorlie-\ngen.\n§ 32\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü-                       Tierseuchenbekämpfungszentrum\nhestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung              (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen\nund Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.      dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und\nKlauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-\n(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen\nfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-\nBetrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-\nlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.\nden, wenn\n(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,\n1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei-\ndass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche\nheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der\nunverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach\nRichtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und\nMaßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-\n2. sichergestellt ist, dass,                                 gerichtet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3595\nTe i l 6                              ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig absondert,\nOrdnungswidrigkeiten,\nSchlussbestimmungen                               4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch\nin Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14\nAbs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,\n§ 33\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nOrdnungswidrigkeiten\n5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1              mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-             verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art\nsätzlich oder fahrlässig                                          nicht oder nicht richtig aufbewahrt,\n1. einer mit einer Genehmigung nach                            6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung\nmit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die\na) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1,          Genehmigung nicht einholt,\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1,     7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung\njeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3           mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14\noder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3         Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder\noder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11           nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt\nAbs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in       oder nicht oder nicht richtig feucht hält,\nVerbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,           8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b,\nb) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5         jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,\nAbs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,                      § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicher-\nstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-\nc) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6         ten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-\nSatz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-         werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt\ndung mit § 27, oder                                        wird,\nd) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1         9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder\nNr. 5 Buchstabe b,                                         Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                        Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass\nein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                             nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils        verbracht wird,\nauch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder     10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4\n§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3        oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4\nSatz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Ver-   11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,\nbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,            § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug\nfährt,\nb) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1\noder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1       12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund\nSatz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,          oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,\nc) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung    13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1\nmit § 13, oder                                             oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nd) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3         14. entgegen\noder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung          a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2\nmit § 27,                                                      Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18\nzuwiderhandelt.                                                       Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5\nNr. 2,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2\nlässig                                                                Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-         ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis\nsuch vornimmt,                                               eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-\nten Gegenstand verbringt,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nmit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild  15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,        nimmt,\n3. entgegen                                                 16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11\nAbs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit\na) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,\nNr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-\n§ 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder\nbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,\nb) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24      § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21\nAbs. 4 Nr. 2                                              Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes","3596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nErzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis,           24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein\nin den Verkehr bringt oder abgibt,                            Hund angeleint ist,\n17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art      25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines\nbesamen oder decken lässt,                                    geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht\n18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-\nTier empfänglicher Art treibt oder transportiert,             tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig beseitigen lässt oder\n19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen\nMarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch-        26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-\nführt oder mit einem Tier handelt,                            dung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein\nTier einstellt.\n20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo-\nnen gewinnt,                                                                           § 34\n21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit                         Berechnung von Fristen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,\nAuf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-\n22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-         nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine\nlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein- Anwendung.\nrichtet,\n23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder\n§ 35\neinen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig\naufbewahrt,                                                             (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005         3597\nAnlage 1\n(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren\ngewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:    ……………………………………………………………………………………………………………\nI.   Versand von Tieren1)\n1.   Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\n2.   Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von     ……………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………\n3.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………\n4.   Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                           Alter\nGeschlecht                       Rasse\nKennzeichnung                                                                       (Monate)\nII.  Versand von Erzeugnissen1)\n1.   Art und Gewicht des Erzeugnisses:\n쏔    Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …\n쏔    Rohmilch; Gewicht (in kg) …\n쏔    Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …\n쏔    sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …\n2.   Herkunft des Erzeugnisses:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Erzeugnisse werden versandt von ……………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………","3598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n3.     Bestimmung der Erzeugnisse:\nName und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………\n4.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten\noder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ………………………………………………………                                                     am ………………………………………………\n(Ort)                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)2)\n……………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n……………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.\n2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                               3599\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:           ……………………………………………………………………………………………………………\nI.     Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII.    Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von              ……………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………\nIII.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………\nIV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                               Alter\nGeschlecht                           Rasse\nKennzeichnung                                                                                            (Monate)\nV.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-\nfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-\nlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden sind.\nAusgefertigt in ………………………………………………………                                                      am ………………………………………………\n(Ort)                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n……………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n……………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.","3600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)\nBescheinigung\nfür den Versand von Tieren empfänglicher Arten\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:           ……………………………………………………………………………………………………………\nI.     Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII.    Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von              ……………………………………………………………………………………………\n(vollständige Angabe des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………\nIII.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………\nIV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche                                                                                               Alter\nGeschlecht                           Rasse\nKennzeichnung                                                                                            (Monate)\nV.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ………………………………………………………                                                      am ………………………………………………\n(Ort)                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n……………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n……………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}