{"id":"bgbl1-2005-74-17","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=91","order":17,"title":"Neufassung der Fischseuchen-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3563,"pdf_page":91,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3563\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fischseuchen-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher\nVerordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember\n2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut\nder Fischseuchen-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754),\n2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 8 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7\nund § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit\n§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen Fischseuchen, Muschelkrankheiten und\nzur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nAbschnitt 1                                         durch bakteriologische, virologische oder parasi-\ntologische Untersuchung festgestellt ist,\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nc) Verdacht des Ausbruchs\n§1                                         aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I\nNr. I.2.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/\nBegriffsbestimmungen                                         466/EG erfüllt sind,\n1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                                     bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA),                           klinischen und pathologisch-anatomischen\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der                               Untersuchung\nSalmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagi-                         den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten\nschen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn                           lässt,\ndiese                                                              d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A\naa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-                   Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in\nanatomische oder virologische Untersuchung                       Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten\nnach Nummer I.3. des Anhangs der Entschei-                       Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der\ndung 2003/466/EG der Kommission vom                              klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-\n13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenab-                     suchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten\ngrenzung und die amtliche Überwachung bei                        befürchten lässt;\nVerdacht auf oder Feststellung der Infektiösen            2. Fischhaltungsbetrieb:\nAnämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht von Fischen im\nder jeweils geltenden Fassung,\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische                   oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von\nUntersuchung nach Teil II des Anhangs der                     Fischen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenom-\nEntscheidung 2001/183/EG der Kommission                       men Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder\nvom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Pro-                  Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Ab-\nbenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er-                    gabe an den Verbraucher, oder bewirtschaftete Mu-\nkennung und zum Nachweis bestimmter                           schelbank;\nFischseuchen und zur Aufhebung der Ent-                   3. Anormale Mortalität bei Muscheln:\nscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67\nS. 65) in der jeweils geltenden Fassung                       Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-\ndert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines\nfestgestellt ist,                                                  kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeit-\nb) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt-                  punkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in\nlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991                      der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften                 innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander\nfür die Vermarktung von Tieren und anderen Er-                     folgenden Laichperioden verschiedener Brutbe-\nzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in               stände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in\nder jeweils geltenden Fassung oder einer der in                    Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom                     einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest-\nmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung                                                    §2\nbestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr.                                    Erfassung von Fischhaltungs-\nL 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung                              betrieben; Führung von Registern\ngenannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese                      (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\nbei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:       unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:\n1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend\ndie tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von  1. Bezeichnung,\nTieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45\nS. 1), geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom     2. Name und Anschrift des Betreibers,\n24. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 34),\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung\n3. Lage und Größe,\nvon Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung be-         4. gehaltene Fischarten,\nstimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23),\n3. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest-    5. Betriebsart,\nlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-\nfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33).    6. Wasserversorgung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005             3565\n(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten          gen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.\nFischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung            Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es\neiner Registriernummer und legt hierüber ein Register          aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\nan. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der\nfür die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgese-                                        §3\nhenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statisti-\nTransport\nschen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs-\nselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnum-          (1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen\nmer gebildet.                                                  transportiert werden, die\n(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die         1. wasserdicht und während des Transports so ver-\nfür ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein         schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben             meidlich auslaufen kann,\neinzutragen sind:                                              2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\n1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der          Das beim Transport von Fischen benutzte Wasser soll frei\nAnlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des          von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie\nGewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zu-         91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG ge-\nlieferers,                                                 nannten Krankheiten sein.\n2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versand-              (2) Während des Transports darf Wasser aus den\ndaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts,      Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen\nder Fischgröße und des Empfängers,                         gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde\n3. die festgestellte Mortalität.                               auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die\n§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine            zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministe-\nAnwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre auf-         rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen           schutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen\nvorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit          Änderungen.\nMuscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/           (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische\nEWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG ge-            transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang,\nnannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend,         Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit\ndass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln                Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfi-\nbetrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgese-       scherei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten\nhen sind.                                                      vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fisch-          Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Ge-\nhaltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2      wässer eingeleitet werden.\nanzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung\neines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.                                             §4\nUnschädlichmachen von Abfällen\n§ 2a\nAbfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier\nKontrollbuch                           und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind\nWer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische            so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerre-\nvermittelt, hat über                                           ger durch sie nicht verschleppt werden können.\n1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-\n§5\ndelten oder abgegebenen oder\nUntersuchung\n2. vermittelten\nFische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem                (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat\nKontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen              seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach\nsein:                                                          näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich\nklinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An-                Probenahme sowie die virologische Untersuchung gel-\nschrift des bisherigen Besitzers,                          ten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. Die\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Er-             zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Unter-\nwerbers,                                                   suchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Grün-\n3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und              den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nMenge (Anzahl und Gesamtgewicht).                             (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-          Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-\nsundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken           kämpfung nicht entgegenstehen.\nund diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2               (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-\ndürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder an-             den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische\ndere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-          eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetrie-\nnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier             bes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem            Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersu-\nSchluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung       chung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial\ngemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständi-         anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersu-","3566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken,                  (2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Ge-\nderen Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.                     bieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei-\n(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines         tergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn\nFischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem          dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erfor-\nMuschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen ei-             derlich ist.\nner anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der\nin Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in                               Abschnitt 2\nAnhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankhei-                              Schutzmaßregeln\nten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat                       b e i A u s b r u c h o d e r Ve rd a c h t\noder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft                             des Ausbruchs der ISA\nauf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder\ndes Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen                                         §7\nund, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun-                             Schutzmaßregeln\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                           vor amtlicher Feststellung\nbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nworden sind, durchgeführt werden.                                  (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor\n§ 5a                                der amtlichen Feststellung Folgendes:\nMitteilungspflicht                         1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und\n-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und\n(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den              verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betrei-\nVerdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der              ber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.\nRichtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richt-\n2. Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder\nBehörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb\neine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Be-\nverbracht werden.\ntreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht\nunverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder           3. Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Be-\nmitteilen zu lassen.                                                seitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem\nFischhaltungsbetrieb verbracht werden.\n(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laborato-\nriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der              4. Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnis-\nPrüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen                  se, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände,\nbefasst worden ist.                                                 die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ver-\n§ 5b                                    bracht werden.\nImpfverbot                             5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde betreten\n(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS                        und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr\n1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen              Schuhwerk reinigen und desinfizieren.\nGebiet,                                                    6. Transportmittel, mit denen Fische transportiert wer-\n2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem              den, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungs-\nnicht zugelassenen Gebiet,                                     betriebes gereinigt und desinfiziert werden.\n3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine               (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugs-\nEntscheidung über die Zulassung getroffen worden           gebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus\nist, sowie                                                 den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen\ndürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen\n4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung             Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde\nüber die Zulassung getroffen worden ist,                   kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des\nsind verboten.                                                  Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhal-\ntungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchen-\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\nAusnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,\nsofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\nAnhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom                Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\n2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur\nFestlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft                                               §8\nzur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr.                                  Schutzmaßregeln\nL 114 S. 28) eingehalten werden.                                               nach amtlicher Feststellung\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\n§6\nder ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-\nDesinfektion                             tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen        Sperre:\nzur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von           1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu              dete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen\ndesinfizieren.                                                      oder beseitigen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                   3567\n2. Für die lebenden Fische ordnet die zuständige Be-           zone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-\nhörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-      tens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.\ngung an. Die zuständige Behörde kann für anste-               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1\nckungsverdächtige Fische von einer Anordnung nach         Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\nSatz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die\nFische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht ge-                                  Abschnitt 3\nschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt\nwerden.                                                            Schutzmaßregeln bei Ausbruch\no d e r Ve r d a c h t d e s A u s b r u c h s\n3. Nach der Entfernung der Fische sind Teiche sowie                             der IHN oder der VHS\nGegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\n§9\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nSchutzmaßregeln in einem\n(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2\nnicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nunterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer\nin einem nicht zugelassenen Gebiet\nAnweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu unter-\nsuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz               (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\neines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fisch-           Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelasse-\nhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung            nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen\nnach Satz 1 abhängig machen.                                   Gebiet gilt Folgendes:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1       1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu-\nNr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.                          chenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach\nnäherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüg-\n§ 8a                                    lich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.\nSchutzzonen\n2. Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nzuständigen Behörde und nur in einen anderen von\nder ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-\nderselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb\nhörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbe-\nin einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnos-\ntrieb\ntischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren\n1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs der                 Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlach-\nEntscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,                  tung anfallende Innereien sind unschädlich zu besei-\n2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe               tigen.\nder Nummer I.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung          3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-\n2003/466/EG als befristete Schutzzone                          dete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen\nfest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutz-            oder beseitigen zu lassen.\nzone gelegenen Betriebe                                            (2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-\n1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Be-             den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,\nhörde auf ISA zu untersuchen und                          dass\n2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.                   1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,\nFische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde aus einem in der Schutzzone oder der befriste-         2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe-\nten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.                  triebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs-\n(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat              sen,\nder zuständigen Behörde                                        3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum\n1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten                  Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem\nFische sowie                                                   Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem\nEntladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,\n2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen\n4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger\nanzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten                des Seuchenerregers sein können, nur nach Reini-\nSchutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter               gung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb\nBerücksichtigung der Nummern I.6.1. und I.6.2. in Ver-              verbracht werden dürfen.\nbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung\n2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1\ndem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungs-          Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.\nbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen\nund in den in der befristeten Schutzzone gelegenen                                           § 9a\nFischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amt-                  Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nliche Kontrollen vorgenommen werden.                             in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete au-                     in einem nicht zugelassenen Gebiet\nßerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach                  (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbe-\nMaßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Ent-               trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht\nscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festle-             des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS\ngen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungs-         amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde","3568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nepizootiologische Nachforschungen an und ordnet für            lassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13\nFischhaltungsbetriebe,                                         oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                     ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I\nBuchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw.\n2. in welche die Seuche weiterverschleppt                      Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II\nworden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7          Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige\nBehörde kann virologische Untersuchungen anordnen.                (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\noder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen\n(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-     Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch\nmenen Fischhaltungsbetriebe.                                   der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zu-\nständige Behörde epizootiologische Nachforschungen\n§ 10                               an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,\nSchutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\noder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nin einem nicht zugelassenen Gebiet                  2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder           worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7\nVHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas-           Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann\nsenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen         virologische Untersuchungen anordnen.\nGebiet gilt Folgendes:\n1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Ge-                               Abschnitt 3a\nbietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes\nnach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach                                Schutzmaßregeln\nAnhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Ab-                    bei Auftreten einer anormalen\nschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I                     Mortalität bei Muscheln und\nBuchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-          von bestimmten Muschelkrankheiten\nlinie 91/67/EWG an.\n2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische, die                                   § 12a\nnicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in                             Schutzmaßregeln\nvor amtlicher Feststellung\neinen anderen von derselben Seuche betroffenen\nFischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelba-           (1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Ver-\nren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlach-         dachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie\ntung anfallende Innereien sind unschädlich zu besei-       91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelasse-\ntigen.                                                     nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-\n3. Verendete oder getötete Fische dürfen nur mit Geneh-        betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulas-\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnos-         sung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-\ntischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung             betriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen\nverbracht werden.                                          nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder\nAnhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie\n§ 11                               91/67/EWG an.\nSchutzmaßregeln nach amtlicher                       (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II\nFeststellung in zugelassenen Gebieten                der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in ei-\noder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb              nem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem\nin einem nicht zugelassenen Gebiet                  nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der\nIst der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelas-         Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vor-\nsenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhal-              liegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet\ntungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich        die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der\nfestgestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelas-       Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Be-\nsene Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vor-          stimmungen, die vom Rat oder der Kommission der\nschriften der Sperre:                                          Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6\nder Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung\n1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des\nerlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind,\nGebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.\nvom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n2. § 9 gilt entsprechend.                                      und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-\nmacht worden sind, an.\n§ 12\n(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu-\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungs-                    chungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit\nverdacht in zugelassenen Gebieten                   Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung\noder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb              oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhal-\nin einem nicht zugelassenen Gebiet                  tungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden.\n(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungs-           Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Rei-\nverdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem            nigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwäs-\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge-         ser ins Meer geleitet werden, entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3569\n§ 12b                                                            § 14\nSchutzmaßregeln                                                     Zulassung\nnach amtlicher Feststellung                                    von Fischhaltungsbetrieben\n(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt-        Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe-\nlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder               trieb nur zu, wenn\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge-          1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-\nlassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entspre-             stabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder\nchend.                                                               Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie\n91/67/EWG erfüllt sind,\n(2) Ist\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-\n1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie              hangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C\n91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in                Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C\neinem nicht zugelassenen Gebiet,                                Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie\n2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG              91/67/EWG eingehalten werden und\noder                                                       3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nnach Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt\n3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mor-              hat.\ntalitätsrate\nfestgestellt, gilt § 9 entsprechend.                                                         § 15\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungs-                               Wiederzulassung\nanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins                   Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines\nMeer geleitet werden.                                           Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung\ngelten die §§ 13 und 14 entsprechend.\n§ 12c\n§ 16\nSchutzmaßregeln\nbei Ansteckungsverdacht                                            Bekanntmachung\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-\nIst eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder\nbraucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer\nein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-\nZulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer\nlität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige\nZulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und\nmit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nordnet für Betriebe,\nschaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundes-\n1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder                   anzeiger bekannt.\n2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt                                         § 17\nworden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1                                      Verbringen\noder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.                                      von Fischen und Weichtieren\n(1) Lebende Fische der für Krankheiten nach Anhang A\nAbschnitt 4                              Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden\nZulassung von Gebieten                           Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes\noder Fischhaltungsbetrieben                          Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nnur verbracht werden, wenn sie aus\n§ 13                               1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem\nZulassung von Gebieten                            Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie\nDie zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn             91/67/EWG begleitet ist oder\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\n1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I                       stammen und die Sendung von einer Bescheinigung\nBuchstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder             nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der\nAnhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie               Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.\n91/67/EWG erfüllt sind,\nDer Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-            haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zu-\nhangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B          lassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat\nAbschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B             oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nAbschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie 91/67/     schen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften\nEWG eingehalten werden und                                 der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft                     (1a) Lebende Fische der für die Krankheiten nach\nnach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt         Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht emp-\nhat.                                                       fänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder","3570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nin einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver-             tungsbetriebes oder eines Gebietes erstellen. Sie über-\nbracht werden, wenn sie                                         mittelt diese Programme unter Nennung der betroffenen\n1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem               Betriebe und Gebiete dem Bundesministerium für Ernäh-\nkeine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der        rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorlage\nRichtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten           bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\nwerden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ngewässern in Verbindung steht, und die Sendung von          und Verbraucherschutz macht Entscheidungen der\neiner Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I           Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Bun-\nder Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom               desanzeiger bekannt.\n11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14             (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nder Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen             den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie\nMuster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr.            91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen\nL 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet       Pankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie\nist,                                                        der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Fu-\nrunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie\n2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus\nder Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-\neinem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet\nsprechend.\nliegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die\nSendung von einer Bescheinigung nach dem Muster                (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der\ndes Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet          Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-\nist oder                                                    dige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und\ndie entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-\nKommission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nter des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG be-\ngleitet ist.\n§ 18\n(1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nund 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens\nvier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde               (1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8\nauf Verlangen vorzulegen.                                       und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS\noder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des Aus-\n(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische der für\nbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegrün-\ndie IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus\ndet erwiesen hat.\neinem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen\nBetrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder            (2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen,\neinen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausge-           wenn\nnommenem Zustand verbracht werden.                              1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Tei-\n(2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1              len des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch\nListe II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich-              eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder ent-\ntiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam-               fernt worden sind,\nmen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung             2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von\nin ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen                  Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiolo-\nFischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor               gisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung\nin ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwi-                des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist\nschenbecken oder eine von der zuständigen Behörde                   und,\nzugelassene Reinigungsanlage für einen von der zustän-          3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach\ndigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden                 Abschluss der Desinfektion nach Nummer 2 vergan-\nsind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage\ngen sind.\ndarf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass\ndie Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der              (3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als\nEuropäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9              Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die\nNr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die,          Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des An-\nsoweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundes-          hangs der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-          Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3\ncherschutz bekannt gemacht worden sind, eingehalten             Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war,\nwerden.                                                         anzuwenden ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung                (4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als\nder Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche           befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf,\noder tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.          wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist\nFür die Untersuchungen von Fischen auf IHN und VHS              oder sich als unbegründet erwiesen hat.\ngilt der Anhang Teil II der Entscheidung 2001/183/EG.              (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach           Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie\nden Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie                angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens\n91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der             zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.\nRichtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten Pro-                    (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die\ngramme zur Erlangung einer Zulassung eines Fischhal-            nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                    3571\n(7) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a                  Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nbis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen                 vorlegt,\nist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt           2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontroll-\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit             buch entfernt,\ngilt als erloschen, wenn\n3.  einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8\n1. alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet                  Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion\noder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung              zuwiderhandelt,\ngemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen\nwerden konnten und                                           4.  entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht\nvornehmen lässt,\n2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes              4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ndurchgeführt worden ist.                                         genannte Untersuchung durchgeführt wird,\n4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nAbschnitt 5                                   eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nOrdnungswidrigkeiten                                   zeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig machen lässt,\n§ 19                               4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1             5.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3,\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-                 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11\nsätzlich oder fahrlässig                                              Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7                   mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1,\nAbs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1     auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1\nSatz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit          Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stam-\n§ 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in                 mende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel\nVerbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder              oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische\n§ 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c                abgibt,\nSatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder               6.  entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5                 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt,\nAbs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1     6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3\nSatz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1          verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nSatz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1                    zeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht\nzuwiderhandelt.                                                       rechtzeitig beseitigen lässt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des         7.  entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-               oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder\nlässig                                                            8.  entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.\n1.    entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                              Abschnitt 6\nnicht rechtzeitig erstattet,                                               Schlussvorschriften\n2.    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig führt,                                                   § 20\n2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch                                (weggefallen)\nnicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ver-\nmerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht                                    § 21\noder nicht vollständig oder nicht mindestens vier                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","3572     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.    Probenahme\n1.1   Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen,\nbei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen\nWasserzuflüssen.\n1.2   Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende\nFische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, al-\nlerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwen-\ndet werden.\n1.3   Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschrän-\nken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.\n1.4   Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wasser-\ntemperatur weniger als 14 °C beträgt.\n2.    Probenvolumen\n2.1   Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei\nFischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.\n3.    Einsendung\n3.1   Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem\nschnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.\n3.2   Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt\nzuzuleiten.\n3.3   Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4   Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.    Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1   Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über\n5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vor-\nderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.\n4.2   Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3   Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bear-\nbeitet werden."]}