{"id":"bgbl1-2005-74-16","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=75","order":16,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3547,"pdf_page":75,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3547\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-\nlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Schweinepest-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547),\n2. den am 10. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n3. November 2004 (BGBl. I S. 2715),\n3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b und des § 79 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22\nAbs. 2, §§ 23, 26 und 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260),\nzu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 27 und 29, auch in Verbindung\nmit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)*)\nInhaltsübersicht                                Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten\nund auf dem Transport                      23\n§§ Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                      1              Wiederbelegung von Betrieben       24 bis 24b\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                                   2 bis 14f Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                       25\nAbschnitt 6: Schlussvorschriften                   25a, 26\nUnterabschnitt 1:\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                      2 bis 3a\nImpfverbot                                                             2                        Abschnitt 1\nBehördliche Anordnungen                                                3                  Begriffsbestimmungen\nAmtliche Untersuchungen                                               3a\n§1\nUnterabschnitt 2:\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nBesondere Schutzmaßregeln                                      4 bis 14f\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest                           1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-\nund der Afrikanischen Schweinepest                                4    päische Schweinepest), wenn diese\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                             a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-\nund der Afrikanischen Schweinepest                        5 bis 14f        oder Genomnachweis),\n1. Öffentliche Bekanntmachung                                          5    b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,\n2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                           6, 8        pathologisch-anatomische und epidemiologische\nAusnahmen                                                         8        Untersuchung oder\n3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                                      c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-\nund das Beobachtungsgebiet                              11 bis 11e         nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen\nSperrbezirk                                                      11        Anhaltspunkten\nBeobachtungsgebiet                                             11a     festgestellt ist;\nAusnahmen                                                      11b  2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat                  11c     a) klinischen,\nWeitergehende Schutzmaßregeln                                  11d\nb) pathologisch-anatomischen oder\nWeitergehende Maßnahmen                                        11e\nc) serologischen\n4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                             12\nUntersuchung den Ausbruch der Schweinepest\n5. Notimpfung bei Hausschweinen                                       13\nbefürchten lässt;\n6. Tötung im Sperrbezirk, im\nBeobachtungsgebiet oder im Impfgebiet                            14 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\n7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der\ndiese durch\nSchweinepest oder der Afrikanischen                                    a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nSchweinepest bei Wildschweinen                         14a bis 14f         nachweis) oder\nGefährdeter Bezirk                                             14a\nb) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nNotimpfung bei Wildschweinen                                   14b\nfestgestellt ist;\nMaßregeln zur Erkennung der Schweinepest\noder der Afrikanischen Schweinepest                            14c  4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das\nTilgungsplan                                                   14d     Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomi-\nschen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen\nSeuchenausbruch bei Wildschweinen in einem\nbenachbarten Mitgliedstaat                                     14e\nSchweinepest befürchten lässt.\nWeitergehende Maßnahmen                                         14f Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:         geimpft sind.\n1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen               (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),\n1. Betrieb:\n2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung\nvon besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen      alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur\nSchweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-\nsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweine-     ständigen oder vorübergehenden Haltung von\npest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).                                       Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                      3549\ngebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-              2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs\nsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumli-           mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und\nchen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsor-             Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-\ngung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von                   gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest\nSchlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen,           (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder\ndie größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebe-\n2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang\nsatz;\nder Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom\n2. gesonderte Betriebsabteilung:                                 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter               buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU\nBereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur,        Nr. L 143 S. 35)\nseines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die       in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\nHaltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und\nEntsorgung vollständig getrennt von anderen Berei-\nUnterabschnitt 2\nchen des Betriebs ist.\nBesondere Schutzmaßregeln\nAbschnitt 2                                     A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nder Schweinepest und\nSchutzmaßregeln                                   der Afrikanischen Schweinepest\nUnterabschnitt 1                                                        §4\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-\nkanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die\n§2                               zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb\nImpfverbot                            (Verdachtsbetrieb)\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri-        1. die klinische, virologische und serologische Untersu-\nkanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-             chung der Schweine sowie\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-          2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der\nboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes                Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-\nbestimmt ist.                                                    verordnung auf Übereinstimmung\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der      an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufge-\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für           führten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Aus-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen            bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung             nepest, so ordnet die zuständige Behörde\nnicht entgegenstehen.\n1. die serologische und virologische Untersuchung wei-\nterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht\n§3                                   bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind,\nBehördliche Anordnungen                           sowie\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen         2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                          Schweine des Verdachtsbetriebs\n1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstier-      an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.\närztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri-        Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf\nkanische Schweinepest einschließlich der Entnahme         1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest\nerforderlicher Proben zur Untersuchung,                       oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im\n2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,        Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Ver-\ndacht angezeigt wurde,\na) eine Untersuchung,\n2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afri-\nb) eine Absonderung,                                          kanischen Schweinepest,\nc) eine behördliche Beobachtung                           3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine\nanordnen.                                                        in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus\ndem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,\n§ 3a                              4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und\nAmtliche Untersuchungen                           alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus\ndem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein\nBei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-               kann.\nchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemetho-          Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung\nden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswer-       nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-\ntung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung                 bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet\n1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-            die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung\ndung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar            des Verdachtsbetriebs an.","3550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1           (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1\nSatz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle      Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-\ndes Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische              satz 2 Folgendes:\nSchweinepest\n1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit\n1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,                  schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde\nbetreten.\n2. täglich Aufzeichnungen über\n2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter\nder zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb\nAngabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum\ngefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlas-\nsowie\nsen des Betriebs nach näherer Anweisung der zustän-\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-           digen Behörde\ndächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und\na) im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung\nZuchtschweinen,\ndes Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG des\nzu machen,                                                        Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der\nGemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen\n3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren,\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),\ndass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind\nund Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung          b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter\nkommen können,                                                    Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtli-\nnie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur\n4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schwei-\nFestlegung von besonderen Vorschriften für die\nne aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständi-\nBekämpfung der Afrikanischen Schweinepest\ngen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen\nsowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt\nhinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afri-\nwerden darf,\nkanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)\n5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder\nin der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu des-\nsonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und\ninfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.\nsie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-\nken und feucht zu halten,                                  3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2\nSatz 1 Nr. 6 Buchstabe d\n6. sicherzustellen,\na) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,\na) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten\nwird und diese unverzüglich nach Verlassen des            b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,\nStalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt\nc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,\nund desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutz-\nkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt         d) Futtermittel,\nwird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden\ne) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\nwird,\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweine-\nb) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen                  pest übertragen können, insbesondere wenn sie\ndes Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls                mit Schweinen in Berührung gekommen sind,\noder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im\nwird,\nFalle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwe-\nc) dass Schweine weder in den noch aus dem                    cke des innergemeinschaftlichen Handels – verbracht\nBetrieb verbracht werden,                                 werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1\nd) dass\nBuchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung,\naa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,          die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu\nbb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-            a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nnen,                                                     Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,\ncc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,             b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\nMaßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/\ndd) Futtermittel,\n60/EG\nee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der\ndesinfiziert worden sind.\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\nnepest übertragen können, insbesondere              (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nwenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-\n1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung\nmen sind,\neine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchge-\nnicht aus dem Betrieb verbracht werden.                   führt wird,\nDie zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger         2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\nHärten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d              nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\ngenehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung                 aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht wer-\nnicht entgegenstehen.                                            den dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3551\n(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen-              b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\nlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich be-              sche Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“\nfristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2\ngut sichtbar anzubringen,\nSatz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten\nfür die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entspre-        2. Hunde und Katzen einzusperren.\nchend.\n(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus\ndem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine,\nB. Nach amtlicher Feststellung                        ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zustän-\nder Schweinepest und                           digen Behörde verbracht werden.\nder Afrikanischen Schweinepest\n§7\n1. Öffentliche Bekanntmachung\n(weggefallen)\n§5\n§8\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der                                        Ausnahmen\nSchweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nöffentlich bekannt.                                               (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-\nabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht\n2. Schutzmaßregeln                        betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4\nfür den Seuchenbetrieb                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geneh-\nmigen.\n§6                                  (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-\nin einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem\nnischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festge-\nWildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen\nstellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den\nSchweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhal-\nbetroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)\ntung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten wer-\n1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung         den, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6\ndes Erregerisolates dieser Schweine,                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung\nauf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funkti-\n2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1\non in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,\nSatz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche\nEntsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von\nBeseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2\nanderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine\nNr. 2 beseitigten Schweine,\nVerbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-        den kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-\nzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von             digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-\nSchweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen          triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,\nEinschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer          die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein\namtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder            können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkeh-\nsind, sowie                                                rungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mit-\n4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit             zuteilen.\nerforderlich,                                                 (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der\na) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erra-        Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige\nticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelba-      Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach\nren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/      den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigun-\n60/EG,                                                 gen mit.\nb) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser\n§§ 9 und 10\nArt auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest\n(weggefallen)\nan. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige\nBehörde das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)                               3. Schutzmaßregeln\nüber die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der                                  für den Sperrbezirk\nMitteilung an die Kommission der Europäischen Gemein-                          und das Beobachtungsgebiet\nschaften.\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat                                      § 11\nder Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1                              Sperrbezirk\nhinaus\n(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-\nnepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die\nder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nzuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbe-         mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als\nfugter Zutritt verboten“,                              Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnis-","3552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen,              Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-\nStrukturen des Handels und der örtlichen Schweinehal-            kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver-\ntung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar-           kehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Trans-\nbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2            portmittel nicht anhält und die Schweine nicht entla-\nnach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des            den werden.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\n6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den mensch-\nVeranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie\nlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\nder Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestel-\n(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nlung ist verboten.\nnatürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\n7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-\n(2) Die zuständige Behörde                                    nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-              Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schwei-\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-          nehaltung verbracht werden.\nschrift                                                   8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr-          Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die\nbezirk“,                                                 mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein\nkönnen, sind unverzüglich nach der Benutzung\nb) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\na) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\nsche Schweinepest – Sperrbezirk“\nAnhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,\ngut sichtbar an,                                             b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben inner-            Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/\nhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung                60/EG\nder Schweine durch,                                          und nach näherer Anweisung der zuständigen Behör-\n3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsre-          de zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforder-\ngister und die Kennzeichnung der Schweine nach der           lich, zu entwesen.\nViehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf            9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3\nÜbereinstimmung und                                          Nr. 1 gilt entsprechend.\n4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in\ndenen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine                                     § 11a\nserologische und virologische Untersuchung der                               Beobachtungsgebiet\nSchweine durch.\n(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-\n(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks        nepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die\nhaben Tierhalter im Sperrbezirk                               zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umge-\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der        benden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hier-\nbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des\na) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut-            Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen\nzungsart und ihres Standorts,                         Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät-\nten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten\nb) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-\nsowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologi-\nhaft erkrankten Schweine\nschen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und\nanzuzeigen,                                               Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens\nzehn Kilometer.\n2. sämtliche Schweine abzusondern.\n(2) Die zuständige Behörde\n(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den\nSperrbezirk Folgendes:                                        1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-\ntungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem                 Aufschrift\nBetrieb verbracht werden.\na) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beob-\n2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.                    achtungsgebiet“,\n3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,            b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\nEizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder                 sche Schweinepest – Beobachtungsgebiet“\ndarf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde             gut sichtbar an,\nund nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-\nschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperr-       2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-\nbezirk verbracht werden.                                     trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt\nsind, eine serologische und virologische Untersu-\n4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verbo-              chung der Schweine durch.\nten.\n(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen\n5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,         Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festle-\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen               gung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung\nSchweine nicht getrieben oder transportiert werden.       der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3553\nmit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht              b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-\nwerden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und                dert werden,\nAbs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4,\nc) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in\n5, 6 und 8 gelten entsprechend.\nder Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-\nnen gehalten und geschlachtet werden und\n§ 11b\nd) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach\nAusnahmen\nArtikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11                vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-\nAbs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das            chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\nVerbringen oder den Transport von Schweinen                          lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG\nNr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung\n1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte\ngekennzeichnet wird, anschließend gemäß Arti-\nSchlachtstätte,\nkel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates\n2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung               vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchen-\noder                                                             rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\n3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob-                Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG\nachtungsgebiet                                                   Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in\neinem von der zuständigen Behörde bestimmten\ngenehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,                Betrieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in ver-\nwenn                                                                 plombten Transportmitteln befördert wird und die\n1. im Falle der Schweinepest                                         Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Aus-\nrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem\na) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des                Transport von dem Transportunternehmer nach\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II                   näherer Anweisung der zuständigen Behörde und\nNr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG                   im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe-               Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle\nzirk mindestens 30 Tage,                                 der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe\ndes Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-\ngereinigt und desinfiziert werden.\ntungsgebiet mindestens 21 Tage\nvergangen sind,                                        Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus\naußerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine        gelegenen Betrieben\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen\nHinweis auf Schweinepest ergeben hat,                  1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-\nhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest\n2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\na) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-\nSchlachtstätten\nweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des\nSeuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II            zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die\nder Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des           Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden,\nSatzes 4,                                              wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellung-\naa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe-        nahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nzirk mindestens 40 Tage,                          ten eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann\ndie Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\nbb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-\ntungsgebiet mindestens 30 Tage                    1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf\nmindestens 30 Tage,\nvergangen sind,\n2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsge-\nb) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine\nbiet auf mindestens 21 Tage\ndes Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen\nHinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben          verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeord-\nhat,                                                   neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-\n3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der          sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-\nKennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-         den kann.\nverordnung von der zuständigen Behörde überprüft            (2) Im Falle einer Genehmigung nach\nworden ist,\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb\n4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft          zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zustän-\ndargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnah-          dige Behörde über das Verbringen der Schweine; letz-\nmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße               tere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behör-\nHaltung der Schweine gefährdet ist und                       de die Ankunft der Schweine;\n5. sichergestellt ist, dass                                   2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige\na) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Pro-           Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum\nben für eine serologische und virologische Unter-         Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Euro-\nsuchung genommen wird,                                    päischen Gemeinschaften.","3554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11          pest weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Ver-\nAbs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,      bindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18\ngenehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit               bis 30 des Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder\nSamen durchgeführt wird, der                                   das Beobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt.\n1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperr-\nbezirks im Betrieb befunden hat oder                                          4. Schutzmaßregeln\n2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel-                             für den Kontaktbetrieb\nbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.\n§ 12\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-\nden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-             (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach\nbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks    § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweine-\nliegt, wenn                                                    pest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem\nanderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere\n1. alle Eber der Besamungsstation\nBetriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder\na) im Rahmen einer einmaligen serologischen und            bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest\nvirologischen Untersuchung und                         oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine\nb) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-           in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die\nchung, die eine rektale Messung der Körpertempe-       zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe)\nratur einschließt,                                     die behördliche Beobachtung für die Dauer von mindes-\ntens 40 Tagen an.\nmit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-\nkanische Schweinepest untersucht worden sind und              (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-\nten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6\n2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungssta-        Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entspre-\ntion im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virolo-      chend.\ngisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweine-\npest untersucht werden.                                       (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die\nzuständige Behörde\n§ 11c                              1. eine serologische und virologische Untersuchung der\nSchweine der Kontaktbetriebe,\nSeuchenausbruch\nin benachbartem Mitgliedstaat                    2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schwei-\nne der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-                Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG\nstaats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer               oder\nEntfernung von zehn Kilometern von der deutschen\n3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-\nGrenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende\nzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von\nGebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-\nSchweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-\nEinschleppung der Seuche in den Betrieb und der\nchend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.\nAnordnung der behördlichen Beobachtung nach\nAbsatz 1 gewonnen worden ist oder sind,\n§ 11d\nan.\nWeitergehende Schutzmaßregeln\n(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän-                   5. Notimpfung bei Hausschweinen\ndige Behörde die Durchführung von Schweineausstellun-\ngen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher                                        § 13\nArt, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestel-\nlung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von           (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-\nSchweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das             behaltlich der Zustimmung durch die Kommission der\ngewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Perso-            Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes\nnen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.                      Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen,\nwenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist\n(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest\nund auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen\nein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tier-\nUntersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien\nseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige\ndes Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbrei-\nBehörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die\ntung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem\nzur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzen-\nZweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde\nden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30\neinen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-\nund 78 des Tierseuchengesetzes an.\nchensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schwei-\nne haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussicht-\n§ 11e                              liche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu\nWeitergehende Maßnahmen                        impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,\nden zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-         fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen\nlung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-         Überwachungsmaßnahmen enthält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3555\n(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt                          6. Tötung im Sperrbezirk,\nfür das Impfgebiet Folgendes:                                                      im Beobachtungsgebiet\noder im Impfgebiet\n1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei\nder Impfung die erforderliche Hilfe leisten und\n§ 14\nSchweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-\nden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch            Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2\nOhrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft             Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von\nkennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle          Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder\nder Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast-                 im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn\nschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung          dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbeson-\nabgegeben werden, eine Körpertätowierung in der             dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes,\nSchulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen          erforderlich ist.\noder anordnen.\n2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von                                   7. Schutzmaßregeln\nmindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von                           beim Auftreten der Schweinepest\nder zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der                               oder der Afrikanischen\nBeendigung der Impfung an,                                                Schweinepest bei Wildschweinen\na) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen\nSchlachtung in einer von der zuständigen Behörde                                      § 14a\nbezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des                                  Gefährdeter Bezirk\nImpfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur\nsofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht             (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-\nerfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus          kanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet\ndem Impfgebiet verbracht werden,                         die zuständige Behörde die serologische und virolo-\ngische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wild-\nb) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen\nschweine an und führt epidemiologische Nachforschun-\nerschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen\ngen durch.\noder, sofern es für den menschlichen Genuss\nbestimmt ist,                                              (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-\nnischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich\naa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels          festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet\nabzugeben und                                      um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk\nbb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie       fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-\n72/461/EWG zu kennzeichnen, anschließend           breitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tier-\ngemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/      bewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation,\nEWG in einem von der zuständigen Behörde           natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nbestimmten Betrieb zu behandeln und zu die-        Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen\nsem Betrieb in verplombten Transportmitteln        Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen\nzu befördern; die Fahrzeuge und die beim           Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im\nTransport benutzten Ausrüstungsgegenstän-          Bundesanzeiger veröffentlicht.\nde sind unverzüglich nach dem Transport von          (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\ndem Transportunternehmer nach näherer              fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-\nAnweisung der zuständigen Behörde und              ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nnach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richt-       schrift\nlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desin-\nfizieren,                                          1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild-\nschweinen - Gefährdeter Bezirk“,\nc) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-\nsprungsbetrieb nur                                       2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-\nsche Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter\naa) direkt oder über einen von der zuständigen               Bezirk“\nBehörde benannten Betrieb in eine Schlacht-\ngut sichtbar an.\nstätte zur sofortigen Schlachtung oder\n(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten\nbb) in einen anderen Betrieb nach serologischer          Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk\nUntersuchung mit negativem Ergebnis auf\nAntikörper gegen Schweinepest                      1. der zuständigen Behörde unverzüglich\nverbracht werden,                                            a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe\nihrer Nutzungsart und ihres Standorts,\nd) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den\ngeimpften Schweinen nicht entnommen werden,                  b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft\nerkrankte Schweine\ne) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-\nanzuzeigen,\nrend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-\nfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht          2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit\nunschädlich zu beseitigen.                                   Wildschweinen in Berührung kommen können,","3556          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-              d) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte                 Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks\neinzurichten,                                                     oder in eine von der zuständigen Behörde benann-\n4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der                   te Schlachtstätte im Inland verbracht werden.\nVerdacht auf Schweinepest oder Afrikanische               Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand die-\nSchweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,            ser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde            Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn\nserologisch oder virologisch auf Schweinepest oder        des Versands mit.\nAfrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,\n(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\n5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen      von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk\nSchweine in Berührung kommen können, für Wild-            Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des\nschweine unzugänglich aufzubewahren,                      Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen nach Satz 1\n6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur       aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf\nunter Aufsicht verlassen.                                 die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt\nist, dass die Schweine\n(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-\ndes:                                                         1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine\nausschließlich gemästet und zur Schlachtung abge-\n1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,            geben werden, oder\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen\nSchweine nicht getrieben werden.                          2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-\nrer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht\n2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem                 werden.\nBetrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.\n(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten\n3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür-         Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer\nfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Han-           Erkenntnisse\ndels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht wer-\nden.                                                      1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschwei-\nnen einschließlich der Verpflichtung der Jagdaus-\n4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung\nübungsberechtigten zur Mitwirkung und\ngekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfekti-\nonsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zustän-           2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit\ndigen Behörde durchzuführen.                                  Wildschweinen in Berührung kommen können,\n5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild-          anordnen.\nschweine sowie Gegenstände, mit denen Wild-                  (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass\nschweine in Berührung gekommen sein können, dür-          die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest\nfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.              durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Ein-\n(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen         schleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen\nvon Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk        Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu\nAusnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn                befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete\n1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen alle         jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in\nSchweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand         diesem Gebiet anordnen.\nklinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest\noder Afrikanische Schweinepest untersucht worden                                      § 14b\nsind,                                                                   Notimpfung bei Wildschweinen\n2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei-\nnen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene            Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-\nBetriebe die Schweine innerhalb der letzten zehn Tage     haltlich der Zustimmung durch die Kommission der Euro-\nvor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis        päischen Gemeinschaften, für den gefährdeten Bezirk\nauf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest           oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährde-\nuntersucht worden sind und                                ten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen\nSchweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies\n3. sichergestellt ist, dass                                  aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\na) die Schweine von einer amtstierärztlichen              Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landes-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage              behörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben\nbegleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung      enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die\nder Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzun-       voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,\ngen der Nummer 1 ergibt,                              das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp-\nfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die\nb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit        Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnah-\nanderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb           men zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur\nbefördert werden,                                     Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der\nc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher         Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer\nder für den Versandort zuständigen Behörde unter      behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdaus-\nAngabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird         übungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der\nund                                                   Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005            3557\n§ 14c                                  gischen und serologischen Untersuchung auf\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest zulei-\nMaßregeln zur Erkennung der Schweine-\nten und\npest oder der Afrikanischen Schweinepest\n2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe\n(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani-           des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und\nschen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährde-            der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-\nten Bezirk Folgendes:                                             gischen und serologischen Untersuchung auf\n1. Jagdausübungsberechtigte haben                                 Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zulei-\nten.\na) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu              (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nkennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen            sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b\nBegleitschein auszustellen;                            durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach\ndem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani-\nb) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-        scher Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von\nben nach näherer Anweisung der zuständigen             den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach\nBehörde zur virologischen und serologischen Unter-     Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit\nsuchung auf Schweinepest oder Afrikanische             Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nSchweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen\nund zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch\nund dem Begleitschein der durch die zuständige                                    § 14d\nBehörde festgelegten Wildsammel- oder Annah-                                 Tilgungsplan\nmestelle zuzuführen;\nDie zuständige Behörde legt dem Bundesministerium\nc) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-\nden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung          1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen\ndes Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;                Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der\nRichtlinie 2001/89/EG,\nd) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-\nzüglich unter Angabe des Fundorts der zuständi-        2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-\ngen Behörde anzuzeigen und der zuständigen                 schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16\nUntersuchungseinrichtung zur virologischen und             Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG\nserologischen Untersuchung auf Schweinepest\nin der jeweils geltenden Fassung vor.\noder Afrikanische Schweinepest zuzuleiten; Buch-\nstabe a gilt entsprechend.\n§ 14e\n2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch\njedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungs-                 Seuchenausbruch bei Wildschweinen\nbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-               in einem benachbarten Mitgliedstaat\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich\nzu beseitigen ist.                                            Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-\n3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest           schen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer\noder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines viro-       Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen\nlogischen Untersuchungsergebnisses amtlich festge-         Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet\nstellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschäd-      im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\nliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbei-       gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend\ntungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach      den §§ 14a bis 14d an.\nArtikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an; sie\nordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkör-\nper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein                                    § 14f\nkönnen.                                                                   Weitergehende Maßnahmen\n4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-\nscher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann\nlung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-\ndie zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung\nnepest bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen\ndes Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für\nnach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1\nMaterial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der\nNr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 anordnen.\nanzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte            erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen\nWildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-         Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.\nbrochen werden dürfen.\n(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrika-                                      2.\nnischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zu-\n(weggefallen)\nständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet\nanordnen, dass Jagdausübungsberechtigte\n§§ 15 bis 21\n1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und\nder zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-                              (weggefallen)","3558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nC.                               wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-\n(weggefallen)                         nen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweine-\npest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweine-\npest sich als unbegründet erwiesen hat.\n§ 22\n(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erlo-\n(weggefallen)\nschen, wenn\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet\nAbschnitt 3                                  und unschädlich beseitigt worden sind oder\nSchutzmaßregeln in Schlacht-                        b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-\nstätten und auf dem Transport                           nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet\noder getötet und unschädlich beseitigt worden\n§ 23                                      sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen\ngesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von\n(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-             40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nkanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in                 Beseitigung der Schweine aus der betroffenen\neinem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde                   gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren\neine klinische, virologische und serologische Untersu-                Erkrankungen festgestellt worden sind oder\nchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epide-\nmiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie                   c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich\n1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung                  beseitigt worden sind und bei den übrigen Schwei-\nder in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel                nen der betroffenen Einrichtung innerhalb von\nbefindlichen Schweine,                                            40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\n2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der                Beseitigung der Schweine in der betroffenen Ein-\nSchlachtstätte geschlachteten Schweine,                           richtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt\nworden sind,\n3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nEntwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-         2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach\nmittels nach näherer Anweisung der zuständigen                Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richt-\nBehörde und                                                   linie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine\na) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a              Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II\nder Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweine-          Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine\npest,                                                     Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung\nder zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr\nb) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie                 abgenommen worden sind und\n2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-\npest                                                  3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen\nbei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1\nanordnen.                                                         Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen\n(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstät-\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme\nte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch\nder Grobreinigung und Vordesinfektion nach Num-\nder Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest\nmer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und\namtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper\nin Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.\ngegen Schweinepest untersucht worden sind,\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2             b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach\ndürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das              Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\nTransportmittel verbracht werden.                                     nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit\n(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und               negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schwei-\nRohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-                 nepest untersucht worden sind.\nckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der\nSchlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu-             (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet\nchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu           angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                         in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,\n1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Arti-\nkel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet\nAbschnitt 4                              oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG\nAufhebung der Schutzmaßregeln,                         behandelt worden ist oder\nWiederbelegung von Betrieben                     2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und\n§ 24                              3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdes-\ninfektion nach näherer Anweisung der zuständigen\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-            Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2\nmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei-              Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt\nnen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist,             worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005             3559\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-          verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-\nnen gilt als beseitigt, wenn                                  ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-\nsche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder             den kann.\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und\nbei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb            (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des\nvon 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-         gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühes-\ndächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wur-      tens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von\nden, die auf Schweinepest hinweisen, oder                 Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei\nWildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1\n2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Unter-       der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der\nsuchung ausgeräumt werden konnte.                         Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan\n(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen        Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgese-\ngilt als erloschen, wenn                                      hen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des\ngefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in\n1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet        dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war,\nund unschädlich beseitigt worden sind oder            zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweine-\npest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist.\nb) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-    Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung\nnen gesonderten Betriebsabteilungen verendet          der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2\noder getötet und unschädlich beseitigt worden         genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensi-\nsind und bei den Schweinen der nicht betroffenen      tuation um bis zu sechs Monate verlängern.\ngesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von\n45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nBeseitigung der Schweine aus der betroffenen                                     § 24a\ngesonderten Betriebsabteilung keine weiteren                              Wiederbelegung\nErkrankungen festgestellt worden sind oder\n(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der\nc) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken\nSchweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde\nSchweine verendet oder getötet und unschädlich\ndie Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden\nbeseitigt worden sind und bei den übrigen Schwei-\nsind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des\nnen der betroffenen Einrichtung innerhalb von\n§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die\n45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen\nSchweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.\nBeseitigung der Schweine in der betroffenen Ein-\nrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt       (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\nworden sind,                                          Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine\n2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach           1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,\nMaßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richt-\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im\nlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schluss-\nZusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,\ndesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2\nBuchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schad-        3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und\nnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent-          stichprobenweise serologisch auf Schweinepest\nwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-                untersucht werden,\nlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zustän-\ndigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenom-           4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nmen worden sind, und                                         nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorlie-\ngen.\n3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von\n(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines\nUntersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-\na) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme         stellen, dass\nder Grobreinigung und Vordesinfektion nach Num-       1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt\nmer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und       werden, die\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper\ngegen Afrikanische Schweinepest untersucht wor-          a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nden sind,                                                    Schweinepestvirus untersucht worden sind oder\ndie aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach                 kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion                unterliegen,\nnach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben\nklinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit       b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikani-        c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch\nsche Schweinepest untersucht worden sind.                    und stichprobenweise serologisch auf Schweine-\nDie zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3              pest untersucht werden,\n1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und                     d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung\n2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage                      vorliegen und","3560          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe-      1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden\nfunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                     ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich besei-\ntigt worden sind und\n(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-\nkanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen         2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfek-\nBehörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt          tion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b\nworden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der          der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage ver-\nAbsätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt wer-            gangen sind.\nden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24              (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach\nAbs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikani-  Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und sero-\nsche Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus          logische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage\nerraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs     nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass\nJahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische            bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung\nSchweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wieder-    nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht\nbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor           werden dürfen.\nAblauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.\n(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der\nTierhalter sicherzustellen, dass die Schweine                                        Abschnitt 5\n1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,                                 Ordnungswidrigkeiten\n2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im\nZusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest                                      § 25\nunterliegen,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\n3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichproben-      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest           sätzlich oder fahrlässig\nuntersucht werden,                                        1. einer mit einer Genehmigung nach\n4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der            a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4\nnach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorlie-                Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1\ngen.                                                             Satz1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch\n(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines                    in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6\nBetriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-           Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,\nstellen, dass                                                   b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbin-\n1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt                dung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a\nwerden, die                                                      Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\nc) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils\na) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nauch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12\nVirus der Afrikanischen Schweinepest untersucht\nAbs. 2,\nworden sind oder die aus Betrieben stammen, die\nkeinen Beschränkungen im Zusammenhang mit                d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,\nder Afrikanischen Schweinepest unterliegen,                  oder\nb) über den gesamten Betrieb verteilt werden,                e) § 24a Abs. 7\nc) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichpro-       verbundenen vollziehbaren Auflage oder\nbenweise serologisch auf Afrikanische Schweine-       2. einer vollziehbaren Anordnung nach\npest untersucht werden,\na) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in\nd) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der             Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2\nnach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung                 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder\nvorliegen und                                                § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung\n2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe-             mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,\nfunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.                     b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1\noder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2\n(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\noder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nAbsatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen\n§§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder\ndie Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach\nAbs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1\nAbschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24\nNr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2,\nAbs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.\n§§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder\nc) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a\n§ 24b\nAbs. 3 Satz 2,\nWiederbelegung\nzuwiderhandelt.\nvon Betrieben im Impfgebiet\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,       Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn          lässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3561\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-      14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nsuch vornimmt,                                                 § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine\n2. entgegen                                                       Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\na) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder                  15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung\nvornimmt,\nb) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2\n16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit\nein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig        § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,\nabsondert,\n17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbin-\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung           dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung          ein Schwein treibt oder transportiert,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig macht,                                             18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit\n§ 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung           oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes             mit Klauentieren handelt,\noder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig auf-\nbewahrt,                                                  19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,\nEizellen oder Embryonen entnimmt,\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung\nmit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung       20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-\nnicht einholt,                                                 lichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,\n6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung      21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder\nmit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht               einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig\noder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig           aufbewahrt,\ntränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,         22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass\n7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b,           ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11             lässt,\nAbs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,       23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines\nnicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-           geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht\nkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder            vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,\ndas Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbeseitigt wird,                                                beseitigen lässt oder\n8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in     24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder            Betrieb wiederbelegt.\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt,\ndass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein\ndort genannter Gegenstand oder Abfall nicht ver-                                   Abschnitt 6\nbracht wird,\nSchlussvorschriften\n9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2\noder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,                                              § 25a\n10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung                       Übergangsbestimmungen\nmit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,                       (1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach\n11. entgegen                                                  § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die\nVoraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer\na) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nGenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spä-\nAbs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,\ntestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.\nb) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,\n(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-\nc) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-      dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete\ndung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4        Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis\nNr. 7,                                                die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf\nd) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a     Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete\noder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23    Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für sol-\nAbs. 3                                                che Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf\nVerdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem\nein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten       25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften\nTieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall       anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1\nverbringt,                                                sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke gel-\n12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht     tenden Vorschriften anzuwenden.\nrichtig anbringt,\n§ 26\n13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze\nnicht einsperrt,                                                                  (Inkrafttreten)","3562               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAnlage\n(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)\nTiergesundheitsbescheinigung\nfür den inländischen Versand von Schweinen\naus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung\nAusstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………\nVersandort und -land:           ……………………………………………………………………………………………………………\nI.     Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………\n(in Worten)\nII.    Herkunft der Tiere:\nName(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt von              ……………………………………………………………………………………………\n(vollständige Anschrift des Verladeorts)\nName und Anschrift des Versenders:                  ……………………………………………………………………………………\nIII.   Bestimmung der Tiere:\nName und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………\nDie Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………\nIV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliches                                                                                               Alter\nGeschlecht                           Rasse\nKennzeichen                                                                                            (Monate)\nV.     Bescheinigung:\nDer unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen\ndes § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.\nAusgefertigt in ………………………………………………………                                                      am ………………………………………………\n(Ort)                                                            (Datum)\n(Dienstsiegel)1)\n……………………………………………………………\n(Unterschrift des beamteten Tierarztes)\n……………………………………………………………\n(Name in Großbuchstaben,\nAmtsbezeichnung des Unterzeichners)\n1)  Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden."]}