{"id":"bgbl1-2005-74-15","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=66","order":15,"title":"Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3538,"pdf_page":66,"num_pages":9,"content":["3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-\ncher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746),\n2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 11 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 78a Abs. 2\nNr. 1 und 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni\n2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                   3539\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)*)\nI. Begriffsbestimmung                                        II. Allgemeine Vorschriften\n§1                                                              §2\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,\n(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu\nGänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhüh-\nführen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:\nner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder\nzur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur                  1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-\nAufstockung des Wildbestandes gehalten werden.                           schrift des Transportunternehmens und des bisheri-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                            gen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Ge-\nflügels,\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\n2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-\na) durch virologische Untersuchung nach den                          schrift des Transportunternehmens und des Erwer-\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie                    bers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,\n92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der                  3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehal-\nGeflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils           ten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten\ngeltenden Fassung oder                                         Tiere,\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische               4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehal-\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen                    ten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der\nnachgewiesen wird;                                                   gelegten Eier jedes Bestandes.\n2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das                    (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der\nErgebnis der                                                     Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Na-\nmen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem\na) virologischen oder                                            sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen                      der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die\nUntersuchung den             Ausbruch     der    Geflügelpest    Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-\nbefürchten lässt;                                                gen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch\naufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen\n3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese                      sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der\na) durch virologische Untersuchung nach den                      Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie                dauerhafter Weise vorzunehmen.\n92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über\n(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der\nzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen,\nNewcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der\nder zur Führung des Registers oder zur Vornahme der\njeweils geltenden Fassung oder\nAufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzube-\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische               wahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen                desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorge-\nnachgewiesen wird;                                               nommen worden ist.\n4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,\nwenn das Ergebnis der                                                                     §§ 3 und 4\na) virologischen oder                                                                   (weggefallen)\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n§5\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krank-\nheit befürchten lässt.                                              (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:        (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit\n1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein-    Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG      93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über\nNr. L 167 S. 1),\ndie Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen\n2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit        die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entspre-\n(ABl. EG Nr. L 260 S. 1).                                      chen.","3540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den                                         § 8a\nAbsätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke geneh-\nmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht                 Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die\nentgegenstehen.                                                 gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel\ntätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzklei-\n(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die          dung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der\nGeflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,             Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unver-\nwenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-              züglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu\nderlich ist.                                                    desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach\nGebrauch unschädlich zu beseitigen.\n§6\n(weggefallen)                                                        § 8b\nWerden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000\nStück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustel-\nIII. Schutzmaßregeln bei Geflügel\nlen, dass\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                           1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti-\ngen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt\noder unbefugtes Befahren gesichert sind,\n§7\n(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-        2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels\nbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen                von betriebsfremden Personen nur mit betriebseige-\nTierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las-               ner Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten\nsen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt           werden und dass diese Personen die Schutz- oder\nentsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu               Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder\nwiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausrei-                  sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüg-\nchende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krank-               lich ablegen,\nheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen           3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-\nhat der Besitzer Nachweise zu führen.                               nigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich\n(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche            unschädlich beseitigt wird,\nVersuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich\n4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel\nHühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-\ndie dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verlade-\nfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-\nplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach\npflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\njeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ein-\nfung nicht entgegenstehen.\nschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und\n(3) (weggefallen)                                                Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,\n(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-         5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16\nbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-           Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach\nmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver-               Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befes-\nanstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn               tigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,\nsie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind,\naus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere,        6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,\nim Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regel-             die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehre-\nmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-                  ren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im\nherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden                abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und\nist.                                                                desinfiziert werden,\n7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung\n§8                                     durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen\n(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügel-           gemacht werden,\nbestand Verluste von                                            8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun-\n1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von               gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Be-\nbis zu 100 Tieren oder                                         darf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt\nund desinfiziert werden,\n2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei\neiner Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren                9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der\nHände vorgehalten wird.\nauf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der\nLegeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Be-\nsitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache fest-                                     § 8c\nstellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-\nVirus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.                      (1) Wer\n(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung             1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-\nvon Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-                 hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                         Gänse oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3541\n2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,         3.   Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch\nLaufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmä-               aus dem Gehöft entfernt werden;\nßig zur Zucht\n4.   verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer\nnicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des            so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen\nBestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai             geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm\nund vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jah-              in Berührung kommen können;\nres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-\nVirus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.           5.   Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersu-                ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstän-\nchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als               de, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind,\ndie in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anord-             dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.\nnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung               (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nerforderlich ist.                                             Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei-\n(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind                  tungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass\ndie Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie\n1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern,         92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten\nFasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben        werden.\nvon zehn Tieren je Bestand serologisch und\n2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren\nje Bestand serologisch                                                B. Nach amtlicher Feststellung der\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-              Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit\nsuchungseinrichtung durchzuführen.                                    oder des Verdachts einer dieser Seuchen\n(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zu-\nständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influ-                                    § 10\nenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse           Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-\nder Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr          gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.\nlang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf\ndes Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Un-\ntersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.                                            § 11\n(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,            (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nFasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht           der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich\nausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass     festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige\ndie Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildle-    Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-\nbendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht            re:\nzugänglich sind.\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und\nder Geflügelställe oder des sonstigen Standortes\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\n2. Besondere Schutzmaßregeln                               „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie-\nhungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels –\nA. Vor amtlicher Feststellung der                      Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin-\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                   gen.\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-\nschlossenen Stall abzusondern.\n§9\n3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des               Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-\nAusbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-               höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-\nheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der          tigen Tötung zulässig.\namtlichen Feststellung Folgendes:\n4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-\n1.   Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-             nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-\nschlossenen Stall abzusondern;                                nehmigung der zuständigen Behörde aus dem Ge-\n1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über               höft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge\nden Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl               und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-\naller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;           gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent-\nfernt werden.\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der        5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\nTiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,              cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-             Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die\ntrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder          Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiter-\nsonstigen Standorte haben sich diese Personen                 verbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren;                      ist.","3542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-       1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge-\nendetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer               flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen\nAnweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu            nach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver-\nbeseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen be-            bracht werden und\nnötigt wird.\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige\n7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige              Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein\nGegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen            können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-\nStandorten des Bestandes benutzt worden sind,                den.\nsind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-             (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.                 kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-\ntriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie-\n8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der\nbes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-\nnach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die be-\ngen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\ntreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur,\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desin-\nihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Hal-\nfektionsmittel tränken und stets feucht halten.\ntung einschließlich der Fütterung so vollständig geson-\n9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-     dert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers\ngel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,     von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzuneh-\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-      men ist.\ntung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag                                     § 14\nbetreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben\nsich diese Personen nach näherer Anweisung des              Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-      Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt\nren.                                                     ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet\nwerden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert\n10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-       werden können. In unmittelbarem Anschluss an die\nher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.                      Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das\nGeflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht wor-\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-          den ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der\nsatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbe-          Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen\nkämpfung nicht entgegenstehen.                                und zu desinfizieren.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nnach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe                                    § 15\nanordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-               (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nfung erforderlich ist.                                        Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zu-\n§ 12                              ständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb\noder sonstigen Standort mit einem Radius von mindes-\nIn Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-          tens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück-\ndacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festge-           sichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen\nstellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der            Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät-\nzuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt       ten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglich-\nin diesem Falle nicht.                                        keiten.\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des\n§ 13                              Sperrbezirks\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\ngen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem\nund haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die\noder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sicht-\nzuständige Behörde die Tötung und unschädliche Besei-\nbar anzubringen,\ntigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung\nder Eier an.                                                  2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks\nin geschlossenen Ställen abzusondern,\n(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen           3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-         verbracht werden,\nhörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Ge-         4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und\nflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an-           Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und\nordnen.                                                           darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-\ndelt werden,\n(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die\nNewcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft         5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-\ngehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Ab-              men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert\nsatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass                  werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3543\n6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige           2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet\nStallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht              verbracht werden,\nwerden.\n3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel       Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\nim Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen              bracht werden.\ndes Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.\nWährend der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen           tungsgebiet verbracht werden.\n1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer          (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-\nvon ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnosti-      satz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel\nschen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,       zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des\nwenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete           Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte geneh-\nFleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie             migen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete\n91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die           Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG\ntierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innerge-       in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird.\nmeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch      Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2\nund für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr.       Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern\nL 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekenn-     in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn\nzeichnet wird,                                            sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor\n2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen ande-         dem Verbringen desinfiziert werden.\nren Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1\nKrankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobach-\ngilt entsprechend.\ntungsgebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten\nwird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17\nbehördlich beobachtet wird,                                                           § 16a\n3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn        In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige\ndie Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen          Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü-\ndesinfiziert werden.                                      gelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen\n(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies       ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe-\nunter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der           rige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen\nTiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der          abhängig machen.\nzuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\nhat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Ge-                      C. Bei Ansteckungsverdacht\nflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu las-\nsen.\n§ 17\n(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich           (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnah-          Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle       Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die\ngilt Absatz 4 entsprechend.                                   zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen\nan und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,\n§ 16                             1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der             2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-     worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nhörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest.         zuständige Behörde kann virologische und serologische\nHierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels         Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder\nund der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein          sonstigen Standorte anordnen.\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa-            (2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder\nchungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und           sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobach-\nBeobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens                tung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben\nzehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsge-            Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für\nbiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks        die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die\nmindestens zehn Kilometer beträgt.                            zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen\n(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des         1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen\nBeobachtungsgebiets                                               Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-             wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den\ngen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der                beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhanden-\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –           sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb\nBeobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit –               oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nBeobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen,                 werden kann,","3544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen          wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Grün-\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli-         den der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle\nchen Beseitigung,                                         der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist.\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten\n3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr           im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.\nbestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die\nBruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen\ndesinfiziert werden.\nD. Desinfektion\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des an-\nsteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies                                       § 18\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des\nverdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in\n§ 17a                              denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden\nsind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Anste-\nWird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen\nckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge,\nStandort durch virologische Untersuchung Influenza-A-\ndie mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind,\nVirus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in\nunverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten\nsechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festge-\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nstellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, an-             (2) (weggefallen)\nordnen, dass                                                     (3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-\n1.   der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall       stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen\nabzusondern hat,                                         mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-\nhandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Anste-\n1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem ge-        ckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.\nschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu            Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz\ntöten und unschädlich zu beseitigen ist,                 zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich       arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu\nGeflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem    lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonsti-\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und      gen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-\nPflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten      sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\nund von Personen im amtlichen Auftrag betreten\nwerden dürfen und sich die genannten Personen\nnach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte                       3. Schutzmaßregeln\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,                      auf Geflügelausstellungen\nu n d a u f d e m Tr a n s p o r t\n3.   Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen\nStandort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem                                     § 19\nsonstigen Standort entfernt werden darf,\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-\n4.   das Geflügel getötet wird,                               lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\n5.   der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so        Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\naufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen        heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt\ngeschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm       oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-\nin Berührung kommen können, und – einschließlich         dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den\nder Eier – unschädlich beseitigen lässt.                 §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle\neines Ansteckungsverdachts nach Satz 1                            4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein\nBeobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle-                                   § 20\ngen,                                                        (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\n2. die in                                                     maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-\nKrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügel-\na) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,                           pest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als\nunbegründet erwiesen hat.\nb) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1\nsowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und      (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt\nAbs. 4,                                               als erloschen, wenn\nc) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2             1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder\ngetötet und unschädlich beseitigt worden ist oder\nvorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen\nund                                                           b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\ndas Geflügel der betroffenen Betriebseinheit ver-\n3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16                      endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-\nAbs. 3 genehmigen,                                               den ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3545\nBetriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der       1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht\nTötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-             richtig oder nicht vollständig führt,\ngels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-\nren Erkrankungen festgestellt worden sind,              2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,\n2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von          3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein\nihm abgenommen worden ist und                                   Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis\neiner Untersuchung nicht, nicht vollständig oder\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion             nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nmindestens 30 Tage vergangen sind.\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-                Impfung durchführt,\nKrankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächti-\nge Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich          5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel\nbeseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des              oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder\nBetriebes oder sonstigen Standortes durch virologische             Rohstoffe an Geflügel verfüttert,\nUntersuchungen nach Anhang III der Richtlinie\n6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner\n92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach\nnicht impfen lässt,\nAnhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder                 7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16\nNewcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte.                 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17\nAbs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stam-\nmenden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt\nIV. Schutzmaßregeln                              oder einstellt,\nbei Papageien und                          8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder\nSittichen sowie bei Wildgeflügel                       nicht rechtzeitig feststellen lässt,\n9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\n§ 21\ndort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg-\nWird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs                kleidung anlegt und trägt,\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Pa-\npageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich        10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht\nnicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rei-\ngelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend.              nigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAnderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch            nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung\nden Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseiti-              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der                 rechtzeitig beseitigt,\nJagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes             11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und\nWildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken             Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,\noder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-\nsenden.                                                       12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe\noder sonstige Standorte nur mit dort genannter\nKleidung betreten werden oder dass dort genannte\nV. Ordnungswidrigkeiten                            Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stal-\nles oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,\n§ 22                              13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutz-\nkleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                wird,\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                      14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die\nSicherstellung der Reinigung oder Desinfektion\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nzuwiderhandelt,\nAbs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3\noder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15      14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte\nAbs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16         Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nAbs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder         untersuchen lässt,\n§ 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\noder                                                       14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8\nAbs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1       14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das\noder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a              dort genannte Geflügel nur an den dort genannten\nSatz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b                                 Stellen gefüttert wird,\nzuwiderhandelt.                                               15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,\nlässig                                                             nicht richtig oder nicht vollständig macht,","3546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1        22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,\nNr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort be-    23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\ntritt,                                                      verwertet,\n18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11       24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-\nAbs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder     dung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstal-\n§ 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder           tung durchführt oder mit Geflügel handelt,\nDesinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21       25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin-\nSatz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwider-           dung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\nhandelt,\n26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-         § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft        vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nentfernt,\n20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,                         Vl. Schlussvorschriften\n21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4\nTiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte                                 § 23\nGegenstände entfernt,                                                        (Inkrafttreten)"]}