{"id":"bgbl1-2005-74-14","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=59","order":14,"title":"Neufassung der Psittakose-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3531,"pdf_page":59,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3531\nBekanntmachung\nder Neufassung der Psittakose-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-\nlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Psittakose-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),\n2. den am 22. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955),\n3. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n4. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),\n5. den am 25. Februar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258),\n6. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 9 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 4. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 73a Satz 1 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nS. 506),\nzu 5. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),\nzu 6. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmit den §§ 18 bis 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","3532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose\n(Psittakose-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmung                          (4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen\nnach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kenn-\nzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder\n§1\nabgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseu-\n(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung      chengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben\nsind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ord-        dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.\nnung Psittaciformes gehörenden Arten.                            (5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                 dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mit-\nglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben\n1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei            haben. Der Zentralverband und der Bundesverband tei-\noder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden   len den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf\nist;                                                      Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,\n2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das            1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und\nErgebnis der klinischen und pathologisch-anatomi-\nschen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose            2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben\nbefürchten lässt.                                             worden sind,\nsowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.\n(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt,\nII. Allgemeine Vorschriften                    soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der\nBundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten\n§2                               des Rates oder der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von        Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.\ndiesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder\nmit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere                                     §3\nkennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die\nvom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch-           (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn\nlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom       sie wie folgt beschriftet sind:\nBundesverband für fachgerechten Natur- und Arten-             1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom\nschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben wer-                Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“, wenn\nden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler               sie vom Bundesverband abgegeben worden sind,\nabgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis               dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorge-\nnach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem                  nommen wird, in abgekürzter Form und einer für das\njeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußrin-             jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder\nge müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal ver-\nwendet werden können.                                         2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Num-\nmer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kenn-            Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlau-\nzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines              fenden Nummer.\neingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn\ndiese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kenn-             (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach\nzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde             Bezug aufzubewahren.\nlässt die Fußringe zu, wenn\n§4\n1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet\noder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,               (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder\nErwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung\n2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbe-       gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen\nstellung und Ringabgabe gewährleistet und                 dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden\n3. die zur Kennzeichnung          bestimmten       Fußringe   und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind\ngeschlossen sind.                                         jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-\nechtem Kugelschreiber einzutragen\nDie zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür\nzuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem             1. Art der Tiere,\nZentralverband und dem Bundesverband mit.                     2. Ringnummer und Datum der Beringung,\n(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder            3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in\nHändler ist verboten.                                             den Bestand sowie Herkunft der Tiere,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3533\n4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder                            B. Nach amtlicher Feststellung\nDatum des Abgangs der Tiere,                                    der Psittakose oder des Psittakoseverdachts\n5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen\ngegen Psittakose sowie Art der Dosierung des ver-                                      §6\nwendeten Arzneimittels.\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nFerner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in\nder Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die\nden Büchern zu vermerken.\nRäumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen\n(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen          Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe\ndurch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen.          folgender Vorschriften der Sperre:\nDer ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mit-\ntels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich        1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der\ngemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen              deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose –\nkeine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht                 Unbefuger Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen;\nerkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintra-            dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs\ngung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Ein-            der Psittakose.\ntragungen sind als solche zu kennzeichnen.\n2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und\n(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer                einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der\nDatenverarbeitung vorgenommen werden.                             zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete\noder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu\n(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten\ndiagnostischen Untersuchungen benötigt werden,\nEintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nunschädlich zu beseitigen.\nIII. Schutzmaßregeln gegen Psittakose                 3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und\nmit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\n1. Schutzmaßregeln                                tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nin Beständen von Züchtern und Händlern                            Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nbetreten werden. Nach Verlassen der Räume haben\nA. Vor amtlicher Feststellung                      diese Personen sofort\nder Psittakose oder des Psittakoseverdachts                 a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen\nund so zu verwahren, dass eine Verschleppung der\n§5                                        Seuche vermieden wird, und\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach\nbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters                 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\noder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgen-             feucht zu reinigen und zu desinfizieren.\ndes:\nDie Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu\n1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.\nwechseln und nach näherer Anweisung des beamte-\n2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden,          ten Tierarztes zu desinfizieren.\ndürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und\nnur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit       4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der\nder Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere             zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder\nbetrauten Personen und von Tierärzten betreten wer-           aus dem Bestand entfernt werden.\nden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese        5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegen-\nPersonen sofort                                               stände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\na) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen           Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen\nund so zu verwahren, dass eine Verschleppung der          nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer An-\nSeuche vermieden wird, und                                weisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.\nb) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu        6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Boden-\nreinigen und zu desinfizieren.                            auflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung\ndes beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets\n3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht\nfeucht zu halten sind.\nnoch aus dem Bestand entfernt werden.\n4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzu-     7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung\nbewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt           des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu\nsind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in          desinfizieren.\nBerührung kommen können.\n(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Abson-\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie         derung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen\nsonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sitti-        Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer\nchen oder deren Ausscheidungen in Berührung               Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\ngekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.       desinfizieren.","3534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n§7                                stellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,\nkann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen-\n(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und\ndung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anord-\nSittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel\nnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\ngegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder\nerforderlich ist.\nunter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von\nund Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder\nPapageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn\nähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festge-\neine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.\nstellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nnach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art              3. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nanordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien\nund Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände\nvorbeugend auf Psittakose untersucht werden.                                              § 11\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht\nC. Bei Ansteckungsverdacht\nals unbegründet erwiesen hat.\n(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn\n§8\n1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes veren-\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdäch-\ndet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\ntigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher\nsind,\nFeststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts\nPapageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittich-        b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien\nbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt wor-                 und Sittiche des Bestandes verendet sind oder\nden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobach-                 getötet und unschädlich beseitigt wurden und die\ntung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und                  übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden\nandere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen                      sind und bei diesen Tieren\nBehörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in                  aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluss\nsonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.                              der Behandlung im Abstand von fünf Tagen\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                          entnommene Sammelkotproben als frei von\nPapageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe                          Erregern der Psittakose befunden worden sind\ndes § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.                         oder\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anste-              bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der\nckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen,                        Behandlung stichprobenweise entnommene\nwenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten                       Blutproben einen therapeutisch ausreichen-\nist.                                                                       den Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben\nund frühestens fünf Tage nach Abschluss der\nBehandlung stichprobenweise entnommene\nD. Desinfektion                                       Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der\nPsittakose befunden worden sind oder\n§9                                   c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen\n(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach               Psittakose behandelt worden sind und die Be-\nAbschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes                      handlung zu dem unter Buchstabe b geforderten\nmuss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kran-                Ergebnis geführt hat\nke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die         und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund\nGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein              einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt\nkönnen, unverzüglich nach näherer Anweisung des                  kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht\nbeamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nund\n(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der\nVorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,      2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt\nsowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu             und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden\nreinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen          ist.\noder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nauf andere Weise unschädlich zu beseitigen.\nIV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose\n2. Schutzmaßregeln\n§ 12\nbei sonstigen Tierhaltern\nund auf Tierschauen und Märkten                          Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-\nschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt\nder Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige\n§ 10\nBehörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6\n(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern,     bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11\ndie nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festge-      gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3535\nV. Ordnungswidrigkeiten                       2.  entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papa-\ngeien oder Sittiche nicht absondert oder nicht ein-\nsperrt,\n§ 13\n3.  einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1              über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Ver-\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-             halten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,\nsätzlich oder fahrlässig\n4.  entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6           Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollzieh-       einem Bestand entfernt,\nbaren Auflage oder                                        5.  entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3           nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,\noder § 10                                                 6.  entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder\nzuwiderhandelt.                                                   Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,\n7.  der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nvon Schildern zuwiderhandelt,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                        8.  einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder\nAbs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Des-\n1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche           infektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-         Beseitigung zuwiderhandelt oder\nzeichnet,\n9.  der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln\n1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,                          oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-\nhandelt.\n1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,\n1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,\nVI. Schlussvorschriften\n1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen\n§ 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbe-                                     § 14\nwahrt,                                                                         (Inkrafttreten)","3536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAnlage\n(zu § 4)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\nüber Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung\nvon Papageien und Sittichen\nName des Händlers/Züchters*): …………………………………………………………………………………………………\nWohnort: ……………………………………………………………………………………………………………………………\nStraße:      ………………………………………………………………                                      Telefon: ………………………………………………\nVerkaufsraum*): ……………………………………………………………………………………………………………………\nGehege*): ……………………………………………………………………………………………………………………………\nErlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes\nerteilt am   ………………………………………………………………\ndurch    ………………………………………………………………\n(zuständige Behörde)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Seite 1\nSelbst gezüchtete Vögel                            Erworbene Vögel                                                  Abgegebene Vögel\nLfd.\nVogelart         Beringung       Kennzeichen         erworben           von:                  Kennzeichen             abgegeben                  an:                Kennzeichen\nNr.\nam:            (Ring-Nr.)           am:     (Name und Anschrift)            (Ring-Nr.)               am:             (Name und Anschrift)         (Ring-Nr.)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n1             2                    3             4                5                6                          7                     8                       9                      10\nSeite 2\nAbgang durch Tod                                                            Tierärztliche Behandlung\nLfd.\nKennzeichen                                                          Art und Dosierung des                               Ergebnis                    Bemerkungen\nNr.      am:                                             Ursache           Beginn                                       Ende\n(Ring-Nr.)                                                               Arzneimittels                            Kontrolluntersuchung\n11       12               13                               14                15                     16                   17                      18                            19\n3537"]}