{"id":"bgbl1-2005-74-13","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=48","order":13,"title":"Neufassung der BHV1-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3520,"pdf_page":48,"num_pages":11,"content":["3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der BHV1-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-\nlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der BHV1-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727),\n2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 4 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4a sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 des Tierseu-\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3521\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer\nInfektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordnung)\nAbschnitt 1                                b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\nBegriffsbestimmungen                                   aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\ndes geimpft worden sind (Grundimmunisie-\nrung und eine weitere Impfung im Abstand von\n§1\ndrei bis sechs Monaten) oder die Reagenten\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                            geimpft worden sind (Grundimmunisierung\nund eine weitere Impfung im Abstand von drei\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-In-\nbis sechs Monaten) und die zur Mast vorgese-\nfektion, wenn diese\nhenen männlichen Rinder regelmäßig entspre-\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-                chend den Empfehlungen des Impfstoffher-\ngennachweis) oder                                                stellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngeimpft worden sind und\nb) durch klinische und serologische Untersuchung\n(Antikörpernachweis)                                         bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den An-\ngaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft\nfestgestellt worden ist;\nworden sind und\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn\ncc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder\ndas Ergebnis der klinischen oder serologischen\nsowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen\nUntersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion\nRinder,\nbefürchten lässt.\naaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infek-\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die                        tion geimpft worden sind, blut- oder\nmit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden                            milchserologisch nach Anlage 1 Ab-\nsind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn                         schnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Dop-\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach-                             pelbuchstabe aa auf Antikörper gegen\ngewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt                         das Virus der BHV1-Infektion und\nim Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern\nnach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersu-               bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2\nchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1                             Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausge-\nnachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich                            nommen Reagenten, blutserologisch auf\nrechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei                             Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nderen Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die                             des Virus der BHV1-Infektion\nkeine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer                    regelmäßig im Abstand von längstens zwölf\nInfektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersu-                   Monaten mit negativem Ergebnis untersucht\nchungen nicht zu befürchten ist.                                         worden sind und\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                              dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,\n1. BHV1-freier Rinderbestand:                                            frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Ver-\nbringen,\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,\nder                                                                  aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infek-\ntion geimpft worden ist, blutserologisch\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder                            mit negativem Ergebnis auf Antikörper\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-                        gegen das Virus der BHV1-Infektion,\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der              bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des                            Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates                         mit negativem Ergebnis auf Antikörper\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-                             gegen das gE-Glykoprotein des Virus\nrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                         der BHV1-Infektion\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl.\nuntersucht worden ist, oder\nEG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-\nsung erlassen und vom Bundesministerium für Er-           c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\n(Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt                    des geimpft worden sind (Grundimmunisie-\ngemacht worden ist, als BHV1-frei gilt;                          rung und eine weitere Impfung im Abstand von\n2. BHV1-freies Rind:                                                     drei bis sechs Monaten), die geimpften Rinder\nregelmäßig nach den Angaben des Impfstoff-\nein Zucht- oder Nutzrind, das\nherstellers nachgeimpft worden sind und die\na) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt                        Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinwei-\noder                                                             senden klinischen Erscheinungen zeigen und","3522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nbb) das Rind für die Dauer von mindestens                (2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus\n30 Tagen in einem von den übrigen Ställen ge-     dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absat-\ntrennt liegenden Isolierstall abgesondert ge-     zes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen\nhalten worden ist und alle in der Absonderung     (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Ab-\nbefindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt        stand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig\nbei einer zweimaligen Untersuchung im Ab-         nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimp-\nstand von mindestens 21 Tagen blutserolo-         fen.\ngisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper\ngegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter-           (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-\nsucht worden sind, oder                           der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes\ngegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus\nd) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das              Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie\nRind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in          kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem\neinem von den übrigen Ställen getrennt liegenden       Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Geneh-\nIsolierstall abgesondert gehalten worden ist und       migung abhängig machen.\nalle in der Absonderung befindlichen Rinder zum\ngleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersu-        (4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-\nchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blut-         der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper      gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der\ngegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht          Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann\nworden sind;                                           dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus\ndem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Ge-\n3. Reagent:                                                   nehmigung abhängig machen.\nein Rind, bei dem durch                                      (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Be-\na) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp         hörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der\ndes Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder                     durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion,\nüber die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder so-\nb) serologische Untersuchungsverfahren,                    wie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.\naa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion\ngeimpft worden ist, Antikörper gegen das                                      § 2a\nVirus der BHV1-Infektion,\nUntersuchungen\nbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngeimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-        (1) Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits\nGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion         ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2\nNr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrin-\nnachgewiesen worden sind.\nder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hun-\ndert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten\nweiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen\nAbschnitt 2                             männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf\nMonaten nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nSchutzmaßregeln                             hörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrich-\ngegen die BHV1-Infektion                           tung,\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine\nUnterabschnitt 1                             BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder\nAllgemeine Schutzmaßregeln                          milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der\nBHV1-Infektion,\n§2                                2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch\nImpfungen\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus\n(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit             der BHV1-Infektion\nImpfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung\nuntersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.\n1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deleti-        Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen\non des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-        von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des\nMarker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern       seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der\nim geimpften Rind führen, oder                             Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die\n2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-\nRinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den\ntion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.\nRinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung\nBei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus-\nabgegeben werden.\nschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-           abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimp-\nsatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht      fung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens\nwerden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Imp-           grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis\nfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.                    sechs Monaten geimpft worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3523\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-          (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Unter-        Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des\nsuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zustän-       Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Ge-\ndigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blut-        meinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in\nproben anordnen.                                              der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das\nBundesministerium diese Entscheidung im Bundesan-\n(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen         zeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände\nBehörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den           des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,\nZeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersu-           die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In\nchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu           diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1\nerteilen.                                                     durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zu-\nsatzerklärung ergänzt sein.\n§ 2b                               (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands\nMitteilungspflicht                      durch eine Entscheidung der Europäischen Gemein-\nschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der\nDie zuständigen obersten Landesbehörden übermit-           jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infekti-\nteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des       on und hat das Bundesministerium diese Entscheidung\nfolgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV der         im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-\nEntscheidung 2003/886/EG der Kommission vom                   derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-\n10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die        bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-\nÜbermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie                 dung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung\n64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in der         nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorge-\njeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanie-           schriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.\nrung.\n(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nAbsatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen\n§3                             Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1\nVerbringen von Rindern                      geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand         chenbekämpfung erforderlich ist.\nnur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer-         (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom\nden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 er-      Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wer-\nfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung         den, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nnach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind.\nSatz 1 gilt nicht für Rinder, die                                (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen\ninnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von\n1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen       Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Be-\nBestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist       scheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbe-\nund der sich nicht in einem Sanierungsverfahren           kämpfung nicht entgegenstehen.\nbefindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Be-\nstandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen\ndes Impfstoffherstellers geimpft worden sind,                                          §4\nWeitergehende\n2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-\nBefugnisse der zuständigen Behörde\nbracht werden,\n(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-\n3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,\ndern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 er-\n4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt         füllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbe-\noder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht           kämpfung erforderlich ist.\nwerden oder                                                  (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\n5. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen       Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder\nBestand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus-       von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Geneh-\nschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach-     migung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Grün-\ntung abgegeben oder entsprechend den Anforderun-          den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\ngen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht wer-             (3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung\nden.                                                      nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,\nAbweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde             1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht\ngenehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle,              nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft worden sind, und\nauf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrie-\nben werden,                                                   2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a ge-\nimpft worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine\n1. zur Schlachtung verbracht werden oder                          Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen\nwäre,\n2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rin-\nder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur       anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand\nSchlachtung abgegeben werden.                             entfernt werden.","3524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                                          Titel 2\nReagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kenn-\nNach amtlicher Feststellung\nzeichnen sind.\nder BHV1-Infektion oder\nd e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n\nUnterabschnitt 2                                                      §6\nSperre\nBesondere Schutzmaßregeln\n(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der\nTitel 1                            sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\nder Sperre:\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nder BHV1-Infektion oder                            1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti-\nd e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n     gen Standorten abzusondern.\n2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\n§5                                  Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den\nSchutzmaßregeln                               sonstigen Standort verbracht werden.\n3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des                des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt\nAusbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an               werden, die aus einer Besamungsstation stammen,\neinem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Fest-            die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von\nstellung folgende Schutzmaßregeln:                                 einer BHV1-Infektion ist.\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an        4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Ge-\nihren sonstigen Standorten abzusondern.                        nehmigung der zuständigen Behörde entfernt wer-\nden.\n2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen\nStandort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti-           5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene\ngen Standort verbracht werden.                                 Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten un-\nverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich           zu lassen.\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-\nder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge\nWartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,              und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag              kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen                 in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge\nBehörde von einer anderen Person betreten werden,              und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe\nund zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei-            nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndung oder in Einwegschutzkleidung.                             zu reinigen und zu desinfizieren.\n7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der\n4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-                 Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die           zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen             nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nund zu desinfizieren.                                          mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen\n5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, ab-            sein müssen.\ngestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene           8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nKälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Be-             Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der\nseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor           Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-\näußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen                 gung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Per-\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-            sonen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen\nnen.                                                           Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zustän-\ndigen Behörde von einer anderen Person betreten\n6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung             werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener\nund flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstän-            Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.\nde, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind,\ndürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen                9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-\nStandort nicht entfernt werden.                                züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar        und zu desinfizieren.\nzur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundim-\n10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts\nmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren,\nihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.\noder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfeh-\nlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Wei-         (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-\nden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern ande-          dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen\nrer Besitzer zu verhindern sind.                               nach Absatz 1 anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3525\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen          (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-\nder Rinder nur genehmigt werden                                dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen\nnach Absatz 1 anordnen.\n1. zur unmittelbaren Schlachtung oder\n2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2                                        § 10\nAbs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-\nstand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht                           Reinigung und Desinfektion\nBHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen           (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-\nBestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus      dächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach\ndiesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung           näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nverbracht werden.\n1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder\n(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri-     verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen\nger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder                 und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-\nnoch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung                fung durchzuführen,\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstel-\n2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\nlers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit\nsein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen\nRindern anderer Bestände Kontakt haben können, ver-\ndiese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen\nbracht werden.\nund zu desinfizieren.\n(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder\n(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des\nabgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-\nSeuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-\ngeburten für Untersuchungen benötigt werden.\nsammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend\ndarf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-\n§7                               ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers ge-\nwährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an\nTötung\neinem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach\nIst der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der        näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-\nBHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen         zieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige\nStandort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör-      Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standor-\nde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch-           ten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung\ntigen Rinder anordnen.                                         des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-\ntens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sät-\nzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lager-\n§8\nzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\nSperrbezirk                            fung nicht entgegenstehen.\nIst der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich                                      § 11\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet                          Ausstellungen, Märkte\nin einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämp-\nfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den                Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten\nsonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine           und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-\namtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen,            Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder\neinschließlich der Entnahme von Proben zur Untersu-            Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behör-\nchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von           de entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.\nRindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behör-\nde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmi-\ngung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen.                                    Abschnitt 3\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n§9\nAnsteckungsverdacht                                                     § 12\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Stand-                  Aufhebung der Schutzmaßregeln\nort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt,         (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nso stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-       wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht\nforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte         auf BHV1-Infektion beseitigt ist.\noder sonstigen Standorte,\n(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\n2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt                     oder entfernt worden sind oder\nworden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der be-           2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder\nhördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann                entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-\ndie Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine              des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-\nBHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung                schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage\nanordnen.                                                          nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im","3526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAbstand von mindestens vier Wochen bei allen weibli-      2. einer\nchen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen\na) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1\nRindern entnommene Blutproben,\nSatz 3, § 3 Abs. 5 oder\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion\ngeimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf           b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder\nAntikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion                  Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2\noder,                                                          oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1          verbundenen vollziehbaren Auflage\nNr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis     zuwiderhandelt.\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des\nVirus der BHV1-Infektion                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nuntersucht worden sind oder                               lässig\n3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine\n1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-\ngen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine            1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht\nBHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni-                 oder nicht rechtzeitig impft,\nsierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung\nkeine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-           1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft\nschen Erscheinungen zeigen und                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erteilt,\n4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt\nund vom beamteten Tierarzt abgenommen worden                1c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein\nsind.                                                            Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nuntersuchen lässt,\n(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei-\ntigt, wenn                                                      2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,\n1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder\ngetötet oder entfernt worden sind und die übrigen           3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder\nRinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion               nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und\n3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein\nfrühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-\nRind nicht absondert,\ndächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung\naller über neun Monate alten weiblichen Rinder und          3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,\nder zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion             Stall oder Standort betritt,\ngeimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf\nAntikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion           5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5,\noder,                                                        8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der\nSchutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1             oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\nNr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des            6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein\nVirus der BHV1-Infektion                                     Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig\naufbewahrt,\ndurchgeführt worden ist oder\n7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten\n2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind\nGegenstand entfernt,\n(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen\nnach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hin-         8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein\nweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.                       Rind entfernt oder verbringt,\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,\nAbschnitt 4                             10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder\neine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig besei-\nOrdnungswidrigkeiten,\ntigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt\nÜbergangsvorschriften                                  oder\n§ 13                             11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über\ndas Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder\nOrdnungswidrigkeiten                               das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                 gem Stallabgang zuwiderhandelt.\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                                    § 14\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1\nÜbergangsvorschriften\noder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder\n§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2,    § 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005\njeweils auch in Verbindung mit § 11, oder                 nicht mehr anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                       3527\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt\nAbschnitt I                                      suchung aller über neun Monate alten Zucht- und\nVo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f r e i e r            Nutzrinder,\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                     a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infekti-\n1.    In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom                          on geimpft worden sind, blutserologisch keine\nHundert aus Kühen besteht, müssen                                         Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion\noder,\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin-                   b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\ndeuten, und                                                           Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus\nb) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über                          der BHV1-Infektion\nneun Monate alten weiblichen Rinder sowie der\nzur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im                       festgestellt worden sein oder der Bestand nachweis-\nAbstand von fünf bis sieben Monaten oder bei                      lich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer\neiner zweimaligen Untersuchung aller weiblichen                   BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Num-\nRinder und der zur Zucht vorgesehenen männli-                     mer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.\nchen Rinder im Abstand von 60 Tagen,                           2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu\naa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-                      Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von\nInfektion geimpft worden sind, blut- oder                    einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für\nmilchserologisch1) keine Antikörper gegen                    die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten,\ndas Virus der BHV1-Infektion oder                            Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie\nfür deren Transport und die Beschickung von Ge-\nbb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2                    meinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tier-\nAbs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserolo-                klinik.\ngisch keine Antikörper gegen das gE-Glyko-\nprotein des Virus der BHV1-Infektion                      3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur\nfestgestellt worden sein oder der Bestand nach-                    a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind,\nweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei                       gedeckt werden oder\nvon einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden                    b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus\nsein und                                                               einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-\nc) in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der                      freien Besamungsstation stammt oder, im Falle\nAusbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen                       des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur                      Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit nega-\nBHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor-                     tivem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung\nden sein.                                                             nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.\nDie serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch-                       In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind,\nstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang                       dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann                      sind, eingestellt werden.\nin Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation\nZur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul-\nden in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für\nlen verwendet werden, die,\ndie Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis\nauf maximal zwölf Monate verlängern.                                  a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion\ngeimpft worden sind, blutserologisch mit negati-\n1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom\nvem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der\nHundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Unter-\nBHV1-Infektion,\n1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden               b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\ndurch\n– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf\nNr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit ne-\nbis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn           gativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-\nTieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder                          Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion\n– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,        untersucht worden sind.\nvon denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein-\nmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten   4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser\nweiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und      Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die\nder zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilch-\nprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen\nBHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden\nbeschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-       sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3\nchung geteilt werden.                                                  als erfüllt.","3528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAbschnitt II                                  a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten\nRinder,\nAufrechterhaltung\nd e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r-         b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten\nbestandes (Kontrolluntersuchungen)                                     Rinder\nDie BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhal-                des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden\nten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:                 sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus ei-\nnem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen                   nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu-                  bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-\nten.                                                                tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden sind,\n2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation                  sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach\nmüssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-                 Satz 1 zu untersuchen.\nserologische Kontrolluntersuchungen2),                           3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion                mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,\ngeimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf                 bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung\nAntikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,                  der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserolo-\ngische Untersuchung2) aller über neun Monate alten\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1\nRinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine\nNr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis\nReagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des\nnach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtli-\nVirus der BHV1-Infektion\nnie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\nim Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt                   Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\nworden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach               gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nAbschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutsero-              mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl.\nlogischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen über                   EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung\nneun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzu-                   zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis\nführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus-                    durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der\nschließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung ge-            Reagenten durchgeführte blutserologische Untersu-\nmästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für                    chung aller Rinder keine Reagenten festgestellt wor-\nden Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand                    den sind.\nnach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschrit-\n4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,\nten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens\ndie frei von einer BHV1-Infektion sind.\ndrei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologi-\nsche Untersuchung2)                                              5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.\n2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht ge-\nimpften Kühen ersetzt werden durch\n– eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu\nzehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\n– zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,\nvon denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilch-\nprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen be-\nschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-\nchung geteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                               3529\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)\n……………………………………………………………………………………………\ndes ………………………………………………………………………………………\nin …………………………………………                                  Kreis …………………………………\nLand ……………………………………………………………………………………\nist (sind) nach\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)\n쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………\n쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)\nder BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………\nwurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-\nstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach\ndem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet\nwerden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung\ngekommen sind.\nStempel der                               ………………………………………\nzuständigen Behörde                                          (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.\n2) Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch\nnicht untersucht worden sind).","3530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) …………………………………………………………………………………\nin …………………………………………                                  Kreis …………………………………\nLand………………………………………\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie Zuchttiere des Bestandes sind\n쏔 insgesamt nicht geimpft2),\n쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).\nDie Masttiere des Bestandes sind\n쏔 insgesamt nicht geimpft2),\n쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)\nerfolgte am ………………………………\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/\n12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch\nfür den Bestand\n……………………………………………1) am ……………………………………\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des\nBestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                                ………………………………………\nzuständigen Behörde                                  (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3) Nichtzutreffendes streichen."]}