{"id":"bgbl1-2005-74-11","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=40","order":11,"title":"Neufassung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3512,"pdf_page":40,"num_pages":4,"content":["3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-\nlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der ab dem 24. Dezember\n2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die teils am 7. Juni 1975, teils am 6. September 1975 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307),\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai\n1991 (BGBl. I S. 1151),\n3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I\nS. 1),\nzu 2. des § 10 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), die durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert\nworden sind,\nzu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 17 Abs. 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20\nAbs. 1, §§ 23, 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3513\nVerordnung\nzum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder\n(Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmung                        3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion,\nwenn\n§1                                  a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfekti-\nIm Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des                on oder der Verdacht auf eine Deckinfektion fest-\nRindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besa-               gestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekom-\nmung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rin-                   men ist oder\ndes.                                                              b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchen-\nkranken Besamungsbullen besamt worden sind,\naa) die Auswertung der Besamungsergebnisse\nII. Schutzmaßregeln                                   auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf\neine Deckinfektion schließen lässt oder\nA. Schutzmaßregeln                                   bb) durch Untersuchung bei mindestens einem\ng e g e n Tr i c h o m o n a d e n s e u c h e                   Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht\nund Vibrionenseuche                                        einer Deckinfektion festgestellt worden ist.\n1. Geltungsbereich\n2. Schutzmaßregeln\nvor amtlicher Feststellung\n§2\neiner Deckinfektion\n(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur\nfür                                                                                        §3\n1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Tri-           Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der\nchomonadenseuche des Rindes und                            Tierhalter\n2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene            1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen\nVibrionenseuche des Rindes.                                   Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersu-\n(2) Bei einem Rind liegen vor:                                  chen zu lassen,\n2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen\n1. eine Deckinfektion, wenn\nStandorte\na) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rin-\na) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen\ndes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht,\n(Bodenauflagen) auszulegen und\nim Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss\noder                                                       b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfek-\ntionsmittel zu tränken und feucht zu halten,\nb) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-\nflüssigkeit                                             3. sicherzustellen, dass\nder Erreger nachgewiesen ist;                                 a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt\nwerden,\n2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn\nb) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,\na) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals\numrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem            c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-\nweiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der               borene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf\nKrankheit befürchten lassen, und im Bestand ver-              das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion\nmehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,                      untersucht werden,\nb) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei              d) die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaf-\nRindern, die von einem solchen Bullen gedeckt                 ten gereinigt und desinfiziert werden und\noder besamt worden sind, Erscheinungen auftre-             e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt,\nten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten                in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als\nlassen;                                                       unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.","3514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n3. Schutzmaßregeln                           (2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn\nnach amtlicher\n1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rin-\nFeststellung einer Deckinfektion\nder entfernt worden sind oder die im Bestand verblie-\nbenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen\n§4                                  Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen\nIst der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festge-             haben und\nstellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend.    2. a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestan-\nÜber Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen,                  des sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen\ndass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten                  haben oder\nUntersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit nega-\ntivem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unver-              b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Fest-\nzüglich unschädlich beseitigt wird.                                     stellung der Infektion ausschließlich künstlich be-\nsamt wurde.\n§§ 5 und 6                             (3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbe-\n(weggefallen)                        gründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.\n§7                                 (4) Unverdächtig sind\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tier-         1. weibliche Rinder, wenn\nhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion             a) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntä-\noder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt              gigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen\nist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behan-                Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht\ndeln zu lassen hat.                                                     nachgewiesen und\nb) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die\ndas Vorliegen einer Deckinfektion befürchten las-\n4. Schutzmaßregeln\nsen, nicht festgestellt wurden;\nbei Ansteckungsverdacht\n2. Zuchtbullen, wenn\n§8                                  a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem\nAnsteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht ge-                 Abstand durchgeführten mikrobiologischen Unter-\nsperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden,                   suchung von Präputialspülflüssigkeit oder von\nunterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unver-                   Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachge-\ndächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung.                 wiesen wurden,\nWährend dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem               b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die\nGehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung                      das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten las-\nder zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt                  sen, nicht festgestellt wurden und\nund Bullen nicht zum Decken verwendet werden.\nc) während des Zeitraumes der Untersuchung der\nBulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten\n5. Desinfektion                                wurde.\n§9                                              B. Schutzmaßregeln\nNach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes                      gegen andere Deckinfektionen\nsind\n1. zur künstlichen Besamung seuchenkranker und ver-                                          § 11\ndächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht           Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische,\nunschädlich beseitigt werden,                               virologische oder serologische Untersuchungsverfahren\n2. Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten            andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festge-\nStandplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlun-        stellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße\ngen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Aus-          Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln\nscheidungen und                                             anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen\nsich ausgebreitet haben.\n3. Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein\nkönnen,\n§ 12\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n(weggefallen)\n6. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nIII. Ordnungswidrigkeiten\n§ 10\n§ 13\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nauf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen            Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nhat.                                                            sätzlich oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3515\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11          1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht\noder                                                         rechtzeitig untersuchen lässt,\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbun-       2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchen-\ndenen vollziehbaren Auflage                                  kranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder\n3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder\nzuwiderhandelt.                                                 Bullen verwendet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                 § 14\nlässig                                                                             (Inkrafttreten)"]}