{"id":"bgbl1-2005-74-10","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=27","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung","law_date":"2005-12-20T00:00:00Z","page":3499,"pdf_page":27,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3499\nVerordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nund zur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 20. Dezember 2005\nAuf Grund                                                          a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\n– des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4                   lagen (Bodenauflagen) auszulegen und\nBuchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a,             b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-\ndes § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2,             infektionsmittel zu tränken und feucht zu hal-\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1                   ten,\nNr. 1, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5\nbis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-       3. sicherzustellen, dass\ndung mit den §§ 18 bis 29, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-           a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich\nbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b,               besamt werden,\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie                  b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht wer-\nden,\n– des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                        c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot-\n(BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1               geborene Kälber und Nachgeburten unverzüg-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                          lich auf das Vorliegen von Erregern einer Deck-\nS. 2785),                                                             infektion untersucht werden,\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-              d) die zur Samengewinnung benutzten Gerät-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          schaften gereinigt und desinfiziert werden und\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\ne) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeit-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-\npunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deck-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\ninfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht\nschutz:\nverwendet wird.“\nArtikel 1                           4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:\nÄnderung der                                        „3. Schutzmaßregeln nach amtlicher\nRinder-Deckinfektionen-Verordnung                                 Feststellung einer Deckinfektion“.\nDie Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni\n1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Ver-      5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie\n„§ 4\nfolgt geändert:\nIst der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich fest-\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:           gestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entspre-\nchend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzu-\n„b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-\nstellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach\nflüssigkeit“.\nder letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfek-\ntionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen\n2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:                worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.“\n„2. Schutzmaßregeln vor amtlicher\nFeststellung einer Deckinfektion“.             6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 7 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tier-\n„§ 3                               halter“ ersetzt.\nIm Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat\nder Tierhalter                                             8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch             „a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem\neinen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfekti-            Abstand       durchgeführten     mikrobiologischen\non untersuchen zu lassen,                                      Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder\n2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons-                 von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht\ntigen Standorte                                                nachgewiesen wurden,“.","3500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                       der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels\na) In Absatz 1 werden                                               einer serologischen Untersuchung der Einzel-,\nKannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“\naa) in Nummer 1 die Angabe „§ 3,“ und\nbb) in Nummer 2 die Angabe „§ 6 oder“                   2. § 4 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nÄnderung der Verordnung\nNr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nüber meldepflichtige Tierkrankheiten\nsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig          Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in\noder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,          der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001\n(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\n2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen\nordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird\nseuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt\nwie folgt geändert:\nwird, oder\n3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder be-         1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsamt oder Bullen verwendet.“\n„(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,\nder Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher\nArtikel 2                              oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet,\ndas Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten\nÄnderung der\nKrankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach\nRinder-Leukose-Verordnung\nLandesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des\nDie Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der                Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten,\nBekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458)                 des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der\nwird wie folgt geändert:                                          kreisfreien Stadt zu melden.“\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                   2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.\n„4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1,\n2 oder 3 erfüllt hat und danach\nArtikel 4\na) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei\nallen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-                  Änderung der BHV1-Verordnung\nserologische Untersuchung durchgeführt wor-\nDie BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nden ist und diese Untersuchungen keine posi-\nchung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie\ntiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde\nfolgt geändert:\nergeben haben und\nb) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit-       1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nraumes\naa) keine Tatsachen bekannt geworden sind,        2. In § 2b wird die Angabe „der Entscheidung 2004/450/\ndie auf Leukose schließen lassen,                EG der Kommission vom 29. April 2004 über die\nbb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen              inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz-\nBeständen in den Bestand verbracht wor-          hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung,\nden sind und                                     Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen\n(ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)“ durch die\ncc) zum Decken nur Bullen verwendet worden\nAngabe „des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/\nsind, die in leukoseunverdächtigen\nEG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur\nBeständen stehen und nur zum Decken\nFestlegung der Kriterien für die Übermittlung der An-\nvon Rindern\ngaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\naaa) aus leukoseunverdächtigen Bestän-           (ABl. EU Nr. L 332 S. 53)“ ersetzt.\nden oder\nbbb) aus Beständen, von denen in den         3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nletzten zwei Jahren keine Tatsachen\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbekannt geworden sind, die auf Leu-\nkose schließen lassen, oder in                 aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndenen die Leukose als erloschen                     „4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle\noder der Verdacht auf Leukose als                       ausgeführt oder nach einem anderen Mit-\nbeseitigt gilt,                                         gliedstaat verbracht werden oder“.\nverwendet werden.                                    bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „abgege-\nIn Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert                     ben“ die Wörter „oder entsprechend den\naus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische                  Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt\nUntersuchung mit Ausnahme der Untersuchung                         oder verbracht“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3501\nb) Folgender Satz wird angefügt:                           6. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige                                          „§ 14\nBehörde genehmigen, dass Rinder, die über eine\nSammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-                          Übergangsvorschriften\nfreie Rinder aufgetrieben werden,\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember\n1. zur Schlachtung verbracht werden oder                  2005 nicht mehr anzuwenden.“\n2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle\nRinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet\n7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4\nund zur Schlachtung abgegeben werden.“\nwie folgt gefasst:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  „Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-\nstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-\na) In Absatz 3 werden\nschritten wird, ruht der Status für die Dauer von\naa) in Nummer 1 das Wort „wurden“ durch die               höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige\nWörter „worden sind“ und                             blutserologische Untersuchung2)\nbb) in Nummer 2 die Wörter „§ 2 Abs. 2a Satz 1            a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten\noder 2 geimpft wurden“ durch die Wörter „§ 2             Rinder,\nAbs. 2a geimpft worden sind“\nb) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten\nersetzt.                                                      Rinder\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndes Bestandes keine Reagenten festgestellt worden\n„(4) Die zuständige Behörde kann anordnen,             sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus\ndass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft            einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-\nzu kennzeichnen sind.“                                    nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-\nbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-\n5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe         tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind\n„§ 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 3       frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu\nAbs. 1 Satz 3,“ eingefügt.                                    untersuchen.“","3502         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)\n……………………………………………………………………………………………\ndes ………………………………………………………………………………………\nin …………………………………………                                  Kreis …………………………………\nLand ……………………………………………………………………………………\nist (sind) nach\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)\n쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………\n쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder\n쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)\nder BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………\nwurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-\nstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach\ndem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet\nwerden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung\ngekommen sind.\nStempel der                               ………………………………………\nzuständigen Behörde                                          (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.\n2) Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch\nnicht untersucht worden sind).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3503\n9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) …………………………………………………………………………………\nin …………………………………………                                  Kreis …………………………………\nLand………………………………………\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie Zuchttiere des Bestandes sind\n쏔 insgesamt nicht geimpft2),\n쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).\nDie Masttiere des Bestandes sind\n쏔 insgesamt nicht geimpft2),\n쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)\nerfolgte am ………………………………\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/\n12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch\nfür den Bestand\n……………………………………………1) am ……………………………………\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des\nBestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der                                ………………………………………\nzuständigen Behörde                                  (Unterschrift)\n1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.“","3504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nArtikel 5                                         Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG\nmit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-\nÄnderung der MKS-Verordnung\nenseuche untersucht worden sind,\nDie MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I                     dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von\nS. 3857) wird wie folgt geändert:                                            24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-\nnisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                              2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf\nMaul- und Klauenseuche untersucht worden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      sind und\naa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und“ wird                ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2\ngestrichen.                                                      Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 8\n„Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in\nund Klauenseuche entsprechend mit der Maß-\nVerbindung mit Satz 2“ ersetzt.\ngabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-\nmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen\nkann.“\nArtikel 6\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die                                    Änderung\nAngabe „Absatz 1“ ersetzt.                                            der Schweinepest-Verordnung\n2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtungen          Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der\nzur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Verar-         Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,\nbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2       1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\nnach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002           3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               dert:\n3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\nden menschlichen Verzehr bestimmte tierische                1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils           „(Virus- oder Antigennachweis)“ durch die Wörter\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                                     „(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)“ ersetzt.\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-        2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „derjenigen“\ngen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-           durch das Wort „weiterer“ ersetzt.\narbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1\noder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/        3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-\n2002“ ersetzt.                                                  gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-\narbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2\nnach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\n4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nfolgende Nummer ersetzt:\n3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\n„3. kann die zuständige Behörde die Tötung und                  den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nunschädliche Beseitigung der Tiere empfäng-                Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils\nlicher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies           geltenden Fassung“ ersetzt.\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-\nlich ist,“.                                            4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nwird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.\n5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wör-\n„c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten\nter „einer Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die\nerschlachtet worden ist,\nWörter „einem Verarbeitungsbetrieb für Material der\naa) die Tiere während des Transports und in der            Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung\nSchlachtstätte getrennt von anderen Tieren           (EG) Nr. 1774/2002“ ersetzt.\nempfänglicher Arten gehalten worden sind,\nbb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem            6. § 24 wird wie folgt geändert:\nEntladen der Tiere gereinigt und desinfiziert        a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nworden sind und dies im Desinfektionskon-\n„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion\ntrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverord-\nnach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-\nnung eingetragen worden ist,\nbe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreini-\ncc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be-                     gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 2                     gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der\nbegleitet worden sind, aus der sich ergibt,                  Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnager-\ndass alle Tiere empfänglicher Arten des                      bekämpfung nach näherer Anweisung der\nBetriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der                  zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr\nRichtlinie 2003/85/EG und serologisch nach                   abgenommen worden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3505\n3.   im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausge-         2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnommen bei Anordnung einer Notimpfung                „3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von                   wenn eine Impfung gegen Tollwut\nUntersuchungen\na) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter\na) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach                    von mindestens drei Monaten mindestens\nAbnahme der Grobreinigung und Vordes-                     21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisie-\ninfektion nach Nummer 2 die Schweine in                   rung und längstens um den Zeitraum zurück-\nallen Betrieben klinisch und serologisch mit              liegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wie-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen                   derholungsimpfung angibt, oder\nSchweinepest untersucht worden sind,\nb) im Falle von Wiederholungsimpfungen die\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage                  Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes\nnach Abnahme der Grobreinigung und Vor-                   durchgeführt worden sind, den der Impfstoff-\ndesinfektion nach Nummer 2 die Schweine                   hersteller für die jeweilige Wiederholungsimp-\nin allen Betrieben klinisch und, soweit                   fung angibt.“\nerforderlich, serologisch mit negativem\nErgebnis auf Antikörper gegen Schweine-\npest untersucht worden sind.“                                             Artikel 8\nb) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                               Änderung\nder Fischseuchen-Verordnung\n„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion\nnach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-          Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be-\nbe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreini-   kanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)\ngung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-       wird wie folgt geändert:\ngabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der\nRichtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbe-          1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort\nkämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent-          „Süßwasserfisch-Seuchen“ durch das Wort „Fisch-\nwesung nach Maßgabe des Anhangs II der                seuchen“ ersetzt.\nRichtlinie 2002/60/EG nach näherer Anwei-\nsung der zuständigen Behörde durchgeführt          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nund von ihr abgenommen worden sind, und               a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n3.   im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah-                und bb wird wie folgt gefasst:\nmen von Untersuchungen vorbehaltlich des                 „aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-\nSatzes 2                                                        anatomische oder virologische Untersuchung\nnach Nummer I.3. des Anhangs der Ent-\na) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach\nscheidung 2003/466/EG der Kommission\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesin-\nvom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die\nfektion nach Nummer 2 die Schweine in\nZonenabgrenzung und die amtliche Über-\nallen Betrieben klinisch und serologisch mit\nwachung bei Verdacht auf oder Feststellung\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nder Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU\nAfrikanische Schweinepest untersucht\nNr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fas-\nworden sind,\nsung,\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage              bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologi-\nnach Abnahme der Grobreinigung und Vor-                      sche Untersuchung nach Teil II des Anhangs\ndesinfektion nach Nummer 2 die Schweine                      der Entscheidung 2001/183/EG der Kom-\nin allen Betrieben klinisch und, soweit                      mission vom 22. Februar 2001 zur Festle-\nerforderlich, serologisch mit negativem                      gung der Probenahmepläne und Diagnose-\nErgebnis auf Antikörper gegen Afrikanische                   verfahren zur Erkennung und zum Nachweis\nSchweinepest untersucht worden sind.“                        bestimmter Fischseuchen und zur Aufhe-\nbung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl.\nEG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden\nArtikel 7                                         Fassung\nÄnderung                                    festgestellt ist,“.\nder Tollwut-Verordnung                           b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Süßwasser-\nfischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.\n§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die        3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert:       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium                  dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die              Behörde unter Mitteilung folgender Angaben\nWörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                anzuzeigen:\nschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.                            1. Bezeichnung,","3506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n2. Name und Anschrift des Betreibers,                  8. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. Lage und Größe,                                        a) In Absatz 1 werden\n4. gehaltene Fischarten,                                       aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort\n5. Betriebsart,                                                     „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“\nund\n6. Wasserversorgung.“\nbb) in Nummer 4 das Wort „Süßwasserfischen“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     durch das Wort „Fischen“\n„(2) Die zuständige Behörde erfasst die an-                 ersetzt.\ngezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1\nunter Erteilung einer Registriernummer und legt           b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Süßwasser-\nhierüber ein Register an. Die Registriernummer ist             fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nzwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde\ndes Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amt-           9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und\nlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen              § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort\nBundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs-                 „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-\ntriebsnummer gebildet.“                               10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                              „§ 8a\n„Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die                               Schutzzonen\nfür ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unter-\nhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens           (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-\nfolgende Angaben einzutragen sind:                        bruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die\nzuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen\n1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der               Fischhaltungsbetrieb\nDaten der Anlieferung, der Fischart, der Stück-\nzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der           1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs\nHerkunft und des Zulieferers,                              der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone\noder,\n2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der\nVersanddaten, der Fischart, der Stückzahl             2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach\noder des Gewichts, der Fischgröße und des                  Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der\nEmpfängers,                                                Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutz-\nzone\n3. die festgestellte Mortalität.“\nfest. Die in der Schutzzone oder der befristeten\n4. In § 2a Satz 1 werden                                         Schutzzone gelegenen Betriebe\na) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort                 1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen\n„Fischen“ und                                                  Behörde auf ISA zu untersuchen und\nb) jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das               2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.\nWort „Fische“                                             Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nersetzt.                                                      Behörde aus einem in der Schutzzone oder der\nbefristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                  werden.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              (2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes\nhat der zuständigen Behörde\naa) In Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfische“\ndurch das Wort „Fische“ ersetzt.                     1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten\nFische sowie\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“\ndie Wörter „von Fischen“ eingefügt.                  2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von\nFischen\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Süßwasserfische“\ndurch das Wort „Fische“ ersetzt.                          anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festge-\nlegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde\n6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch das             ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1.\nWort „Fischen“ ersetzt.                                       und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs\nder Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungs-\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                  programm durch, nach dem in den in der Schutzzone\ngelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 tens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der be-\n„Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für          fristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrie-\ndie Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit            ben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-             vorgenommen werden.\nderlich ist.“                                                 (3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Süßwasser-               außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1\nfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.                  nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                3507\nEntscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone                 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.\nfestlegen. In diesem Fall werden in den in der Über-\nwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben             13. § 19 wird wie folgt geändert:\njährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen\ndurchgeführt.                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1           aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8\nNr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“                            Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1\nSatz 3“ und\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                     bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1\na) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort\nSatz 2 Nr. 1“\n„Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“\nersetzt.                                                      eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das                     aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2\nWort „Fischen“ und                                            Abs. 1“ die Angabe „oder § 8a Abs. 2 Satz 1\nNr. 1“ eingefügt.\nbb) die Angabe „92/532/EWG“ durch die Anga-\nbe „2001/183/EG“                                         bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 7\nAbs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ die Angabe „ , § 8a\nersetzt.\nAbs. 1 Satz 3“ eingefügt sowie jeweils das\nWort „Süßwasserfische“ durch das Wort\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                          „Fische“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 7                    cc) In Nummer 6a wird das Wort „Süßwasser-\nbis 11“ durch die Angabe „nach den §§ 7, 8 und 9                   fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.\nbis 11“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6\nersetzt:                                                                        Artikel 9\n„(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als                               Änderung\nerloschen, wenn                                                       der Psittakose-Verordnung\n1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder          Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be-\nvon Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die        kanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),\nepidemiologisch eine Einheit bilden, verendet     zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\noder getötet oder entfernt worden sind,           16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:\n2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes\noder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes,       1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie epidemiologisch eine Einheit bilden, nach\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndurchgeführt worden ist und,                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate                    „(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nnach Abschluss der Desinfektion nach Num-                1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem\nmer 2 vergangen sind.                                        Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Festle-                   festgestellt worden ist;\ngung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1            2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn\nauf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2.                 das Ergebnis der klinischen und pathologisch-\nSatz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/                    anatomischen Untersuchung den Ausbruch der\nEG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maß-                 Psittakose befürchten lässt.“\ngabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das\nals Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.\n2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die zuständige Behörde hebt die Festle-\ngung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1          „Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder\nSatz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Aus-             dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches\nbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbe-         Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben\ngründet erwiesen hat.                                    haben.“\n(5) Die zuständige Behörde hebt die Festle-\ngung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3                                     Artikel 10\nSatz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach\nAbsatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Auf-                                Änderung\nhebung der Schutzzone auf.                                         der Bienenseuchen-Verordnung\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für      Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-\ndie nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungs-         sung der Bekanntmachung vom 3. November 2004\nbetriebe.“                                            (BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:","3508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n„Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienen-          dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für\nhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt          wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und\nhierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölf-          Möwen nicht zugänglich sind.“\nstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhal-\ntung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des               4. § 22 wird wie folgt geändert:\nvom Statistischen Bundesamt herausgegebenen\nGemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelli-          a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8\ngen Betriebsnummer gebildet.“                                        Abs. 2,“ die Angabe „§ 8c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11                                  aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                          „3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3\nder Geflügelpest-Verordnung                                      Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der                               oder das Ergebnis einer Untersuchung\nBekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I                                   nicht, nicht vollständig oder nicht für die\nS. 2746) wird wie folgt geändert:                                              vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.\nbb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner,“ das Wort                     mern 14a, 14b und 14c eingefügt:\n„Laufvögel,“ eingefügt.\n„14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort\ngenannte Geflügel nicht, nicht richtig\n2. § 6 wird gestrichen.                                                           oder nicht rechtzeitig untersuchen\nlässt,\n3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:\n14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-\n„§ 8c                                                lung nicht, nicht richtig oder nicht\n(1) Wer                                                                    rechtzeitig macht,\n1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-                     14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt,\nhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder                           dass das dort genannte Geflügel nur an\nGänse oder                                                                den dort genannten Stellen gefüttert\n2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,                          wird,“.\nLaufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbs-\nmäßig zur Zucht\nnicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des                               Artikel 12\nBestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis                                        Änderung\n31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines                         der Brucellose-Verordnung\njeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das\nInfluenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersu-            Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-\nchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige         kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),\nBehörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absat-             zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom\nzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten       29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-\nGeflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Grün-          dert:\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind              1. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhüh-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils\n„(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rin-\nan Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch\ndern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-\nund\nsung der zuständigen Behörde im Abstand von\n2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von                     längstens drei Jahren mittels einer blutserolo-\n15 Tieren je Bestand serologisch                             gischen Untersuchung nach Anhang C der Richt-\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten                   linie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964\nUntersuchungseinrichtung durchzuführen.                           zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-\n(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der                dern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in\nzuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des                 der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose\nInfluenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergeb-           untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindes-\nnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens                 tens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,\nein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit                ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnah-\ndem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die                     me der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich,\nErgebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt                wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei\nworden sind.                                                      Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf\n(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-               und höchstens sieben Monaten vorgenommenen\nner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse                serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kan-\nnicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen,        nen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005              3509\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                                Artikel 13\n„(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten                                  Änderung\nRindern hat Aborte während des letzten Drittels                       der Verordnung zum Schutz\nder Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten                  gegen die Aujeszkysche Krankheit\nauf Brucellose untersuchen zu lassen.“                   Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche\nKrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                             10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt\ngeändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Okto-\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch         ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“       1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die\nersetzt.                                                  Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                       2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:\n„3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei                    „Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit\nallen über zwei Jahre alten Rindern eine blut-                                   §2\nserologische Untersuchung durchgeführt wor-\nden ist und diese Untersuchungen keine posi-            Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von\ntiven Befunde ergeben haben. In Beständen,           Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne\ndie mindestens zu 30 vom Hundert aus Milch-          des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach\nkühen bestehen, ist die blutserologische             Anlage 2 vorzunehmen.“\nUntersuchung mit Ausnahme der Untersu-\nchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die       3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „untersuchen\nKühe mittels einer serologischen Untersu-            zu lassen“ die Wörter „ , soweit der Bestand nicht frei\nchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch            von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2\nuntersucht worden sind.“                             ist“ angefügt.\n3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe\n„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere         „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\noder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem\nvorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,“.         5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.","3510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\n6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 2)\nUntersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status\ndes Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit\n1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Be-\nstände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel\nvorzunehmen:\nAnzahl der\nAnzahl der\nzu untersuchenden Zuchtsauen\nZuchtsauen pro Bestand\npro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung\n1 – 20 Zuchtsauen                                                 alle Tiere\n21 – 25 Zuchtsauen                                                  20 Tiere\n26 – 100 Zuchtsauen                                                 25 Tiere\n101 und mehr Zuchtsauen                                               30 Tiere\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von\ndiesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten\nzu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-\ntens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu\n10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt\nwerden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen\nJungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus\nanderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.\n2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.\n3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene\nBestände zu erkennen.\nDie Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel\nvorzunehmen:\nAnzahl der\nAnzahl der\nzu untersuchenden Mastschweine\nMastschweine pro Bestand\npro Bestand\n1 - 10 Mastschweine                    alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere\n11 - 20 Mastschweine                                                   10 Tiere\n21 - 30 Mastschweine                                                   11 Tiere\n31 – 60 Mastschweine                                                   12 Tiere\n61 – 200 Mastschweine                                                  13 Tiere\n201 und mehr Mastschweine                                                14 Tiere\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von\ndiesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersu-\nchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krank-\nheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blut-\nprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.\nNummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                        3511\nArtikel 14                                     nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie\nÄnderung                                        folgt geändert:\nder Sperrbezirksverordnung\nIn § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli                1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-                 „Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine\nordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert wor-                      Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.“\nden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe\n„§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n2. Der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee“ das Wort\nArtikel 15                                          „Tarnewitz“ angefügt.\nÄnderung der Verordnung\nüber anzeigepflichtige Tierseuchen\n§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen                                            Artikel 17\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November\n2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:                                        Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n1. In Nummer 9b wird das Wort „Enzootische“ durch das\nund Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der\nWort „Epizootische“ ersetzt.\ndurch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\n2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 einge-                        sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nfügt:\n„14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,“.\nArtikel 16                                                                 Artikel 18\nÄnderung\nder Seefischereiverordnung                                                         Inkrafttreten\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verord-                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}