{"id":"bgbl1-2005-74-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":74,"date":"2005-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/74#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_74.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV)","law_date":"2005-12-12T00:00:00Z","page":3475,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005                     3475\nVerordnung\nüber die Gewährung von Leistungsentgelten\nan Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG\n(Postleistungsentgeltverordnung – PostLEntgV)\nVom 12. Dezember 2005\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts-                                        §3\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,                      Ermittlung des Niederlassungsbudgets\n2353), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes                 für die Beamtinnen und Beamten\nvom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) neu gefasst                  des einfachen und des mittleren Dienstes\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-\nzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post              (1) Jedem Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifver-\nAG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des             trages (Organisationseinheit) wird für jede Besoldungs-\nInnern:                                                      gruppe ein Budget zugewiesen.\n(2) Das Budget für jede Besoldungsgruppe errechnet\nsich aus dem Betrag in Höhe von 60 Prozent des monat-\n§1                               lichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungs-\ngruppe multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurch-\nPersönlicher Geltungsbereich,                   schnitt in dieser Besoldungsgruppe beschäftigten Be-\nleistungsbezogene Entgelte                     amtinnen und Beamten, wobei einzelne Teilzeitanteile zu\neinem Vollzeitäquivalent zusammengefasst werden.\nDen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die\n(3) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationsein-\nbei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein\nheit unterrichtet unmittelbar nach Zuweisung der Bud-\nnicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt\ngets schriftlich den Betriebsrat der Organisationseinheit\n(Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben können\nüber die dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden\nErfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den\nDaten (Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten\n§§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom\nBeamtinnen und Beamten, Verhältnis der Besoldungs-\n3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch die Ver-\ngruppen zueinander) und die Höhe der zugewiesenen\nordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geän-\nBudgets je Besoldungsgruppe.\ndert worden ist, gewährt werden.\n§4\n§2                                               Ermittlung des Zahlbetrages\nfür die Beamtinnen und Beamten\nLeistungsentgelt                                des einfachen und des mittleren Dienstes\n(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen\n(1) Das Leistungsentgelt (§ 1 Satz 1) wird als Jahres-    und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede\nbetrag für im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Leis-       Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit geson-\ntungen gewährt. Seine Höhe wird für Beamtinnen und           dert die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamt-\nBeamte des einfachen und des mittleren Dienstes auf der      beurteilungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:\nGrundlage einer Leistungsbeurteilung (§ 5), für die üb-\nrigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer                        Gesamtbeurteilungsstufe                  Faktor\nGesamtbeurteilung (§ 7) ermittelt.\nerfüllt nicht die Anforderungen ....................    0\n(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Leistungsent-\ngelts ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des            erfüllt voll und ganz die Anforderungen ......          1\nBeamten am 1. Dezember des abgelaufenen Kalender-\njahres.                                                        übertrifft die Anforderungen ........................   2\n(3) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen         übertrifft deutlich die Anforderungen ..........        3\nfür den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum\nfolgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist           Teilzeitkräfte werden auf Vollzeitkräfte umgerechnet.\ngrundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt            (2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besol-\nwird nicht auf die Besoldung angerechnet.                    dungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem","3476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nnach Absatz 1 ermittelten gewichteten Gesamtergebnis          amtin oder des Beamten auf folgenden Prozentsatz des\ndieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen         Richtbetrages:\nund Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamt-\nbeurteilungsstufe „erfüllt voll und ganz die Anforderun-                                                              Prozent-\ngen“ jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsent-                                                                satz des\nGesamtbeurteilungsstufe\ngelts. Für die Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft die                                                                 Richt-\nAnforderungen“ wird dieser Betrag verdoppelt und für                                                                  betrages\ndie Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft deutlich die An-\nforderungen“ verdreifacht. Bei der Gesamtbeurteilungs-          1. erfüllt nicht die Anforderungen .................       0\nstufe „erfüllt nicht die Anforderungen“ ergibt sich kein\nZahlbetrag.                                                     2. erfüllt annähernd die Anforderungen ........           75\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsent-\ngelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei    3. erfüllt voll und ganz die Anforderungen ....         100\nAltersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeits-\nzeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde          4. übertrifft die Anforderungen .....................   125\ngelegt worden ist.\n(4) Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert         5. übertrifft deutlich die Anforderungen .......        200\nsich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem\nBeamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minde-               (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nrung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. Dabei\nwerden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der                                            §7\nMonat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen                                Gesamtbeurteilung\nsteht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mut-                        der Beamtinnen und Beamten\nterschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit               des gehobenen und des höheren Dienstes\nunterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölf-\n(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Tei-\nten Lebensmonats des Kindes.\nlen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbe-\nwertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes\n§5\nbestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbe-\nDurchführung der Leistungsbeurteilung                 urteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.\nfür die Beamtinnen und Beamten des\n(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum\neinfachen und des mittleren Dienstes\nfolgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen\n(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung ei-      Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezo-\nnes Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien        gene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen\ndurch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der             in anonymisierter Form.\nLeistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist\neiner Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1                                        §8\nzuzuordnen.                                                                       Leistungsbeurteilung\n(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der                        der Beamtinnen und Beamten\nBeamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leis-                    des gehobenen und höheren Dienstes\ntungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungs-             (1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf\nzeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin        den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Ver-\noder dem Beamten spätestens zum 15. Februar dessel-           wendung von Formblättern nach festgelegten Beurtei-\nben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. Dies            lungskriterien und Beurteilungsstufen.\nkann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftrag-\nten geschehen.                                                   (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber\nder Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr\n(3) Der Betriebsrat erhält bis Ende Februar desselben      oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am\nJahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leis-         15. Februar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden\ntungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in         Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch\nanonymisierter Form.                                          durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten gesche-\nhen.\n§6\nErmittlung des Zahlbetrages                                                   §9\nfür die Beamtinnen und Beamten                                            Zielbewertung\ndes gehobenen und des höheren Dienstes                                 der Beamtinnen und Beamten\n(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des                   des gehobenen und des höheren Dienstes\nLeistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetra-            (1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhält-\nges ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrund-       nis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und\ngehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In          erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt\nder Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des         entsprechend.\nmonatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grund-               (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Ziel-\ngehalt.                                                       bewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten.\n(2) Die Höhe des Leistungsentgelts beläuft sich in         Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem\nAbhängigkeit von der Gesamtbeurteilungsstufe der Be-          Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005               3477\n§ 10                                  (3) Die Schlichtungsstelle ist paritätisch mit je zwei\nvon der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten\nZielvereinbarung                          Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterinnen\nfür die Beamtinnen und Beamten                     oder Vertreter der Dienststelle, die die Leistungsbeurtei-\ndes gehobenen und des höheren Dienstes                  lung oder die Gesamtbeurteilung vorgenommen oder\n(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der         eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Schlich-\nBeamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr           tungsstelle sein.\noder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums              (4) Die Schlichtungsstelle hat die Dienstvorgesetzten-\nschriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch        befugnisse wahrnehmende Stelleninhaberin oder den\neine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.            Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stellen-\nDie Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beur-     inhaber sowie die beurteilte Beamtin oder den beurteilten\nteilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualita-       Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf\ntive individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele      eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken.\nmüssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar           Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die\nauf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder             Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Ein-\ndem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis      gang der Gegenvorstellung bei der Schlichtungsstelle\nein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht     eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu be-\nvon der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind        gründen. Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich\ndie Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser          der Begründung der Stelleninhaberin oder dem Stellen-\nVerordnung einvernehmlich anzupassen.                          inhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvor-\n(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der         gesetzten zur Entscheidung.\nBeamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr\noder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein                                       § 12\nGespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch                               Konfliktregelung\ndurch eine Beauftragte oder einen Beauftragten gesche-                         für die Zielvereinbarung\nhen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Ge-\nFür das Schlichtungsverfahren über die Zielvereinba-\nspräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur\nrung gilt § 11 entsprechend.\nVorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder\ndem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitge-\nteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig                                § 13\nwird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeord-                       Übergangsregelungen\nneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder             (1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und\nder Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder         Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonder-\nihm werden auch während des Beurteilungszeitraums              zuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten\nGespräche über den Stand der Erreichung der verein-            hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jähr-\nbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei       lichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz\nsoll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden,            nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt\nwie die Ziele besser erreicht werden können.                   worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des\n(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal          Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Post-\ndes Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im          personalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach\nzweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Ziel-           dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszah-\nvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande,           lung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004\nfindet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Ge-       von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach\nsamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungs-         dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die\nbeurteilung.                                                   Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf\ndie Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalender-\nmonats fällig.\n§ 11\n(2) In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beam-\nSchlichtungsverfahren für                      tinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A\ndie Leistungs- und Gesamtbeurteilung                  eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monat-\n(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die             lichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie\nLeistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Aus-             am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Be-\nschlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung         amtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B\nnach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wo-          erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des\nchen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kurzer Be-         monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der\ngründung bei der die Dienstvorgesetztenbefugnisse              sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Ein\nwahrnehmenden Stelleninhaberin oder dem die Dienst-            Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.\nvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninha-                 (3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1\nber Gegenvorstellung erheben. Diese oder dieser leitet         und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr\ndie Gegenvorstellung unverzüglich an die Schlichtungs-         2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent\nstelle weiter.                                                 vermindert wird.\n(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird          (4) Im Jahr 2007 wird zur Berechnung des Budgets\nin jeder Organisationseinheit eine Schlichtungsstelle ge-      abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von\nbildet.                                                        15 Prozent und im Jahr 2008 von 30 Prozent des monat-","3478        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005\nlichen Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe                                   § 14\nzugrunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt\nabweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2007 25 Prozent und                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nim Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Ab-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005\nsatz 2.                                                     in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagenverord-\n(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3          nung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch\nwird zusammen mit den Bezügen für Dezember des              die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650)\njeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den       geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung\nBezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verord-       dieser Verordnung für die bei der Deutschen Post AG\nnung folgenden Kalendermonats.                              beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}