{"id":"bgbl1-2005-72-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":72,"date":"2005-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/72#page=188","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_72.pdf#page=188","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung","law_date":"2005-11-17T00:00:00Z","page":3388,"pdf_page":188,"num_pages":1,"content":["3388       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für die\nBearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Bundes bei Klagen im Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung\nVom 17. November 2005\nI.\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem\nBundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten von Amtsbezügen\nfür Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und von Besoldung\nfür Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen\nnach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.\nII.\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem\nBundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und\nBeamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden\n(§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes). Entsprechendes gilt für Widersprüche von\nEmpfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.\nIII.\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem\nBundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamtinnen\nund Beamten, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Wider-\nsprüche zuständig ist (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes). Entsprechen-\ndes gilt für Klagen von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.\nIV.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf\nKlagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBerlin, den 17. November 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}