{"id":"bgbl1-2005-72-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":72,"date":"2005-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/72#page=187","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_72.pdf#page=187","order":6,"title":"Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung","law_date":"2005-11-23T00:00:00Z","page":3387,"pdf_page":187,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3387\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005\n– 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-\nlicht:\nI. § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der\nLandeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den Regie-\nrungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6\nAbsatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Absatz 2 in\nVerbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer\naus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt\nlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen\nGemeinde befindet, besteuert wird.\nII. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt\nDortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18,\n54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-\nbar und nichtig, als nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2\nder Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen\nWohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen ehe-\nliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.\nBerlin, den 24. November 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}