{"id":"bgbl1-2005-72-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":72,"date":"2005-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/72#page=179","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_72.pdf#page=179","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2005-11-30T00:00:00Z","page":3379,"pdf_page":179,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                        3379\nSiebente Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 30. November 2005\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1                 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchsta-\nund 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5,                  be b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die\ndes § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Wein-                   Wörter „von der Landesregierung eines weinbautrei-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              benden Landes“ durch die Wörter „von einer Landes-\n16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13                   regierung“ ersetzt.\nAbs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1\ndurch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                     2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-                         a) In Satz 1 wird\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                            aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                                   Semikolon ersetzt und\nS. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                            bb) folgende Nummer 3 angefügt:\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\n„3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn\ndie zur Herstellung des Weines verwende-\nArtikel 1                                                  ten Weintrauben ausschließlich in dem be-\nstimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet\nÄnderung der Weinverordnung\nworden sind; der Bezeichnung „Schieler“\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-                                       darf zur Angabe der Großlage, aus der die\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-                                   zur Herstellung des Weines verwendeten\ndert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005                                     Trauben stammen, der von der Landes-\n(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:                                               regierung durch Rechtsverordnung nach\n§ 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-                     vorangestellt werden.“\nzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:\n– 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\nRichtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren               ersetzt:\nund Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-\nA-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38);                       „Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in\n– 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung                 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen\neines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vor-        darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Quali-\nläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen\nwerden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33, Nr. L 180 S. 3);\ntätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Quali-\n– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der\ntätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A.\nRichtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der           im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“,\nHöchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämp-                  im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-\nfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU\nRotgold“ und im Falle der Nummer 3 die Bezeich-\nNr. L 141 S. 10);                                                          nung „Schieler“ verwendet werden.“\n– 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung\nder Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des\nRates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte\n3. § 46a wird wie folgt geändert:\nSchädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten         a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nErzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29);\n– 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettie-\nWörter „Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt“ an-\nrung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl.        gefügt.\nEG Nr. L 191 S. 20);\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n– 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung\nder Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von                 „(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten\nLebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates            weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-\nausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3).                            haltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alko-","3380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im         Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 gelten-\nverzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm           den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nKoffein pro Liter enthalten, ist die Angabe „erhöh-       Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\nter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des            werden.“\nKoffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro\n100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Ver-\n6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:\nkehrsbezeichnung anzubringen.“\na) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a\neingefügt:\n4. § 46b wird wie folgt gefasst:\n„20a. Carfentrazone-ethyl“.\n„§ 46b\nb) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d\nZutaten, die allergische oder andere                  eingefügt:\nUnverträglichkeitsreaktionen auslösen können\n(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)              „52d. Fenamidon“.\n(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholge-           c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c\nhalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im             eingefügt:\nSinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Ver-            „58c. Flufenacet“.\nkehr gebracht werden, wenn die Zutaten\nd) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die\n1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei-           neuen Nummern 58d bis 58g.\nnes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie\naromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßga-         e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a\nbe des Absatzes 3 und                                        eingefügt:\n2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe                 „59a. Fosthiazat“.\ndes Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der          f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs               eingefügt:\nVII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.\n1493/1999                                                    „63b. Iodosulfuron-Methyl“.\nangegeben sind.                                               g) Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c\neingefügt:\n(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort\ngenannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet             „64c. Isoxaflutol“.\nwerden und – auch in veränderter Form – im Ender-             h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Num-\nzeugnis vorhanden sind.                                          mer 64d.\n(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem             i) Nach der Nummer 71 werden folgende Num-\nWein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie                mern 71a und 71b eingefügt:\naromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zuta-\nten wie folgt kenntlich zu machen:                               „71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und\nMecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)\n1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung\nanzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort                71b. Mesotrion“.\n„Enthält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe           j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a\nnach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer                eingefügt:\nZutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden\nkann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in              „78a. Molinat“.\nAnlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.                   k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die\n2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons-              neuen Nummern 78b und 78c.\ntigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den         l) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b\nVerkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen              eingefügt:\nverbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in\ndeutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich             „86b. Picoxystrobin“.\nlesbar und unverwischbar anzubringen. Die Anga-\nm) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f\nbe kann auch in einer anderen leicht verständli-\neingefügt:\nchen Sprache angegeben werden, wenn dadurch\ndie Information des Verbrauchers nicht beeinträch-           „91f. Silthiofam“.\ntigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben\nn) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die\noder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.“\nneuen Nummern 91g und 91h.\no) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b\n5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5\neingefügt:\nersetzt:\n„95b. Trifloxystrobin“.\n„(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005\nabgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hin-             p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Num-\nsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser            mer 95c.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                                      3381\n7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 12\n(zu § 46b)\nZutaten, die allergische oder andere\nUnverträglichkeitsreaktionen auslösen können\n1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),\nb) Maltodextrine auf Weizenbasis1),\nc) Glukosesirup auf Gerstenbasis,\nd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;\n2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;\n3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,\nb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;\n4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet\nwird,\nb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;\n5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;\n6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),\nb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Toco-\npherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,\nc) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,\nd) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;\n7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November\n2007:\na) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,\nb) Laktit,\nc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;\n8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia),\nKaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Berthol-\nletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,\nb) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;\n9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) Sellerieblatt- und -samenöl,\nb) Selleriesamenoleoresin;\n10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:\na) Senföl,\nb) Senfsamenöl,\nc) Senfsamenoleoresin;\n11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;\n12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.\n1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für\nLebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.“","3382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nArtikel 2\nÄnderung der Wein-Überwachungsverordnung\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),\nzuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4\nund 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte\nfür bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend\n1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in\nAnhang I und\n2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in\nbestimmten Lebensmitteln in Anhang II\nder Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und\nAnalysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38)\nanzuwenden.“\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)\nUntersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tier-\nseuchen,\n2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-\nschweig,\n3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,\n6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),\n7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,\n8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,\n9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,\n10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,\n11. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,\n12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,\n14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelchemie, Saarbrücken,\n15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,\n16. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,\n17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,\n18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.“\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)\nUntersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,\n2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,\n6. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005              3383\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen\nin den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005\nDie Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen\nin den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000\n(BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden die Wörter „in den Weinwirtschaftsjahren\n2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satz werden die Wörter „während der Weinwirtschafts-\njahre 2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.\nb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:\n„                   Land                               Neuanpflanzung (ha)\nBaden-Württemberg                                              525\nBayern                                                         118\nBrandenburg                                                       9\nHessen                                                           48\nMecklenburg-Vorpommern                                            5\nNordrhein-Westfalen                                               2\nRheinland-Pfalz                                                705\nSaarland                                                          8\nSachsen                                                          49\nSachsen-Anhalt                                                    9\nThüringen                                                        56 “.\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen\ntritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November 2005\nDer Bundesminister für\nE r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}