{"id":"bgbl1-2005-72-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":72,"date":"2005-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Zivilprozessordnung","law_date":"2005-12-05T00:00:00Z","page":3202,"pdf_page":2,"num_pages":177,"content":["3202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zivilprozessordnung\nVom 5. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 2a des EG-Vollstreckungstitel-       19. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nDurchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I                 Gesetzes vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 753),\nS. 2477) wird nachstehend der Wortlaut der Zivilprozess-       20. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1\nordnung in der seit dem 21. Oktober 2005 geltenden                 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-                S. 3651),\ntigt:\n21. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 2\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nmer 310-4, veröffentlichte bereinigte Fassung,               S. 3686),\n2. den am 1. August 1964 in Kraft getretenen Artikel II     22. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457),             Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (BGBl. I\n3. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Artikel 2          S. 1863),\ndes Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I              23. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 933),                                                     des Gesetzes vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973,\n4. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 2         2164),\n§ 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1965 (BGBl. I S. 577),     24. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II\n5. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1         § 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 9. August 1965 (BGBl. I S. 729),            S. 3015),\n6. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1     25. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 186 des\nNr. 2 des Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBl. I              Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581),\nS. 753),                                                 26. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 6 des\n7. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Artikel 3          Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),\ndes Gesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. I             27. den teilweise am 8. Juli 1976 und teilweise am\nS. 1356),                                                    1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 Nr. 2\n8. den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Artikel II         des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I              28. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 1248),                                                    des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029,\n9. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 38        3314),\ndes Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),          29. den teilweise am 10. Dezember 1976 und teilweise\n10. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ar-             am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ntikel 40 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I             Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),\nS. 645),                                                 30. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 53\n11. den am 15. September 1969 in Kraft getretenen                des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nArtikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. August 1969             S. 3341),\n(BGBl. I S. 1141),                                       31. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3\n12. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 5 des        des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998),\nGesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243),          32. den am 1. April 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n13. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen § 56 Abs. 1          Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),\ndes Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),      33. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n14. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3        Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127),\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911),         34. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 4\n15. den am 10. November 1971 in Kraft getretenen Ar-             des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061),\ntikel 2 des Gesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I       35. den teilweise am 22. Juni 1980 und teilweise am\nS. 1745),                                                    1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n16. den am 1. April 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des       Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677),\nGesetzes vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221),              36. den am 27. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 2\n17. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4     Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966,              S. 1503),\n1973 I S. 266),                                          37. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 2\n18. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 98         des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),              S. 1615),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3203\n38. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 3      58. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 19\nNr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I            des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),\nS. 1912),                                                59. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 3\n39. den am 1. April 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des       des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),\nGesetzes vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364),              60. den teilweise am 24. Juli 1994 und teilweise am\n1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n40. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des       Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566),\nGesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301),\n61. den teilweise am 1. Januar 2000 und teilweise am\n41. den am 1. September 1987 in Kraft getretenen Ar-             1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ntikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I              Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278),\nS. 1120, 1987 I S. 2083),                                    dieser wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448),\n42. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I          62. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen\nS. 1142),                                                    Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994\n(BGBl. I S. 2323),\n43. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 7\n63. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 18\n§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\nS. 2326),\ndieser wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des\n44. den am 8. Juni 1988 in Kraft getretenen § 57 Abs. 3          Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\ndes Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662),          64. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1\n45. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 5          des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),            S. 2954),\n65. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n46. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 55         Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346),\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\nS. 2261),                                                66. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\n47. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des        S. 1959),\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),              67. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2\n48. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Ar-             des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I\ntikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I            S. 1546),\nS. 1762),                                                68. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 § 2\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I\n49. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen\nS. 2846),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nVerbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A         69. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom                Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921),             70. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\n50. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4\nS. 3039),\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\nS. 2002),                                                71. den teilweise am 1. Januar 1998 und teilweise am\n1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Geset-\n51. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2          zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), dieser\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I                  wiederum geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nS. 2634),                                                    vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\n52. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3      72. den teilweise am 15. April 1998 und teilweise am\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I                  1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nS. 2809),                                                    vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666),\n53. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6      73. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I                  Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),\nS. 2840),                                                74. den am 14. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866),\n54. den teilweise am 1. April 1991 und teilweise am\n1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des         75. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),            § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\n76. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 18 des\n55. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des        Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),\nGesetzes vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745),\n77. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1b des\n56. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des        Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),\nGesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),            78. den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2c\n57. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6          des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),\nAbs. 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993               79. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\n(BGBl. I S. 2378),                                           des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487),","3204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n80. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar-         95. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\ntikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I            des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 2489),                                                    S. 3638),\n81. den am 8. September 1998 in Kraft getretenen Ar-         96. den am 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 7 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I            tikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 2585),                                                    S. 3721),\n82. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des    97. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026),                 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I\nS. 1250),\n83. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I           98. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 des\nS. 330),                                                     Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),\n99. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\n84. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850,\nNr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),\n4410),\n85. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3\n100. das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz vom\n§ 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\n4. November 2003 (BGBl. I S. 2166),\nS. 266),\n101. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 21\n86. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 2            des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nAbs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I            S. 2954),\nS. 288, 436),\n102. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 34\n87. den am 8. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 4         des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898,               S. 3022),\n2002 I S. 1944),\n103. den am 30. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 2\n88. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar-             Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I\ntikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I              S. 598),\nS. 1149),                                               104. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\n89. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des        Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nGesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), dieser         S. 718),\nwiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Ge-        105. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\nsetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),              tikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\n90. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2          S. 2198),\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542),       106. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1\n91. den teilweise am 1. Oktober 2001 und teilweise am            des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\n1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des             S. 3220),\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser    107. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-\nwiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1              tikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\nund 2 des Gesetzes vom 26. November 2001                     S. 3392),\n(BGBl. I S. 3138),                                      108. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5\n92. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5          Abs. 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nAbs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001                    (BGBl. I S. 3396),\n(BGBl. I S. 3138),                                      109. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n93. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4          Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I             110. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nS. 3513),                                                    Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),\n94. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30    111. den teilweise am 20. August 2005 und teilweise am\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                  1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nS. 3574),                                                    Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).\nBerlin, den 5. Dezember 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                                 3205\nZivilprozessordnung\nInhaltsübersicht\nBuch 1                                      §  34   Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                   §  35   Wahl unter mehreren Gerichtsständen\nAbschnitt 1                                   §  35a  Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen\n§  36   Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit\nGerichte\n§  37   Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung\nTitel 1\nTitel 3\nSachliche Zuständigkeit\nd e r G e r i c h t e u n d We r t v o r s c h r i f t e n                         Ve re in b a r un g ü b e r d i e\nZuständigkeit der Gerichte\n§  1  Sachliche Zuständigkeit\n§  38   Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung\n§  2  Bedeutung des Wertes\n§  39   Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung\n§  3  Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\n§  40   Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinba-\n§  4  Wertberechnung; Nebenforderungen                                           rung\n§  5  Mehrere Ansprüche\nTitel 4\n§  6  Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht\n§  7  Grunddienstbarkeit                                                                   Ausschließung und\nAblehnung der Gerichtspersonen\n§  8  Pacht- oder Mietverhältnis\n§  9  Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen                           §  41   Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes\n§ 10  (weggefallen)                                                      §  42   Ablehnung eines Richters\n§ 11  Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit                         §  43   Verlust des Ablehnungsrechts\n§  44   Ablehnungsgesuch\nTitel 2\n§  45   Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\nGerichtsstand\n§  46   Entscheidung und Rechtsmittel\n§ 12   Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff                                §  47   Unaufschiebbare Amtshandlungen\n§ 13   Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes\n§  48   Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen\n§ 14   (weggefallen)\n§  49   Urkundsbeamte\n§ 15   Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche\nAbschnitt 2\n§ 16   Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen\n§ 17   Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen                                              Parteien\n§ 18   Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus                                                         Titel 1\n§ 19   Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz                                   Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit\n§ 19a  Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters\n§  50   Parteifähigkeit\n§ 20   Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts\n§  51   Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessfüh-\n§ 21   Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung                                rung\n§ 22   Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft                       §  52 Umfang der Prozessfähigkeit\n§ 23   Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des                    §  53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft\nGegenstands\n§  53a Vertretung eines Kindes durch Beistand\n§ 23a  Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen\n§  54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen\n§ 24   Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand\n§  55 Prozessfähigkeit von Ausländern\n§ 25   Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges\n§  56 Prüfung von Amts wegen\n§ 26   Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen\n§  57 Prozesspfleger\n§ 27   Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft\n§  58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder\n§ 28   Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft\nSchiff\n§ 29   Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts\nTitel 2\n§ 29a  Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-\nräumen                                                                            Streitgenossenschaft\n§ 29b  Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum                     §  59   Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder\n§ 29c  Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte                             Identität des Grundes\n§ 30   Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen                              §  60   Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche\n§ 31   Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung                  §  61   Wirkung der Streitgenossenschaft\n§ 32   Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung                 §  62   Notwendige Streitgenossenschaft\n§ 32a  Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung               §  63   Prozessbetrieb; Ladungen\n§ 32b  Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irre-                                           Titel 3\nführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-\ninformationen                                                            Beteiligung Dritter am Rechtsstreit\n§ 33   Besonderer Gerichtsstand der Widerklage                           §  64   Hauptintervention","3206        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§  65  Aussetzung des Hauptprozesses                         § 111  Nachträgliche Prozesskostensicherheit\n§  66  Nebenintervention                                     § 112  Höhe der Prozesskostensicherheit\n§  67  Rechtsstellung des Nebenintervenienten                § 113  Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit\n§  68  Wirkung der Nebenintervention                                                      Titel 7\n§  69  Streitgenössische Nebenintervention                                    Prozesskostenhilfe\n§  70  Beitritt des Nebenintervenienten                               und Prozesskostenvorschuss\n§  71  Zwischenstreit über Nebenintervention                 § 114  Voraussetzungen\n§  72  Zulässigkeit der Streitverkündung                     § 115  Einsatz von Einkommen und Vermögen\n§  73  Form der Streitverkündung                             § 116  Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Ver-\n§  74  Wirkung der Streitverkündung                                 einigung\n§  75  Gläubigerstreit                                       § 117 Antrag\n§  76  Urheberbenennung bei Besitz                           § 118 Bewilligungsverfahren\n§  77  Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung        § 119 Bewilligung\nTitel 4                             § 120 Festsetzung von Zahlungen\nProzessbevollmächtigte und Beistände                     § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts\n§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe\n§  78  Anwaltsprozess\n§ 123 Kostenerstattung\n§  78a (weggefallen)\n§ 124 Aufhebung der Bewilligung\n§  78b Notanwalt\n§ 125 Einziehung der Kosten\n§  78c Auswahl des Rechtsanwalts\n§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten\n§  79  Parteiprozess\n§ 127 Entscheidungen\n§  80  Prozessvollmacht\n§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache\n§  81  Umfang der Prozessvollmacht\n§  82  Geltung für Nebenverfahren                                                      Abschnitt 3\n§  83  Beschränkung der Prozessvollmacht                                                Verfahren\n§  84  Mehrere Prozessbevollmächtigte                                                     Titel 1\n§  85  Wirkung der Prozessvollmacht                                        M ü n d l i c h e Ve r h a n d l u n g\n§  86  Fortbestand der Prozessvollmacht\n§ 128  Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren\n§  87  Erlöschen der Vollmacht\n§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung\n§  88  Mangel der Vollmacht\n§ 129  Vorbereitende Schriftsätze\n§  89  Vollmachtloser Vertreter\n§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll\n§  90  Beistand\n§ 130  Inhalt der Schriftsätze\nTitel 5                             § 130a Elektronisches Dokument\nProzesskosten                            § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument\n§  91  Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht                § 131  Beifügung von Urkunden\n§  91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache                  § 132  Fristen für Schriftsätze\n§  92  Kosten bei teilweisem Obsiegen                        § 133  Abschriften\n§  93  Kosten bei sofortigem Anerkenntnis                    § 134  Einsicht von Urkunden\n§  93a Kosten in Ehesachen                                   § 135  Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten\n§  93b Kosten bei Räumungsklagen                             § 136  Prozessleitung durch Vorsitzenden\n§  93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft       § 137  Gang der mündlichen Verhandlung\n§  93d Kosten bei Unterhaltsklagen                           § 138  Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht\n§  94  Kosten bei übergegangenem Anspruch                    § 139  Materielle Prozessleitung\n§  95  Kosten bei Säumnis oder Verschulden                   § 140  Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen\n§  96  Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 141  Anordnung des persönlichen Erscheinens\n§  97  Rechtsmittelkosten                                    § 142  Anordnung der Urkundenvorlegung\n§  98  Vergleichskosten                                      § 143  Anordnung der Aktenübermittlung\n§  99  Anfechtung von Kostenentscheidungen                   § 144  Augenschein; Sachverständige\n§ 100  Kosten bei Streitgenossen                             § 145  Prozesstrennung\n§ 101  Kosten einer Nebenintervention                        § 146  Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidi-\ngungsmittel\n§ 102  (weggefallen)\n§ 147  Prozessverbindung\n§ 103  Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungs-\n§ 148  Aussetzung bei Vorgreiflichkeit\nantrag\n§ 149  Aussetzung bei Verdacht einer Straftat\n§ 104  Kostenfestsetzungsverfahren\n§ 150  Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung\n§ 105  Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss\n§ 151  (weggefallen)\n§ 106  Verteilung nach Quoten\n§ 152  Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag\n§ 107  Änderung nach Streitwertfestsetzung\n§ 153  Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage\nTitel 6\n§ 154  Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit\nSicherheitsleistung                         § 155  Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung\n§ 108  Art und Höhe der Sicherheit                           § 156  Wiedereröffnung der Verhandlung\n§ 109  Rückgabe der Sicherheit                               § 157  Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten\n§ 110  Prozesskostensicherheit                               § 158  Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                      3207\n§  159   Protokollaufnahme                                      § 224  Fristkürzung; Fristverlängerung\n§  160   Inhalt des Protokolls                                  § 225  Verfahren bei Friständerung\n§  160a  Vorläufige Protokollaufzeichnung                       § 226  Abkürzung von Zwischenfristen\n§  161   Entbehrliche Feststellungen                            § 227  Terminsänderung\n§  162   Genehmigung des Protokolls                             § 228  (weggefallen)\n§  163   Unterschreiben des Protokolls                          § 229  Beauftragter oder ersuchter Richter\n§  164   Protokollberichtigung                                                              Titel 4\n§  165   Beweiskraft des Protokolls                                           F o lg e n d e r Ve r s ä u m u n g ;\nTitel 2                               Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nVe r f a h re n b e i Z u s t e ll u n g e n      § 230  Allgemeine Versäumungsfolge\nUntertitel 1                       § 231  Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung\n§ 232  (weggefallen)\nZustellungen von Amts wegen\n§ 233  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n§  166   Zustellung                                             § 234  Wiedereinsetzungsfrist\n§  167   Rückwirkung der Zustellung                             § 235  (weggefallen)\n§  168   Aufgaben der Geschäftsstelle                           § 236  Wiedereinsetzungsantrag\n§  169   Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Be-      § 237  Zuständigkeit für Wiedereinsetzung\nglaubigung\n§ 238  Verfahren bei Wiedereinsetzung\n§  170   Zustellung an Vertreter\n§  171   Zustellung an Bevollmächtigte                                                      Titel 5\n§  172   Zustellung an Prozessbevollmächtigte                                        Unterbrechung\n§  173   Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle                 u n d A u s s e tz u n g d e s Ve r f a h re n s\n§  174   Zustellung gegen Empfangsbekenntnis                    § 239  Unterbrechung durch Tod der Partei\n§  175   Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein           § 240  Unterbrechung durch Insolvenzverfahren\n§  176   Zustellungsauftrag                                     § 241  Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit\n§  177   Ort der Zustellung                                     § 242  Unterbrechung durch Nacherbfolge\n§  178   Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen    § 243  Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testaments-\nund Einrichtungen                                             vollstreckung\n§  179   Zustellung bei verweigerter Annahme                    § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust\n§  180   Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten     § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege\n§  181   Ersatzzustellung durch Niederlegung                    § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-\ntigten\n§  182   Zustellungsurkunde\n§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr\n§  183   Zustellung im Ausland\n§ 248 Verfahren bei Aussetzung\n§  184   Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Auf-\ngabe zur Post                                          § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung\n§  185   Öffentliche Zustellung                                 § 250 Form von Aufnahme und Anzeige\n§  186   Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 251 Ruhen des Verfahrens\n§  187   Veröffentlichung der Benachrichtigung                  § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der\nAkten\n§  188   Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung\n§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung\n§  189   Heilung von Zustellungsmängeln\n§  190   Einheitliche Zustellungsformulare                                                  Buch 2\nUntertitel 2                               Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g\nZustellungen auf Betreiben der Parteien                                       Abschnitt 1\n§  191   Zustellung                                                          Verfahren vor den Landgerichten\n§  192   Zustellung durch Gerichtsvollzieher                                                Titel 1\n§  193   Ausführung der Zustellung                                            Ve r f a h re n b i s z u m U r t e i l\n§  194   Zustellungsauftrag\n§ 253  Klageschrift\n§  195   Zustellung von Anwalt zu Anwalt\n§ 254  Stufenklage\n§§ 195a – 213a (weggefallen)\n§ 255  Fristbestimmung im Urteil\nTitel 3                           § 256  Feststellungsklage\nL a d u n g e n , Te r m i n e u n d F r i s t e n   § 257  Klage auf künftige Zahlung oder Räumung\n§ 214    Ladung zum Termin                                      § 258  Klage auf wiederkehrende Leistungen\n§ 215    Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Ver-      § 259  Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung\nhandlung                                               § 260  Anspruchshäufung\n§  216   Terminsbestimmung                                      § 261  Rechtshängigkeit\n§  217   Ladungsfrist                                           § 262  Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit\n§  218   Entbehrlichkeit der Ladung                             § 263  Klageänderung\n§  219   Terminsort                                             § 264  Keine Klageänderung\n§  220   Aufruf der Sache; versäumter Termin                    § 265  Veräußerung oder Abtretung der Streitsache\n§  221   Fristbeginn                                            § 266  Veräußerung eines Grundstücks\n§  222   Fristberechnung                                        § 267  Vermutete Einwilligung in die Klageänderung\n§  223   (weggefallen)                                          § 268  Unanfechtbarkeit der Entscheidung","3208         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 269  Klagerücknahme                                        §  319   Berichtigung des Urteils\n§ 270  Zustellung; formlose Mitteilung                       §  320   Berichtigung des Tatbestandes\n§ 271  Zustellung der Klageschrift                           §  321   Ergänzung des Urteils\n§ 272  Bestimmung der Verfahrensweise                        §  321a  Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\n§ 273  Vorbereitung des Termins                                       Gehör\n§ 274  Ladung der Parteien; Einlassungsfrist                 § 322 Materielle Rechtskraft\n§ 275  Früher erster Termin                                  § 323 Abänderungsklage\n§ 276  Schriftliches Vorverfahren                            § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung\n§ 277  Klageerwiderung; Replik                               § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung\n§ 278  Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich  § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids\n§ 279  Mündliche Verhandlung                                 § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge\n§ 280  Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage  § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung\n§ 281  Verweisung bei Unzuständigkeit                        § 328 Anerkennung ausländischer Urteile\n§ 282  Rechtzeitigkeit des Vorbringens                       § 329 Beschlüsse und Verfügungen\n§ 283  Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des                                  Titel 3\nGegners\nVe r s ä u m n i s u r t e i l\n§ 284  Beweisaufnahme\n§ 285  Verhandlung nach Beweisaufnahme                       §  330   Versäumnisurteil gegen den Kläger\n§ 286  Freie Beweiswürdigung                                 §  331   Versäumnisurteil gegen den Beklagten\n§ 287  Schadensermittlung; Höhe der Forderung                §  331a  Entscheidung nach Aktenlage\n§ 288  Gerichtliches Geständnis                              §  332   Begriff des Verhandlungstermins\n§ 289  Zusätze beim Geständnis                               §  333   Nichtverhandeln der erschienenen Partei\n§ 290  Widerruf des Geständnisses                            §  334   Unvollständiges Verhandeln\n§ 291  Offenkundige Tatsachen                                §  335   Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung\n§ 292  Gesetzliche Vermutungen                               §  336   Rechtsmittel bei Zurückweisung\n§ 292a (weggefallen)                                         §  337   Vertagung von Amts wegen\n§ 293  Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten             §  338   Einspruch\n§ 294  Glaubhaftmachung                                      §  339   Einspruchsfrist\n§ 295  Verfahrensrügen                                       §  340   Einspruchsschrift\n§ 296  Zurückweisung verspäteten Vorbringens                 §  340a  Zustellung der Einspruchsschrift\n§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung    §  341   Einspruchsprüfung\n§ 297  Form der Antragstellung                               §  341a  Einspruchstermin\n§ 298  Aktenausdruck                                         §  342   Wirkung des zulässigen Einspruchs\n§ 298a Elektronische Akte                                    §  343   Entscheidung nach Einspruch\n§ 299  Akteneinsicht; Abschriften                            §  344   Versäumniskosten\n§ 299a Datenträgerarchiv                                     §  345   Zweites Versäumnisurteil\nTitel 2                           §  346   Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs\nUrteil                            §  347   Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit\n§ 300  Endurteil                                                                            Titel 4\n§ 301  Teilurteil                                                      Ve r f a hre n v o r d e m E i n ze l r i c h t e r\n§ 302  Vorbehaltsurteil                                      §  348   Originärer Einzelrichter\n§ 303  Zwischenurteil                                        §  348a  Obligatorischer Einzelrichter\n§ 304  Zwischenurteil über den Grund                         §  349   Vorsitzender der Kammer für Handelssachen\n§ 305  Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haf- §  350   Rechtsmittel\ntung\n§§ 351 – 354 (weggefallen)\n§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf-\ntung                                                                                 Titel 5\n§ 306  Verzicht                                                                         Allgemeine\n§ 307  Anerkenntnis                                               Vo r s c hr if t e n ü b e r d i e B e w e i s a u f na h m e\n§ 308  Bindung an die Parteianträge                          §  355   Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\n§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen                §  356   Beibringungsfrist\n§ 309  Erkennende Richter                                    §  357   Parteiöffentlichkeit\n§ 310  Termin der Urteilsverkündung                          §  357a  (weggefallen)\n§ 311  Form der Urteilsverkündung                            §  358   Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses\n§ 312  Anwesenheit der Parteien                              §  358a  Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher\n§ 313  Form und Inhalt des Urteils                                    Verhandlung\n§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen     §  359   Inhalt des Beweisbeschlusses\n§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil        §  360   Änderung des Beweisbeschlusses\n§ 314  Beweiskraft des Tatbestandes                          §  361   Beweisaufnahme durch beauftragten Richter\n§ 315  Unterschrift der Richter                              §  362   Beweisaufnahme durch ersuchten Richter\n§ 316  (weggefallen)                                         §  363   Beweisaufnahme im Ausland\n§ 317  Urteilszustellung und -ausfertigung                   §  364   Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland\n§ 318  Bindung des Gerichts                                  §  365   Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3209\n§ 366  Zwischenstreit                                       § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengut-\n§ 367  Ausbleiben der Partei                                        achten\n§ 368  Neuer Beweistermin                                   § 412 Neues Gutachten\n§ 369  Ausländische Beweisaufnahme                          § 413 Sachverständigenvergütung\n§ 370  Fortsetzung der mündlichen Verhandlung               § 414 Sachverständige Zeugen\nTitel 6                                                      Titel 9\nBeweis durch Augenschein                                       Beweis durch Urkunden\n§ 371  Beweis durch Augenschein                             § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen\n§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente                 § 416 Beweiskraft von Privaturkunden\n§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektro-\n§ 372  Beweisaufnahme\nnischen Dokuments\n§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung\n§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche An-\nTitel 7                                   ordnung, Verfügung oder Entscheidung\nZeugenbeweis                            § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt\n§ 373  Beweisantritt                                        § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden\n§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt\n§ 374  (weggefallen)\n§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt\n§ 375  Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten\nRichter                                              § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem\nRecht\n§ 376  Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit\n§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme\n§ 377  Zeugenladung\n§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner\n§ 378  Aussageerleichternde Unterlagen\n§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner\n§ 379  Auslagenvorschuss\n§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib\n§ 380  Folgen des Ausbleibens des Zeugen\n§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner\n§ 381  Genügende Entschuldigung des Ausbleibens\n§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt\n§ 382  Vernehmung an bestimmten Orten\n§ 429 Vorlegungspflicht Dritter\n§ 383  Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\n§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte\n§ 384  Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen\n§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte\n§ 385  Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht\n§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt\n§ 386  Erklärung der Zeugnisverweigerung\n§ 433 (weggefallen)\n§ 387  Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung\n§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n§ 388  Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-\n§ 389  Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuch-            glaubigter Abschrift\ntem Richter                                          § 436 Verzicht nach Vorlegung\n§ 390  Folgen der Zeugnisverweigerung                       § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n§ 391  Zeugenbeeidigung                                     § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden\n§ 392  Nacheid; Eidesnorm                                   § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden\n§ 393  Uneidliche Vernehmung                                § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden\n§ 394  Einzelvernehmung                                     § 441 Schriftvergleichung\n§ 395  Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person            § 442 Würdigung der Schriftvergleichung\n§ 396  Vernehmung zur Sache                                 § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden\n§ 397  Fragerecht der Parteien                              § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde\n§ 398  Wiederholte und nachträgliche Vernehmung\nTitel 10\n§ 399  Verzicht auf Zeugen\nBeweis durch Parteivernehmung\n§ 400  Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten\nRichters                                             §  445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt\n§ 401  Zeugenentschädigung                                  §  446 Weigerung des Gegners\n§  447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag\nTitel 8\n§  448 Vernehmung von Amts wegen\nBeweis durch Sachverständige\n§  449 Vernehmung von Streitgenossen\n§ 402  Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen            §  450 Beweisbeschluss\n§ 403  Beweisantritt                                        §  451 Ausführung der Vernehmung\n§ 404  Sachverständigenauswahl                              §  452 Beeidigung der Partei\n§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen           §  453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung\n§ 405  Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten   §  454 Ausbleiben der Partei\nRichter\n§  455 Prozessunfähige\n§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen\n§§ 456 — 477 (weggefallen)\n§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens\nTitel 11\n§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen\n§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht                                Abnahme von Eiden und Bekräftigungen\n§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige-    §  478  Eidesleistung in Person\nrung                                                 §  479  Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n§ 410 Sachverständigenbeeidigung                            §  480  Eidesbelehrung\n§ 411 Schriftliches Gutachten                               §  481  Eidesleistung; Eidesformel","3210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 482    (weggefallen)                                         § 533  Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage\n§ 483    Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen    § 534  Verlust des Rügerechts\n§ 484    Eidesgleiche Bekräftigung                             § 535  Gerichtliches Geständnis\nTitel 12                            § 536  Parteivernehmung\n§ 537  Vorläufige Vollstreckbarkeit\nSelbständiges Beweisverfahren\n§ 538  Zurückverweisung\n§  485 Zulässigkeit\n§ 539  Versäumnisverfahren\n§  486 Zuständiges Gericht\n§ 540  Inhalt des Berufungsurteils\n§  487 Inhalt des Antrages\n§ 541  Prozessakten\n§§ 488, 489 (weggefallen)\nAbschnitt 2\n§  490 Entscheidung über den Antrag\n§  491 Ladung des Gegners                                                                   Revision\n§  492 Beweisaufnahme                                          § 542  Statthaftigkeit der Revision\n§  493 Benutzung im Prozess                                    § 543  Zulassungsrevision\n§  494 Unbekannter Gegner                                      § 544  Nichtzulassungsbeschwerde\n§  494a Frist zur Klageerhebung                                § 545  Revisionsgründe\nAbschnitt 2                          § 546  Begriff der Rechtsverletzung\n§ 547  Absolute Revisionsgründe\nVerfahren vor den Amtsgerichten\n§ 548  Revisionsfrist\n§  495 Anzuwendende Vorschriften                               § 549  Revisionseinlegung\n§  495a Verfahren nach billigem Ermessen                       § 550  Zustellung der Revisionsschrift\n§  496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 551  Revisionsbegründung\n§  497 Ladungen                                                § 552  Zulässigkeitsprüfung\n§  498 Zustellung des Protokolls über die Klage                § 552a Zurückweisungsbeschluss\n§  499 Belehrungen                                             § 553  Terminsbestimmung; Einlassungsfrist\n§§ 499a – 503 (weggefallen)                                    § 554  Anschlussrevision\n§  504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts            § 555  Allgemeine Verfahrensgrundsätze\n§  505 (weggefallen)                                           § 556  Verlust des Rügerechts\n§  506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit                 § 557  Umfang der Revisionsprüfung\n§§ 507 – 509 (weggefallen)                                     § 558  Vorläufige Vollstreckbarkeit\n§  510 Erklärung über Urkunden                                 § 559  Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen\n§  510a Inhalt des Protokolls                                  § 560  Nicht revisible Gesetze\n§  510b Urteil auf Vornahme einer Handlung                     § 561  Revisionszurückweisung\n§  510c (weggefallen)                                          § 562  Aufhebung des angefochtenen Urteils\nBuch 3                             § 563  Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung\nRechtsmittel                            § 564  Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von\nVerfahrensmängeln\nAbschnitt 1                          § 565  Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens\nBerufung                            § 566  Sprungrevision\n§  511   Statthaftigkeit der Berufung                                                     Abschnitt 3\n§  512   Vorentscheidungen im ersten Rechtszug                                           Beschwerde\n§  513   Berufungsgründe\nTitel 1\n§  514   Versäumnisurteile\n§  515   Verzicht auf Berufung                                                 Sofortige Beschwerde\n§  516   Zurücknahme der Berufung                              § 567  Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde\n§  517   Berufungsfrist                                        § 568  Originärer Einzelrichter\n§  518   Berufungsfrist bei Urteilsergänzung                   § 569  Frist und Form\n§  519   Berufungsschrift                                      § 570  Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen\n§  520   Berufungsbegründung                                   § 571  Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-\nzwang\n§  521   Zustellung der Berufungsschrift und -begründung\n§ 572  Gang des Beschwerdeverfahrens\n§  522   Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss\n§ 573  Erinnerung\n§  523   Terminsbestimmung\n§  524   Anschlussberufung                                                                  Titel 2\n§  525   Allgemeine Verfahrensgrundsätze                                          Rechtsbeschwerde\n§  526   Entscheidender Richter                                § 574  Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde\n§  527   Vorbereitender Einzelrichter                          § 575  Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde\n§  528   Bindung an die Berufungsanträge                       § 576  Gründe der Rechtsbeschwerde\n§  529   Prüfungsumfang des Berufungsgerichts                  § 577  Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde\n§  530   Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs-                                Buch 4\nmittel\nW i e d e r a u f n a h m e d e s Ve r f a h r e n s\n§ 531    Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-\ngungsmittel                                           § 578  Arten der Wiederaufnahme\n§ 532    Rügen der Unzulässigkeit der Klage                    § 579  Nichtigkeitsklage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                     3211\n§ 580  Restitutionsklage                                                               Abschnitt 2\n§ 581  Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage                           Allgemeine Vorschriften\n§ 582  Hilfsnatur der Restitutionsklage                                 für Verfahren in anderen Familiensachen\n§ 583  Vorentscheidungen                                      § 621    Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder\n§ 584  Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und             Abgabe an Gericht der Ehesache\nRestitutionsklagen                                     § 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften\n§ 585  Allgemeine Verfahrensgrundsätze                        § 621b Güterrechtliche Streitigkeiten\n§ 586  Klagefrist                                             § 621c Zustellung von Endentscheidungen\n§ 587  Klageschrift                                           § 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln\n§ 588  Inhalt der Klageschrift\n§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde\n§ 589  Zulässigkeitsprüfung\n§ 621f   Kostenvorschuss\n§ 590  Neue Verhandlung\n§ 621g Einstweilige Anordnungen\n§ 591  Rechtsmittel\nAbschnitt 3\nBuch 5\nVerfahren in Scheidungs- und Folgesachen\nUrkunden- und Wechselprozess\n§ 592  Zulässigkeit                                           § 622    Scheidungsantrag\n§ 593  Klageinhalt; Urkunden                                  § 623    Verbund von Scheidungs- und Folgesachen\n§ 594  (weggefallen)                                          § 624    Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 595  Keine Widerklage; Beweismittel                         § 625    Beiordnung eines Rechtsanwalts\n§ 596  Abstehen vom Urkundenprozess                           § 626    Zurücknahme des Scheidungsantrags\n§ 597  Klageabweisung                                         § 627    Vorwegentscheidung über elterliche Sorge\n§ 598  Zurückweisung von Einwendungen                         § 628    Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung\n§ 599  Vorbehaltsurteil                                       § 629    Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-\n§ 600  Nachverfahren                                                   senem Scheidungsantrag\n§ 601  (weggefallen)                                          § 629a Rechtsmittel\n§ 602  Wechselprozess                                         § 629b Zurückverweisung\n§ 603  Gerichtsstand                                          § 629c Erweiterte Aufhebung\n§ 604  Klageinhalt; Ladungsfrist\n§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen\n§ 605  Beweisvorschriften\n§ 630    Einverständliche Scheidung\n§ 605a Scheckprozess\nAbschnitt 4\nBuch 6\nVerfahren auf\nVe r f a h r e n i n F a m i l i e n s a c h e n                 Aufhebung und auf Feststellung des\nAbschnitt 1                                   Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe\nAllgemeine Vorschriften                     § 631    Aufhebung einer Ehe\nfür Verfahren in Ehesachen                    § 632    Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer\n§ 606  Zuständigkeit                                                   Ehe\n§ 606a Internationale Zuständigkeit                           §§ 633 – 639 (weggefallen)\n§ 606b (weggefallen)                                                                   Abschnitt 5\n§ 607  Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung                              Verfahren in Kindschaftssachen\n§ 608  Anzuwendende Vorschriften\n§ 640    Kindschaftssachen\n§ 609  Besondere Prozessvollmacht\n§ 640a Zuständigkeit\n§ 610  Verbindung von Verfahren; Widerklage\n§ 611  Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorver- § 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen\nfahrens                                                § 640c Klagenverbindung; Widerklage\n§ 612  Termine; Ladungen; Versäumnisurteil                    § 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes\n§ 613  Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh-   § 640e Beiladung; Streitverkündung\nmung\n§ 640f   Aussetzung des Verfahrens\n§ 614  Aussetzung des Verfahrens\n§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess\n§ 615  Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln\n§ 640h Wirkungen des Urteils\n§ 616  Untersuchungsgrundsatz\n§ 617  Einschränkung der Parteiherrschaft                     §§ 641 – 641b (weggefallen)\n§ 618  Zustellung von Urteilen                                § 641c Beurkundung\n§ 619  Tod eines Ehegatten                                    § 641d Einstweilige Anordnung\n§ 620  Einstweilige Anordnungen                               § 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen An-\n§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung                           ordnung\n§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses                 § 641f   Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-\nweisung\n§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit\n§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen              § 641g Schadensersatzpflicht des Klägers\n§ 620e Aussetzung der Vollziehung                             § 641h Inhalt der Urteilsformel\n§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung           § 641i   Restitutionsklage\n§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen                       § 641k (weggefallen)","3212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nAbschnitt 6                      §  705  Formelle Rechtskraft\nVerfahren über den Unterhalt                §  706  Rechtskraft- und Notfristzeugnis\nTitel 1                       §  707  Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n§  708  Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\nA ll g e m e i n e Vo r s c hr if t e n\n§  709  Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\n§ 642    Zuständigkeit                                       §  710  Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers\n§ 643    Auskunftsrecht des Gerichts                         §  711  Abwendungsbefugnis\n§ 644    Einstweilige Anordnung                              §  712  Schutzantrag des Schuldners\nTitel 2                       §  713  Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\nVe re in f a c h t e Ve r f a h re n        §  714  Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nüber den Unterhalt Minderjähriger                    §  715  Rückgabe der Sicherheit\n§  645   Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens        §  716  Ergänzung des Urteils\n§  646   Antrag                                              §  717  Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Ur-\nteils\n§  647   Maßnahmen des Gerichts\n§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit\n§  648   Einwendungen des Antragsgegners\n§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch\n§  649   Festsetzungsbeschluss\n§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung\n§  650   Mitteilung über Einwendungen\n§ 720a Sicherungsvollstreckung\n§  651   Streitiges Verfahren                                § 721 Räumungsfrist\n§  652   Sofortige Beschwerde                                § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile\n§  653   Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung              § 723 Vollstreckungsurteil\n§  654   Abänderungsklage                                    § 724 Vollstreckbare Ausfertigung\n§  655   Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unter-    § 725 Vollstreckungsklausel\nhaltsleistungen\n§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen\n§  656   Klage gegen Abänderungsbeschluss                    § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-\n§  657   Besondere Verfahrensvorschriften                            folger\n§  658   Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung        § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-\n§  659   Formulare                                                   mentsvollstrecker\n§  660   Bestimmung des Amtsgerichts                         § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und\nFirmenübernehmer\nAbschnitt 7\n§ 730 Anhörung des Schuldners\nVerfahren in Lebenspartnerschaftssachen             § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\n§ 661 Lebenspartnerschaftssachen                             § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel\n§§ 662 – 687 (weggefallen)                                   § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung\nBuch 7                         § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsur-\nschrift\nMahnverfahren\n§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein\n§  688   Zulässigkeit                                        § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft\n§  689   Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung              § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-\n§  690   Mahnantrag                                                  nießbrauch\n§  691   Zurückweisung des Mahnantrags                       § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher\n§  692   Mahnbescheid                                        § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge-\ngen Ehegatten und Lebenspartner\n§  693   Zustellung des Mahnbescheids\n§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut\n§  694   Widerspruch gegen den Mahnbescheid\n§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs-\n§  695   Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften                    geschäft\n§  696   Verfahren nach Widerspruch                          § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft\n§  697   Einleitung des Streitverfahrens                             während des Rechtsstreits\n§  698   Abgabe des Verfahrens am selben Gericht             § 743 Beendete Gütergemeinschaft\n§  699   Vollstreckungsbescheid                              § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güterge-\n§  700   Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid                  meinschaft\n§  701   Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids               § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-\ngemeinschaft\n§  702   Form von Anträgen und Erklärungen\n§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-\n§  703   Kein Nachweis der Vollmacht                                 schaft\n§  703a  Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren         § 746 (weggefallen)\n§  703b  Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung        § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass\n§  703c  Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung  § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker\n§  703d  Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-     § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-\nrichtsstand                                                 vollstrecker\nBuch 8                         § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\nZwangsvollstreckung                         § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn\n§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung\nAbschnitt 1\n§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher\nAllgemeine Vorschriften                  § 754 Vollstreckungsauftrag\n§ 704    Vollstreckbare Endurteile                           § 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3213\n§ 756  Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug           § 799  Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge\n§ 757  Übergabe des Titels und Quittung                      § 800  Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-\n§ 758  Durchsuchung; Gewaltanwendung                                stückseigentümer\n§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung    § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek\nzur Unzeit                                            § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel\n§ 759  Zuziehung von Zeugen                                  § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände\n§ 760  Akteneinsicht; Aktenabschrift                                                  Abschnitt 2\n§ 761  (weggefallen)\nZwangsvollstreckung\n§ 762  Protokoll über Vollstreckungshandlungen                                wegen Geldforderungen\n§ 763  Aufforderungen und Mitteilungen\nTitel 1\n§ 764  Vollstreckungsgericht\n§ 765  Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung                  Zwangsvollstreckung\nZug um Zug                                                      i n d a s b e w e g l i c h e Ve r m ö g e n\n§ 765a Vollstreckungsschutz                                                           Untertitel 1\n§ 766  Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-                       Allgemeine Vorschriften\nckung\n§ 767  Vollstreckungsabwehrklage                             § 803  Pfändung\n§ 768  Klage gegen Vollstreckungsklausel                     § 804  Pfändungspfandrecht\n§ 769  Einstweilige Anordnungen                              § 805  Klage auf vorzugsweise Befriedigung\n§ 770  Einstweilige Anordnungen im Urteil                    § 806  Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung\n§ 771  Drittwiderspruchsklage                                § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll-\nzieher\n§ 772  Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot\n§ 806b Gütliche und zügige Erledigung\n§ 773  Drittwiderspruchsklage des Nacherben\n§ 807 Eidesstattliche Versicherung\n§ 774  Drittwiderspruchsklage des Ehegatten\n§ 775  Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-                                  Untertitel 2\nstreckung                                                    Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen\n§ 776  Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln\n§ 808  Pfändung beim Schuldner\n§ 777  Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers\n§ 809  Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten\n§ 778  Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme\n§ 810  Pfändung ungetrennter Früchte\n§ 779  Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod\n§ 811  Unpfändbare Sachen\ndes Schuldners\n§ 780  Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung               § 811a Austauschpfändung\n§ 781  Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung   § 811b Vorläufige Austauschpfändung\n§ 782  Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger            § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren\n§ 783  Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger        § 811d Vorwegpfändung\n§ 784  Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -in-   § 812  Pfändung von Hausrat\nsolvenzverfahren                                      § 813  Schätzung\n§ 785  Vollstreckungsabwehrklage des Erben                   § 813a Aufschub der Verwertung\n§ 786  Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung    § 813b Aussetzung der Verwertung\n§ 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-     § 814  Öffentliche Versteigerung\nschränkung                                            § 815  Gepfändetes Geld\n§ 787  Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück        § 816  Zeit und Ort der Versteigerung\noder Schiff\n§ 817  Zuschlag und Ablieferung\n§ 788  Kosten der Zwangsvollstreckung\n§ 817a Mindestgebot\n§ 789  Einschreiten von Behörden\n§ 818  Einstellung der Versteigerung\n§ 790  Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-\n§ 819  Wirkung des Erlösempfanges\nvollstreckung im Ausland\n§ 820  (weggefallen)\n§ 791  (weggefallen)\n§ 821  Verwertung von Wertpapieren\n§ 792  Erteilung von Urkunden an Gläubiger\n§ 822  Umschreibung von Namenspapieren\n§ 793  Sofortige Beschwerde\n§ 794  Weitere Vollstreckungstitel                           § 823  Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere\n§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich             § 824  Verwertung ungetrennter Früchte\n§ 795  Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die wei-   § 825  Andere Verwertungsart\nteren Vollstreckungstitel                             § 826  Anschlusspfändung\n§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-         § 827  Verfahren bei mehrfacher Pfändung\nschluss                                                                        Untertitel 3\n§ 796  Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden\nZwangsvollstreckung in\n§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des            Forderungen und andere Vermögensrechte\nAnwaltsvergleichs\n§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht       § 828  Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts\n§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar              § 829  Pfändung einer Geldforderung\n§ 797  Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden                § 830  Pfändung einer Hypothekenforderung\n§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen                  § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung\n§ 798  Wartefrist                                            § 831  Pfändung indossabler Papiere\n§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz wegge- § 832  Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen\nfallener Minderjährigkeit                             § 833  Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen","3214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§  834   Keine Anhörung des Schuldners                         §  873    Aufforderung des Verteilungsgerichts\n§  835   Überweisung einer Geldforderung                       §  874    Teilungsplan\n§  836   Wirkung der Überweisung                               §  875    Terminsbestimmung\n§  837   Überweisung einer Hypothekenforderung                 §  876    Termin zur Erklärung und Ausführung\n§  837a  Überweisung einer Schiffshypothekenforderung          §  877    Säumnisfolgen\n§  838   Einrede des Schuldners bei Faustpfand                 §  878    Widerspruchsklage\n§  839   Überweisung bei Abwendungsbefugnis                    §  879    Zuständigkeit für die Widerspruchsklage\n§  840   Erklärungspflicht des Drittschuldners                 §  880    Inhalt des Urteils\n§  841   Pflicht zur Streitverkündung                          §  881    Versäumnisurteil\n§  842   Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung             §  882    Verfahren nach dem Urteil\n§  843   Verzicht des Pfandgläubigers                                                       Titel 4\n§  844   Andere Verwertungsart\nZwangsvollstreckung gegen\n§  845   Vorpfändung                                             juristische Personen des öffentlichen Rechts\n§  846   Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche\n§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung\n§  847   Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache\nAbschnitt 3\n§  847a  Herausgabeanspruch auf ein Schiff\n§  848   Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache                   Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der\nHerausgabe von Sachen und zur Erwirkung\n§  849   Keine Überweisung an Zahlungs statt\nvon Handlungen oder Unterlassungen\n§  850   Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen\n§  883    Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen\n§  850a  Unpfändbare Bezüge\n§  850b  Bedingt pfändbare Bezüge                              §  884    Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen\n§  850c  Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen                 §  885    Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen\n§  850d  Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen                 §  886    Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten\n§  850e  Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens           §  887    Vertretbare Handlungen\n§  850f  Änderung des unpfändbaren Betrages                    §  888    Nicht vertretbare Handlungen\n§  850g  Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen           §  888a   Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-\npflicht\n§  850h  Verschleiertes Arbeitseinkommen\n§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht\n§  850i  Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen\n§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\n§  850k  Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-\nkommen                                                § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei-\ndung\n§  851 Nicht übertragbare Forderungen\n§ 892 Widerstand des Schuldners\n§  851a Pfändungsschutz für Landwirte\n§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewalt-\n§  851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen                        schutzgesetz\n§  852 Beschränkt pfändbare Forderungen                        § 893 Klage auf Leistung des Interesses\n§  853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung                  § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung\n§  854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche       § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-\nSachen                                                          streckbarem Urteil\n§  855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbe-       § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger\nwegliche Sache\n§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten\n§  855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff\n§ 898 Gutgläubiger Erwerb\n§  856 Klage bei mehrfacher Pfändung\n§  857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte                                      Abschnitt 4\n§  858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart                                  Eidesstattliche Versicherung und Haft\n§  859 Pfändung von Gesamthandanteilen                         § 899     Zuständigkeit\n§  860 Pfändung von Gesamtgutanteilen                          § 900     Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-\n§§ 861, 862 (weggefallen)                                                rung\n§  863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen         §  901 Erlass eines Haftbefehls\n§  902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten\nTitel 2\n§  903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung\nZwangsvollstreckung\ni n d a s u n b e w e g l i c h e Ve r m ö g e n     §  904 Unzulässigkeit der Haft\n§  905 Haftunterbrechung\n§  864   Gegenstand der Immobiliarvollstreckung\n§  906 Haftaufschub\n§  865   Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung\n§§ 907, 908 (weggefallen)\n§  866   Arten der Vollstreckung\n§  909 Verhaftung\n§  867   Zwangshypothek\n§  910 Anzeige vor der Verhaftung\n§  868   Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer\n§  911 Erneuerung der Haft nach Entlassung\n§  869   Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\n§  912 (weggefallen)\n§  870   Grundstücksgleiche Rechte\n§  913 Haftdauer\n§  870a  Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk\n§  914 Wiederholte Verhaftung\n§  871   Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen\n§  915 Schuldnerverzeichnis\nTitel 3                         §  915a Löschung\nVe r t e i lu n g s v e r f a h re n         §  915b Auskunft; Löschungsfiktion\n§ 872    Voraussetzungen                                       §  915c Ausschluss der Beschwerde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                         3215\n§ 915d Erteilung von Abdrucken                                §  980  Glaubhaftmachung\n§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken;      §  981  Inhalt des Aufgebots\nListen; Datenschutz                                  §  981a Aufgebot des Schiffseigentümers\n§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz                    §  982  Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers\n§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen       §  983  Zuständigkeit\n§ 915h Verordnungsermächtigungen                              §  984  Antragsberechtigter\nAbschnitt 5                         §  985  Glaubhaftmachung\nArrest und einstweilige Verfügung                §  986  Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs\n§  916   Arrestanspruch\n§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen\n§  917   Arrestgrund bei dinglichem Arrest                            Gesetzbuchs\n§  918   Arrestgrund bei persönlichem Arrest                  § 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers\n§  919   Arrestgericht                                        § 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-\n§  920   Arrestgesuch                                                 recht, Reallast\n§  921   Entscheidung über das Arrestgesuch                   § 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern\n§  922   Arresturteil und Arrestbeschluss                     § 990 Zuständigkeit\n§  923   Abwendungsbefugnis                                   § 991 Antragsberechtigter\n§  924   Widerspruch                                          § 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger\n§  925   Entscheidung nach Widerspruch                        § 993 Nachlassinsolvenzverfahren\n§  926   Anordnung der Klageerhebung                          § 994 Aufgebotsfrist\n§  927   Aufhebung wegen veränderter Umstände                 § 995 Inhalt des Aufgebots\n§  928   Vollziehung des Arrestes                             § 996 Forderungsanmeldung\n§  929   Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist             § 997 Mehrheit von Erben\n§  930   Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderun-    § 998 Nacherbfolge\ngen                                                  § 999 Gütergemeinschaft\n§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau-    § 1000 Erbschaftskäufer\nwerk                                                 § 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger\n§ 932 Arresthypothek                                          § 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger\n§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes                   § 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden\n§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung                         § 1004 Antragsberechtigter\n§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand       § 1005 Gerichtsstand\n§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften                        § 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht\n§ 937 Zuständiges Gericht                                     § 1007 Antragsbegründung\n§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung                      § 1008 Inhalt des Aufgebots\n§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung                     § 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen\n§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweili-   § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen\ngen Zustandes\n§ 1011 Zinsscheine für mehr als vier Jahre\n§ 940a Räumung von Wohnraum\n§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine\n§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.\n§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine\n§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache\n§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit\n§ 943 Gericht der Hauptsache\n§ 1015 Aufgebotsfrist\n§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit\n§ 1016 Anmeldung der Rechte\n§ 945 Schadensersatzpflicht                                   § 1017 Ausschlussurteil\nBuch 9                             § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils\nAufgebotsverfahren                          § 1019 Zahlungssperre\n§  946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit                         § 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens\n§  947 Antrag; Inhalt des Aufgebots                           § 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2\n§  948 Öffentliche Bekanntmachung                             § 1022 Aufhebung der Zahlungssperre\n§  949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung             § 1023 Hinkende Inhaberpapiere\n§  950 Aufgebotsfrist                                         § 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung\n§  951 Anmeldung nach Aufgebotstermin                                                      Buch 10\n§  952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags                    S c h i e d s r i c h t e r l i c h e s Ve rf a h re n\n§  953 Wirkung einer Anmeldung\nAbschnitt 1\n§  954 Fehlender Antrag\nAllgemeine Vorschriften\n§  955 Neuer Termin\n§  956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils       § 1025  Anwendungsbereich\n§  957 Anfechtungsklage                                       § 1026  Umfang gerichtlicher Tätigkeit\n§  958 Klagefrist                                             § 1027  Verlust des Rügerechts\n§  959 Verbindung mehrerer Aufgebote                          § 1028  Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem\nAufenthalt\n§§ 960 – 976 (weggefallen)\n§  977 Aufgebot des Grundstückseigentümers                                                 Abschnitt 2\n§  978 Zuständigkeit                                                               Schiedsvereinbarung\n§  979 Antragsberechtigter                                    § 1029  Begriffsbestimmung","3216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 1030 Schiedsfähigkeit                                                                Abschnitt 10\n§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung                                     Außervertragliche Schiedsgerichte\n§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht            § 1066  Entsprechende Anwendung der Vorschriften des\n§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche            Buches 10\nMaßnahmen\nBuch 11\nAbschnitt 3\nJustizielle Zusammenarbeit\nBildung des Schiedsgerichts                                in der Europäischen Union\n§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts                                              Abschnitt 1\n§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter                                                 Zustellung nach\n§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters                                   der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000\n§ 1037 Ablehnungsverfahren\n§ 1067  Zustellung durch diplomatische oder konsularische\n§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung         Vertretungen\n§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters\n§ 1068  Zustellung durch die Post\nAbschnitt 4\n§ 1069  Zuständigkeiten         nach      der    Verordnung        (EG)\nZuständigkeit des Schiedsgerichts                        Nr. 1348/2000\n§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über\ndie eigene Zuständigkeit                             § 1070  Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten\nSprache\n§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes\n§ 1071  Parteizustellung aus dem Ausland\nAbschnitt 5\nDurchführung                                                      Abschnitt 2\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens                                   Beweisaufnahme nach\n§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln                                       der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\n§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens              § 1072  Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäi-\n§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens                   schen Union\n§ 1045 Verfahrenssprache                                    § 1073  Teilnahmerechte\n§ 1046 Klage und Klagebeantwortung\n§ 1074  Zuständigkeiten       nach     der    Verordnung       (EG) Nr.\n§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren            1206/2001\n§ 1048 Säumnis einer Partei\n§ 1075  Sprache eingehender Ersuchen\n§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger\n§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme                                Abschnitt 3\nund sonstige richterliche Handlungen                                        Prozesskostenhilfe\nAbschnitt 6                                         nach der Richtlinie 2003/8/EG\nSchiedsspruch                          § 1076  Anwendbare Vorschriften\nund Beendigung des Verfahrens\n§ 1077  Ausgehende Ersuchen\n§ 1051 Anwendbares Recht\n§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium       § 1078  Eingehende Ersuchen\n§ 1053 Vergleich                                                                        Abschnitt 4\n§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs                                 Europäische Vollstreckungstitel\n§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs                                   nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004\n§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens                                     Titel 1\n§ 1057 Entscheidung über die Kosten\nBestätigung\n§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds-                    inländischer Titel als\nspruchs                                                       E u ro p ä i s c h e Vo l ls t re c k un g s ti t e l\nAbschnitt 7                          § 1079  Zuständigkeit\nRechtsbehelf gegen den Schiedsspruch\n§ 1080  Entscheidung\n§ 1059 Aufhebungsantrag\n§ 1081  Berichtigung und Widerruf\nAbschnitt 8\nVoraussetzungen der Anerkennung                                                Titel 2\nund Vollstreckung von Schiedssprüchen                             Zwangsvollstreckung aus\n§ 1060 Inländische Schiedssprüche                                  E u ro p ä is c h e n Vo l ls t re c k un g s ti t e l n\nim Inland\n§ 1061 Ausländische Schiedssprüche\nAbschnitt 9                          § 1082  Vollstreckungstitel\nGerichtliches Verfahren                    § 1083  Übersetzung\n§ 1062 Zuständigkeit                                        § 1084  Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung\n§ 1063 Allgemeine Vorschriften                                      (EG) Nr. 805/2004\n§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von    § 1085  Einstellung der Zwangsvollstreckung\nSchiedssprüchen\n§ 1065 Rechtsmittel                                         § 1086  Vollstreckungsabwehrklage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005              3217\nBuch 1                                                            §7\nAllgemeine Vorschriften                                           Grunddienstbarkeit\nDer Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert,\nAbschnitt 1                             den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der\nGerichte                               Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks\ndurch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen\nBetrag bestimmt.\nTitel 1\nSachliche Zuständigkeit                                                   §8\nder Gerichte und Wertvorschriften\nPacht- oder Mietverhältnis\n§1                                   Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder\nSachliche Zuständigkeit                      Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die\ngesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und,\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch       wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts gerin-\ndas Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.             ger ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entschei-\ndend.\n§2\nBedeutung des Wertes                                                     §9\nKommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder                            Wiederkehrende\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streit-                    Nutzungen oder Leistungen\ngegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Be-\nschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfol-         Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen\ngenden Vorschriften.                                         oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert\ndes einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer\ndes Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen\n§3\nBezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.\nWertfestsetzung nach freiem Ermessen\nDer Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen                                    § 10\nfestgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme\n(weggefallen)\nsowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins\nund die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.\n§ 11\n§4                                                         Bindende\nWertberechnung; Nebenforderungen                              Entscheidung über Unzuständigkeit\n(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Ein-        Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der\nreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeit-     Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte\npunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurtei-     rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung\nlung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver-         für das Gericht bindend, bei dem die Sache später an-\nhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früch-    hängig wird.\nte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksich-\ntigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht                                    Titel 2\nwerden.\nGerichtsstand\n(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wech-\nselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer\nder Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforde-                                       § 12\nrungen anzusehen.                                                       Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff\n§5                                   Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen\nGerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden\nMehrere Ansprüche                         Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein aus-\nMehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche         schließlicher Gerichtsstand begründet ist.\nwerden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Ge-\ngenstand der Klage und der Widerklage.                                                   § 13\nAllgemeiner\n§6\nGerichtsstand des Wohnsitzes\nBesitz; Sicherstellung; Pfandrecht\nDer allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch\nDer Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache,       den Wohnsitz bestimmt.\nwenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer\nForderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein\n§ 14\nPfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfand-\nrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.                              (weggefallen)","3218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 15                                                           § 19a\nAllgemeiner                                                    Allgemeiner\nGerichtsstand für exterritoriale Deutsche                       Gerichtsstand des Insolvenzverwalters\nDer allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwal-\n(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genie-    ters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen,\nßen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen An-          wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.\ngehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Ge-\nrichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn                                    § 20\nsie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren\nallgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöne-                                     Besonderer\nberg in Berlin.                                                            Gerichtsstand des Aufenthaltsorts\nWenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die\n(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzu-     ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer\nwenden.                                                        hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Ge-\nwerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich\n§ 16                               aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle\nKlagen zuständig, die gegen diese Personen wegen ver-\nAllgemeiner                            mögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.\nGerichtsstand wohnsitzloser Personen\n§ 21\nDer allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen\nWohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und,                             Besonderer\nwenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten                      Gerichtsstand der Niederlassung\nWohnsitz bestimmt.                                                (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Hand-\nlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung,\n§ 17                               von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden,\nso können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäfts-\nAllgemeiner                            betrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht\nGerichtsstand juristischer Personen                  des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich\nbefindet.\n(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der\nKorporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genos-             (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für\nsenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftun-       Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und\ngen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche             Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer,\nverklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.        Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese\nAls Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo    Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich bezie-\ndie Verwaltung geführt wird.                                   henden Rechtsverhältnisse betreffen.\n(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichts-                                      § 22\nstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk\nBesonderer\nliegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden\nGerichtsstand der Mitgliedschaft\nkönnen, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.\nDas Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Ge-\n(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragra-        sellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den\nphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder        allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zu-\nin anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zu-        ständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche\nlässig.                                                        oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen-\neinander erhoben werden.\n§ 18\n§ 23\nAllgemeiner                                            Besonderer Gerichtsstand\nGerichtsstand des Fiskus                                des Vermögens und des Gegenstands\nDer allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch             Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche\nden Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus     gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist\nin dem Rechtsstreit zu vertreten.                              das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen\nderselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene\n§ 19                               Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo\ndas Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners\nMehrere                              und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit\nGerichtsbezirke am Behördensitz                    haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.\nIst der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in                                     § 23a\nmehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der\nim Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die                              Besonderer\nBundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im                      Gerichtsstand für Unterhaltssachen\nÜbrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine           Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die\nAnordnung bestimmt.                                            im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3219\nständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen      weise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhande-\nGerichtsstand hat.                                            nen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.\n§ 24                                                          § 29\nAusschließlicher dinglicher Gerichtsstand                                      Besonderer\n(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche                  Gerichtsstand des Erfüllungsorts\nBelastung oder die Freiheit von einer solchen geltend            (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und\ngemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Be-         über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zustän-\nsitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen         dig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.\nhandelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen         (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet\nBezirk die Sache belegen ist.                                 die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleu-\n(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder    te, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öf-\nein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des        fentlich-rechtliche Sondervermögen sind.\ndienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.\n§ 29a\n§ 25\nAusschließlicher Gerichtsstand\nDinglicher                                           bei Miet- oder Pachträumen\nGerichtsstand des Sachzusammenhanges\n(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder\nIn dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus     Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen\neiner Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die             solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zustän-\nSchuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Lö-          dig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.\nschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um\ndie Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlich-\nWohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen\nkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die\nGesetzbuchs genannten Art handelt.\nKlage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn\ndie verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten ge-\n§ 29b\nrichtet sind.\nBesonderer\n§ 26                                       Gerichtsstand bei Wohnungseigentum\nDinglicher                              Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frü-\nGerichtsstand für persönliche Klagen                here Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft\nrichten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum,\nIn dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche\nseine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen,\nKlagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer\nist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grund-\nunbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie\nstück liegt.\nKlagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder\nhinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines\nGrundstücks erhoben werden.                                                               § 29c\nBesonderer\n§ 27                                         Gerichtsstand für Haustürgeschäfte\nBesonderer                               (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bür-\nGerichtsstand der Erbschaft                    gerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in des-\n(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, An-     sen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung\nseinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen\nsprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, An-\nsprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen         gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Ver-\nvon Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung       braucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.\nder Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem               (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen\nGericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit        Vertragspartei keine Anwendung.\nseines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.           (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist\n(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit  zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertrags-\nseines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,      schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nso können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem         aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder\nGericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser        sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt\nseinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen     der Klageerhebung nicht bekannt ist.\nsolchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15\nAbs. 1 Satz 2 entsprechend.                                                                § 30\nGerichtsstand bei\n§ 28                                                Bergungsansprüchen\nErweiterter                              Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem\nGerichtsstand der Erbschaft                    Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsge-\nIn dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Kla-        setzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Ge-\ngen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben           richtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der\nwerden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teil-        Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.","3220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 31                                        (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des\nBesonderer                                      Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit\nGerichtsstand der Vermögensverwaltung                                des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.\nFür Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von\n§ 34\ndem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem\nVerwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist                                                Besonderer\ndas Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung ge-                                   Gerichtsstand des Hauptprozesses\nführt ist.\nFür Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistän-\nde, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichts-\n§ 32\nvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht\nBesonderer                                      des Hauptprozesses zuständig.\nGerichtsstand der unerlaubten Handlung\nFür Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht                                                 § 35\nzuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.                                  Wahl unter mehreren Gerichtsständen\n§ 32a                                        Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger\ndie Wahl.\nAusschließlicher\nGerichtsstand der Umwelteinwirkung\n§ 35a\nFür Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des\nUmwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen                                                    Besonderer\nder Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursach-                                  Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen\nten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht aus-                          Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwir-                     Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen\nkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht,                         werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder\nwenn die Anlage im Ausland belegen ist.                                       die Mutter einen Gerichtsstand hat.\n§ 32b\n§ 36\nAusschließlicher Gerichtsstand bei\nfalschen, irreführenden oder unterlassenen                                                     Gerichtliche\nöffentlichen Kapitalmarktinformationen                                           Bestimmung der Zuständigkeit\n(1) *) Für Klagen, mit denen                                                 (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechts-\nzug zunächst höhere Gericht bestimmt:\n1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder\nunterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen                     1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzel-\nverursachten Schadens oder                                                   nen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich\n2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem An-                          oder tatsächlich verhindert ist;\ngebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                         2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener\ngesetz beruht,                                                               Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den\ngeltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am                           Rechtsstreit zuständig sei;\nSitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbie-                       3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Ge-\nters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesell-                          richten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als\nschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im                       Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt\nAusland befindet.                                                                 werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemein-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                            schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet\nRechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen ei-                             ist;\nnem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte                         4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erho-\nzuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder                             ben werden soll und die Sache in den Bezirken ver-\nschnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Lan-                       schiedener Gerichte belegen ist;\ndesregierungen können diese Ermächtigung auf die Lan-\ndesjustizverwaltungen übertragen.                                             5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich\nrechtskräftig für zuständig erklärt haben;\n§ 33                                     6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den\nBesonderer                                          Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzu-\nGerichtsstand der Widerklage                                     ständig erklärt haben.\n(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage                           (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht\nerhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der                         der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht\nKlage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen                           durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk\nihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammen-                           das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.\nhang steht.\n(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des\n*) § 32b Abs. 1 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Ent-\nvom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005.      scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3221\nBundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter          (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn\nBegründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesge-\nrichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bun-     1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche\ndesgerichtshof.                                                   betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den\nWert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder\n§ 37                             2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be-\nVerfahren                               gründet ist.\nbei gerichtlicher Bestimmung                   In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch\n(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestim-            nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache be-\nmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.         gründet.\n(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht be-\nstimmt, ist nicht anfechtbar.                                                             Titel 4\nTitel 3                                                Ausschließung und\nAblehnung der Gerichtspersonen\nVereinbarung über\ndie Zuständigkeit der Gerichte\n§ 41\n§ 38                                                    Ausschluss von\nZugelassene Gerichtsstandsvereinbarung                              der Ausübung des Richteramtes\n(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten              Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft\nRechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschwei-        Gesetzes ausgeschlossen:\ngende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die\n1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen\nVertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öf-\ner zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberech-\nfentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderver-\ntigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen\nmögen sind.\nsteht;\n(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten\nRechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn min-          2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht\ndestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen               mehr besteht;\nGerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss\n2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Le-\nschriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getrof-\nbenspartnerschaft nicht mehr besteht;\nfen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien\neinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann         3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie\nfür das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem             verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis\ndiese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein          zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad\nbesonderer Gerichtsstand begründet ist.                            verschwägert ist oder war;\n(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur     4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter\nzulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich                    oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzli-\n1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder                        cher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist\n2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in          oder gewesen ist;\nAnspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss          5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständi-\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus            ger vernommen ist;\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr\nWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt        6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug\nder Klageerhebung nicht bekannt ist.                           oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass\nder angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, so-\n§ 39                                  fern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten\noder ersuchten Richters handelt.\nZuständigkeit\ninfolge rügeloser Verhandlung\n§ 42\nDie Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechts-\nzuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte,                         Ablehnung eines Richters\nohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Haupt-\n(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er\nsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Be-\nvon der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus-\nlehrung nach § 504 unterblieben ist.\ngeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangen-\nheit abgelehnt werden.\n§ 40\nUnwirksame und                             (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ab-\nunzulässige Gerichtsstandsvereinbarung                lehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu\n(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,         rechtfertigen.\nwenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und\ndie aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich be-         (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden\nzieht.                                                        Parteien zu.","3222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 43                              so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs lie-\nVerlust des Ablehnungsrechts                    gende Teil der Verhandlung zu wiederholen.\nEine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der\nBefangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm,                                    § 48\nohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu                                   Selbstablehnung;\nmachen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge                           Ablehnung von Amts wegen\ngestellt hat.\nDas für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zu-\n§ 44                              ständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein\nAblehnungsgesuch                           solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von\neinem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung\n(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem           rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlas-\nder Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Ge-         sung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Ge-\nschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.                     setzes ausgeschlossen sei.\n(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur\nVersicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelas-                                  § 49\nsen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis\ndes abgelehnten Richters Bezug genommen werden.                                      Urkundsbeamte\n(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ableh-\nDie Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkunds-\nnungsgrund dienstlich zu äußern.\nbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden;\n(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine       die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er\nVerhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen       angestellt ist.\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu\nmachen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstan-\nden oder der Partei bekannt geworden sei.                                            Abschnitt 2\nParteien\n§ 45\nEntscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch                                                  Titel 1\n(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Ge-                       Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit\nricht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwir-\nkung.\n§ 50\n(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so\nentscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über                                 Parteifähigkeit\ndas Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der\nabgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet             (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.\nhält.                                                             (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt\n(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch        werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung\nAusscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfä-           eines rechtsfähigen Vereins.\nhig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere\nGericht.                                                                                    § 51\n§ 46                                                   Prozessfähigkeit;\nEntscheidung und Rechtsmittel                            gesetzliche Vertretung; Prozessführung\n(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch er-             (1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die\ngeht durch Beschluss.                                          Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere\n(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für           Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit\nbegründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen        einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung be-\nden Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet            stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen\nerklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.               Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen ab-\nweichende Vorschriften enthalten.\n§ 47                                 (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht\nUnaufschiebbare Amtshandlungen                      dem Verschulden der Partei gleich.\n(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ab-         (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-\nlehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen,             jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natür-\ndie keinen Aufschub gestatten.                                 liche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung\n(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abge-          bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen\nlehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung            Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist,\neine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der          gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nTermin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fort-         buchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu\ngesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt,      lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3223\n§ 52                                                          § 58\nUmfang der Prozessfähigkeit                                         Prozesspfleger bei\n(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich               herrenlosem Grundstück oder Schiff\ndurch Verträge verpflichten kann.\n(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem\nbisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Ge-\n§ 53\nsetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberech-\nProzessunfähigkeit                        tigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage\nbei Betreuung oder Pflegschaft                   geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des\nWird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person       Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen,\ndurch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie     dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die\nfür den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person        Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden\ngleich.                                                       Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der\n§ 53a                              Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder\nVertretung eines Kindes durch Beistand               Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von\nWird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Bei-       dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über\nstand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgebe-     Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\nrechtigten Elternteil ausgeschlossen.                         vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und\nvon dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben\n§ 54                              worden ist.\nBesondere\nErmächtigung zu Prozesshandlungen                                              Titel 2\nEinzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vor-                           Streitgenossenschaft\nschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Er-\nmächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn                                   § 59\ndie Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen\nerteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche                          Streitgenossenschaft bei\nErmächtigung im Allgemeinen statthaft ist.                        Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes\nMehrere Personen können als Streitgenossen gemein-\n§ 55\nschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsicht-\nProzessfähigkeit von Ausländern                   lich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft ste-\nEin Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die        hen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und\nProzessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm     rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.\nnach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit\nzusteht.                                                                                  § 60\n§ 56                                                 Streitgenossenschaft\nbei Gleichartigkeit der Ansprüche\nPrüfung von Amts wegen\nMehrere Personen können auch dann als Streitgenos-\n(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der\nsen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn\nProzessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Ver-\ngleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen\ntreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozess-\ntatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprü-\nführung von Amts wegen zu berücksichtigen.\nche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechts-\n(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur  streits bilden.\nProzessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Man-\ngels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für\n§ 61\ndie Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen\nwerden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu                    Wirkung der Streitgenossenschaft\nbestimmende Frist abgelaufen ist.\nStreitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschrif-\n§ 57                              ten des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein\nanderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne ge-\nProzesspfleger                          genüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen\n(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt wer-     dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gerei-\nden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der      chen.\nVorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug\nGefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des                                  § 62\ngesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu be-\nstellen.                                                                  Notwendige Streitgenossenschaft\n(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch         (1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitge-\nbestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozess-    nossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder\nfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes ver-     ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund\nklagt werden soll.                                            eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine","3224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nFrist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die     schieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Haupt-\nsäumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen          partei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur in-\nvertreten angesehen.                                          soweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur\nZeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Hand-\n(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem\nlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs-\nspäteren Verfahren zuzuziehen.\noder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt wa-\n§ 63                              ren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes\nProzessbetrieb; Ladungen                      Verschulden nicht geltend gemacht sind.\nDas Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem\nStreitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streit-                               § 69\ngenossen zu laden.\nStreitgenössische Nebenintervention\nTitel 3                               Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\ndie Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Ent-\nBeteiligung Dritter am Rechtsstreit                scheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebeninterve-\nnienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Ne-\n§ 64                              benintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der\nHauptintervention                         Hauptpartei.\nWer die Sache oder das Recht, worüber zwischen an-\n§ 70\nderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist,\nganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur               Beitritt des Nebenintervenienten\nrechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits be-\nrechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Par-            (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch\nteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen,     Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht\nvor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig         und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels ver-\nwurde.                                                        bunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei\ndem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Par-\nteien zuzustellen und muss enthalten:\n§ 65\nAussetzung des Hauptprozesses                    1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;\nDer Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur      2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Neben-\nrechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention           intervenient hat;\nausgesetzt werden.\n3. die Erklärung des Beitritts.\n§ 66                                 (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über\nNebenintervention                         die vorbereitenden Schriftsätze.\n(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in\n§ 71\neinem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts-\nstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum                 Zwischenstreit über Nebenintervention\nZwecke ihrer Unterstützung beitreten.\n(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Neben-\n(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des           intervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den\nRechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch      Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der\nin Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, er-      Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse\nfolgen.                                                       glaubhaft macht.\n§ 67                                 (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-\nschwerde statt.\nRechtsstellung des Nebenintervenienten\n(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention\nDer Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der\nrechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im\nLage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts\nHauptverfahren zugezogen.\nbefindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungs-\nmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen\nwirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen                                     § 72\nund Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der\nZulässigkeit der Streitverkündung\nHauptpartei in Widerspruch stehen.\n(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen\n§ 68                              Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Ge-\nwährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten\nWirkung der Nebenintervention\nerheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Drit-\nDer Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Haupt-     ten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung\npartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechts-      des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit ver-\nstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig ent-    künden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3225\n(2) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung          (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Be-\nberechtigt.                                                    nannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit\nZustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess\n§ 73                               zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur\ninsoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht,\nForm der Streitverkündung                     die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund\nZum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen        eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten\nSchriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitver-      Art besitzt.\nkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.\n(4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist\nDer Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Geg-\nder Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbin-\nner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die\nden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst\nStreitverkündung wird erst mit der Zustellung an den\nauch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.\nDritten wirksam.\n§ 74                                                            § 77\nWirkung der Streitverkündung                                        Urheberbenennung\nbei Eigentumsbeeinträchtigung\n(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so\nbestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den            Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demje-\nGrundsätzen über die Nebenintervention.                        nigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer\n(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich   Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts\nnicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn         Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Un-\nfortgesetzt.                                                   terlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind\ndie Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden,\n(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den       sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung\nDritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung           des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben be-\nanzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit         hauptet.\nentscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitver-\nkündung möglich war.\nTitel 4\n§ 75                                       Prozessbevollmächtigte und Beistände\nGläubigerstreit\nWird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der                                     § 78\ndie geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch\nAnwaltsprozess\nnimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit\nein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung        (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien\nzugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf         durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelas-\ndas Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag          senen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlan-\naus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch sei-      desgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei\nnen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu           einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nentlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an        vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des\nder Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein       Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein\nfortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag       oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die\nzuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung         Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Ober-\nder dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen             landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten las-\nunbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, ein-            sen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien\nschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.       durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten\n§ 76                               entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in\nFamiliensachen.\nUrheberbenennung bei Besitz\n(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf      (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegat-\nGrund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bür-          ten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in\ngerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen be-         Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1\nhauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter         bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren\nEinreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren     beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des\nBesitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die       § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen\nLadung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantra-        bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts-\ngen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des          anwalt vertreten lassen.\nTermins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann\n(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte\nder Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.\nund die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des\n(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Be-          § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein\nklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte        Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nberechtigt, dem Klageantrage zu genügen.                       buchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5","3226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nund 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht                                     § 80\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.                                      Prozessvollmacht\n(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren-          (1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung\ntenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, An-          durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese\nstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren     zu den Gerichtsakten abzugeben.\nVerbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer\n(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öf-\nArbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für\nfentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.\ndie Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-\nWird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein\nschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechts-\nRechtsmittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es\nanwalt vertreten zu lassen.\nweder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme\n(5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem   eines Protokolls.\nbeauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozess-\nhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-                                     § 81\nstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.                        Umfang der Prozessvollmacht\n(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1         Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechts-\nund 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst ver-    streit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich\ntreten.                                                       derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederauf-\nnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die\n§ 78a                             Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung\neines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die hö-\n(weggefallen)                         heren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch\nVergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder\n§ 78b                             Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten\nAnspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder\nNotanwalt                            aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.\n(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist,\n§ 82\nhat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch\nBeschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur                           Geltung für Nebenverfahren\nWahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen             Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Voll-\nzu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und    macht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder\ndie Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mut-       eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.\nwillig oder aussichtslos erscheint.\n(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung                                      § 83\neines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige                Beschränkung der Prozessvollmacht\nBeschwerde statt.\n(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der\nVollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit recht-\n§ 78c                             liche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung\ndes Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf\nAuswahl des Rechtsanwalts\nden Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem\n(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird        Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.\ndurch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei         (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gebo-\ndem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausge-          ten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshand-\nwählt.                                                        lungen erteilt werden.\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Über-\nnahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die                                      § 84\nPartei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechts-                    Mehrere Prozessbevollmächtigte\nanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.\nMehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl ge-\n(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen     meinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine\nwird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige     abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner\nBeschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige           gegenüber keine rechtliche Wirkung.\nBeschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts\nden Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der                                    § 85\nBundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.                                      Wirkung der Prozessvollmacht\n(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen\n§ 79                             Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art ver-\nParteiprozess                          pflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenom-\nmen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen\nInsoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten      tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der mit-\nist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch   erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt wer-\njede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.        den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3227\n(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem                                    Titel 5\nVerschulden der Partei gleich.\nProzesskosten\n§ 86\n§ 91\nFortbestand der Prozessvollmacht\nGrundsatz und\nDie Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-\nUmfang der Kostenpflicht\ngebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozess-\nfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben;        (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechts-\nder Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung       streits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwach-\ndes Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auf-     senen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentspre-\ntritt, dessen Vollmacht beizubringen.                         chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\nwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die\n§ 87                             Entschädigung des Gegners für die durch notwendige\nReisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von\nErlöschen der Vollmacht\nTerminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Ent-\n(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des        schädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind ent-\nVollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens       sprechend anzuwenden.\nder Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die An-\nzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche            (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des\nWirksamkeit.                                                  Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Pro-\nzessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts,\n(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite   der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am\nerfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmacht-        Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur\ngeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung         insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden\nseiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.                   Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig\nwar. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit\n§ 88                             zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht\nMangel der Vollmacht                       übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein\nWechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem\n(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in       Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten,\njeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.                   die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten\n(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts     Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.\nwegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtig-          (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der\nter ein Rechtsanwalt auftritt.                                Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein\nGüteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung\n§ 89                             eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden\nVollmachtloser Vertreter                     sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des\nGüteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr\n(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer\nverstrichen ist.\nohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung\neiner Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheits-         (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von\nleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung            Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei\neinstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst        der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits\nerlassen werden, nachdem die für die Beibringung der          gezahlt hat.\nGenehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu\nder Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmi-                                § 91a\ngung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozess-\nführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge                                  Kosten bei\nder Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch                         Erledigung der Hauptsache\nhat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen         (1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung\nSchäden zu ersetzen.                                          oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Pro-\n(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich         tokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Haupt-\ngelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht           sache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über\nerteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich         die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-\noder stillschweigend genehmigt hat.                           und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Be-\nschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledi-\n§ 90                             gungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist\nvon zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes\nBeistand                            widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge\n(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gebo-    hingewiesen worden ist.\nten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person        (2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be-\nals Beistand erscheinen.                                      schwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der\n(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der    Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht über-\nPartei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort       steigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der\nwiderrufen oder berichtigt wird.                              Gegner zu hören.","3228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 92                            einträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenvertei-\nKosten bei teilweisem Obsiegen                  lung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der\nEheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der\n(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so    Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täu-\nsind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält-          schung oder widerrechtliche Drohung seitens des ande-\nnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander auf-          ren Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der\ngehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur          Ehe bestimmt worden ist.\nHälfte zur Last.\n(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwal-\n(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten          tungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürger-\nProzesskosten auferlegen, wenn                                  lichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so\n1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig       ist Absatz 3 nicht anzuwenden.\ngeringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere          (5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-\nKosten veranlasst hat oder                                 schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.\n2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der\nFestsetzung durch richterliches Ermessen, von der                                        § 93b\nErmittlung durch Sachverständige oder von einer ge-\nKosten bei Räumungsklagen\ngenseitigen Berechnung abhängig war.\n(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit\n§ 93                            Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des\nBeklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf\nKosten bei sofortigem Anerkenntnis\nGrund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhe-       wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht ge-\nbung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem              rechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder\nKläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte            teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die\nden Anspruch sofort anerkennt.                                  Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von\nGründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen ob-\n§ 93a                            siegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3\nKosten in Ehesachen                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechts-\nstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Ab-\n(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die\nweisung der Klage entsprechend.\nKosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über\ndie gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627          (2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit\nAbs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander             Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des\naufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann          Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf\ngegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache              Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ninfolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 geson-        bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder\ndert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach       teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlan-\nbilligem Ermessen anderweitig verteilen, wenn                   gen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des\nWiderspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem\n1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten\nRechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses\nin seiner Lebensführung unverhältnismäßig beein-\nentsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.\nträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskosten-\nhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;                      (3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung\n2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf         von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungs-\nals unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen   frist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder\nteilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte be-\nder in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder\nreits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen\nteilweise unterlegen ist.\ndie Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Um-\nHaben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten            ständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger\ngetroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der      vergeblich begehrt hatte.\nEntscheidung zugrunde legen.\n(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der                                      § 93c\nAntragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen,                                   Kosten bei\ndie infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies                     Klage auf Anfechtung der Vaterschaft\ngilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge\neiner Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628           Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,\nAbs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht         so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt\nkann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kosten-        entsprechend.\nverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen\nSach- und Streitstand in Folgesachen der in                                                   § 93d\n§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig                          Kosten bei Unterhaltsklagen\nerscheint.                                                          Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhalts-\n(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des        pflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch\nRechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht             Anlass gegeben, dass sie der Verpflichtung, über ihre\nkann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig ver-         Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht\nteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der        oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr\nEhegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig be-         die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschrif-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005              3229\nten der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 2 nach billigem        (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines\nErmessen ganz oder teilweise auferlegt werden.                Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,\nso findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige\n§ 94                             Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der\nKosten bei übergegangenem Anspruch                   Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht über-\nsteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der\nMacht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch       Gegner zu hören.\ngeltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem\nBeklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen                                      § 100\nnachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten inso-\nKosten bei Streitgenossen\nweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der\nBeklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des          (1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Per-\nNachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu be-         sonen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopf-\nstreiten.                                                     teilen.\n(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteili-\n§ 95                             gung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Ge-\nKosten bei Säumnis oder Verschulden                 richts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.\nDie Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt         (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder\noder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer         Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übri-\nVerhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fort-          gen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten\nsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist     Kosten.\ndurch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verur-         (4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner\nsachten Kosten zu tragen.                                     verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung,\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamt-\n§ 96                             schuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach\nKosten erfolgloser                        denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichne-\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel                ten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.\nDie Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-                                    § 101\noder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt\nKosten einer Nebenintervention\nwerden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in\nder Hauptsache obsiegt.                                          (1) Die durch eine Nebenintervention verursachten\nKosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen,\n§ 97                             soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht\nRechtsmittelkosten\nder Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerle-\n(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechts-       gen.\nmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.        (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der\n(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der         Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100\nobsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen,          maßgebend.\nwenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt,\ndas sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen                                    § 102\nimstande war.                                                                         (weggefallen)\n(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familien-\nsachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten                             § 103\nArt, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie                      Kostenfestsetzungsgrundlage;\nfür Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5                       Kostenfestsetzungsantrag\nund 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhe-\nbungssache sind.                                                 (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten\nkann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeig-\nneten Titels geltend gemacht werden.\n§ 98\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden\nVergleichskosten\nBetrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges\nDie Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als       anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung\ngegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die            an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Recht-\nParteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt       fertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind\nvon den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechts-         beizufügen.\nstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt\nist.                                                                                     § 104\nKostenfestsetzungsverfahren\n§ 99\n(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Ge-\nAnfechtung von Kostenentscheidungen                  richt des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszuspre-\n(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzu-        chen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des\nlässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Haupt-       Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der\nsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.                        Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über","3230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\ndem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-                                      § 107\nbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem\nÄnderung nach Streitwertfestsetzung\nAntrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner\ndes Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der             (1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entschei-\nKostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem An-             dung, durch die der Wert des Streitgegenstandes fest-\ntragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen       gesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der\nzuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurück-       Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zu-\ngewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.       grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entspre-\nchend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das\n(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass        Gericht des ersten Rechtszuges.\ner glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechts-\nanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekom-                (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei\nmunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung            der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der\ndes Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.        Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit\nZur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt           der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes\ndie Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht    festsetzenden Beschlusses.\nals Vorsteuer abziehen kann.                                       (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.\n(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-\nschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfah-                                    Titel 6\nren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festset-\nSicherheitsleistung\nzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.\n§ 108\n§ 105\nArt und Höhe der Sicherheit\nVereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss\n(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen\n(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und       Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen be-\ndie Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang          stimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten\ndes Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht           ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen\nerteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht        hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist\neintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form        die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderruf-\ndes § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen         liche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im\nDokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil         Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder\nuntrennbar zu verbinden.                                       durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren\nzu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen\n(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des          Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.\nFestsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte            (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des\nBetrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter        Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-\nBeifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Ver-         den.\nbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll\nunterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur                                       § 109\nteilweise nicht entsprochen wird.                                               Rückgabe der Sicherheit\n(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn             (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung\ndie Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung       weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Be-\nihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem       stellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat,\nGegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung            eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu\nvon Amts wegen anzufertigen.                                   deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung\nin die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhe-\n§ 106                              bung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.\n(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die\nVerteilung nach Quoten\nRückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwi-\n(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach         schen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die\nQuoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungs-         Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ord-\nantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berech-       net das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die\nnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht ein-         Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.\nzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwen-          (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe\nden.                                                           der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll\nerklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Be-\n(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist er-\nschluss.\ngeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des\nGegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den                 (4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1\nAnspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen.        vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antrag-\nDer Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nach-      steller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung\nträgliche Verfahren entstehen.                                 steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                          3231\n§ 110                                                             Titel 7\nProzesskostensicherheit                                             Prozesskostenhilfe\nund Prozesskostenvorschuss\n(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                                          § 114\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nVoraussetzungen\nWirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklag-\nten wegen der Prozesskosten Sicherheit.                           Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaft-\nlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,\n(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:                   nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf\nAntrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte\n1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Si-        Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende\ncherheit verlangt werden kann;                            Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.\nFür die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe inner-\n2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Pro-\nhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die\nzesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrecht-\n§§ 1076 bis 1078.\nlicher Verträge vollstreckt würde;\n3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Pro-                                          § 115\nzesskosten hinreichendes Grundvermögen oder ding-                                         Einsatz\nlich gesicherte Forderungen besitzt;                                      von Einkommen und Vermögen\n4. bei Widerklagen;                                               (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum\nEinkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldes-\n5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforde-     wert. Von ihm sind abzusetzen:\nrung erhoben werden.                                      1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialge-\nsetzbuch bezeichneten Beträge;\n§ 111                                  b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätig-\nkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert\nNachträgliche Prozesskostensicherheit                         des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28\nAbs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nDer Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen,\nbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushalts-\nwenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Si-\nvorstand;\ncherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten\nund nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobe-      2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Le-\nnen Anspruchs unbestritten ist.                                        benspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um\n10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechts-\nverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften\n§ 112\nBuches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsat-\nHöhe der Prozesskostensicherheit                           zes für den Haushaltsvorstand;\nb) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund ge-\n(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem              setzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsbe-\nGericht nach freiem Ermessen festgesetzt.                              rechtigte Person 70 vom Hundert des unter\nBuchstabe a genannten Betrages;\n(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Pro-\nzesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahr-          3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht\nscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten               in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensver-\ndurch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei             hältnissen der Partei stehen;\nnicht zu berücksichtigen.                                     4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf beson-\ndere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bür-\n(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die            gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\ngeleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte\ndie Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern      Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewil-\nnicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen        ligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesminis-\nAnspruchs unbestritten ist.                                   terium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum\n30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach\nSatz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt\n§ 113                             bekannt*). Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro\nergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro\nFristbestimmung für Prozesskostensicherheit             an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3\nNr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unter-\nDas Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicher-\nhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so\nheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die\nist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies\nSicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf\nangemessen ist.\nAntrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Ent-\nscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenom-\n*) Zum Stichtag 21. Oktober 2005 ist die letzte Bekanntmachung zu § 115\nmen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des             Zivilprozessordnung (Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005)\nKlägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.                  vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 924) gültig.","3232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf                                         § 117\nvolle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkom-                                     Antrag\nmens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von\nder Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten auf-              (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe\nzubringen, und zwar bei einem                                  ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der\nGeschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag\neinzusetzenden                  eine Monats-          ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel\nEinkommen                        rate von           darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\n(Euro)                         (Euro)\ntenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die\nbis        15                              0              Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.\n50                             15                  (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre\n100                             30              persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familien-\nverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten)\n150                             45\nsowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung\n200                             60              und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung\n250                             75              der Partei zugänglich gemacht werden.\n300                             95                  (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\n350                            115              zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n400                            135              rates Formulare für die Erklärung einzuführen.\n450                            155                  (4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind,\n500                            175              muss sich die Partei ihrer bedienen.\n550                            200\n§ 118\n600                            225\nBewilligungsverfahren\n650                            250\n700                            275                  (1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem\nGegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn\n750                            300              dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig er-\nüber       750                300 zuzüglich des            scheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle\n750 übersteigenden           zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien\nTeils des einzusetzen-       zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu\nden Einkommens.              erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu\nnehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht\n(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit         erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und\ndies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetz-      Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen\nbuch gilt entsprechend.                                        Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen,\n(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die       der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.\nKosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten\n(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller\nund die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge\nseine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann\nvoraussichtlich nicht übersteigen.\nErhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von\nUrkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und\n§ 116                              Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn,\nPartei kraft Amtes;                       dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die\njuristische Person; parteifähige Vereinigung             Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende\nProzesskostenhilfe erhalten auf Antrag                      Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint;\neine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller\n1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der ver-\ninnerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben\nwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nkönnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits\nnicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht\nwirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kos-\noder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die\nten aufzubringen;\nBewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.\n2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung,\n(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen wer-\ndie im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\nden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftrag-\nropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nten Mitglied des Gerichts durchgeführt.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten\n§ 119\nweder von ihr noch von den am Gegenstand des\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht                               Bewilligung\nwerden können und wenn die Unterlassung der                    (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemei-         jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug\nnen Interessen zuwiderlaufen würde.                        ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechts-\n§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten       verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder\nnur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden,      mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel\nso sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.                  eingelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3233\n(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die         zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur\nZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen um-            Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtig-\nfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Voll-       ten beigeordnet werden.\nstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Ab-\ngabe der eidesstattlichen Versicherung.                           (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten\nAnwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen\nRechtsanwalt bei.\n§ 120\nFestsetzung von Zahlungen\n§ 122\n(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt\ndas Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Ver-                        Wirkung der Prozesskostenhilfe\nmögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach            (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt,\n§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere         dass\nBelastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist\nanzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von           1. die Bundes- oder Landeskasse\nvier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt\na) die rückständigen und die entstehenden Gerichts-\ndas Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich\nkosten und Gerichtsvollzieherkosten,\nergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verrin-\ngertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den              b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beige-\nZeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.                           ordneten Rechtsanwälte gegen die Partei\n(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten,           nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft,\nim Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundes-              gegen die Partei geltend machen kann,\nkasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen\nRechtszug nicht bewilligt worden ist.                         2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung\nfür die Prozesskosten befreit ist,\n(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zah-\nlungen bestimmen,                                             3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Ver-\n1. wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die           gütung gegen die Partei nicht geltend machen können.\nKosten decken;                                                (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem\n2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt        Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht\noder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen        bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder\neinen anderen am Verfahren Beteiligten geltend ma-        Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner\nchen kann.                                                die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buch-\n(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu          stabe a bezeichneten Kosten zur Folge.\nleistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Pro-\nzesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt-                                         § 123\nschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine\nKostenerstattung\nÄnderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b\nund Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur          Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Ver-\ndann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine      pflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu er-\nMonatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat      statten, keinen Einfluss.\nsich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der\nVerhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil                                    § 124\nder Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräfti-\ngen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Ver-                            Aufhebung der Bewilligung\nfahrens vier Jahre vergangen sind.\nDas Gericht kann die Bewilligung der Prozesskosten-\nhilfe aufheben, wenn\n§ 121\nBeiordnung eines Rechtsanwalts                   1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitver-\nhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskosten-\n(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben,           hilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht\nwird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt           hat;\nihrer Wahl beigeordnet.\n2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit\n(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-\nunrichtige Angaben über die persönlichen oder wirt-\nben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung\nschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung\nbereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die\nnach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;\nVertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich er-\nscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt ver-         3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzun-\ntreten ist.                                                        gen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben;\n(3) Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener               in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn\nRechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn da-                 seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen\ndurch weitere Kosten nicht entstehen.                              Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;\n(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann           4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer\nder Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter            Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Be-\nRechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins              trages im Rückstand ist.","3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 125                                                       § 127a\nEinziehung der Kosten                                       Prozesskostenvorschuss\nin einer Unterhaltssache\n(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkos-        (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht\nten können von dem Gegner erst eingezogen werden,             auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die\nwenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.    Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschus-\n(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner      ses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.\neinstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er     (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.\nrechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der        Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.\nRechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.\nAbschnitt 3\n§ 126                                                   Ve r f a h r e n\nBeitreibung der Rechtsanwaltskosten\nTitel 1\n(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind                       Mündliche Verhandlung\nberechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die\nProzesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen\n§ 128\nbeizutreiben.\nGrundsatz der Mündlichkeit;\n(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht                        schriftliches Verfahren\nzulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die             (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor\nnach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten er-        dem erkennenden Gericht mündlich.\nlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.\n(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer\nwesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist,\n§ 127                            kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Ver-\nEntscheidungen                          handlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis\nzu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den\n(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskos-      Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entschei-\ntenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig        dung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn\nist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren     seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate\nin einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht       verstrichen sind.\ndieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der              (3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann\nEntscheidung Angaben über die persönlichen und wirt-          die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie\ndem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich              (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,\ngemacht werden.                                               können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit\nnichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur\nnach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im                                       § 128a\nÜbrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt                         Verhandlung im Wege\nnicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511                      der Bild- und Tonübertragung\ngenannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Ge-\nricht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft-       (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Ge-\nlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ver-        richt den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Bei-\nneint. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen     ständen auf Antrag gestatten, sich während einer Ver-\nMonat.                                                        handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort\nVerfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung\n(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fin-     wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich\ndet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn      die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten,\nweder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende           und in das Sitzungszimmer übertragen.\nBeträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann             (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Ge-\nnur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren        richt gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlun-       oder eine Partei während der Vernehmung an einem an-\ngen zu leisten hat. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1      deren Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild\nbeträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des       und Ton an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein\nBeschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Ver-       Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten,\nkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatt-          und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Be-\nhaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die  vollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet\nStelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unter-        worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird\nschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt       die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen\nwird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von         Ort übertragen.\nAmts wegen mitgeteilt.\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-\n(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden            scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht an-\nnicht erstattet.                                              fechtbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3235\n§ 129                                 (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nVorbereitende Schriftsätze                    bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den\nZeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den\n(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhand-        Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die\nlung durch Schriftsätze vorbereitet.                           Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-\n(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch           regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-\nrichterliche Anordnung aufgegeben werden, die münd-            ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll         Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne\nder Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzube-           Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\nreiten.                                                           (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts\n§ 129a                             es aufgezeichnet hat.\nAnträge und\nErklärungen zu Protokoll                                                 § 130b\n(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem                    Gerichtliches elektronisches Dokument\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können           Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger,\nvor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Pro-       dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Ge-\ntokoll abgegeben werden.                                       richtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vor-\n(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich     schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elek-\nan das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die      tronisches Dokument, wenn die verantwortenden Perso-\nErklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshand-        nen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen\nlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht.    und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\nDie Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den       Signatur versehen.\nAntrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit\nseiner Zustimmung überlassen werden.                                                        § 131\nBeifügung von Urkunden\n§ 130\n(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den\nInhalt der Schriftsätze\nHänden der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem\nDie vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:          Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in\n1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen         Abschrift beizufügen.\nVertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort            (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Be-\nund Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und      tracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den\ndes Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;             Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss,\n2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu    das Datum und die Unterschrift enthält.\nstellen beabsichtigt;                                        (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt\n3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden         oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue\ntatsächlichen Verhältnisse;                               Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.\n4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen\n§ 132\ndes Gegners;\nFristen für Schriftsätze\n5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Par-\ntei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher          (1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen\nBehauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über      oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so recht-\ndie von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;             zeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor\nder mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das\n6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verant-\nGleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit\nwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Te-\nbetrifft.\nlekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.\n(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklä-\n§ 130a                             rung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig ein-\nzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der münd-\nElektronisches Dokument\nlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht,\n(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren        wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie        Zwischenstreit handelt.\nfür Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Drit-\nter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die                                  § 133\nAufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses\nfür die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die                                 Abschriften\nverantwortende Person soll das Dokument mit einer qua-            (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei\nlifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-       dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderli-\nsetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Doku-      che Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren An-\nment für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist       lagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte\ndies dem Absender unter Angabe der geltenden techni-           Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Ur-\nschen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.              schrift oder in Abschrift vorliegen.","3236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195)                                § 138\nhaben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das                           Erklärungspflicht\nProzessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden                     über Tatsachen; Wahrheitspflicht\nSchriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzurei-\nchen.                                                              (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsäch-\nliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-\n§ 134                              zugeben.\nEinsicht von Urkunden                           (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner\nbehaupteten Tatsachen zu erklären.\n(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird,\nverpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden,           (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten wer-\nauf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug          den, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die\ngenommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der           Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklä-\nGeschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der           rungen der Partei hervorgeht.\nNiederlegung zu benachrichtigen.                                   (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-\n(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist     chen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei\nvon drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-         noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen\nsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.                    sind.\n§ 135                                                          § 139\nMaterielle Prozessleitung\nMitteilung von\nUrkunden unter Rechtsanwälten                          (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,\nsoweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-\n(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von\nlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu\nUrkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheini-\nstellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich\ngung zu bewirken.\nrechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsa-\n(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Ur-         chen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu\nkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er      den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweis-\nauf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüg-           mittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.\nlichen Rückgabe zu verurteilen.\n(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar\n(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-           übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das\nschwerde statt.                                                Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen\nist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hin-\n§ 136                              gewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben\nProzessleitung durch Vorsitzenden                   hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Ge-\nricht anders beurteilt als beide Parteien.\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.\n(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu\n(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der         machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berück-\nseinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat      sichtigenden Punkte bestehen.\njedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten,\nFragen zu stellen.                                                 (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie\nmöglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre\n(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend      Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen\nerörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende        werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis\ngeführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur       der Fälschung zulässig.\nFortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.\n(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem\n(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des      gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren\nGerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet     Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die\ndie Urteile und Beschlüsse des Gerichts.                       Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.\n§ 137                                                          § 140\nGang der mündlichen Verhandlung                                            Beanstandung\n(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingelei-                      von Prozessleitung oder Fragen\ntet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.                       Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung\n(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu        des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder\nhalten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher        einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der\nund rechtlicher Beziehung zu umfassen.                         Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstan-\n(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, so-         det, so entscheidet das Gericht.\nweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für\nangemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet                                       § 141\nnur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt an-             Anordnung des persönlichen Erscheinens\nkommt.                                                             (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider\n(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der       Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sach-\nPartei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.                verhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3237\nEntfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die per-        oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegen-\nsönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so          stand haben.\nsieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens\nab.                                                                                       § 145\n(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei                           Prozesstrennung\nvon Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst        (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer\nmitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtig-        Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen ver-\nten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.     handelt werden.\n(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie        (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage\nOrdnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin             erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage\nnicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt       geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusam-\nnicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter        menhang steht.\nentsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der\n(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegen-\nLage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbe-\nforderung geltend, die mit der in der Klage geltend ge-\nsondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die\nmachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang\nPartei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung\nsteht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage\nhinzuweisen.\nund über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die\nVorschriften des § 302 sind anzuwenden.\n§ 142\nAnordnung der Urkundenvorlegung                                                § 146\n(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder                           Beschränkung auf\nein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen             einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel\nUrkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine             Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf\nPartei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine    denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen An-\nFrist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unter-      griffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einre-\nlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf          den, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines\nder Geschäftsstelle verbleiben.                               oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu\n(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit   beschränken sei.\nihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisver-\nweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die                                   § 147\n§§ 386 bis 390 gelten entsprechend.                                               Prozessverbindung\n(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder            Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm\nSprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beige-          anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Par-\nbracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landes-        teien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und\njustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefer-      Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den\ntigt hat. Die Anordnung kann nicht gegenüber dem Dritten      Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zu-\nergehen.                                                      sammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend\ngemacht werden können.\n§ 143\n§ 148\nAnordnung der Aktenübermittlung\nAussetzung bei Vorgreiflichkeit\nDas Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in\nihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese           Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-\naus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und           streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-\nEntscheidung der Sache betreffen.                             bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den\nGegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil-\n§ 144                             det oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,\nanordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des\nAugenschein; Sachverständige                    anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-\n(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins         waltungsbehörde auszusetzen sei.\nsowie die Begutachtung durch Sachverständige anord-\nnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem                                      § 149\nDritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz                               Aussetzung\nbefindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine                           bei Verdacht einer Straftat\nFrist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme\n(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechts-\nnach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betrof-\nstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung\nfen ist.\nauf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der\n(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht ver-      Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens an-\npflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur ordnen.\nZeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berech-             (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer\ntigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.            Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr\n(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die  vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für\neine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins         die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.","3238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 150                            2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft ge-\nAufhebung von Trennung,                           macht werden, die einen Wiederaufnahmegrund\nVerbindung oder Aussetzung                          (§§ 579, 580) bilden, oder\nDas Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Tren-       3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung\nnung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anord-               und dem Schluss der Beratung und Abstimmung\nnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.             (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein\nRichter ausgeschieden ist.\n§ 151\n§ 157\n(weggefallen)\nUngeeignete Vertreter; Prozessagenten\n§ 152                                (1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,\nAussetzung bei Eheaufhebungsantrag                  die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor\nGericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab,      und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie\nob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung bean-        sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen\ntragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren aus-       ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach\nzusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt,      der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten\nso findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.     ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermei-\nden.\n§ 153\n(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und\nAussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage             Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die\nHängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab,      Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren\nob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfech-           Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.\ntungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes           (3) Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen\nist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.       das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung\nder Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die\n§ 154                            Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf\nAussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit            die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht neh-\nmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht\n(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwi-\nzugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung\nschen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartner-\nbesteht.\nschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der\nEntscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechts-\n§ 158\nstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren\nauszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nicht-           Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung\nbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege             Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Auf-\nder Feststellungsklage erledigt ist.                          rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung\n(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe     entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher\neines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien   Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich ent-\nein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht be-       fernt hätte. Das Gleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2,\nstehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die   sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Ver-\nandere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entschei-      handlung geschehen war.\ndung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits\nabhängt.                                                                                  § 159\nProtokollaufnahme\n§ 155\n(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist\nAufhebung der Aussetzung bei Verzögerung               ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann\nIn den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf        ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen wer-\nAntrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt      den, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs\nist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der     des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierig-\nzu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.         keit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund\nerforderlich ist.\n§ 156                                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die\nWiedereröffnung der Verhandlung                   außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder\nvor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.\n(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Ver-\nhandlung, die geschlossen war, anordnen.                                                  § 160\n(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere                          Inhalt des Protokolls\nanzuordnen, wenn\n(1) Das Protokoll enthält\n1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rüg-\nbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Ver-   1. den Ort und den Tag der Verhandlung;\nletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139)      2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Ge-\noder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches            schäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmet-\nGehör, feststellt,                                            schers;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3239\n3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;                          aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträ-\n4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebeninterve-          gern können gelöscht werden,\nnienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeu-      1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder\ngen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den           um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen er-\nOrt, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;            gänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats\n5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffent-         nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen er-\nlichkeit ausgeschlossen worden ist.                            hoben haben;\n2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.\n(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind\naufzunehmen.                                                      (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf\nDatenträger in der Form des § 130b ist möglich.\n(3) Im Protokoll sind festzustellen\n1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;                                        § 161\n2. die Anträge;                                                             Entbehrliche Feststellungen\n3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Par-          (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brau-\nteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn           chen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,\nihre Feststellung vorgeschrieben ist;                    1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den\n4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und                 Augenschein durchführt und das Endurteil der Beru-\nvernommenen Parteien; bei einer wiederholten Ver-            fung oder der Revision nicht unterliegt;\nnehmung braucht die Aussage nur insoweit in das          2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend ge-\nProtokoll aufgenommen zu werden, als sie von der             machte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet\nfrüheren abweicht;                                           wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechts-\n5. das Ergebnis eines Augenscheins;                              streit durch einen Vergleich beendet wird.\n6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfü-           (2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verneh-\ngungen) des Gerichts;                                    mung oder der Augenschein durchgeführt worden ist.\n§ 160a Abs. 3 gilt entsprechend.\n7. die Verkündung der Entscheidungen;\n8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;                                   § 162\n9. der Verzicht auf Rechtsmittel;                                           Genehmigung des Protokolls\n10. das Ergebnis der Güteverhandlung.                            (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen\n(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte       nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll\nVorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenom-            erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder\nmen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme abse-            zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur\nhen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der        vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die\nÄußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfecht-        Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In\nbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.                      dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und\ndie Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen\n(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme        erhoben worden sind.\nin eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage bei-\ngefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.                      (2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen\nnicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der\nBeteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der\n§ 160a\nBeteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das\nVorläufige Protokollaufzeichnung                  Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160\n(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchli-     Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert\nchen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder         worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die\nauf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet        Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten\nwerden.                                                        nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll\nist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen wor-\n(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach\nden ist.\nder Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach\n§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät\n§ 163\nvorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich\ndies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll                      Unterschreiben des Protokolls\nist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei           (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von\ndies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens          dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\nbeantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung           ben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit\nanfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4         einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-\nunmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentli-         den, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die\nche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet wor-         Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine\nden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das          Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der\nwesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.             Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zu-\n(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Pro-         gezogen war.\nzessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu                (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für\neignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten           ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig","3240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nund ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des     tragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle\nzur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der           auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.\nGeschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unter-     (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von\nschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im      ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher\nProtokoll vermerkt werden.                                    oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustel-\nlung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1\n§ 164                             keinen Erfolg verspricht.\nProtokollberichtigung\n(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit be-                               § 169\nrichtigt werden.                                                                  Bescheinigung des\n(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit            Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung\nes die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen            (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den\nbetrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.              Zeitpunkt der Zustellung.\n(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt;         (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke\ndabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende          wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt\nAnlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Rich-        auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke\nter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem       nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.\nallein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der\nUnterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeam-                                    § 170\nten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung\nZustellung an Vertreter\nzugezogen war, zu unterschreiben.\n(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren ge-\n(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des\nsetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die\n§ 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Doku-\nnicht prozessfähige Person ist unwirksam.\nment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll\nuntrennbar zu verbinden.                                         (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person,\ngenügt die Zustellung an den Leiter.\n§ 165                                (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern\nBeweiskraft des Protokolls                    genügt die Zustellung an einen von ihnen.\nDie Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebe-\nnen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewie-                                   § 171\nsen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betref-                       Zustellung an Bevollmächtigte\nfenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.       An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit\ngleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt wer-\nTitel 2                            den. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzule-\nVerfahren bei Zustellungen                    gen.\nUntertitel 1                                                      § 172\nZustellungen von Amts wegen                                  Zustellung an Prozessbevollmächtigte\n(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung\n§ 166                             an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmäch-\nZustellung                           tigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlun-\ngen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines\n(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an\nEinspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts,\neine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.\neiner Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach\n(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder        § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der\nvom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzu-         Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem\nstellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.                   Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.\n(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel einge-\n§ 167\nlegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechts-\nRückwirkung der Zustellung                     zuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten\nSoll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden        wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den\noder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des          höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem\nBürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese          zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie\nWirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-       einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.\nrung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.\n§ 173\n§ 168                                                   Zustellung durch\nAufgaben der Geschäftsstelle                                 Aushändigung an der Amtsstelle\n(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173      Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem\nbis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Post-        rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändi-\ngesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Jus-        gung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis\ntizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauf-      der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3241\nvermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausge-                                        § 177\nhändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushän-                               Ort der Zustellung\ndigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu ver-\nmerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und            Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt wer-\ndass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der      den soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie\nVermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der        angetroffen wird.\ndie Aushändigung vorgenommen hat.\n§ 178\nErsatzzustellung in der Wohnung,\n§ 174\nin Geschäftsräumen und Einrichtungen\nZustellung gegen Empfangsbekenntnis                     (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer\nWohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemein-\n(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar,     schaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen,\neinen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine     kann das Schriftstück zugestellt werden\nsonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer\n1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehö-\nerhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine\nrigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder\nBehörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffent-\neinem erwachsenen ständigen Mitbewohner,\nlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wer-\nden.                                                           2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,\n3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrich-\n(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück          tung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.\nauch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung\nsoll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbe-                (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten\nkenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle,        Person ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als\nden Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten          Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.\nsowie den Namen des Justizbediensteten erkennen las-\nsen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.                                     § 179\nZustellung bei verweigerter Annahme\n(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elek-\nWird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks\ntronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für\nunberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der\nandere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung\nWohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.\nelektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt ha-\nHat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein\nben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer\nGeschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schrifts-\nelektronischen Signatur zu versehen und gegen unbe-\ntück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt\nfugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.\ndas Schriftstück als zugestellt.\n(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Da-\ntum und Unterschrift des Adressaten versehene Emp-                                         § 180\nfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.                              Ersatzzustellung\nDas Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Teleko-                     durch Einlegen in den Briefkasten\npie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurück-             Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht\ngesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument            ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Woh-\nerteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Sig-  nung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten\nnatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.                 oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der\nAdressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in\n§ 175                              der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung\ngeeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als\nZustellung                           zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des\ndurch Einschreiben mit Rückschein                   zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.\nEin Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rück-                                      § 181\nschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung\nErsatzzustellung durch Niederlegung\ngenügt der Rückschein.\n(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180\nnicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf\n§ 176                              der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk\nZustellungsauftrag                        der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die\nPost mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das\n(1) Wird der Post, einem Justizbeamten oder einem           zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am\nGerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird    Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür be-\neine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung           stimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist\nersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende        eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formu-\nSchriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein          lar unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden\nvorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.               soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab-\nzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der\n(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den          Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschafts-\n§§ 177 bis 181.                                                einrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Ab-","3242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\ngabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zu-     Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160\nsteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden          S. 37) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten\nSchriftstücks das Datum der Zustellung.                       § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.\n(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur\nAbholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke                                    § 184\nsind danach an den Absender zurückzusenden.                                 Zustellungsbevollmächtigter;\nZustellung durch Aufgabe zur Post\n§ 182\n(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183\nZustellungsurkunde                        Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer\n(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177       angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten\nbis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen         benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäfts-\nFormular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt      raum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten\n§ 418.                                                        bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter be-\n(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:                 nannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträg-\nlichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das\n1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden          Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gege-\nsoll,                                                     ben wird.\n2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das         (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur\nSchriftstück übergeben wurde,                             Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist\n3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachts-        bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese\nurkunde vorgelegen hat,                                   Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung\n4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der       ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter\ndiese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 ver-    welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wur-\nfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mit-    de.\nteilung abgegeben wurde,\n§ 185\n5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme\nverweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung                     Öffentliche Zustellung\nzurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt            Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntma-\nwurde,                                                    chung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn\n6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem\n1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine\nUmschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält,\nZustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevoll-\nvermerkt ist,\nmächtigten nicht möglich ist,\n7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäfts-\n2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder kei-\nstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,\nnen Erfolg verspricht oder\n8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie\ndie Angabe des beauftragten Unternehmens oder der         3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der\nersuchten Behörde.                                            Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den\n§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der\n(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle un-         Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.\nverzüglich zurückzuleiten.\n§ 186\n§ 183\nBewilligung und\nZustellung im Ausland\nAusführung der öffentlichen Zustellung\n(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt\n(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung\n1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf Grund        entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann\nvölkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmit-     ohne mündliche Verhandlung ergehen.\ntelbar durch die Post übersandt werden dürfen,\n(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang\n2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts          einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch\ndurch die Behörden des fremden Staates oder durch         Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das\ndie diplomatische oder konsularische Vertretung des       im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung\nBundes, die in diesem Staat residiert, oder               kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekannt-\n3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts          machungen bestimmten elektronischen Informations-\ndurch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das      und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die\nRecht der Immunität genießt und zu einer Vertretung       Benachrichtigung muss erkennen lassen\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört.\n1. die Person, für die zugestellt wird,\n(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1\n2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zu-\ngenügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Num-\nstellungsadressaten,\nmern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Be-\nhörde nachgewiesen.                                           3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und\n(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000        die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie\ndes Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gericht-       4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden\nlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder        kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3243\nDie Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass         ten. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er\nein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in    kann fehlende Abschriften selbst herstellen.\nGang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechts-\n(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei\nverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung\nden Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäfts-\nmuss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass\nstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.\ndas Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält,\nInsoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustel-\ndessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben\nlung zu beauftragen.\nkann.\n(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach-                                    § 193\nrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.\nAusführung der Zustellung\n§ 187                                (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift\nVeröffentlichung der Benachrichtigung                des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der\nUrschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular\nDas Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die\ndie Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und\nBenachrichtigung einmal oder mehrfach im elektroni-\nvermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei\nschen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu ver-\nZustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die\nöffentlichen ist.\nAnschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.\n§ 188                                (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu überge-\nZeitpunkt der öffentlichen Zustellung               benden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er\nnicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde\nDas Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aus-   übergibt.\nhang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das\nProzessgericht kann eine längere Frist bestimmen.                (3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermit-\nteln, für die zugestellt wurde.\n§ 189\n§ 194\nHeilung von Zustellungsmängeln\nLässt sich die formgerechte Zustellung eines Doku-                              Zustellungsauftrag\nments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter               (1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der\nVerletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegan-        Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustel-\ngen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das   lenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der\nDokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz         Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden\ngemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tat-        Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden\nsächlich zugegangen ist.                                      Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift\ndes Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absen-\n§ 190                             denden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen ver-\nEinheitliche Zustellungsformulare                 sehene Sendung der Post übergeben wurde.\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,             (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             an den Gerichtsvollzieher zurück.\nrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustel-\nlung Formulare einzuführen.                                                               § 195\nZustellung von Anwalt zu Anwalt\nUntertitel 2\n(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann\nZustellungen auf\nein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der\nBetreiben der Parteien\nzustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt\nübermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch\n§ 191\nSchriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nZustellung                            vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen\nIst eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelas-    von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht\nsen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die     gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mit-\nZustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung,            zuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten\nsoweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften          sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die\nAbweichungen ergeben.                                         Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende\nEntscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zu-\n§ 192                             stellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nSatz 1, 3 entsprechend.\nZustellung durch Gerichtsvollzieher\n(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Da-\n(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen      tum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangs-\nerfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der        bekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 174\n§§ 193 und 194.                                               Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Der Anwalt, der zustellt,\n(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zu-     hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheini-\nzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschrif-     gung über die Zustellung zu erteilen.","3244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§§ 195a bis 213a                                                   § 220\n(weggefallen)                                  Aufruf der Sache; versäumter Termin\n(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.\nTitel 3                              (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie\nLadungen, Termine und Fristen                    bis zum Schluss nicht verhandelt.\n§ 214                                                        § 221\nLadung zum Termin                                                 Fristbeginn\nDie Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen                (1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern\nveranlasst.                                                   nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird,\nmit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist fest-\n§ 215                            gesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht\nbedarf, mit der Verkündung der Frist.\nNotwendiger Inhalt der\nLadung zur mündlichen Verhandlung                                               § 222\n(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über                           Fristberechnung\ndie Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren\n(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschrif-\n(§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nden §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.\n(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen\n(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur münd-\nallgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die\nlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen\nFrist mit Ablauf des nächsten Werktages.\nRechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen\nAnwalt zu bestellen.                                             (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden\nbestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und\n§ 216                            Sonnabende nicht mitgerechnet.\nTerminsbestimmung                                                     § 223\n(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt,                                    (weggefallen)\nwenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über\ndie nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden                                    § 224\nkann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht\nangeordnet ist.                                                            Fristkürzung; Fristverlängerung\n(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu           (1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,\nbestimmen.                                                    mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfris-\nten sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als\n(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonn-          solche bezeichnet sind.\nabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.\n(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fris-\nten abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche\n§ 217\nGründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen je-\nLadungsfrist                          doch nur in den besonders bestimmten Fällen.\nDie Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der         (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von\nZustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll          dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im\n(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens        einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.\neine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.\n§ 225\n§ 218                                           Verfahren bei Friständerung\nEntbehrlichkeit der Ladung                       (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung\nZu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen be-         einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden\nstimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der     werden.\nVorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.                (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf\nnur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.\n§ 219\n(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das\nTerminsort                          Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist,\n(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehal-      findet nicht statt.\nten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort\nund Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor                                   § 226\nGericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung                    Abkürzung von Zwischenfristen\nerforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenom-      (1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejeni-\nmen werden kann.                                              gen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schrift-\n(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persön-    sätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt wer-\nlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.                     den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3245\n(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungs-                                    § 229\nfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge\nBeauftragter oder ersuchter Richter\nder Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schrift-\nsätze nicht vorbereitet werden kann.                              Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden\nbeigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder\n(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins\nersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestim-\ndie Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst\nmenden Termine und Fristen zu.\nBeteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten\nabschriftlich mitzuteilen.\nTitel 4\n§ 227                                              Folgen der Versäumung;\nTerminsänderung                                 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgeho-\n§ 230\nben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.\nErhebliche Gründe sind insbesondere nicht                                    Allgemeine Versäumungsfolge\n1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung,              Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allge-\nnicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält,   meinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden\ndass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen        Prozesshandlung ausgeschlossen wird.\nverhindert ist;\n2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht                                     § 231\ndie Partei dies genügend entschuldigt;                                         Keine Androhung;\n3. das Einvernehmen der Parteien allein.                                  Nachholung der Prozesshandlung\n(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vor-        (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Ver-\nsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts       säumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern\nglaubhaft zu machen.                                           nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechts-\nnachteils gerichteten Antrag erfordert.\n(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter\nTermin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer           (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag\nEntscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach        gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn ge-\nZugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verle-             schlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachge-\ngen. Dies gilt nicht für                                       holt werden.\n1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder\n§ 232\neinstweilige Anordnung betreffenden Sachen,\n(weggefallen)\n2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räu-\nmung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fort-\nsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf                                       § 233\nGrund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz-                Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbuchs,\nWar eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine\n3. Streitigkeiten in Familiensachen,                           Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der\n4. Wechsel- oder Scheckprozesse,                               Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechts-\nbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a\n5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefan-         Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr\ngenen Baues gestritten wird,                              auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe            gewähren.\neiner Sache an eine Person, bei der die Sache nicht\nder Pfändung unterworfen ist,                                                         § 234\n7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder                                            Wiedereinsetzungsfrist\n8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vor-             (1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zwei-\nnahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;       wöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen\nMonat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Be-\ndabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprü-\ngründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulas-\nchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren\nsungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Be-\nbesonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungs-\nschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.\nantrag nicht zu entsprechen.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis\n(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins\nbehoben ist.\nentscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhand-\nlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet            (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-\ndas Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie       säumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung\nist unanfechtbar.                                              nicht mehr beantragt werden.\n§ 228                                                         § 235\n(weggefallen)                                                (weggefallen)","3246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 236                                                          § 240\nWiedereinsetzungsantrag                               Unterbrechung durch Insolvenzverfahren\n(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet\nIm Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\nsich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozess-\ndas Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die\nhandlung gelten.\nInsolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für\n(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinset-       das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufge-\nzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei         nommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ent-\nder Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag          sprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungs-\nglaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die       befugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen\nversäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies ge-           vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.\nschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag\ngewährt werden.                                                                           § 241\n§ 237                                      Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit\nZuständigkeit für Wiedereinsetzung                     (1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt\nÜber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das       der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Ver-\nGericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Pro-       tretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig\nzesshandlung zusteht.                                         geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der\ngesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter\nvon seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder\n§ 238\nder Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen,\nVerfahren bei Wiedereinsetzung                   dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige\n(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinset-        von Amts wegen zugestellt hat.\nzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozess-         (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem\nhandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das            Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des\nVerfahren zunächst auf die Verhandlung und Entschei-          Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.\ndung über den Antrag beschränken.\n(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,\n(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des\nwenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.\nAntrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind\ndie Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen\nfür die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei,                                   § 242\ndie den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch\nUnterbrechung durch Nacherbfolge\nnicht zu.\n(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.                    Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vor-\nerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge\n(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem An-         unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein,\ntragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbe-      so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustim-\ngründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.            mung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen,\nhinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des\nTitel 5                             Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.\nUnterbrechung und\nAussetzung des Verfahrens                                                  § 243\nAufnahme bei Nachlass-\n§ 239                                      pflegschaft und Testamentsvollstreckung\nUnterbrechung durch Tod der Partei\nWird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch\n(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbre-   den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist\nchung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die         ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testa-\nRechtsnachfolger ein.                                         mentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften\n(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag        des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenz-\ndes Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und             verfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der\nzugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.             Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.\n(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden\n§ 244\nSchriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die\nLadungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.                        Unterbrechung durch Anwaltsverlust\n(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin\n(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei\nnicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge\noder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzufüh-\nals zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu\nren, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der\nverhandeln.\nbestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht ange-\n(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur         zeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts\nFortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.             wegen zugestellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3247\n(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des        (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung\nGegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsa-        von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenom-\nche zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts          menen Prozesshandlungen sind der anderen Partei ge-\nbinnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden             genüber ohne rechtliche Wirkung.\nFrist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge\ngeleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzuse-           (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Ver-\nhen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines      handlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung\nneuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur An-       der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Ent-\nzeige verpflichtete Partei.                                   scheidung nicht gehindert.\n§ 245                                                        § 250\nUnterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege\nForm von Aufnahme und Anzeige\nHört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereig-\nnisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer      Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetz-\ndieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.                  ten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen\nerfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichen-\n§ 246                             den Schriftsatzes.\nAussetzung bei\nVertretung durch Prozessbevollmächtigten                                          § 251\n(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der\nProzessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertre-                          Ruhen des Verfahrens\nters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des\nEintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertre-        Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,\ntung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt      wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen\neine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Pro-         ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen\nzessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten,       oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung\nin den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf         zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im\nAntrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens an-          § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.\nzuordnen.\n(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des                                     § 251a\nVerfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239,\n241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge                      Säumnis beider Parteien;\nist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt                  Entscheidung nach Lage der Akten\nist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.\n(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide\nParteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten\n§ 247\nentscheiden.\nAussetzung bei abgeschnittenem Verkehr\n(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen,\nHält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrig-\nwenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wor-\nkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere\nden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet\nZufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abge-\nwerden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei\nschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen\nden Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt\ndie Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des\nneuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Par-\nHindernisses anordnen.\ntei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Ver-\nkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft\n§ 248                             macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist\nVerfahren bei Aussetzung                      und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantra-\ngen konnte.\n(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei\ndem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Ge-               (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten ent-\nschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.                    scheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das\n(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-          Ruhen des Verfahrens an.\nlung ergehen.\n§ 252\n§ 249\nRechtsmittel bei Aussetzung\nWirkung von\nUnterbrechung und Aussetzung\nGegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vor-\n(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens        schriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher\nhat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und  Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeord-\nnach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die         net oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde\nvolle Frist von neuem zu laufen beginnt.                      statt.","3248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nBuch 2                             zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leis-\ntet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen\nVerfahren\nGesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollzie-\nim ersten Rechtszug                        hung der Auflage.\nAbschnitt 1                                                       § 256\nVe r f a h re n v o r                                        Feststellungsklage\nden Landgerichten                               (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-\nhens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer\nTitel 1                           Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann\nVerfahren bis zum Urteil                    Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches\nInteresse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die\n§ 253                            Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche\nEntscheidung alsbald festgestellt werde.\nKlageschrift\n(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhand-\n(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung       lung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch\neines Schriftsatzes (Klageschrift).                          Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhe-\n(2) Die Klageschrift muss enthalten:                      bung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des\n1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;            Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von\ndessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung\n2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des             des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch\nGrundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen be-         richterliche Entscheidung festgestellt werde.\nstimmten Antrag.\n(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes                               § 257\ndes Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zu-                               Klage auf\nständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegen-                     künftige Zahlung oder Räumung\nstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht,\nsowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der             Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegen-\nSache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.         leistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendma-\nchung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks\n(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über       oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient,\ndie vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift    an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann\nanzuwenden.                                                  Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben wer-\n(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklä-    den.\nrungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei\ndem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zu-                                § 258\nstellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschrif-             Klage auf wiederkehrende Leistungen\nten einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf\nBei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der\nes nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht\nerst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen\nwird.\nKlage auf künftige Entrichtung erhoben werden.\n§ 254\n§ 259\nStufenklage\nKlage wegen\nWird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor-                Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung\nlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe\nKlage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der\neiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus-\n§§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach\ngabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem\ndie Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich\nzugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann\nder rechtzeitigen Leistung entziehen werde.\ndie bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger\nbeansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mit-\n§ 260\ngeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die ei-\ndesstattliche Versicherung abgegeben ist.                                        Anspruchshäufung\nMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Be-\n§ 255                            klagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Grün-\nFristbestimmung im Urteil                    den beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für\nsämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und\n(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht  dieselbe Prozessart zulässig ist.\nvor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den\nerhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadenser-                                   § 261\nsatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung\neines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen,                             Rechtshängigkeit\ndass die Frist im Urteil bestimmt wird.                         (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshän-\n(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die      gigkeit der Streitsache begründet.\nAnordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall           (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Pro-\nzusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm    zesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3249\nin dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung                                        § 266\ngeltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253                      Veräußerung eines Grundstücks\nAbs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.\n(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines\n(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:          Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen\n1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die           wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück\nStreitsache von keiner Partei anderweitig anhängig       ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein\ngemacht werden;                                          Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des\nGrundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf\n2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine     Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der\nVeränderung der sie begründenden Umstände nicht          Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu überneh-\nberührt.                                                 men. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das\nBestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf\n§ 262                             einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen\nSonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit              soll.\n(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden,\nDie Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sons-\nals ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten\ntigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt.\nderjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten her-\nDiese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die\nleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn\nVorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,\nder Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.\nMitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die\nLadung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden,\ntreten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Er-                                  § 267\nhebung der Klage ein.                                              Vermutete Einwilligung in die Klageänderung\nDie Einwilligung des Beklagten in die Änderung der\n§ 263                             Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu\nKlageänderung                           widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf\ndie abgeänderte Klage eingelassen hat.\nNach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Ände-\nrung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder                               § 268\ndas Gericht sie für sachdienlich erachtet.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung\n§ 264                                 Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Ände-\nrung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung\nKeine Klageänderung\nzuzulassen sei, findet nicht statt.\nAls eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,\nwenn ohne Änderung des Klagegrundes                                                      § 269\n1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen er-                             Klagerücknahme\ngänzt oder berichtigt werden;                                (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur\n2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf       bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklag-\nNebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;         ten zur Hauptsache zurückgenommen werden.\n3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes we-           (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur\ngen einer später eingetretenen Veränderung ein ande-     Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die\nrer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.        Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber\nzu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie\nnicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch\n§ 265\nEinreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem\nVeräußerung oder Abtretung der Streitsache             Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirk-\n(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen     samkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Wi-\noder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene   derspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht\ninnerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustel-\nSache zu veräußern oder den geltend gemachten An-\nspruch abzutreten.                                           lung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt,\nwenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen\n(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Pro-       worden ist.\nzess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht be-\n(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechts-\nrechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als\nstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits\nHauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu überneh-\nergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wir-\nmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der\nkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung\nRechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69\nbedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechts-\nnicht anzuwenden.\nstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie\n(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann     erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen\nihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnach-      Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung\nfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegen-       der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die\ngesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des An-           Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die\nspruchs nicht mehr befugt sei.                               Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bishe-","3250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nrigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen;          4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und\ndies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.              Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden\n(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach             sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;\nAbsatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.               5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.\n(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-                (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die\nschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den         Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind,\nin § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist       5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klagean-\nunzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Fest-         spruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen\nsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zuläs-      nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.\nsig ist.                                                           (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benach-\n(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der        richtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien\nBeklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten er-         angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.\nstattet sind.\n§ 274\n§ 270                                       Ladung der Parteien; Einlassungsfrist\nZustellung; formlose Mitteilung                     (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen\nMit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsät-       Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Ge-\nze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sons-     schäftsstelle zu veranlassen.\ntige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die        (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift\nZustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.          zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Ver-\nBei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn       handlungstermin bestimmt.\ndie Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellver-\nkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten           (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem\nWerktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern          Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum\nnicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung      von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist\nnicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen         die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vor-\nist.                                                           sitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlas-\nsungsfrist zu bestimmen.\n§ 271\n§ 275\nZustellung der Klageschrift\nFrüher erster Termin\n(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.\n(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur\n(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern,       mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein\neinen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidi-        von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem\ngung gegen die Klage beabsichtigt.                             Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung\nsetzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa\n§ 272\nvorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch\nBestimmung der Verfahrensweise                    den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz\n(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend    dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nvorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupt-        chend.\ntermin) zu erledigen.                                              (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur\n(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen          mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft\nersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder          das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des\nveranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).             Haupttermins noch erforderlich sind.\n(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhand-              (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur\nlung sollen so früh wie möglich stattfinden.                   schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch\nnicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat\n§ 273                             und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.\nVorbereitung des Termins                         (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder\nnach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schrift-\n(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maß-\nlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.\nnahmen rechtzeitig zu veranlassen.\nAußerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsit-\n(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsit-         zende die Frist setzen.\nzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozess-\ngerichts insbesondere                                                                     § 276\n1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vor-                      Schriftliches Vorverfahren\nbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine\nFrist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige         (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Ter-\nPunkte setzen;                                            min zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Be-\nklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich\n2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um            gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Not-\nMitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher       frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift\nAuskünfte ersuchen;                                       dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der\n3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;           Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3251\neine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur            gen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 ent-\nschriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung   sprechend.\nder Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der\nVorsitzende die Frist nach Satz 1.                               (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-\nschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen\n(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Fol-    schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen\ngen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1             schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch\ngesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die        Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Ge-\nErklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch      richt stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines\nden zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die            nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss\nBelehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Ver-        fest. § 164 gilt entsprechend.\nsäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus\nden §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.\n§ 279\n(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur\nschriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung set-                        Mündliche Verhandlung\nzen.\n(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht\noder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die münd-\n§ 277\nliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin)\nKlageerwiderung; Replik                      unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Ter-\n(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Ver-     min zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.\nteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Pro-\n(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die\nzesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Ver-\nBeweisaufnahme unmittelbar folgen.\nfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Kla-\ngeerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob        (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Ge-\neiner Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter          richt erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits\nGründe entgegenstehen.                                        möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Par-\n(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung     teien zu erörtern.\ndurch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-\nzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung                                 § 280\nzu belehren.\nAbgesonderte Verhandlung\n(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach                       über Zulässigkeit der Klage\n§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei\nWochen.                                                          (1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässig-\n(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageer-    keit der Klage abgesondert verhandelt wird.\nwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3              (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der\nentsprechend.                                                 Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann\njedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu\n§ 278                             verhandeln ist.\nGütliche Streitbeilegung,\nGüteverhandlung, Vergleich                                                § 281\n(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf\nVerweisung bei Unzuständigkeit\neine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner\nStreitpunkte bedacht sein.                                       (1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder\n(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der         sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit\ngütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhand-       des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene\nlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungs-       Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden\nversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattge-      kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für\nfunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar           unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das\naussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung          zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte\nden Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier       zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger\nWürdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erfor-       gewählte Gericht.\nderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sol-       (2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Ge-\nlen hierzu persönlich gehört werden.                          richts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\n(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güte-        stelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.\nversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien         Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten\nangeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt     Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist\nentsprechend.                                                 für dieses Gericht bindend.\n(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung          (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht\nnicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.               erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behan-\n(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhand-     delt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht\nlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter ver-       erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkos-\nweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Par-        ten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache\nteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschla-      obsiegt.","3252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 282                              entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr\nRechtzeitigkeit des Vorbringens                   oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die\nGründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung\n(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre      leitend gewesen sind.\nAngriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behaup-\ntungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismit-             (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in\ntel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es         den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.\nnach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förde-\nrung des Verfahrens bedachten Prozessführung ent-                                          § 287\nspricht.\nSchadensermittlung; Höhe der Forderung\n(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel,\nauf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende              (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden ent-\nErkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der         standen sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu\nmündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schrift-           ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber\nsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderli-    das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier\nche Erkundigung noch einzuziehen vermag.                       Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweis-\n(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat    aufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch\nder Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur       Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen\nHauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen            des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweis-\nVerhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so         führer über den Schaden oder das Interesse vernehmen;\nhat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu          die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten\nmachen.                                                        entsprechend.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei\n§ 283                              vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fäl-\nSchriftsatzfrist für                      len entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien\nErklärungen zum Vorbringen des Gegners                  die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige\nKann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung         Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit\nauf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr     Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung\nnicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so     des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis\nkann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in     stehen.\nder sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen\nkann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer                                    § 288\nEntscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte\nErklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung                            Gerichtliches Geständnis\nkann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.             (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedür-\nfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechts-\n§ 284                              streits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung\nBeweisaufnahme                            oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten\nRichters zugestanden sind.\nDie Beweisaufnahme und die Anordnung eines beson-\nderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbe-                     (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses\nschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften     ist dessen Annahme nicht erforderlich.\nTitels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das\nGericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art                                  § 289\naufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Be-\nweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer                          Zusätze beim Geständnis\nwesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der\nBeweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen wer-           (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses\nden.                                                           wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behaup-\ntung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder\nVerteidigungsmittel enthält.\n§ 285\nVerhandlung nach Beweisaufnahme                         (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende\nErklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder ein-\n(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die\nschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzuse-\nParteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu ver-\nhen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des ein-\nhandeln.\nzelnen Falles.\n(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessge-\nricht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund\n§ 290\nder Beweisverhandlungen vorzutragen.\nWiderruf des Geständnisses\n§ 286\nDer Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen\nFreie Beweiswürdigung                        Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende\n(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesam-       Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht\nten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer        entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In die-\netwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu             sem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3253\n§ 291                              oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschul-\nOffenkundige Tatsachen                       digt.\n(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen\nTatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, be-\n§ 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen\ndürfen keines Beweises.\n§ 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können\nzurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der\n§ 292\nfreien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des\nGesetzliche Vermutungen                       Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf\nStellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache     grober Nachlässigkeit beruht.\neine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils             (3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage\nzulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.    betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind\nDieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteiver-       nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genü-\nnehmung nach § 445 geführt werden.                            gend entschuldigt.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschul-\n§ 292a                             digungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu\n(weggefallen)                          machen.\n§ 293                                                        § 296a\nFremdes Recht;                                                Vorbringen nach\nGewohnheitsrecht; Statuten                               Schluss der mündlichen Verhandlung\nDas in einem anderen Staat geltende Recht, die Ge-            Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das\nwohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur        Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel\ninsofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermitt-     nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156,\nlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den      283 bleiben unberührt.\nParteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es\nist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen                                    § 297\nund zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforder-                          Form der Antragstellung\nliche anzuordnen.                                                (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schrift-\nsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind,\n§ 294                              müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufü-\nGlaubhaftmachung                          genden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann\nauch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt\n(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu          werden.\nmachen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch\nzur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.               (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass\ndie Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die\n(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen         Anträge enthalten.\nkann, ist unstatthaft.\n§ 298\n§ 295\nAktenausdruck\nVerfahrensrügen\n(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,\n(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbeson-       130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.\ndere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vor-            (2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,\nschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf\ndie Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei    1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-\nder nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des            mentes ausweist,\nbetreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der         2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur aus-\ndarauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat,           weist,\nobgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war        3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbrin-\noder bekannt sein musste.                                         gung der Signatur ausweist.\n(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwen-             (3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis\nden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung     zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu spei-\neine Partei wirksam nicht verzichten kann.                    chern.\n§ 296                                                        § 298a\nZurückweisung verspäteten Vorbringens                                    Elektronische Akte\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ab-      (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-\nlauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und,   den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nsoweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5,     bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung\n§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,  den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt\n§ 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn          werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-tech-\nnach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung       nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung\ndie Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde        und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landes-","3254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-              (2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke\nordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.           gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunde-\nDie Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne        nen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.\nGerichte oder Verfahren beschränkt werden.\n(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-                                  § 301\ntige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein                                 Teilurteil\nelektronisches Dokument übertragen werden. Die Unter-\n(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten\nlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt wer-\nAnsprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines An-\nden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des\nspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder\nVerfahrens aufzubewahren.\ndie Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Ge-\n(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk            richt sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen\nenthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein            Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und\nelektronisches Dokument übertragen worden sind.                Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden\nwerden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen\n§ 299                             Teil des Anspruchs ergeht.\nAkteneinsicht; Abschriften                       (2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn\nes das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen\n(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und\nerachtet.\nsich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,\nAuszüge und Abschriften erteilen lassen.\n§ 302\n(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts\nohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur                             Vorbehaltsurteil\ngestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft ge-           (1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenfor-\nmacht wird.                                                    derung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhand-\n(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, ge-      lung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese\nwährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung        unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung\neines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bild-         ergehen.\nschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumen-              (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die\nten. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevoll-           Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt\nmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer             werden.\nsind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten\n(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung\ngestattet werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den\nüber die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel\nInhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur\nund der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.\ndurch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung\nist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten         (4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Ent-\nelektronischen Signatur zu versehen und gegen unbe-            scheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhän-\nfugte Kenntnisnahme zu schützen.                               gig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der\nAnspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere\n(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfü-\nUrteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuwei-\ngungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten\nsen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der\nsowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wer-\nKläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\nden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.\nBeklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch\neine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung\n§ 299a                            entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf\nDatenträgerarchiv                         Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend\nmachen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als\nSind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grund-          zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig gewor-\nsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder        den anzusehen.\nanderen Datenträger übertragen worden und liegt der\nschriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe\n§ 303\nmit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigun-\ngen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem                                    Zwischenurteil\nDatenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubrin-\nIst ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die\ngende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis\nEntscheidung durch Zwischenurteil ergehen.\nangebracht.\n§ 304\nTitel 2\nZwischenurteil über den Grund\nUrteil\n(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so\nkann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.\n§ 300\n(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil\nEndurteil\nanzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch\n(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat  für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über\ndas Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.                   den Betrag zu verhandeln sei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3255\n§ 305                            des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der\nUrteil unter Vorbehalt                    Beklagte die Abweisung beantragt.\nerbrechtlich beschränkter Haftung\n§ 307\n(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach\nden §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-                                Anerkenntnis\nhenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der be-\nschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben             Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten\nnicht ausgeschlossen.                                        Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkennt-\nnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung\n(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Ein-      bedarf es insoweit nicht.\nreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft\ndem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und\n§ 308\nden §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-\nhen.                                                                       Bindung an die Parteianträge\n(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas\n§ 305a\nzuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbeson-\nUrteil unter Vorbehalt                    dere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderun-\nseerechtlich beschränkter Haftung                 gen.\n(1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte An-         (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-\nspruch der Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs. 1            gen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.\noder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs und\nmacht der Beklagte geltend, dass\n§ 308a\n1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er\ndie Haftung beschränken kann, entstanden sind und                               Entscheidung\nohne Antrag in Mietsachen\n2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge\nübersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7     (1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486           dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487,       Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räu-\n487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs bestimmt           mungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach\nsind,                                                    den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine\nso kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der           Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat\nHaftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen,        es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für\nwenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewiss-        welche Dauer und unter welchen Änderungen der Ver-\nheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach      tragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor\nder freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich       dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.\nerschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage         (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.\ngeltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung\nnach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes                                      § 309\nunterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus dem-\nselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für                          Erkennende Richter\ndie er die Haftung beschränken kann und die in ihrer            Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt\nSumme die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschiff-      werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Ver-\nfahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge über-        handlung beigewohnt haben.\nsteigen.\n(2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der                                  § 310\nHaftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil\nTermin der Urteilsverkündung\n1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt,\ndass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der            (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche\nHaftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach         Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort an-\ndem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errich-           zuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann\ntet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts        über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Grün-\nauf Beschränkung der Haftung errichtet wird,             de, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der\n2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt,       Sache, dies erfordern.\ndass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der            (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die\nHaftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach         mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so\n§ 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden     muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abge-\nist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Be-           fasst sein.\nschränkung der Haftung errichtet wird.\n(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäum-\n§ 306                            nisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche\nVerhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zu-\nVerzicht                          stellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil,\nVerzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung      das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft\nauf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund      (§ 341 Abs. 2).","3256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 311                                                         § 313a\nForm der Urteilsverkündung                                            Weglassen von\nTatbestand und Entscheidungsgründen\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.\n(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechts-\n(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel      mittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In\nverkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch         diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe,\neine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden,         wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr we-\nwenn bei der Verkündung von den Parteien niemand er-          sentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden\nschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund       ist.\neines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile,             (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche\nwelche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des           Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so be-\nVerzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können           darf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe\nverkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht      nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das\nschriftlich abgefasst ist.                                    Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfecht-\n(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für an-        bar, so genügt es, wenn diese verzichtet.\ngemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe                (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor\noder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts      der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens\nverkündet.                                                    binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen\n(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in      Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.\ndem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so                (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:\nkann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mit-       1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aus-\nglieder des Prozessgerichts verkünden.                             sprechenden Entscheidungen;\n2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2\n§ 312                                  und 3;\nAnwesenheit der Parteien                     3. in Kindschaftssachen;\n(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist       4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden\nvon der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die               wiederkehrenden Leistungen;\nVerkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als          5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland gel-\nbewirkt, die den Termin versäumt hat.                              tend gemacht werden wird.\n(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkün-         (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe\ndeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem         hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden,\nUrteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der       so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von\nZustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht         Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.\ndieses Gesetz ein anderes bestimmt.\n§ 313b\n§ 313                                                      Versäumnis-,\nForm und Inhalt des Urteils                                Anerkenntnis- und Verzichtsurteil\n(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil\n(1) Das Urteil enthält:                                    oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tat-\n1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver-      bestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist\ntreter und der Prozessbevollmächtigten;                   als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu\nbezeichnen.\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der\nRichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;           (2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1\nauf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift\n3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlos-        der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt\nsen worden ist;                                           werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu\nenthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzli-\n4. die Urteilsformel;\nchen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in\n5. den Tatbestand;                                            das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der\nKlageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des\n6. die Entscheidungsgründe.\nKlägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Kla-\n(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und       geschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf\ndie dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel      ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird,\nunter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem we-       so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel ver-\nsentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen        sehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt\nder Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf         werden.\nSchriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen          (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten\nwerden.                                                       ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil\n(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zu-       im Ausland geltend gemacht werden soll.\nsammenfassung der Erwägungen, auf denen die Ent-                  (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozess-\nscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.   akten elektronisch geführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3257\n§ 314                             siegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit\nBeweiskraft des Tatbestandes                     einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.\nDer Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das münd-\nliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das            (6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter\nSitzungsprotokoll entkräftet werden.                          Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher\nWeise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der\n§ 315                             Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch\nAufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\nUnterschrift der Richter                    Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klage-\n(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entschei- schrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-\ndung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter     stelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglau-\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies       bigt werden.\nunter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vor-\nsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten                                    § 318\nbeisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.                                  Bindung des Gerichts\n(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche\nDas Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm\nVerhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor\nerlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, ge-\nAblauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an\nbunden.\ngerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu\nübermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen,\n§ 319\nso ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unter-\nschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungs-                            Berichtigung des Urteils\ngründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall        (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offen-\nsind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nach-         bare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind\nträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu un-      jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu be-\nterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.          richtigen.\n(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf             (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht,\ndem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung         wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.\nnach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu          Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des\nunterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch          § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Doku-\ngeführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den        ment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil un-\nVermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten.           trennbar zu verbinden.\nDas Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.\n(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf\nBerichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmit-\n§ 316\ntel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung aus-\n(weggefallen)                        spricht, findet sofortige Beschwerde statt.\n§ 317                                                         § 320\nUrteilszustellung und -ausfertigung                             Berichtigung des Tatbestandes\n(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Ver-          (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten,\nsäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.      die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Para-\nEine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf überein-        graphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Wider-\nstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die       sprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwö-\nZustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf        chigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes bean-\nMonaten nach der Verkündung hinausschieben.                   tragt werden.\n(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unter-       (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollstän-\nschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge         diger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon\nund Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei    vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung\nbeantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbe-     des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht\nstand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die      binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils\nPartei eine vollständige Ausfertigung beantragt.              beantragt wird.\n(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als         (3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn\nelektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils         eine Partei dies beantragt.\nkönnen von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt\nwerden.                                                          (4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.\nBei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit,\n(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von      die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-        hindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des\nben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.                   Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme\n(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in       des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des\nPapierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie        Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine\noder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden.     Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den\nDie Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des        Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbe-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichts-        schluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonder-","3258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Doku-           schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der\nment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.              mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem\n(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Ände-       Schriftsätze eingereicht werden können.\nrung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.\n§ 322\n§ 321                                                 Materielle Rechtskraft\nErgänzung des Urteils                           (1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als\n(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder     über den durch die Klage oder durch die Widerklage\nnachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei gel-    erhobenen Anspruch entschieden ist.\ntend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn                (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenfor-\nder Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teil-       derung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die\nweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch      Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages,\nnachträgliche Entscheidung zu ergänzen.                       für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der\n(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer       Rechtskraft fähig.\nzweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils\nbeginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt                                   § 323\nwerden.\nAbänderungsklage\n(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Ver-\nhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers              (1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig wer-\nist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag ent-       denden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche\nhaltende Schriftsatz zuzustellen.                             Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurtei-\nlung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung\n(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erle-      der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung\ndigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.                 maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege\nder Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu\n§ 321a                             verlangen.\nAbhilfe bei Verletzung des\n(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe,\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\nauf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der\n(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwer-      mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des\nten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn               Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendun-\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen       gen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind\ndie Entscheidung nicht gegeben ist und                    und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden\nkönnen.\n2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.         (3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der\nKlage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abän-\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-\nderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b\nscheidung findet die Rüge nicht statt.\nAbs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu\n(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wo-     einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.\nchen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen\n(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuld-\nGehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung\ntitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leis-\nist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\ntungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die\noder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwen-\nRüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte\nden.\nEntscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Auf-\ngabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schrift-          (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abän-\nlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung          derung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorste-\nangegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Ent-         henden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine\nscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1        Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen\nSatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.              würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der\n(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit       Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien\nzur Stellungnahme zu geben.                                   Rechnung trägt.\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die\n§ 324\nRüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form\nund Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erforder-         Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung\nnisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die       Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569\nRüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Ent-      bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Ver-\nscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der          urteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicher-\nBeschluss soll kurz begründet werden.                         heitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,   Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögens-\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund       verhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert\nder Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage          haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine\nzurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd-      Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlan-\nlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In        gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                           3259\n§ 325                                                              § 328\nSubjektive Rechtskraftwirkung                                         Anerkennung ausländischer Urteile\n(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die                      (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen\nParteien und die Personen, die nach dem Eintritt der                        Gerichts ist ausgeschlossen:\nRechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien gewor-                       1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische\nden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in                      Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht\nsolcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder                        zuständig sind;\nihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.\n2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht\n(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten                      eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfah-\nderjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten her-                         renseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder\nleiten, gelten entsprechend.                                                    nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich\n(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer einge-                     verteidigen konnte;\ntragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Renten-                       3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem\nschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belas-                       anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder\nteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen                             wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem\nden Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die                                 früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unver-\nRechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher                          einbar ist;\neines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten\nGrundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechts-                     4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis\nhängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der                           führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-\nAufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet wor-                             schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbeson-\nden ist.                                                                        dere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten\nunvereinbar ist;\n(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer einge-\ntragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 ent-                      5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\nsprechend.                                                                     (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung\ndes Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nicht-\n§ 325a*)                                  vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den\ndeutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht\nFeststellungs-\nbegründet war oder wenn es sich um eine Kindschafts-\nwirkung des Musterentscheids\nsache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im\nFür die weitergehenden Wirkungen des Musterent-                         Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.\nscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Mus-\nterverfahrensgesetzes.                                                                                 § 329\nBeschlüsse und Verfügungen\n§ 326\n(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung erge-\nRechtskraft bei Nacherbfolge\nhenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet wer-\n(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem                   den. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311\nDritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerich-                     Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften\nteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unter-                      des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 auf\nliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem                       Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vor-\nEintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nach-                 sitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Rich-\nerben.                                                                      ters entsprechend anzuwenden.\n(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem                      (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und\nDritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Ge-                      nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder ei-\ngenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern                     nes beauftragten oder ersuchten Richters sind den Par-\nder Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben                       teien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine\nüber den Gegenstand zu verfügen.                                            Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist\nsie zuzustellen.\n§ 327                                      (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bil-\nRechtskraft bei Testamentsvollstreckung                            den oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinne-\nrung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.\n(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstre-\ncker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Tes-\ntamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt                                                Titel 3\nfür und gegen den Erben.                                                                         Versäumnisurteil\n(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen\neinem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ei-                                                § 330\nnen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht,                                    Versäumnisurteil gegen den Kläger\nwenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des\nRechtsstreits berechtigt ist.                                                  Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Ver-\nhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil\n*) § 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuwei-\n16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005.        sen sei.","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 331                                  des erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen ver-\nVersäumnisurteil gegen den Beklagten                     mag;\n(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur           2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmä-\nmündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten               ßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;\ndas Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche       3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches\nVorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.                mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzei-\nDies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Ge-          tig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;\nrichts nach § 29 Abs. 2, § 38.\n4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist\n(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach           des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht\ndem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist           gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist.\ndie Klage abzuweisen.\n(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht er-\n(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1,         schienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.\nAbs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die\nKlage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers                                 § 336\ndas Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhand-\nlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten                    Rechtsmittel bei Zurückweisung\nnoch eingeht, bevor das von den Richtern unterschrie-            (1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf\nbene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag   Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet\nkann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Ent-     sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgeho-\nscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit        ben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen\nzulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag      Termin nicht zu laden.\nin einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Klä-      (2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung\nger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewie-      nach Lage der Akten ist unanfechtbar.\nsen worden ist.\n§ 337\n§ 331a\nVertagung von Amts wegen\nEntscheidung nach Aktenlage\nDas Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag\nBeim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen\nauf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung\nVerhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisur-\nnach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem\nteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen;\nVorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist\ndem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für\nzu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschul-\neine derartige Entscheidung hinreichend geklärt er-\nden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene\nscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.\nPartei ist zu dem neuen Termin zu laden.\n§ 332\n§ 338\nBegriff des Verhandlungstermins\nEinspruch\nAls Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden\nParagraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen,              Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist,\nauf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder         steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die\ndie zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines       Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich\nBeweisbeschlusses bestimmt sind.                              hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Ein-\nspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und\n§ 333                              Form mitzuteilen.\nNichtverhandeln der erschienenen Partei                                           § 339\nAls nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die                           Einspruchsfrist\nin dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.\n(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine\n§ 334                              Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnis-\nurteils.\nUnvollständiges Verhandeln\n(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffent-\nWenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch\nliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die\nüber Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteiverneh-\nEinspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich\nmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels\ndurch besonderen Beschluss zu bestimmen.\nnicht anzuwenden.\n§ 340\n§ 335\nEinspruchsschrift\nUnzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung\n(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Ein-\n(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder\nspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.\neiner Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuwei-\nsen:                                                             (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:\n1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen          1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch\neines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstan-            gerichtet wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3261\n2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch ein-                                  § 344\ngelegt werde.                                                                   Versäumniskosten\nSoll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der       Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergan-\nUmfang der Anfechtung zu bezeichnen.                           gen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kos-\n(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- ten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-\nund Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage        spruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei\neiner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be-        auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs\ndachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die        eine abändernde Entscheidung erlassen wird.\nZulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag\nkann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlän-                                  § 345\ngern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechts-                           Zweites Versäumnisurteil\nstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder\nEiner Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der\nwenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4\nzur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in\nist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Frist-\nderjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt\nversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils\nist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt,\nhinzuweisen.\nsteht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Ein-\nspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.\n§ 340a\nZustellung der Einspruchsschrift                                              § 346\nVerzicht und\nDie Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.\nZurücknahme des Einspruchs\nDabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zuge-\nstellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche      Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurück-\nZahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchs-       nahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die\nschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchs-      Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.\nschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.\n§ 347\n§ 341                                                        Verfahren\nbei Widerklage und Zwischenstreit\nEinspruchsprüfung\n(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfah-\n(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der       ren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Be-\nEinspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen      trages eines dem Grunde nach bereits festgestellten An-\nForm und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser         spruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.\nErfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu ver-\nwerfen.                                                           (2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen\nZwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Ver-\n(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung erge-       säumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erle-\nhen.                                                           digung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses\nTitels gelten entsprechend.\n§ 341a\nTitel 4\nEinspruchstermin\nVerfahren\nWird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so\nvor dem Einzelrichter\nist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Ein-\nspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Par-\nteien bekannt zu machen.                                                                   § 348\nOriginärer Einzelrichter\n§ 342                                 (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mit-\nglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn\nWirkung des zulässigen Einspruchs\n1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über\nIst der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit        einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungs-\nder Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er        planmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen\nsich vor Eintritt der Versäumnis befand.                           Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder\n2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäfts-\n§ 343                                  verteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung\nEntscheidung nach Einspruch                         des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten\nbegründet ist:\nInsoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen\nVerhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnis-            a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-\nurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist aus-                gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger\nzusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten                 jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film\nsei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das             und Fernsehen;\nVersäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.                   b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;","3262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nc) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen       Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Vo-\nsowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusam-    raussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entschei-\nmenhang mit Bauleistungen stehen;                     det hierüber nach Anhörung der Parteien durch Be-\nd) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechts-     schluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter\nanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater,        ist ausgeschlossen.\nSteuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und ver-        (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,\neidigten Buchprüfer;                                  Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht ge-\ne) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-       stützt werden.\ngen;\nf) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95                                § 349\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes;                                              Vorsitzender\ng) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spediti-                 der Kammer für Handelssachen\nons- und Lagergeschäften;\n(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsit-\nh) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnis-    zende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer\nsen;                                                  mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden\ni) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und      kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzuneh-\nVerlagsrechts;                                        men ist, dass es für die Beweiserhebung auf die beson-\ndere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht an-\nj) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikati-\nkommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne\nons- und Informationstechnologie;\nunmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisauf-\nk) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht     nahme sachgemäß zu würdigen vermag.\nauf den Streitwert zugewiesen sind.\n(2) Der Vorsitzende entscheidet\n(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch un-             1. über die Verweisung des Rechtsstreits;\nanfechtbaren Beschluss.\n2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,\n(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkam-        soweit über sie abgesondert verhandelt wird;\nmer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn\n3. über die Aussetzung des Verfahrens;\n1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher\noder rechtlicher Art aufweist,                              4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend\n2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder                gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des An-\nspruchs;\n3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.\nDie Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Vo-             5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;\nraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie           6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;\nentscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurücküber-\ntragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.               7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskosten-\nhilfe;\n(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder\nÜbernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.          8. in Wechsel- und Scheckprozessen;\n9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;\n§ 348a\nObligatorischer Einzelrichter                  10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-\nckung;\n(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach\n§ 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer       11. über den Wert des Streitgegenstandes;\ndie Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als\nEinzelrichter zur Entscheidung, wenn                          12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.\n1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-            (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsit-\nlicher oder rechtlicher Art aufweist,                     zende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.\n2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat             (4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.\nund\n3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur                                  § 350\nHauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass\ninzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil                             Rechtsmittel\nergangen ist.                                                 Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrich-\n(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkam-  ters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für\nmer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn            Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie\nfür die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der\n1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage\nKammer.\nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei-\nten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der\nRechtssache ergeben oder                                                         §§ 351 bis 354\n2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.                                      (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3263\nTitel 5                            5. die Einnahme eines Augenscheins.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 359\nüber die Beweisaufnahme\nInhalt des Beweisbeschlusses\n§ 355                                Der Beweisbeschluss enthält:\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme                  1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der\n(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessge-             Beweis zu erheben ist;\nricht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten      2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung\nFällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem              der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen\nanderen Gericht zu übertragen.                                    oder der zu vernehmenden Partei;\n(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die        3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweis-\neine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet            mittel berufen hat.\nwird, findet nicht statt.\n§ 360\n§ 356                                         Änderung des Beweisbeschlusses\nBeibringungsfrist                          Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine\nSteht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von         Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhand-\nungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine        lungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag\nFrist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das         einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss\nBeweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der           auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit än-\nfreien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren         dern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die\nnicht verzögert wird.                                         Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angege-\nbenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer\n§ 357                             als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sach-\nverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauf-\nParteiöffentlichkeit\ntragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst\n(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme        vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung\nbeizuwohnen.                                                  unverzüglich zu benachrichtigen.\n(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Pro-\nzessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so                                   § 361\nist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere              Beweisaufnahme durch beauftragten Richter\nForm mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung\n(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des\nanordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mittei-\nProzessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung\nlung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Orts-\ndes Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der be-\nbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an\nauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweis-\ndem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als\naufnahme bestimmt.\nbewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr\ndie Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt       (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt\nzugegangen ist.                                               sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den\nAuftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein\n§ 357a                             anderes Mitglied.\n(weggefallen)\n§ 362\n§ 358                                    Beweisaufnahme durch ersuchten Richter\nNotwendigkeit eines Beweisbeschlusses                    (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht\nerfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vor-\nErfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfah-       sitzenden zu erlassen.\nren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.\n(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Ver-\n§ 358a                             handlungen übermittelt der ersuchte Richter der Ge-\nschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Ge-\nBeweisbeschluss und                        schäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Ein-\nBeweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung               gang.\nDas Gericht kann schon vor der mündlichen Verhand-\nlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss                                       § 363\nkann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden,                       Beweisaufnahme im Ausland\nsoweit er anordnet\n(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so\n1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder er-          hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme\nsuchten Richter,                                         des Beweises zu ersuchen.\n2. die Einholung amtlicher Auskünfte,                            (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundes-\n3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach        konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.\n§ 377 Abs. 3,                                               (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\n4. die Begutachtung durch Sachverständige,                    des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit","3264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nzwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Ge-          macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewe-\nbiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen            sen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle\n(ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durch-      des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nicht-\nführung gelten die §§ 1072 und 1073.                            erscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Be-\nweisaufnahme veranlasst sei.\n§ 364\nParteimitwirkung                                                     § 368\nbei Beweisaufnahme im Ausland\nNeuer Beweistermin\n(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Be-\nweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass               Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu\nder Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen            ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch\nund die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.             wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem frühe-\nren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu\n(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschrän-       bestimmen.\nken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des frem-\nden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die\nBeweisaufnahme beizubringen habe.                                                            § 369\n(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine                      Ausländische Beweisaufnahme\nFrist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die\nEntspricht die von einer ausländischen Behörde vor-\nUrkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach\ngenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht\nfruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur\ngeltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den\nbenutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-\nausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand\nzögert wird.\nentnommen werden.\n(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,\nvon dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in                                     § 370\nKenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeig-\nneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichti-                  Fortsetzung der mündlichen Verhandlung\ngung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob\n(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessge-\nund inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Be-\nricht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme statt-\nweisverhandlung berechtigt ist.\nfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhand-\nlung bestimmt.\n§ 365\nAbgabe durch                             (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die\nbeauftragten oder ersuchten Richter                 Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten\nRichter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fort-\nDer beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt,       setzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozess-\nfalls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisauf-         gericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so\nnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen            wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin\nlassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu          von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt\nersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in             gemacht.\nKenntnis zu setzen.\n§ 366                                                         Titel 6\nZwischenstreit                                         Beweis durch Augenschein\n(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem\nbeauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen                                   § 371\nErledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhän-\ngig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berech-                        Beweis durch Augenschein\ntigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.      (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeich-\n(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den          nung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die\nZwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den          Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein\nParteien bekannt zu machen.                                     elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises,\nwird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der\n§ 367                            Datei angetreten.\nAusbleiben der Partei                         (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung\n(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Par-        des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der\nteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die        Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Her-\nBeweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als             beischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder\ndies nach Lage der Sache geschehen kann.                        eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432\ngelten entsprechend.\n(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Ver-\nvollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss              (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des\nderjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil           Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners\nergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren da-           über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen\ndurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft       angesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005              3265\n§ 371a                                                         § 374\nBeweiskraft elektronischer Dokumente                                        (weggefallen)\n(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer\nqualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, fin-                               § 375\nden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkun-                      Beweisaufnahme durch\nden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echt-                     beauftragten oder ersuchten Richter\nheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung,        (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mit-\nder sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz        glied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur\nergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die      übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist,\nernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung        dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne\nvom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.           unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisauf-\n(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffent-     nahme sachgemäß zu würdigen vermag, und\nlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug-         1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung\nnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen          des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder\nPerson innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises            nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der\nin der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffent-        Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu ver-\nliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften           nehmen ist;\nüber die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entspre-\n2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht\nchende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifi-\nzu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach\nzierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-\n§ 128a Abs. 2 nicht stattfindet;\nsprechend.\n3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozess-\n§ 372                                  gericht wegen großer Entfernung unter Berücksichti-\ngung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet\nBeweisaufnahme\nwerden kann und eine Zeugenvernehmung nach\n(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der             § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.\nEinnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachver-\n(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Auf-\nständige zuzuziehen seien.\nnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen wer-\n(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder        den, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor\neinem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins           dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von\nübertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sach-        vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das\nverständigen überlassen.                                      Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von\ndem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdi-\n§ 372a                              gen vermag.\nUntersuchungen                              (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu ver-\nzur Feststellung der Abstammung                   nehmen.\n(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur                                      § 376\nFeststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede                Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit\nPerson Untersuchungen, insbesondere die Entnahme                 (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und\nvon Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersu-             anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen\nchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den            über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsver-\nanerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklä-         schwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aus-\nrung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersu-          sage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor-\nchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen        schriften.\nihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil           (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Land-\nfür seine Gesundheit zugemutet werden kann.                   tages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für\ndie Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder\n(2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entspre-      eines Landtages gelten die für sie maßgebenden beson-\nchend anzuwenden. Bei wiederholter unberechtigter Ver-        deren Vorschriften.\nweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer\nZwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vor-              (3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist\nführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet wer-           durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen\nden.                                                          bekannt zu machen.\n(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern,\nTitel 7                            wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes\noder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.\nZeugenbeweis\n(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorge-\n§ 373                              nannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder\nAngestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet\nBeweisantritt                          sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich wäh-\nDer Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeu-         rend ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit er-\ngen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die        eignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäf-\nVernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.           tigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.","3266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 377                                                          § 381\nZeugenladung                                  Genügende Entschuldigung des Ausbleibens\n(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle         (1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung\nunter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszuferti-          eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausblei-\ngen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern          ben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.\nnicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos über-      Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig,\nmittelt.                                                      so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Fest-\n(2) Die Ladung muss enthalten:                             setzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft\ngemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der\n1. die Bezeichnung der Parteien;                              Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genü-\n2. den Gegenstand der Vernehmung;                             gende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nach-\n3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Ver-        träglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter\nmeidung der durch das Gesetz angedrohten Ord-             den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.\nnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnen-          (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können\nden Termin zu erscheinen.                                 schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder\n(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung        mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Ter-\nder Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf        min angebracht werden.\nden Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für\nausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen,                                    § 382\ndass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Ge-                       Vernehmung an bestimmten Orten\nricht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\nweiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.\ndesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich\naußerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufent-\n§ 378\nhaltsort zu vernehmen.\nAussageerleichternde Unterlagen\n(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,\n(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen         eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während\nerleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere          ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu ver-\nUnterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen,         nehmen.\nwenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142\n(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vor-\nund 429 bleiben unberührt.\nschriften bedarf es:\n(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung\nfür die Mitglieder der Bundesregierung der Geneh-\ndes Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach,\nmigung der Bundesregierung,\nso kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnah-\nmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.               für die Mitglieder einer Landesregierung der Geneh-\nmigung der Landesregierung,\n§ 379                                    für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten\nAuslagenvorschuss                             Versammlungen der Genehmigung dieser Versamm-\nlung.\nDas Gericht kann die Ladung des Zeugen davon ab-\nhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichen-\n§ 383\nden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der\nStaatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwach-              Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\nsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten           (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:\nFrist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung\nnicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung          1.   der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die\ndurchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der               Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebens-\nfreien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert            partnerschaft zu begründen;\nwird.                                                         2.   der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht\nmehr besteht;\n§ 380                             2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Le-\nFolgen des Ausbleibens des Zeugen                        benspartnerschaft nicht mehr besteht;\n(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der              3.   diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie ver-\nnicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages               wandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum\nbedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten               dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad\nauferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und            verschwägert sind oder waren;\nfür den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,     4.   Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der\nOrdnungshaft festgesetzt.                                          Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;\n(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ord-        5.   Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder\nnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die                 Verbreitung von periodischen Druckwerken oder\nzwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet wer-                  Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder\nden.                                                               mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers,\n(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Be-             Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und\nschwerde statt.                                                    Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3267\nTätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um         (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des\nBeiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak-     § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten\ntionellen Teil handelt;                                  Diensteid abgegebene Versicherung.\n6.    Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder             (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum\nGewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheim-        Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht ver-\nhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vor-     pflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Ter-\nschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf wel-  min zu erscheinen.\nche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich be-         (4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder\nzieht.                                                   von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die\n(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen         Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.\nsind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung\ndes Zeugnisses zu belehren.                                                               § 387\n(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 be-                   Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung\nzeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht\n(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von\nverweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Anse-\ndem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien ent-\nhung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflich-\nschieden.\ntung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt\nwerden kann.                                                      (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen\nAnwalt vertreten zu lassen.\n§ 384                               (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-\nZeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen                schwerde statt.\nDas Zeugnis kann verweigert werden:\n§ 388\n1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder\neiner Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3                        Zwischenstreit\nbezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren                über schriftliche Zeugnisverweigerung\nvermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;               Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum\n2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder             Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem\neinem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ange-       Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklä-\nhörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen      rungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstat-\nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-        ten.\nrigkeit verfolgt zu werden;\n§ 389\n3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten\nkönnen, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu                              Zeugnisverweigerung\noffenbaren.                                                       vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder\n§ 385                            ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen,\nAusnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht                  wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Ge-\nschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen\n(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1\nder Parteien in das Protokoll aufzunehmen.\ndarf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:\n(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessge-\n1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge-\nricht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen\nschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen\ngeladen.\nwar;\n(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien\n2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von\nabgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozess-\nFamilienmitgliedern;\ngerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Be-\n3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhält-       richterstatters können der Zeuge und die Parteien zur\nnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;          Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsa-\n4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich bezie-     chen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht\nhenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechts-          werden.\nvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen\nsein sollen.                                                                          § 390\n(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen                   Folgen der Zeugnisverweigerung\ndas Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflich-         (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne An-\ntung zur Verschwiegenheit entbunden sind.                      gabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für\nunerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem\n§ 386                            Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die\nErklärung der Zeugnisverweigerung                   Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird\n(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem      gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses\nzu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder        nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festge-\nzum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin        setzt.\ndie Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzuge-          (2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur\nben und glaubhaft zu machen.                                   Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch","3268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nnicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in        (3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf\ndem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im      Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.\nZwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.\n(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Be-                                    § 397\nschwerde statt.                                                               Fragerecht der Parteien\n(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejeni-\n§ 391                             gen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der\nZeugenbeeidigung                          Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich er-\nachten.\nEin Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 erge-\nbenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies           (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und\nmit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur         hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den\nHerbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für ge-         Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.\nboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht        (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entschei-\nverzichten.                                                  det das Gericht.\n§ 392                                                        § 398\nNacheid; Eidesnorm                               Wiederholte und nachträgliche Vernehmung\nDie Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere          (1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen\nZeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eides-       die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.\nnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die          (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.          Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten\nFrage verweigert, so kann das Prozessgericht die nach-\n§ 393                             trägliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage an-\nUneidliche Vernehmung                        ordnen.\nPersonen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebens-        (3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Ver-\njahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Ver-         nehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidi-\nstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem           gung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter\nWesen und der Bedeutung des Eides keine genügende            Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.\nVorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.\n§ 399\n§ 394                                                Verzicht auf Zeugen\nEinzelvernehmung                             Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschla-\ngen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass\n(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der        der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Ver-\nspäter abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.                     nehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt wer-\n(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, kön-       de.\nnen einander gegenübergestellt werden.\n§ 400\n§ 395                                                  Befugnisse des\nWahrheitsermahnung;                               mit der Beweisaufnahme betrauten Richters\nVernehmung zur Person                           Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist er-\n(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit        mächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeug-\nermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom           nisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen,\nGesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aus-        auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach\nsage zu beeidigen habe.                                      Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die\nZulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläu-\n(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge\nfig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines\nüber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe\nZeugen vorzunehmen.\nund Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm\nFragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit\n§ 401\nin der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über\nseine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.                                  Zeugenentschädigung\nDer Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -ent-\n§ 396                             schädigungsgesetz entschädigt.\nVernehmung zur Sache\nTitel 8\n(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm\nvon dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im                     Beweis durch Sachverständige\nZusammenhang anzugeben.\n§ 402\n(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aus-\nsage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die                Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen\nWissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls wei-          Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vor-\ntere Fragen zu stellen.                                      schriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3269\ninsoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abwei-                                   § 406\nchende Vorschriften enthalten sind.                                     Ablehnung eines Sachverständigen\n(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Grün-\n§ 403                             den, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abge-\nBeweisantritt                         lehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht\ndaraus entnommen werden, dass der Sachverständige\nDer Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begut-       als Zeuge vernommen worden ist.\nachtenden Punkte angetreten.\n(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder\nRichter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor\n§ 404                             seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen\nSachverständigenauswahl                      zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Be-\nschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeit-\n(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen        punkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antrag-\nund die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Pro-       steller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden\nzessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines ein-       verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu\nzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zu-        machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Pro-\nerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernen-        tokoll erklärt werden.\nnen.\n(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur\n(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverstän-     Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelas-\ndige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur      sen werden.\ndann gewählt werden, wenn besondere Umstände es                  (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Ab-\nerfordern.                                                   satz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.\n(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen        (5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für\nzu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige        begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen\nvernommen zu werden.                                         den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird,\nfindet sofortige Beschwerde statt.\n(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen\nals Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung\n§ 407\nFolge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der\nParteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.                        Pflicht zur Erstattung des Gutachtens\n(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-\n§ 404a                             nung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gut-\nachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn\nLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen             er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren\n(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen    Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich\nzu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit   zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben\nWeisungen erteilen.                                          öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige\n(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll\nverpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.\ndas Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der\nBeweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und\n§ 407a\nihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.\nWeitere Pflichten des Sachverständigen\n(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht,\n(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob\nwelche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung\nder Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuzie-\nzugrunde legen soll.\nhung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist\n(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in  das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht\nwelchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der        unverzüglich zu verständigen.\nBeweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in         (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag\nVerbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an    auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mit-\nseinen Ermittlungen zu gestatten hat.                        arbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft\n(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Par-       zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben,\nteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Ein-     falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter\nweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien      Bedeutung handelt.\ndie Teilnahme zu gestatten.                                      (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Um-\nfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung\n§ 405                             durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraus-\nsichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert\nAuswahl durch den                        des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten\nmit der Beweisaufnahme betrauten Richter              Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sach-\nDas Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme        verständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.\nbetrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen             (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Ge-\nermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und       richts die Akten und sonstige für die Begutachtung bei-\nPflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.         gezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse","3270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nunverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er         Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal fest-\ndieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die He-      gesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.\nrausgabe an.\n(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverstän-\n(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine        digen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten er-\nPflichten hinweisen.                                          läutere.\n(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines\n§ 408\nangemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das\nGutachtenverweigerungsrecht                     Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und\n(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen,        Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzu-\ndas Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachver-         teilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen;\nständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht        § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.\nkann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen\nvon der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens ent-                                § 411a\nbinden.                                                                             Verwertung von\n(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder                gerichtlichen Sachverständigengutachten\neiner anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sach-         Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwer-\nverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen         tung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengut-\nVorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer       achtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.\nLandesregierung gelten die für sie maßgebenden beson-\nderen Vorschriften.\n§ 412\n(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt\nNeues Gutachten\nhat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entschei-\ndung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernom-          (1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch\nmen werden.                                                   dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen,\nwenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.\n§ 409                                (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen\nFolgen des Ausbleibens                      anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachver-\noder der Gutachtenverweigerung                    ständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg ab-\ngelehnt ist.\n(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder\nsich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu\nverpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unter-                                § 413\nlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten                      Sachverständigenvergütung\nKosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs-\nDer Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem\ngeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.\nkann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.\n(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde                                   § 414\nstatt.\nSachverständige Zeugen\n§ 410                                Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zu-\nSachverständigenbeeidigung                     stände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sach-\nkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu verneh-\n(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung      men sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbe-\ndes Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass       weis zur Anwendung.\nder Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten\nunparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen\nerstatten werde oder erstattet habe.\nTitel 9\n(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gut-                     Beweis durch Urkunden\nachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so\ngenügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch                               § 415\nin einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.                                      Beweiskraft\nöffentlicher Urkunden über Erklärungen\n§ 411\n(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde inner-\nSchriftliches Gutachten                     halb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit\n(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat      öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des\nder Sachverständige das von ihm unterschriebene Gut-          ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-\nachten der Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Gericht        nen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), be-\nkann ihm hierzu eine Frist bestimmen.                         gründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der\nUrkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vol-\n(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens ver-\nlen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsper-\npflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn\nson beurkundeten Vorganges.\nein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld\nmuss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht              (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet\nwerden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das        sei, ist zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3271\n§ 416                                                          § 421\nBeweiskraft von Privaturkunden                                            Vorlegung\ndurch den Gegner; Beweisantritt\nPrivaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstel-\nlern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten          Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des\nHandzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,         Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der\ndass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Aus-        Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die\nstellern abgegeben sind.                                      Vorlegung der Urkunde aufzugeben.\n§ 416a                                                         § 422\nBeweiskraft des Ausdrucks                                        Vorlegungspflicht des\neines öffentlichen elektronischen Dokuments                          Gegners nach bürgerlichem Recht\nDer mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Aus-             Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet,\ndruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments ge-         wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürger-\nmäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb     lichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der\nder Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentli-      Urkunde verlangen kann.\nchem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zuge-\nwiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form                                    § 423\nerstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elek-                         Vorlegungspflicht\ntronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi-                       des Gegners bei Bezugnahme\ngen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer\nDer Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen\nöffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.\nbefindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess\nzur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es\n§ 417                              nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.\nBeweiskraft\nöffentlicher Urkunden über amtliche                                            § 424\nAnordnung, Verfügung oder Entscheidung                            Antrag bei Vorlegung durch Gegner\nDie von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche            Der Antrag soll enthalten:\nAnordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden\nöffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres In-       1. die Bezeichnung der Urkunde;\nhalts.                                                        2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde\nbewiesen werden sollen;\n§ 418                              3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der\nBeweiskraft                               Urkunde;\nöffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt              4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung\n(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in         sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des\nden §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen              Gegners befindet;\nvollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.                  5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung\n(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsa-          zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaub-\nchen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen          haft zu machen.\nBeweis ausschließen oder beschränken.\n§ 425\n(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung\nder Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift                              Anordnung\ndes ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus                       der Vorlegung durch Gegner\nden Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des              Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Ur-\nZeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig             kunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag\nist.                                                          für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht,\ndass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder\n§ 419                              wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die\nBeweiskraft                           Vorlegung der Urkunde an.\nmangelbehafteter Urkunden\n§ 426\nInwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschal-\nVernehmung\ntungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer\nUrkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, ent-                     des Gegners über den Verbleib\nscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.                    Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem\nBesitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.\n§ 420                              In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzuge-\nben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu for-\nVorlegung                            schen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449\ndurch Beweisführer; Beweisantritt                 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Über-\nDer Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde            zeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners\nangetreten.                                                   befindet, so ordnet es die Vorlegung an.","3272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 427                                (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittei-\nFolgen der                            lung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur\nNichtvorlegung durch Gegner                     Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschrif-\nten der §§ 428 bis 431.\nKommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vor-\nzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des                                § 433\n§ 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der\nUrkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom                             (weggefallen)\nBeweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als rich-\ntig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht                               § 434\nbeigebracht, so können die Behauptungen des Beweis-                                  Vorlegung vor\nführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Ur-                  beauftragtem oder ersuchtem Richter\nkunde als bewiesen angenommen werden.                            Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung\nwegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden\n§ 428                             kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer\nVorlegung durch Dritte; Beweisantritt               Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer\nBeschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht\nBefindet sich die Urkunde nach der Behauptung des\nanordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor\nBeweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis\neinem anderen Gericht vorgelegt werde.\ndurch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der\nUrkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung\n§ 435\nnach § 142 zu erlassen.\nVorlegung öffentlicher Urkunden\n§ 429                                      in Urschrift oder beglaubigter Abschrift\nVorlegungspflicht Dritter                       Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer\nbeglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung\nDer Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner        die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt,\ndes Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflich-      vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen,\ntet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt     dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tat-\nwerden. § 142 bleibt unberührt.                               sachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vor-\nlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung\n§ 430                             erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeu-\nAntrag bei Vorlegung durch Dritte                 gung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift bei-\nZur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages       zulegen sei.\nhat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1\nbis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen,                                    § 436\ndass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.                       Verzicht nach Vorlegung\nDer Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Ur-\n§ 431                             kunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Be-\nVorlegungsfrist                         weismittel verzichten.\nbei Vorlegung durch Dritte\n§ 437\n(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen\nwerden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vor-                               Echtheit\nschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Ge-                    inländischer öffentlicher Urkunden\nricht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Ur-           (1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer\nkunde zu bestimmen.                                           öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem\n(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens         Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, ha-\nvor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage           ben die Vermutung der Echtheit für sich.\ngegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer        (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifel-\ndie Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozes-        haft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die\nses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.                   Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer\nErklärung über die Echtheit veranlassen.\n§ 432\nVorlegung durch Behörden                                                 § 438\noder Beamte; Beweisantritt                                              Echtheit\n(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung                     ausländischer öffentlicher Urkunden\ndes Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Be-           (1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen\nhörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Be-        Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verse-\nweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den        henen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne\nBeamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.            näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht\n(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Par-     nach den Umständen des Falles zu ermessen.\nteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung         (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde\ndes Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzu-         genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesand-\nwenden.                                                       ten des Bundes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3273\n§ 439                             nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Inte-\nErklärung                            resse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.\nüber Echtheit von Privaturkunden\n§ 444\n(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der\nGegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138                                  Folgen der\nzu erklären.                                                                    Beseitigung einer Urkunde\n(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunter-          Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre\nschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur\nzu richten.                                                     Benutzung untauglich gemacht, so können die Behaup-\ntungen des Gegners über die Beschaffenheit und den\n(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Ur-\nInhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.\nkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht,\ndie Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklä-\nrungen der Partei hervorgeht.                                                            Titel 10\nBeweis durch Parteivernehmung\n§ 440\nBeweis der                                                     § 445\nEchtheit von Privaturkunden\nVernehmung des Gegners; Beweisantritt\n(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde\n(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit\nist zu beweisen.\nanderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder an-\n(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder     dere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis\nist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen no-         dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die\ntariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder       zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.\ndem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der\n(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er\nEchtheit für sich.\nTatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwie-\nsen erachtet.\n§ 441\nSchriftvergleichung                                                 § 446\n(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Ur-                        Weigerung des Gegners\nkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt wer-\nden.                                                               Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder\ngibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so\n(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung    hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten\ngeeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach        Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorge-\nder Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichen-      brachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entschei-\nfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.                     den, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen\n(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften      will.\nin den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des\nBeweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften                                § 447\nder §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der\nVernehmung der\nGegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten\nbeweispflichtigen Partei auf Antrag\nSchriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht\nim Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner             Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die\nnach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht      beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es\nhabe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.            beantragt und die andere damit einverstanden ist.\n(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den\nHänden eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften                                     § 448\nsich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu                        Vernehmung von Amts wegen\nerwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431\nentsprechend.                                                      Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf\ndie Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der\nVerhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht\n§ 442\nausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder\nWürdigung der Schriftvergleichung                   Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen,\nÜber das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das           die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die\nGericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach           Tatsache anordnen.\nAnhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.\n§ 449\n§ 443                                         Vernehmung von Streitgenossen\nVerwahrung verdächtiger Urkunden                       Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren\nUrkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren In-      Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des\nhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des         Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu ver-\nRechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern          nehmen sind.","3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 450                                                         § 455\nBeweisbeschluss                                                 Prozessunfähige\n(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweis-            (1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehalt-\nbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der         lich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu\nVerkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend           vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhan-\nist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbe-          den, so gilt § 449 entsprechend.\nschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der             (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet\nPartei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozess-        haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Hand-\nbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die       lungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung\nLadung nicht.                                                  gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt\n(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt         werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des\nwerden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende         Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer\nTatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach            prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch\nErhebung der neuen Beweise ist von der Parteiverneh-           einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.\nmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für\ngeklärt erachtet.                                                                     §§ 456 bis 477\n(weggefallen)\n§ 451\nAusführung der Vernehmung                                                  Titel 11\nFür die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften                           Abnahme von\nder §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396,                     Eiden und Bekräftigungen\n397, 398 entsprechend.\n§ 478\n§ 452                                              Eidesleistung in Person\nBeeidigung der Partei                          Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person\n(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage ei-       geleistet werden.\nner Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder\nUnwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen,                                      § 479\nso kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu                                Eidesleistung vor\nbeeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so                       beauftragtem oder ersuchtem Richter\nkann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsa-             (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid\nchen nur von einer Partei gefordert werden.                    vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Ge-\n(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach         richt geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Er-\nbestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver-        scheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich\nschwiegen habe.                                                in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die\nLeistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.\n(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.\n(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Woh-\n(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentli-\nnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor\ncher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist,\neinem anderen Gericht.\nist unzulässig.\n§ 480\n§ 453\nEidesbelehrung\nBeweiswürdigung bei Parteivernehmung\nVor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwur-\n(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286      pflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung\nfrei zu würdigen.                                              des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit\n(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so     religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.\ngilt § 446 entsprechend.\n§ 481\n§ 454                                             Eidesleistung; Eidesformel\nAusbleiben der Partei                          (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise\n(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder      geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Ein-\nBeeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das           gangsformel:\nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-          „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-\nsondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben        den“\nangegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aus-\nsage als verweigert anzusehen ist.                             vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte\nspricht (Eidesformel):\n(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung\nder Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle    „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“\nihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberau-            (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise\nmung eines neuen Vernehmungstermins für geboten er-            geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Ein-\nachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.                          gangsformel:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3275\n„Sie schwören“                                               scheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutach-\ntung durch einen Sachverständigen angeordnet werden,\nvorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte\nwenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das\nspricht (Eidesformel):\nBeweismittel verloren geht oder seine Benutzung er-\n„Ich schwöre es.“                                            schwert wird.\n(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied       (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine\neiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be-        Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sach-\nteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle,         verständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Inte-\nso kann er diese dem Eid anfügen.                            resse daran hat, dass\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die         1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert\nrechte Hand erheben.                                             einer Sache,\n(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leis-  2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens\nten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen         oder Sachmangels,\neinzeln gesprochen.                                          3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenscha-\ndens, Sachschadens oder Sachmangels\n§ 482\nfestgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh-\n(weggefallen)                         men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechts-\nstreits dienen kann.\n§ 483\n(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich ange-\nEidesleistung                         ordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur\nsprach- oder hörbehinderter Personen                statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.\n(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den\nEid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesfor-                                  § 486\nmel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Ei-                           Zuständiges Gericht\ndesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermög-\n(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei\nlichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das\ndem Prozessgericht zu stellen.\nGericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit-\nzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf        (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der\nihr Wahlrecht hinzuweisen.                                   Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag\ndes Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache\n(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung\nberufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann\nverlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung\nsich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Ge-\nermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder\nrichts nicht berufen.\nsprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach\nAbsatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eides-           (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch\nleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder      bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.             zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich auf-\nhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begut-\n§ 484                             achtende Sache sich befindet.\nEidesgleiche Bekräftigung                       (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Proto-\nkoll erklärt werden.\n(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens-\noder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er                                § 487\neine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht\ndem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.                       Inhalt des Antrages\n(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass       Der Antrag muss enthalten:\nder Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der      1. die Bezeichnung des Gegners;\nEingangsformel:\n2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erho-\n„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor          ben werden soll;\nGericht“                                                     3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der\nvorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:                 übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;\n„Ja“.                                                        4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zuläs-\nsigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die\n(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.               Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.\nTitel 12                                                 §§ 488 und 489\nSelbständiges Beweisverfahren                                           (weggefallen)\n§ 485                                                         § 490\nZulässigkeit                                        Entscheidung über den Antrag\n(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens            (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch\nkann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augen-         Beschluss.","3276           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag statt-                            Abschnitt 2\ngegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu\nerheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu                             Ve r f a h r e n\nvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu be-                            vor den Amtsgerichten\nzeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.\n§ 495\n§ 491                                            Anzuwendende Vorschriften\nLadung des Gegners                            (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die\n(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des       Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten,\nFalles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses       soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des\nund einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweis-        Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestim-\naufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in     mungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich\ndiesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.               Abweichungen ergeben.\n(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Be-\nweisaufnahme nicht entgegen.                                                             § 495a\nVerfahren nach billigem Ermessen\n§ 492\nDas Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermes-\nBeweisaufnahme                           sen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht über-\n(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Auf-       steigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.\nnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt gelten-\nden Vorschriften.                                                                        § 496\n(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem                   Einreichung von Schriftsätzen;\nGericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.                                Erklärungen zu Protokoll\n(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Er-          Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge\nörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein       und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen,\nVergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.           sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder münd-\nlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.\n§ 493\nBenutzung im Prozess                                                   § 497\n(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen,                              Ladungen\nüber die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht         (1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage be-\ndie selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme          stimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustel-\nvor dem Prozessgericht gleich.                                lung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270\n(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen        Satz 2 gilt entsprechend.\nBeweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis           (2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn\nnur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen       der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der\nwar.                                                          Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Termins-\nbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mittei-\n§ 494                             lung ist zu den Akten zu vermerken.\nUnbekannter Gegner\n(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht be-                                    § 498\nzeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der                               Zustellung\nBeweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Ver-                        des Protokolls über die Klage\nschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.\nIst die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle ange-\n(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht      bracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das\ndem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner                 Protokoll zugestellt.\nRechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.\n§ 499\n§ 494a\nBelehrungen\nFrist zur Klageerhebung\n(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Pro-\n(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht   tokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu beleh-\nnach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne            ren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht\nmündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragstel-        vorgeschrieben ist.\nler binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben\nhat.                                                             (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte\nauch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen An-\n(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht\nerkenntnisses zu belehren.\nnach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss aus-\nzusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kos-\n§§ 499a bis 503\nten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofor-\ntigen Beschwerde.                                                                    (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3277\n§ 504                                                        Buch 3\nHinweis bei                                                 Rechtsmittel\nUnzuständigkeit des Amtsgerichts\nAbschnitt 1\nIst das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig,\nso hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Haupt-                               Berufung\nsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlas-\nsung zur Hauptsache hinzuweisen.                                                          § 511\nStatthaftigkeit der Berufung\n§ 505\n(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug\n(weggefallen)                         erlassenen Endurteile statt.\n(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn\n§ 506                             1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro\nNachträgliche sachliche Unzuständigkeit                   übersteigt oder\n2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im\n(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des           Urteil zugelassen hat.\nKlageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der\nzur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach        (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2\n§ 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses       Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt\nbeantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat    darf er nicht zugelassen werden.\ndas Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhand-        (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-\nlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich      rufung zu, wenn\nfür unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das\nLandgericht zu verweisen.                                     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1           einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\ngelten entsprechend.                                              Berufungsgerichts erfordert und\n2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro\n§§ 507 bis 509                             beschwert ist.\n(weggefallen)                         Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.\n§ 512\n§ 510\nVorentscheidungen im ersten Rechtszug\nErklärung über Urkunden\nDer Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen\nWegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur        auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vor-\ndann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das       ausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften\nGericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde auf-      dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen\ngefordert ist.                                                Beschwerde anfechtbar sind.\n§ 510a                                                         § 513\nBerufungsgründe\nInhalt des Protokolls\n(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass\nAndere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und       die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) be-\nErklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind       ruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine\nim Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erfor-  andere Entscheidung rechtfertigen.\nderlich hält.\n(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden,\ndass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-\n§ 510b                             digkeit zu Unrecht angenommen hat.\nUrteil auf Vornahme einer Handlung\n§ 514\nErfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung,                           Versäumnisurteile\nso kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für\nden Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestim-        (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die\nmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Ent-          es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung\nschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Ent-        nicht angefochten werden.\nschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.                    (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an\nsich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder An-\n§ 510c                             schlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird,\ndass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgele-\n(weggefallen)                         gen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.","3278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 515                             Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn\nVerzicht auf Berufung                      der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um\nbis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier\nDie Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der          Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die\nBerufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die        Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Beru-\nVerzichtsleistung angenommen hat.                             fungskläger erhebliche Gründe darlegt.\n§ 516                                (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht be-\nreits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schrift-\nZurücknahme der Berufung                       satz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Beru-\n(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Ver-     fungsbegründung muss enthalten:\nkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.                    1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird\n(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu               und welche Abänderungen des Urteils beantragt wer-\nerklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen          den (Berufungsanträge);\nVerhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schrift-    2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die\nsatzes.                                                           Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an-\n(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten            gefochtene Entscheidung ergibt;\nRechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch      3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel\ndas Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese             an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen-\nWirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.                     feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und\ndeshalb eine erneute Feststellung gebieten;\n§ 517\n4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidi-\nBerufungsfrist                            gungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die\nDie Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine           neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531\nNotfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger      Abs. 2 zuzulassen sind.\nForm abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf         (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:\nvon fünf Monaten nach der Verkündung.\n1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten\n§ 518                                 Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes,\nwenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;\nBerufungsfrist bei Urteilsergänzung\n2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache\nWird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine        durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.\nnachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt\nmit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der           (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-\nLauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das       den Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung\nzuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide           anzuwenden.\nUrteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind\nbeide Berufungen miteinander zu verbinden.                                               § 521\nZustellung der\n§ 519                                         Berufungsschrift und -begründung\nBerufungsschrift                           (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-\n(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Beru-          dung sind der Gegenpartei zuzustellen.\nfungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.                 (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann\n(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:                   der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungser-\nwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schrift-\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung        lichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung set-\ngerichtet wird;                                           zen. § 277 gilt entsprechend.\n2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung ein-\ngelegt werde.                                                                        § 522\n(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder                      Zulässigkeitsprüfung;\nbeglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorge-                        Zurückweisungsbeschluss\nlegt werden.                                                     (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prü-\n(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-     fen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der\nden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu-     gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.\nwenden.                                                       Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-\nrufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung\n§ 520                             kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss\nBerufungsbegründung                        findet die Rechtsbeschwerde statt.\n(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begrün-             (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch\nden.                                                          einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es\ndavon überzeugt ist, dass\n(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei\nMonate und beginnt mit der Zustellung des in vollständi-      1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,\nger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf      2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat\nvon fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf          und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3279\n3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer        1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrich-\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des             ter erlassen wurde,\nBerufungsgerichts nicht erfordert.                        2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-\nDas Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die            licher oder rechtlicher Art aufweist,\nParteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beru-        3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat\nfung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Beru-              und\nfungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach           4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhan-\nSatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurück-         delt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vor-\nweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 ent-              behalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.\nhalten sind.                                                      (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Beru-\n(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht an-       fungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor,\nfechtbar.                                                     wenn\n1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage\n§ 523                                  besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei-\nten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der\nTerminsbestimmung\nRechtssache ergeben oder\n(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss     2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.\nverworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Be-\nrufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf     Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn\nden Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur         die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es ent-\nmündlichen Verhandlung zu bestimmen.                          scheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Be-\nschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter\n(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Be-      ist ausgeschlossen.\nkanntmachung des Termins und der mündlichen Verhand-\nlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzu-             (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,\nwenden.                                                       Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht ge-\nstützt werden.\n§ 524                                 (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann\nEinzelrichter nur der Vorsitzende sein.\nAnschlussberufung\n(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung an-                                    § 527\nschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der\nVorbereitender Einzelrichter\nBerufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.\n(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzel-\n(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Be-\nrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache\nrufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die\neinem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung\nBerufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum\nder Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handels-\nAblauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur\nsachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der\nBerufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die An-\nmündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.\nschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden\nwiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand                 (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern,\nhat.                                                          dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\nfungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem\n(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-           Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Verein-\nschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519          fachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wün-\nAbs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten         schenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das\nentsprechend.                                                 Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmit-\n(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die       telbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme\nBerufung zurückgenommen, verworfen oder durch Be-             sachgemäß zu würdigen vermag.\nschluss zurückgewiesen wird.                                      (3) Der Einzelrichter entscheidet\n§ 525                             1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den\n§§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze\n2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Ver-\nAuf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechts-            zicht auf den geltend gemachten Anspruch oder An-\nzuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden             erkenntnis des Anspruchs;\nVorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht\n3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;\nAbweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts\nergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.               4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,\nsofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der\n§ 526                                  Hauptsache hierüber entscheidet;\nEntscheidender Richter                       5. über den Wert des Streitgegenstandes;\n(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den          6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.\nRechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur        (4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrich-\nEntscheidung übertragen, wenn                                 ter auch im Übrigen entscheiden.","3280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 528                            gungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu\nBindung an die Berufungsanträge                  machen.\nDer Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts                                     § 533\nunterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ers-\nten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als                             Klageänderung;\neine Abänderung beantragt ist.                                            Aufrechnungserklärung; Widerklage\nKlageänderung, Aufrechnungserklärung und Wider-\n§ 529                            klage sind nur zulässig, wenn\nPrüfungsumfang des Berufungsgerichts                 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sach-\n(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und             dienlich hält und\nEntscheidung zugrunde zu legen:                               2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das\n1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten           Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entschei-\nTatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zwei-           dung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde\nfel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei-      zu legen hat.\ndungserheblichen Feststellungen begründen und des-\nhalb eine erneute Feststellung gebieten;                                              § 534\n2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zuläs-                          Verlust des Rügerechts\nsig ist.                                                      Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechts-\n(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von         zuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsin-\nAmts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefoch-         stanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das\ntene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3        Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vor-\ngeltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Beru-          schrift des § 295 verloren hat.\nfungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe\nnicht gebunden.                                                                           § 535\nGerichtliches Geständnis\n§ 530\nDas im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Ge-\nVerspätet vorgebrachte                      ständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungs-\nAngriffs- und Verteidigungsmittel                instanz.\nWerden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen\nden §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht,                                  § 536\nso gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.                                           Parteivernehmung\n(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder\n§ 531\nBeeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die\nZurückgewiesene und neue                      Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid\nAngriffs- und Verteidigungsmittel                verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung\n(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten       ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung\nRechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei-         genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weg-\nben ausgeschlossen.                                           gefallen sind.\n(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur            (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen\nzuzulassen, wenn sie                                          und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungs-\n1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des         gericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anord-\nersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für un-       nen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten\nerheblich gehalten worden ist,                            Rechtszuge unzulässig war.\n2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug                                    § 537\nnicht geltend gemacht wurden oder\nVorläufige Vollstreckbarkeit\n3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden\nsind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei      (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-\nberuht.                                                   streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, so-\nweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten\nDas Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der            wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Be-\nTatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit          schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Ent-\nder neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.           scheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-\ndungsfrist zulässig.\n§ 532\n(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.\nRügen der Unzulässigkeit der Klage\nVerzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage be-                                 § 538\ntreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht                           Zurückverweisung\nrechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,\nwenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.             (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise\nDasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zuläs-     zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.\nsigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten        (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre\nRechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldi-            weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005              3281\nUrteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten                                     § 541\nRechtszuges nur zurückverweisen,                                                     Prozessakten\n1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem            (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat,\nwesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Man-      nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüg-\ngels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisauf-         lich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten\nnahme notwendig ist,                                      Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten\nsind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersen-\n2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als\nden.\nunzulässig verworfen ist,\n(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der\n3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zu-        Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges\nlässigkeit der Klage entschieden ist,                     nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungs-\n4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen       instanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.\nAnspruchs durch das angefochtene Urteil über den\nGrund des Anspruchs vorab entschieden oder die                                  Abschnitt 2\nKlage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über                           Revision\nden Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,\n5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder                                        § 542\nWechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen                        Statthaftigkeit der Revision\nist,\n(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsin-\n6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist      stanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden\noder                                                      Vorschriften statt.\n7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Vo-             (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abän-\nraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist         derung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-\nweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die\nund eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall       Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die\nder Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen         vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren\nzu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags    oder im Umlegungsverfahren.\nnicht.\n§ 543\n§ 539                                                 Zulassungsrevision\nVersäumnisverfahren                           (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie\n(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur münd-      1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder\nlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag    2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nicht-\ndurch Versäumnisurteil zurückzuweisen.                            zulassung\n(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und bean-        zugelassen hat.\ntragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil,        (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn\nso ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Beru-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\nfungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es\nden Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu      2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nerkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung        einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nzurückzuweisen.                                                   Revisionsgerichts erfordert.\nDas Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Be-\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ver-\nrufungsgericht gebunden.\nsäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.\n§ 544\n§ 540\nNichtzulassungsbeschwerde\nInhalt des Berufungsurteils                      (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-\n(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgrün-         fungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulas-\nden enthält das Urteil                                        sungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer\nNotfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-\n1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen        ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis\nim angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Än-      zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des\nderungen oder Ergänzungen,                                Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Be-\n2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung        schwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte\noder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.          Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt\nwerden soll, vorgelegt werden.\nWird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten\nVerhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so kön-\nnach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten\nnen die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in\nUrteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Mo-\ndas Protokoll aufgenommen werden.\nnaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.\n(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.                 § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der","3282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nBegründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2)             lehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt\ndargelegt werden.                                                 war;\n(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Be-           4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift\nschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.                    der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozess-\nführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt\n(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-\nhat;\nschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-\ngründet werden; von einer Begründung kann abgesehen           5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen\nwerden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der             Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über\nVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision            die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;\nzuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben         6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen\nwird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Par-           dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.\nteien zuzustellen.\n(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-                                     § 548\nkraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend                                Revisionsfrist\nanzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch               Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist)\ndas Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.           beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit\n(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der       der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten\nRevision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren        Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf\nals Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die   Monaten nach der Verkündung.\nform- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-\nbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustel-                                    § 549\nlung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegrün-                                Revisionseinlegung\ndungsfrist.\n(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisions-\n(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Be-          schrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisions-\nschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungs-       schrift muss enthalten:\nerheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht\n1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision\nabweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-\ngerichtet wird;\ngebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben\nund den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-           2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision einge-\nscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.                legt werde.\n§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.\n§ 545                                 (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-\nRevisionsgründe                          den Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzu-\nwenden.\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass\ndie Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts\n§ 550\noder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er-                         Zustellung der Revisionsschrift\nstreckt.                                                         (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder\n(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,        beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorge-\ndass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-         legt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1\ndigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.              Satz 4 geschehen ist.\n(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustel-\n§ 546                              len.\nBegriff der Rechtsverletzung\n§ 551\nDas Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht\nRevisionsbegründung\noder nicht richtig angewendet worden ist.\n(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.\n§ 547                                 (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht be-\nAbsolute Revisionsgründe                      reits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schrift-\nsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für\nEine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des   die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie be-\nRechts beruhend anzusehen,                                    ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abge-\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig         fassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mo-\nbesetzt war;                                              naten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt\nunberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,      verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Ein-\nder von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes       willigung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert\nausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis         werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden\nmittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend       der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert\ngemacht ist;                                              wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,      darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist\nobgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abge-        Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemesse-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3283\nnen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf            (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift\nAntrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung       begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die\nder Prozessakten verlängern.                                  §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.\n(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:                  (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die\n1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und        Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Be-\ndessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträ-        schluss zurückgewiesen wird.\nge);\n2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:                                            § 555\na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus                      Allgemeine Verfahrensgrundsätze\ndenen sich die Rechtsverletzung ergibt;                  (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht\nb) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das    Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts\nGesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die   ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor\nBezeichnung der Tatsachen, die den Mangel erge-       den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend\nben.                                                  anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.\nIst die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbe-              (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht an-\nschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der           zuwenden.\nRevision auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-\nschwerde Bezug genommen werden.                                                         § 556\n(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisions-                  Verlust des Rügerechts\nbegründung entsprechend anzuwenden.\nDie Verletzung einer das Verfahren der Berufungsin-\nstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz\n§ 552\nnicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht\nZulässigkeitsprüfung                       bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des\n(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prü-       § 295 verloren hat.\nfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der\ngesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.                                § 557\nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re-                   Umfang der Revisionsprüfung\nvision als unzulässig zu verwerfen.\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur\n(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.\ndie von den Parteien gestellten Anträge.\n§ 552a                               (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen\nauch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vo-\nZurückweisungsbeschluss\nrausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften\nDas Revisionsgericht weist die von dem Berufungs-         dieses Gesetzes unanfechtbar sind.\ngericht zugelassene Revision durch einstimmigen Be-\nschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die            (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht          Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,\nvorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.     die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf\n§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                  das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die\nMängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden\n§ 553                            sind.\nTerminsbestimmung; Einlassungsfrist\n§ 558\n(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzu-\nVorläufige Vollstreckbarkeit\nlässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so\nist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und           Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreck-\nden Parteien bekannt zu machen.                               bar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es\n(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Be-     durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf\nkanntmachung des Termins und der mündlichen Verhand-          Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für\nlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzu-         vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist\nwenden.                                                       erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.\n§ 554                                                      § 559\nAnschlussrevision                                        Beschränkte Nachprüfung\ntatsächlicher Feststellungen\n(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision an-\nschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der        (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt\nRevisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.           nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungs-\n(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revi-   urteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außer-\nsionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisi-    dem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b\nonsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen       erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.\nworden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines            (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine\nMonats nach der Zustellung der Revisionsbegründung            tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist\nzu erklären.                                                  diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es","3284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nsei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger   leistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,\nund begründeter Revisionsangriff erhoben ist.                 über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die\nEinforderung, Übersendung und Zurücksendung der Pro-\n§ 560                             zessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwen-\nNicht revisible Gesetze                    den.\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts über das Be-                                   § 566\nstehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung\ndie Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für                        Sprungrevision\ndie auf die Revision ergehende Entscheidung maßge-               (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endur-\nbend.                                                         teile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet\nauf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz un-\n§ 561                             mittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn\nRevisionszurückweisung                      1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz\nErgibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine          einwilligt und\nRechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus     2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.\nanderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die\nzurückzuweisen.\nErklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das\nRechtsmittel der Berufung.\n§ 562\n(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schrift-\nAufhebung des angefochtenen Urteils\nsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu\n(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird,    beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In\nist das angefochtene Urteil aufzuheben.                       dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulas-\n(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfah-       sung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die\nrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit       schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgeg-\naufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.           ners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch\nvon dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszu-\n§ 563                             ges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht\nals Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der\nZurückverweisung; eigene Sachentscheidung\nGeschäftsstelle abgegeben werden.\n(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur\n(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\nhemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist\ngericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann\nentsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Re-\nan einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts\nvisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist,\nerfolgen.\nunverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des\n(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtei-      ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.\nlung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner\n(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn\nEntscheidung zugrunde zu legen.\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst\nzu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur we-        2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\ngen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf               einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\ndas festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzte-         Revisionsgerichts erfordert.\nrem die Sache zur Endentscheidung reif ist.                   Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Ver-\n(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache     fahrens gestützt werden.\nselbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit              (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag\nvon Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach          auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der\n§ 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die       Beschluss ist den Parteien zuzustellen.\nSache zur Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\nfungsgericht zurückverwiesen werden.                             (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abge-\nlehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.\n§ 564                                (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren\nKeine Begründung der Entscheidung                  als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der\nbei Rügen von Verfahrensmängeln                   form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einle-\ngung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung\nDie Entscheidung braucht nicht begründet zu werden,       beginnt die Revisionsbegründungsfrist.\nsoweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmän-\ngeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für       (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für\nRügen nach § 547.                                             die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an\n§ 565                             das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nach-\nfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts\nAnzuwendende Vorschriften                     Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die\ndes Berufungsverfahrens                      rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Re-\nDie für die Berufung geltenden Vorschriften über die      visionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-\nAnfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichts-     dung zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3285\nAbschnitt 3                             1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwalts-\nprozess zu führen ist oder war,\nBeschwerde\n2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder\nTitel 1                            3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten\nim Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.\nSofortige Beschwerde\n§ 570\n§ 567\nAufschiebende Wirkung;\nSofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde\neinstweilige Anordnungen\n(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im\n(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-\nersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-\nkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder\ngerichte und Landgerichte, wenn\nZwangsmittels zum Gegenstand hat.\n1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder\n(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entschei-\n2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht         dung angefochten wird, kann die Vollziehung der Ent-\nerfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das     scheidung aussetzen.\nVerfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wor-\nden ist.                                                     (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung\neine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbeson-\n(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Be-           dere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung\nschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-          aussetzen.\ngegenstands 200 Euro übersteigt.\n(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde                                     § 571\nanschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet                      Begründung, Präklusion,\nhat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschlie-                Ausnahmen vom Anwaltszwang\nßung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurück-\ngenommen oder als unzulässig verworfen wird.                     (1) Die Beschwerde soll begründet werden.\n(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Ver-\n§ 568                             teidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf\nOriginärer Einzelrichter                     gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-\nzuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.\nDas Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner\nMitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Ent-         (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann\nscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechts-          für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln\npfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das       eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmit-\nVerfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in           tel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur\nder im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Be-         zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Ge-\nsetzung, wenn                                                 richts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht\nverzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung\n1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher          genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist\noder rechtlicher Art aufweist oder                        auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.\n2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.                 (4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfah-\nAuf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein      ren auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht\nRechtsmittel nicht gestützt werden.                           zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ordnet das\nGericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu\n§ 569                             Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn\nFrist und Form                          die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-\nlegt werden darf (§ 569 Abs. 3).\n(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere\nFrist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen                                § 572\nbei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird,\noder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist                   Gang des Beschwerdeverfahrens\nbeginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zu-         (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen\nstellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von      Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für be-\nfünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.             gründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die\nLiegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Resti-    Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vor-\ntutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach            zulegen. § 318 bleibt unberührt.\nAblauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen gelten-       (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu\nden Notfristen erhoben werden.                                prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Be-        der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es\nschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss         an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als\ndie Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie          unzulässig zu verwerfen.\ndie Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese             (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde\nEntscheidung eingelegt werde.                                 für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden,\n(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Pro-       von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war,\ntokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn             die erforderliche Anordnung übertragen.","3286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht            1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die\ndurch Beschluss.                                                  Rechtsbeschwerde gerichtet wird und\n2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechts-\n§ 573                                 beschwerde eingelegt werde.\nErinnerung\nMit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\n(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder         oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entschei-\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge-            dung vorgelegt werden.\nschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen\ndie Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinne-          (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerde-\nrung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der   schrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von\nGeschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2,        einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der\nAbs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.            Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551\nAbs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-\nscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die            (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss ent-\nsofortige Beschwerde statt.                                   halten:\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Ober-  1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-\nlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.                         schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts ange-\nfochten und deren Aufhebung beantragt werde\nTitel 2                                (Rechtsbeschwerdeanträge),\nRechtsbeschwerde                           2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,\n§ 574                             3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar\nRechtsbeschwerde;                              a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus\nAnschlussrechtsbeschwerde                             denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\n(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde             b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,\nstatthaft, wenn                                                      dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt\n1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder                     sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel\n2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder                  ergeben.\ndas Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in             (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-\ndem Beschluss zugelassen hat.                             den Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die\n§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.                               Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und\ndie Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechts-\nbeschwerde nur zulässig, wenn                                    (5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n§ 576\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des                      Gründe der Rechtsbeschwerde\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert.                          (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechts-     werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des\nbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des           Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-\nAbsatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist         tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesge-\nan die Zulassung gebunden.                                    richts hinaus erstreckt.\n(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum              (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt\nAblauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung     werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine\nder Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch             Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.\nEinreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim             (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.\nRechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf\ndie Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbe-                                       § 577\nschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde\nnicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde                                 Prüfung und\nist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschlie-                 Entscheidung der Rechtsbeschwerde\nßung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde            (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen\nzurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.            zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und\nob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und\n§ 575                             begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,\nFrist, Form und                         so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\nBegründung der Rechtsbeschwerde                        (2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unter-\n(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von     liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das\neinem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch             Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten\nEinreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbe-          Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfah-\nschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde-             rensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen\nschrift muss enthalten:                                       sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3287\nwerden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574              (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage\nAbs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.    nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmit-\n(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Ent-           tels geltend gemacht werden konnte.\nscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-\nscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als                                         § 580\nrichtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.                            Restitutionsklage\n(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet,         Die Restitutionsklage findet statt:\nist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die          1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf\nSache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.                die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen\n§ 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung              oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig\nkann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfol-            gemacht hat;\ngen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.\n2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,\nDas Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die\nfälschlich angefertigt oder verfälscht war;\nrechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,\nauch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.                   3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches\ndas Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverstän-\n(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache\ndige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheits-\nselbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entschei-           pflicht schuldig gemacht hat;\ndung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des\nRechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und       4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von\nnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.            dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Be-\n§ 563 Abs. 4 gilt entsprechend.                                   ziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt\nist;\n(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-\ngeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übri-       5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich\ngen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn              in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Ver-\nsie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen             letzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig\ngrundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts             gemacht hat;\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung         6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines\nbeizutragen.                                                      früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsge-\nrichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein\nBuch 4                                 anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;\nWiederaufnahme des Verfahrens                      7. wenn die Partei\na) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechts-\n§ 578                                      kräftig gewordenes Urteil oder\nArten der Wiederaufnahme                          b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in\nden Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Ent-\n(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges\nscheidung herbeigeführt haben würde.\nEndurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtig-\nkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.\n§ 581\n(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von                                Besondere\nverschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung                  Voraussetzungen der Restitutionsklage\nund Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur\nrechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage          (1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen\nauszusetzen.                                                  Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt,\nwenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung\n§ 579                             ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung\neines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen\nNichtigkeitsklage                       Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.\n(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:                       (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutions-\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig         klage begründen, kann durch den Antrag auf Parteiver-\nbesetzt war;                                              nehmung nicht geführt werden.\n2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat,\n§ 582\nder von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes\nausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis                        Hilfsnatur der Restitutionsklage\nmittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechts-           Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei\nmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;                  ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutions-\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,      grund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch\nobgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abge-        Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an\nlehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt      eine Berufung, geltend zu machen.\nwar;\n§ 583\n4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift\nder Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozess-                       Vorentscheidungen\nführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt          Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die\nhat.                                                      eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Ent-","3288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen          (2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage\nwird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene          erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird,\nUrteil auf dieser Entscheidung beruht.                         in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die\nUrkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu\n§ 584                              erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung\nAusschließliche Zuständigkeit                    zu stellen beabsichtigt.\nfür Nichtigkeits- und Restitutionsklagen\n§ 589\n(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das\nGericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das                            Zulässigkeitsprüfung\nangefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren              (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die\nangefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlas-         Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form\nsen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlasse-       und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfor-\nnes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten   dernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.\nwird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisions-\ninstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5      (2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor\nangefochten wird, das Revisionsgericht.                        Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.\n(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbe-                                      § 590\nscheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das\nGericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zu-                           Neue Verhandlung\nständig gewesen wäre.                                             (1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfech-\ntungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.\n§ 585\n(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze                    und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wie-\nFür die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren       deraufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die\ngelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern       Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung\nnicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine           über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung\nAbweichung ergibt.                                             über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des\nVerfahrens anzusehen.\n§ 586                                 (3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat\nKlagefrist                           die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wieder-\naufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese\n(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats\nErledigung von der Feststellung und Würdigung bestritte-\nzu erheben.\nner Tatsachen abhängig ist.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von\ndem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch                                        § 591\nnicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ab-\nlauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des                                 Rechtsmittel\nUrteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.                Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die\n(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind         Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte\nauf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung          überhaupt stattfinden.\nnicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage\nläuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder                                  Buch 5\nProzessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil\nUrkunden-\nzugestellt ist.\nund Wechselprozess\n§ 587\n§ 592\nKlageschrift\nZulässigkeit\nIn der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen\ndas die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet            Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten\nwird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben          Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge\nwird, enthalten sein.                                          anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Ge-\ngenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht\n§ 588                              werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des An-\nspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewie-\nInhalt der Klageschrift\nsen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zah-\n(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthal-   lung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der\nten:                                                           Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer\n1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;                     Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.\n2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den\n§ 593\nGrund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;\n3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefoch-                         Klageinhalt; Urkunden\ntenen Urteils und welche andere Entscheidung in der           (1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im\nHauptsache beantragt werde.                                Urkundenprozess geklagt werde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3289\n(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift         (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die\nder Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beige-        Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 be-\nfügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustel-      antragt werden.\nlung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen\n(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht,\nVerhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum\nist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als\nliegen.\nEndurteil anzusehen.\n§ 594\n§ 600\n(weggefallen)\nNachverfahren\n§ 595                                  (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte\nKeine Widerklage; Beweismittel                   vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen\nVerfahren anhängig.\n(1) Widerklagen sind nicht statthaft.\n(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der\n(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder      Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vor-\nUnechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der      schriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.\nim § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag\nauf Parteivernehmung zulässig.                                    (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so\nsind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entspre-\n(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der        chend anzuwenden.\nUrkunden angetreten werden.\n§ 601\n§ 596\n(weggefallen)\nAbstehen vom Urkundenprozess\nDer Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des                                     § 602\nBeklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Ver-\nhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abste-                                Wechselprozess\nhen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an-          Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln\nhängig bleibt.                                                im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wech-\nselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vor-\n§ 597                              schriften anzuwenden.\nKlageabweisung\n§ 603\n(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte An-\nspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten                               Gerichtsstand\nals unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem\nAnspruch abzuweisen.                                              (1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des\nZahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei\n(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbeson-     dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\ndere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im\nUrkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten               (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaft-\noder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt,     lich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zah-\nso wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatt-    lungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der\nhaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur münd-          Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\nlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder\nder Klage nur auf Grund von Einwendungen widerspro-                                       § 604\nchen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkunden-\nKlageinhalt; Ladungsfrist\nprozess unstatthaft sind.\n(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im\n§ 598                              Wechselprozess geklagt werde.\nZurückweisung von Einwendungen                         (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden,\nwenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts\nEinwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Be-\nist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie min-\nklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkunden-\ndestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort\nprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit\nzugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt\nsolchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als\noder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.\nim Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.\n(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist\n§ 599                              mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Beru-\nfungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort\nVorbehaltsurteil\nerfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei\n(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten           Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt,\nAnspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er  der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in\nverurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehal-     dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine\nten.                                                          Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.","3290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 605                                                       § 606a\nBeweisvorschriften                                      Internationale Zuständigkeit\n(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen An-             (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zustän-\nspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf,         dig,\nist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels       1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Ehe-\nder Antrag auf Parteivernehmung zulässig.                           schließung war,\n(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung ge-           2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nnügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.                               im Inland haben,\n3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem\n§ 605a                               Aufenthalt im Inland ist oder\nScheckprozess                          4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nInland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entschei-\nWerden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks                 dung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten\nim Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheck-                anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.\nprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzu-\nwenden.                                                         Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.\n(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-\nBuch 6                            dung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn\nein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat\nVerfahren in Familiensachen                      hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine\nausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt,\ndenen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der\nAbschnitt 1\nAnerkennung der Entscheidung nicht entgegen.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nf ü r Ve r f a h r e n i n E h e s a c h e n                                     § 606b\n(weggefallen)\n§ 606\n§ 607\nZuständigkeit\nProzessfähigkeit; gesetzliche Vertretung\n(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer\nEhe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens            (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-\neiner Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des        schränkter Ehegatte prozessfähig.\nehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht               (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten        Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der\nihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt          gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf\nes bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen           Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den\nAufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht aus-           Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegat-       der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.\nten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.                                                                 § 608\n(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben,                    Anzuwendende Vorschriften\nso ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in            Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vor-\ndessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhn-           schriften über das Verfahren vor den Landgerichten ent-\nlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der          sprechend.\nEhegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk die-\nses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt\n§ 609\nein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht aus-\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche                       Besondere Prozessvollmacht\nAufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im            Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das\nInland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers        Verfahren gerichteten Vollmacht.\ngelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechts-\nhängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2                                    § 610\nzuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig,\nbei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist;                                  Verbindung\ndies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander ver-                       von Verfahren; Widerklage\nbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag             (1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Le-\nrechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzu-           bens, auf Scheidung und auf Aufhebung können mitei-\nwenden.                                                         nander verbunden werden.\n(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen           (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den\nVorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht        erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung\nbeim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich            einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt\nzuständig.                                                      unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3291\n§ 611                            mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Mo-\nNeues Vorbringen;                        naten nicht überschreiten.\nAusschluss des schriftlichen Vorverfahrens                 (5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den\n(1) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf       Ehegatten nahe legen, eine Eheberatungsstelle in An-\ndie das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem      spruch zu nehmen.\ndas Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht wor-\nden sind, geltend gemacht werden.                                                        § 615\n(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4\nZurückweisung von\nund des § 276 sind nicht anzuwenden.\nAngriffs- und Verteidigungsmitteln\n§ 612                                (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-\nTermine; Ladungen; Versäumnisurteil                zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-\nden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung\n(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwen-    des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern\nden.                                                         würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit be-\n(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner ruht.\nGegenwart anberaumt wurde, zu laden.\n(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungs-\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden,   mittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-\nwenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen,      zulassen.\naber nicht erschienen ist.\n(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist un-                                  § 616\nzulässig.\nUntersuchungsgrundsatz\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den\nWiderbeklagten entsprechend anzuwenden.                          (1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-\nnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der\n§ 613                            Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die\nPersönliches Erscheinen                      von ihnen nicht vorgebracht sind.\nder Ehegatten; Parteivernehmung                       (2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der\n(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der       Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das\nEhegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als          Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe\nParteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjäh-        begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehe-\nrige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten        gatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit\nauch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende       berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhal-\nMöglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen        tung der Ehe zu dienen.\nund Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehe-\ngatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert            (3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht au-\noder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz    ßergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen\nauf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden          Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem\nkann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört      Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.\noder vernommen werden.\n(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung                                      § 617\nnicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Ver-                 Einschränkung der Parteiherrschaft\nnehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfah-\nren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.                 Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnis-\nses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten\n§ 614                            Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von\nUrkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei\nAussetzung des Verfahrens\nauf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und\n(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des    Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung\nehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es           eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwen-\nzur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.       den.\n(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von\nAmts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeu-                                   § 618\ngung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die\nEhegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Ver-                        Zustellung von Urteilen\nfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten              § 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.\nausgesetzt werden.\n(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens be-                                  § 619\nantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage\nnicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen,                              Tod eines Ehegatten\nbevor das Verfahren ausgesetzt war.                              Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig\n(4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.     ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt\nSie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer       anzusehen.","3292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 620                                 (3) Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entspre-\nEinstweilige Anordnungen                      chend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn\ndas Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder\nDas Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung        die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.\nauf Antrag regeln:\n1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;                                   § 620c\n2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;                       Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit\n3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;         Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund\n4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjähri-        mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein ge-\ngen Kind;                                                 meinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kin-\ndes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen\n5. das Getrenntleben der Ehegatten;\nAntrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes\n6. den Unterhalt eines Ehegatten;                            oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung\n7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;            entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im\nÜbrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b\n8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönli-\nunanfechtbar.\nchen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes\nbestimmten Sachen;\n§ 620d\n9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-\nschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer                               Begründung\nangelegten gemeinsamen Haushalt führen oder inner-                    der Anträge und Entscheidungen\nhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt            In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die\nhaben;                                                    Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss inner-\n10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschus-      halb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht\nses für die Ehesache und Folgesachen.                     entscheidet durch begründeten Beschluss.\n§ 620a                                                            § 620e\nVerfahren bei einstweiliger Anordnung                                Aussetzung der Vollziehung\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.                   Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor\nseiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen\n(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache an-        Anordnung aussetzen.\nhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskos-\ntenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der                                   § 620f\nGeschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die\nVoraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.                 Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung\n(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2             (1) Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwer-\noder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört              den einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft,\nwerden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit         wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe\nnicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nach-         oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig\ngeholt werden.                                                 abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in\nder Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist\n(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges,       dies durch Beschluss auszusprechen. Gegen die Ent-\nwenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist,        scheidung findet die sofortige Beschwerde statt.\ndas Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten\noder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand                 (2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1\ndem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das            Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung\nBerufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zu-           erlassen hat.\nständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvor-\nschuss für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird,                                       § 620g\ndie im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder                   Kosten einstweiliger Anordnungen\ndort anhängig gemacht werden soll.\nDie im Verfahren der einstweiligen Anordnung entste-\nhenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil\n§ 620b                              der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.\nAufhebung und\nÄnderung des Beschlusses                                             Abschnitt 2\n(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufhe-                              Allgemeine\nben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen\nVo r s c h r i f t e n f ü r Ve r f a h r e n\nentscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge\nfür ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine                 in anderen Familiensachen\nAnordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhö-\nrung des Jugendamts erlassen worden ist.                                                      § 621\n(2) Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach                                 Zuständigkeit des\nAbsatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist                      Familiengerichts; Verweisung oder\nauf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu                      Abgabe an Gericht der Ehesache\nbeschließen.                                                      (1) Für Familiensachen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3293\n1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den       einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist,\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür        so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache\ndas Familiengericht zuständig ist,                       zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt\n2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit          entsprechend.\nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nhierfür das Familiengericht zuständig ist,                                             § 621a\n3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche               Anzuwendende Verfahrensvorschriften\nSorge besteht,                                              (1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,\n4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche          6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger-\nUnterhaltspflicht,                                       lichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, so-\nweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfas-\n5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhalts-\nsungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren\npflicht,\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-\n6. den Versorgungsausgleich,                                heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vor-\n7. Regelungen nach der Verordnung über die Behand-          schriften der Verordnung über die Behandlung der Ehe-\nlung der Ehewohnung und des Hausrats,                    wohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8\nbis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die\n8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die\nDritte am Verfahren beteiligt sind,\nfür das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vor-\n9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerli-        schriften.\nchen Gesetzbuchs,\n(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche\n10. Kindschaftssachen,                                       Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder\n11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerli-         nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-\nchen Gesetzbuchs,                                        stellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.\n12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und    § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs,                                                                           § 621b\n13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz-                         Güterrechtliche Streitigkeiten\ngesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer ange-        In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die\nlegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb        Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten\nvon sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben,      entsprechend.\nbetreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zustän-\ndig.                                                                                        § 621c\n(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter                  Zustellung von Endentscheidungen\nden deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehe-            § 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in\nsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, aus-         Familiensachen nicht anzuwenden.\nschließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1\nNr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4                                   § 621d\nund 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen\nZurückweisung\n1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein              von Angriffs- und Verteidigungsmitteln\ngemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertra-\nIn Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11\ngung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterli-\nkönnen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-\nchen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf\nzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn\neinen Elternteil, Vormund oder Pfleger,\nihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts\n2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs        die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die\nmit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach      Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen\nden §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend\noder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des       von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.\nanderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs,                                                                       § 621e\n3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines                               Befristete Beschwerde;\nKindes an den anderen Elternteil,                                               Rechtsbeschwerde\n4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht ge-          (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen End-\ngenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Aus-            entscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1\nnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung          Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des\nvon Unterhaltstiteln,                                     Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die\n5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber          Beschwerde statt.\ndem anderen Ehegatten.                                       (2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6\nIst eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die         und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen\nörtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.     Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde\n(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine          statt, wenn sie\nFamiliensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei        1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder","3294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das                                      § 623\nBeschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht                                      Verbund\nzugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entspre-                     von Scheidungs- und Folgesachen\nchend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt             (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des        bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall\nRechts beruht.                                                der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten\nrechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zu-\n(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Be-\nsammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und,\nschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.\nsofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu ent-\nDie §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4,\nscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des\n§§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2\n§ 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter\nund 4 gelten entsprechend.\nVerfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abge-\n(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,      trennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs\ndass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-         in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbe-              bedarf es keines Antrags.\nschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das             (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehe-\nGericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu         gatten anhängig gemachte Familiensachen nach\nUnrecht angenommen oder verneint hat.\n1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach\n§ 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n§ 621f\n2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der\nKostenvorschuss                              Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftli-\nchen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist,\n(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6\nund\nbis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einst-\nweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines        3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.\nKostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.                Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Fol-\ngesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungs-\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.\nsache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache\nIm Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.\nnach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung\neiner Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1\n§ 621g                            Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die\nEinstweilige Anordnungen                     Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt;\n§ 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nIst ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7\n(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Ver-\nanhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-\nfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge\nkostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das\noder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung\nGericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen\ndes Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder\nAnordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entspre-\neinen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, dass ein Ver-\nchend.\nfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt\nwird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbschnitt 3                                (4) Das Verfahren muss bis zum Schluss der münd-\nVe r f a h re n i n                     lichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache\nScheidungs- und Folgesachen                            anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1 gilt ent-\nsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an\ndas Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.\n§ 622\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Ver-\nScheidungsantrag                         fahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach\n§ 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet\n(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einrei-\nworden sind. In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur,\nchung einer Antragsschrift anhängig.\nsoweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu\n(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630        treffen ist.\nAngaben darüber enthalten, ob\n§ 624\n1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden\nsind,                                                                  Besondere Verfahrensvorschriften\n(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt\n2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nsich auf die Folgesachen.\nArt anderweitig anhängig sind.\n(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die\nIm Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift      Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach\nentsprechend.                                                 § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausge-\n(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften         nommen werden.\ntreten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Be-            (3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Land-\nklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgeg-       gerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel\nner.                                                          nichts Besonderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3295\n(4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder         1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor\nAbschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur            der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich\ninsoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende         ist,\noder zuzustellende Dokument sie betrifft. Dasselbe gilt für    2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Ver-\ndie Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Ein-          fahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den\nlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.                          Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Ver-\nsorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,\n§ 625\n3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\nBeiordnung eines Rechtsanwalts                        das Verfahren ausgesetzt ist, oder\n(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner          4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache\nkeinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so              den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzö-\nordnet das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahr-             gern würde, dass der Aufschub auch unter Berück-\nnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich             sichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzu-\ndes Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671                mutbare Härte darstellen würde.\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt         Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzu-\nbei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung           wenden.\ndes Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweis-\nbar erscheint; § 78c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß. Vor einer                                    § 629\nBeiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und\ndabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die                          Einheitliche Endentscheidung;\nFamiliensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der               Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag\nScheidungssache verhandelt und entschieden werden                 (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und\nkönnen.                                                        gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht\ndie Entscheidung einheitlich durch Urteil.\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung\neines Beistandes.                                                 (2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäum-\nnisurteil handelt. Wird hiergegen Einspruch und auch ge-\n§ 626                              gen das Urteil im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist\nzunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu\nZurücknahme des Scheidungsantrags                     verhandeln und zu entscheiden.\n(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so               (3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden\ngilt § 269 Abs. 3 bis 5 auch für die Folgesachen, soweit sie   die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die\nnicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines         Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der\nTeils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindes-       elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls\nwohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfle-     auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund\nger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als          betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selb-\nselbständige Familiensache fortgeführt. Erscheint die An-      ständige Familiensache fortgeführt. Im Übrigen ist einer\nwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den            Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine\nbisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der        Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen.\nin § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so  § 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nkann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das\nGericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf An-                                      § 629a\ntrag eines Ehegatten aus.                                                               Rechtsmittel\n(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vor-       (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revi-\nzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familien-         sion nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in\nsache fortzuführen. In der selbständigen Familiensache         § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.\nwird über die Kosten besonders entschieden.\n(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin\nüber Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9\n§ 627                              bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621e entsprechend\nVorwegentscheidung über elterliche Sorge                anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch\nBerufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechts-\n(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines          mittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entschei-\nEhegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-          den. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für\nbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen,          Folgesachen § 623 Abs. 1 und die §§ 627 bis 629 ent-\nso ist die Entscheidung vorweg zu treffen.                     sprechend.\n(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssa-              (3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene\nche wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschie-       Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Re-\nden.                                                           vision oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, so\nkann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entschei-\n§ 628                              dung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch\nbis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechts-\nScheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung\nmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum\nDas Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Ent-          Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt\nscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit              werden. Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt,","3296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nso verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.            weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der\nSatz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist         Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit\nerneut eine Abänderung beantragt wird. Die §§ 517, 548           eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entspre-\nund 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517              chenden Anträge und jeweils die Zustimmung des\nund 548 bleiben unberührt.                                       anderen Ehegatten hierzu;\n(4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den        3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der\nScheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf des-           Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die durch die\nsen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechts-           Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie\nmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches         die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am\nRechtsmittel eingelegt ist.                                      Hausrat.\n(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum\n§ 629b                             Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil\nZurückverweisung                         ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Wi-\n(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Schei-      derruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der\ndungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das          mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts\nGericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausge-          erklärt werden.\nsprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache           (3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst statt-\nzur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die recht-      geben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3\nliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,    bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren\nauch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.                  Schuldtitel herbeigeführt haben.\n(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist,\nkann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder                                Abschnitt 4\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein-                            Ver f a h re n a u f\ngelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesa-\nAufhebung und auf\nchen verhandelt wird.\nFeststellung des Bestehens\n§ 629c                                    oder Nichtbestehens einer Ehe\nErweiterte Aufhebung\n§ 631\nWird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbe-\nAufhebung einer Ehe\nschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf\nAntrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit auf-         (1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten\nheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und        die nachfolgenden besonderen Vorschriften.\nEntscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht           (2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer An-\nzurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs            tragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt\nmit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint.         entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhebung\nEine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur             und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge be-\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittel-     gründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.\nbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der\nRevision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zu-            (3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder\nstellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten      bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nZustellung beantragt werden.                                 der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen\nbeide Ehegatten zu richten.\n§ 629d                                (4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte\nWirksamwerden der\nPerson den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwal-\nEntscheidungen in Folgesachen\ntungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu-\nVor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wer-         ständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch\nden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.         wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren\nbetreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder\n§ 630                             Rechtsmittel einlegen.\nEinverständliche Scheidung                       (5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende\n(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in        zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staats-\nVerbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-        kasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner er-\nbuchs muss die Antragsschrift eines Ehegatten auch ent-      wachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91\nhalten:                                                      bis 107 zu verurteilen.\n1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Schei-\ndung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung                                 § 632\nbeantragen wird;                                                        Feststellung des Bestehens\n2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegat-                      oder Nichtbestehens einer Ehe\nten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen           (1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Beste-\nSorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die     hens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Par-\nKinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Um-     teien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden be-\ngangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden,  sonderen Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                    3297\n(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine                                     § 640b\nFeststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.                 Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen\n(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.                             In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vater-\n(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur            schaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozess-\nmündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist            fähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt\ndahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen            sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine\ngilt.                                                           Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht voll-\njährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen\nVertreter geführt.\n§§ 633 bis 639\n(weggefallen)                                                       § 640c\nKlagenverbindung; Widerklage\nAbschnitt 5                                  (1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann\neine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine\nVe r f a h r e n\nWiderklage anderer Art kann nicht erhoben werden.\nin Kindschaftssachen                            § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.\n(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der\n§ 640\nin § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende\nKindschaftssachen                          Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kind-\n§ 640d\nschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach\n§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-                 Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes\nden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616              Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht\nAbs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind             gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die\nentsprechend anzuwenden.                                        von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit\n(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Ge-        berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung\ngenstand haben                                                  entgegengesetzt zu werden.\n1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens                                        § 640e\neines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch\nBeiladung; Streitverkündung\ndie Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit\neiner Anerkennung der Vaterschaft,                             (1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind\nnicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind\n2. die Anfechtung der Vaterschaft oder                          unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen\n3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens           Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann\nder elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.     der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung bei-\ntreten.\n§ 640a                                  (2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem\nvon ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Va-\nZuständigkeit                           terschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu\n(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen     können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entschei-\nBezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines           dung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden.\ninländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt          Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.\nhat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht\nzuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder                                   § 640f\nbei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhn-                          Aussetzung des Verfahrens\nlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im\nKann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen\nInland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so\nist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet\nist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohn-\nwerden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme\nsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßge-\nim Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts\nbend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen\nwegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Ver-\nVorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht\nfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-\nbeim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich\nden kann.\nzuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach\n§ 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend\n§ 640g\nanzuwenden.\nTod der klagenden\n(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine                       Partei im Anfechtungsprozess\nder Parteien\nHat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung\n1. Deutscher ist oder                                           oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die\nklagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619\n2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nnicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das\nDiese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.                   Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines","3298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nJahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Haupt-      Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten\nsache als erledigt anzusehen.                                  beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als\nTeil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit\n§ 640h                            sinngemäß.\nWirkungen des Urteils\n(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien                            § 641e\nrechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches                       Außerkrafttreten und\ndas Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses oder der el-                 Aufhebung der einstweiligen Anordnung\nterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem\nDritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche        Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher\nSorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an         aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die\ndem Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf solche       Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen\nrechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Beste-       Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vor-\nhen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge-          läufig vollstreckbar ist.\nsetzbuchs feststellen.\n§ 641f\n(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Nichtbeste-\nhen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Ge-                             Außerkrafttreten bei\nsetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2               Klagerücknahme oder Klageabweisung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die\nDie einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft,\nFeststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese\nwenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein\nWirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen aus-\nUrteil ergeht, das die Klage abweist.\nzusprechen.\n§§ 641 bis 641b                                                    § 641g\n(weggefallen)                                   Schadensersatzpflicht des Klägers\nIst die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vater-\n§ 641c\nschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen,\nBeurkundung                            so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt\nDie Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der        hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der\nMutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch          Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.\nin der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Ge-\nrichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erfor-                               § 641h\nderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der\nInhalt der Urteilsformel\nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des\nKindes oder eines gesetzlichen Vertreters.                        Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des\nNichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger\n§ 641d                            oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es\nEinstweilige Anordnung                       dies in der Urteilsformel aus.\n(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Beste-\nhens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge-                                    § 641i\nsetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der                              Restitutionsklage\nProzesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf\nAntrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der             (1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Ur-\nMutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung       teil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet\nregeln. Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann              außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein\nUnterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu       neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein\nleisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.               oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren\nerhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbei-\n(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht  geführt haben würde.\nist. Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt\nwerden. Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einst-           (2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden,\nweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. Die Ent-          die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.\nscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung                 (3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zustän-\ndurch Beschluss. Zuständig ist das Gericht des ersten          dig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das ange-\nRechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Beru-            fochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht\nfungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.                    erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. Wird die\n(3) Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten      Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restituti-\nRechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Be-             onsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei\nschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der Beru-          § 584.\nfungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungs-\ngericht einzulegen.                                               (4) § 586 ist nicht anzuwenden.\n(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei\n§ 641k\nbeantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gel-\nten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der                                 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3299\nAbschnitt 6                               (4) Die allgemeinen Vorschriften des Buches 1 und 2\nbleiben unberührt.\nVe r f a h r e n ü b e r d e n U n t e r h a l t\n§ 644\nTitel 1\nEinstweilige Anordnung\nAllgemeine Vorschriften\nIst eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11\n§ 642                             anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das\nZuständigkeit                         Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige An-\n(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht   ordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entspre-\neines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem     chend.\nminderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließ-\nlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es                             Titel 2\ngesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\nDies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen                       Vereinfachte Verfahren\nallgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.                                 über den Unterhalt Minderjähriger\n(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-\n§ 645\nfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt\ndies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfah-        Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens\nren.                                                             (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen\n(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen El-      Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil\nternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe be-         nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren\ngründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder we-     festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach\ngen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Ge-         §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be-\nsetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden,           rücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des\nbei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im        Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht\nersten Rechtszug anhängig ist.                                übersteigt.\n(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn\n§ 643                             zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mit-\nAuskunftsrecht des Gerichts                    teilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Ge-\n(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitig-   richt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschie-\nkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter       den hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein\nVorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über       zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet\nihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des           worden ist.\nUnterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.                                          § 646\n(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts                                  Antrag\nnach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann         (1) Der Antrag muss enthalten:\ndas Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist,\n1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver-\nAuskunft einholen\ntreter und der Prozessbevollmächtigten;\n1. über die Höhe der Einkünfte bei\n2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag\na) Arbeitgebern,                                               gestellt wird;\nb) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozial-         3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;\nkasse,\n4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt\nc) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur         wird;\nVersorgung im Alter und bei verminderter Erwerbs-\nfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder        5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit\nzum Nachteilsausgleich zahlen, und                          verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen\ndes § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen\nd) Versicherungsunternehmen,\nGesetzbuchs eingetreten sind;\n2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und\n6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;\ndie Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Ren-\ntenversicherungsträger,                                     7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurech-\nnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen\n3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch\nGesetzbuchs);\neines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe\nder Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.            8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem\nDas Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der              Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den\n§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nAufforderung hinzuweisen.\nsteht;\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen\nsind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu          9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antrags-\nleisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1           gegner in einem Haushalt lebt;\nund 2 entsprechend.                                            10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;","3300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n11. die Erklärung, das der Anspruch aus eigenem, aus          5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt\nübergegangenem oder rückabgetretenem Recht gel-              sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben\ntend gemacht wird;                                           werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht er-\n12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume ver-        hältlich ist.\nlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften     Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das\nBuch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zwei-         Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.\nten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder         (2) § 167 gilt entsprechend.\nEingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialge-\nsetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvor-                                         § 648\nschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2\noder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat,                    Einwendungen des Antragsgegners\noder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht             (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend\noder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches         machen gegen\nSozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten         1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,\nBuches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des\nUnterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Er-       2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden\nklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung          soll,\nan oder für das Kind nicht übersteigt;                   3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass\n13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten          a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden\nVerfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.            Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regel-\nbeträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe\n(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645\nfestgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind\nbezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.\noder die angegebenen Regelbeträge von denen der\nVor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die\nRegelbetrag-Verordnung abweichen;\nZurückweisung ist nicht anfechtbar.\nb) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt\n(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des An-             werden darf;\ntragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die\nVerbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.              c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder\n§ 647                                     nicht richtig angerechnet sind.\nFerner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des\nMaßnahmen des Gerichts\nUnterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfah-\n(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers       renskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur\ndas vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Ge-       Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht begründete\nricht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über   Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht\nseinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn     mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, desgleichen eine\ndarauf hin,                                                   Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht\n1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt fest-        begründet erscheint.\ngesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen              (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur\na) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die   erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unter-\nFestsetzung des Unterhalts nach den Regelbeträ-        haltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfül-\ngen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in     lung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand\nBetracht kommt;                                        der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn\ner zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er\nb) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs       sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unter-\nauch der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbe-        haltsrückstand zu begleichen. Den Einwand einge-\ntrages;                                                schränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der\nc) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen          Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Ver-\nGesetzbuchs anzurechnenden Leistungen;                 wendung des eingeführten Formulars Auskunft über\n2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte       1. seine Einkünfte,\nUnterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkom-          2. sein Vermögen und\nmen berücksichtigt;\n3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss              im Übrigen\nergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangs-       erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.\nvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb\neines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen            (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, so-\nForm erhebt;                                              lange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.\n4. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erho-                                      § 649\nben werden können, insbesondere, dass der Einwand\neingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur                        Festsetzungsbeschluss\nerhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648            (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1\nAbs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten      Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzu-\nFormulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte      lässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach\nbeigefügt werden;                                         Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3301\ndurch Beschluss festgesetzt. In dem Beschluss ist aus-        Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige\nzusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten          Beschwerde nicht gestützt werden.\nUnterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In\ndem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen                                          § 653\nerstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen,                  Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung\nsoweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es\ngenügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung           (1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-\nnotwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.                     stellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-\ngleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe der\n(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche        Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der Regelbe-\nEinwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend            trag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den\ngemacht werden können und unter welchen Vorausset-            §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-\nzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654           rechnenden Leistungen, zu zahlen. Das Kind kann einen\nverlangt werden kann.                                         geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in die-\nsem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des\n§ 650                             Unterhalts nicht verlangt werden.\nMitteilung über Einwendungen                       (2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft\nSind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1           feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts\nSatz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2        nicht wirksam.\nzulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.\nEs setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss                                    § 654\nfest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2                               Abänderungsklage\nSatz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In\n(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder\nder Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.\n§ 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege\neiner Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen,\n§ 651\ndass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des\nStreitiges Verfahren                      Unterhalts erkannt wird.\n(1) Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das       (2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts\nstreitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mittei-   nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unter-\nlung nach § 650 hinzuweisen.                                  haltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die\n(2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streiti-    Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser\ngen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter    Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so\nzu verfahren. Einwendungen nach § 648 gelten als Kla-         läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses\ngeerwiderung.                                                 Verfahrens ab.\n(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Fest-    (3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet\nsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig ge-        das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Ver-\nworden.                                                       handlung und Entscheidung an.\n(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 650 Satz 2\n§ 655\nvorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leis-\ntungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt                               Abänderung des Titels\nund der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben                    bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen\nwerden.                                                          (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerich-\n(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als     tete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach\nTeil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.          den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-\nzurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf An-\n(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen        trag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abge-\nVerfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach            ändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses\nZugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der    Betrags maßgebender Umstand ändert.\nüber den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder\ndie Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß             (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändern-\n§ 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungs-         den Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abge-\nantrag als zurückgenommen.                                    fassten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil in abgekürzter\nForm abgefasst, so genügt es, wenn außer der Ausfer-\n§ 652                             tigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\ndes Prozessgerichts beglaubigte Abschrift der Klage-\nSofortige Beschwerde                        schrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden\n(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die so-         Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen\nfortige Beschwerde statt.                                     Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das\n(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in        Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels\n§ 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässig-         aufgeben.\nkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die                (3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen\nUnrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfest-         die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den\nsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen an-          Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung\nfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendun-         des Betrags der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerli-\ngen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der     chen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen geltend","3302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nmachen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung        (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und\ndes Anspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrens-      Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die\nkosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stel-        Parteien ihrer bedienen.\nlung des Antrags gegeben hat (§ 93).\n§ 660\n(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das\nGericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abände-                       Bestimmung des Amtsgerichts\nrungsklage aussetzen.                                            (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ver-\n(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-           einfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde können          durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Be-\nnur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die       zirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer\nUnrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht           schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Lan-\nwerden.                                                       desregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2,\n(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die\n§ 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647\nLandesregierung oder die Landesjustizverwaltung das\nund 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.\nVerfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht\nzugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen\n§ 656                             mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie\nKlage gegen Abänderungsbeschluss                    bei dem anderen Amtsgericht.\n(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655\nAbschnitt 7\nzu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Be-\ntrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Ver-                               Ve r f a h r e n\nhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei          in Lebenspartnerschaftssachen\nim Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des\nergangenen Beschlusses verlangen.                                                        § 661\n(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines                 Lebenspartnerschaftssachen\nMonates nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.            (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, wel-\n§ 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.             che zum Gegenstand haben\n(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als     1.   die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund\nTeil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungs-            des Lebenspartnerschaftsgesetzes,\nklage behandelt.                                              2.   die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens\neiner Lebenspartnerschaft,\n§ 657\n3.   die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in\nBesondere Verfahrensvorschriften                       der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,\nIn vereinfachten Verfahren können die Anträge und          3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind,\nErklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-                  soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\nstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt               setzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,\nsind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ver-         3b. die Regelungen des Umgangs mit einem gemein-\nmerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er            schaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des\nden Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.                     Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familienge-\nricht zuständig ist,\n§ 658                             3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für\nSonderregelungen                               das die elterliche Sorge besteht,\nfür maschinelle Bearbeitung                    3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemein-\n(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Be-         schaftliches minderjähriges Kind,\narbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.           4.   die durch die Lebenspartnerschaft begründete ge-\nsetzliche Unterhaltspflicht,\n(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,\nVerfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel         4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,\nversehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.                 5.   die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-\nsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,\n§ 659                             6.   Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Gü-\nFormulare                                 terrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt\nsind,\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nzur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren         7.   Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschafts-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  gesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des\nrates Formulare für die vereinfachten Verfahren einzufüh-          Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nren. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten,      (2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Ver-\nund für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell be-      fahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens\narbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt        oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien\nwerden.                                                       oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3303\nfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1            (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nbis 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende An-           Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für\nwendung.                                                         die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies\n(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entspre-          ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die\nchend:                                                           Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden,\ndie maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen\n1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,              können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nwenn                                                        die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Län-\na) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-         der können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die\nenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des          Landesgrenzen hinaus vereinbaren.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder\n§ 690\nb) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Stan-\ndesbeamten begründet worden ist.                                               Mahnantrag\n2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.                          (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbe-\nscheids gerichtet sein und enthalten:\n3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen\ndie Ehegatten angehören, der Register führende Staat.       1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter und der Prozessbevollmächtigten;\n§§ 662 bis 687                           2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag\n(weggefallen)                               gestellt wird;\n3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter An-\nBuch 7                                    gabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenfor-\nderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen,\nMahnverfahren                                 Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des\n§ 688                                    Datums des Vertragsschlusses und des nach den\nZulässigkeit                                §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuge-\nbenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-\n(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer be-\nzinses;\nstimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf\nAntrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.          4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Ge-\ngenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung er-\n(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:                        bracht ist;\n1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag            5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges\ngemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz-               Verfahren zuständig ist.\nbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder an-                (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeich-\nfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss      nung.\ngeltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen            (3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren\nGesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte über-           Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für\nsteigt;                                                     seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der\n2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer               handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn\nnoch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;           in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht\nohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.\n3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffent-\nliche Bekanntmachung erfolgen müsste.                                                  § 691\n(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt                         Zurückweisung des Mahnantrags\nwerden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das\n(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:\nAnerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz\nvom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.             1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c\nAbs. 2 nicht entspricht;\n§ 689                                2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des\nZuständigkeit; maschinelle Bearbeitung                     Anspruchs nicht erlassen werden kann.\n(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten             Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.\ndurchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.            (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids\nBei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an             eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu begin-\ndem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs           nen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-\nfolgt.                                                           hemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung\n(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei        oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbe-\ndem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand           scheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustel-\nhat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen          lung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht\nGerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-         und diese demnächst zugestellt wird.\nlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch,            (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Be-\nsoweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließ-           schwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell\nliche Zuständigkeit bestimmt ist.                                lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zu-","3304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nrückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht                                     § 695\nfür seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erschei-                              Mitteilung\nne. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2                        des Widerspruchs; Abschriften\nunanfechtbar.\nDas Gericht hat den Antragsteller von dem Wider-\nspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis\n§ 692                             zu setzen. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell be-\nMahnbescheid                           arbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl\nvon Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.\n(1) Der Mahnbescheid enthält:\n§ 696\n1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erforder-\nnisse des Antrags;                                                       Verfahren nach Widerspruch\n(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-\n2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob\ntragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfah-\ndem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zu-\nrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen\nsteht;\nhat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab,\n3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der      das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1\nZustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend         bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-\ngemachte Anspruch als begründet angesehen wird,          mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an\ndie behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen       dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des\nund der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu           Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist\nbegleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in       den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Ein-\nwelchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch            gang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben\nwidersprochen wird;                                      wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3\nSatz 1 gilt entsprechend.\n4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entspre-\nchender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus             (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wor-\ndem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betrei-    den, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt\nben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Frist-   wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter\nablauf Widerspruch erhoben hat;                          Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über\ndie Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.\n5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hin-    § 298 findet keine Anwendung.\nweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der            (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahn-\nbeigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei        bescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach\njedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden   der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.\nkann;\n(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfah-\n6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an         rens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung\nwelches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem        des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen\nHinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zu-      werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu\nständigkeit vorbehalten bleibt.                          Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die\nStreitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.\n(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung\ngenügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine               (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist,\nelektronische Signatur.                                      ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.\n§ 697\n§ 693\nEinleitung des Streitverfahrens\nZustellung des Mahnbescheids\n(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streit-\n(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zuge-         sache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüg-\nstellt.                                                      lich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in\neiner der Klageschrift entsprechenden Form zu begrün-\n(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der   den. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.\nZustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.\n(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach\nEingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen\n§ 694                             Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch\nWiderspruch                           eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung begin-\ngegen den Mahnbescheid                       nende Frist gesetzt werden.\n(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig\n(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder        ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen\neinen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahn-      Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners be-\nbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben,      stimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende\nsolange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.        dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des An-\n(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch        spruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.\nbehandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Wider-            (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum\nspruch erhoben hat, mitzuteilen.                             Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3305\nzurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäum-          worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Ab-\nnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll        gabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696\nder Geschäftsstelle erklärt werden.                            Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten\n(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form      entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\nnach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6 kann der Mahnbescheid             (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach\nan Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahn-       Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Ein-\nverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die        spruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1\nStelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenaus-     Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\ndruck.                                                             (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von\nder Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der\n§ 698                            Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt\nAbgabe des                            der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2\nVerfahrens am selben Gericht                    gilt entsprechend.\nDie Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten         (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen wer-\nsinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren         den, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster\nbei demselben Gericht durchgeführt werden.                     Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die\nVoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungs-\n§ 699                            bescheid aufgehoben.\nVollstreckungsbescheid\n§ 701\n(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das\nGericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn                                   Wegfall der\nder Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben                       Wirkung des Mahnbescheids\nhat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchs-            Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der An-\nfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob   tragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht\nund welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet            binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung\nworden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der           des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des\nRechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben,         Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstre-\nso erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.                  ckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber\n(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bear-        zurückgewiesen wird.\nbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den\nMahnbescheid gesetzt werden.                                                               § 702\n(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher ent-                Form von Anträgen und Erklärungen\nstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der An-               (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklä-\ntragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das      rungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nMahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Üb-         abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind,\nrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforder-        werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt\nlichen Angaben.                                                unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den\n(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgeg-        Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit\nner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antrag-          Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf\nsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Partei-     Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungs-\nbetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstre-     bescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen\nckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung über-          Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.\nmittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese         (2) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder\nZustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren          eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner\nbefasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die       nicht mitgeteilt.\nBenachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die\nGerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Infor-\n§ 703\nmationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem\nMahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet                              Kein Nachweis der Vollmacht\nworden ist.                                                        Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer\nVollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag\n§ 700                            einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ord-\nEinspruch                            nungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.\ngegen den Vollstreckungsbescheid\n§ 703a\n(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläu-\nfig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.              Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren\n(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahn-      (1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass\nbescheids rechtshängig geworden.                               eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids\n(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das     gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-,\nden Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechts-           Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.\nstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem                (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnver-\nMahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet               fahren gelten folgende besondere Vorschriften:","3306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder                                              § 703d\nScheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streit-                             Antragsgegner ohne\nsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im                allgemeinen inländischen Gerichtsstand\nUrkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig\nwird;                                                         (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Ge-\nrichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden beson-\n2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des            deren Vorschriften.\nMahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet              (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsge-\nwerden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben,      richt, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde,\nso müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift      wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich\nder Anspruchsbegründung beigefügt werden;                  unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entspre-\n3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte       chend.\nProzessart statthaft ist;\nBuch 8\n4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem\nBeklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehal-                             Zwangsvollstreckung\nten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem\nVorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die                           Abschnitt 1\nVorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.                           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 703b                                                             § 704\nSonderregelungen                                             Vollstreckbare Endurteile\nfür maschinelle Bearbeitung                       (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtei-\nlen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt\n(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,\nsind.\nVerfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel\nversehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.                     (2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht\nfür vorläufig vollstreckbar erklärt werden.\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                             § 705\nrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine\neinheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren                              Formelle Rechtskraft\nerforderlich ist (Verfahrensablaufplan).                          Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die\nEinlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässi-\n§ 703c                              gen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der\nRechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechts-\nFormulare; Einführung                       mittels oder des Einspruchs gehemmt.\nder maschinellen Bearbeitung\n§ 706\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                           Rechtskraft- und Notfristzeugnis\nrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum                (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf\nSchutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare            Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Ge-\neinzuführen. Für                                               richts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechts-\nstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der\n1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren ma-\nGeschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu er-\nschinell bearbeiten,\nteilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien\n2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht        von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren\nmaschinell bearbeiten,                                     Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2\nHalbsatz 1 erteilt.\n3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Aus-\nland zuzustellen ist,                                         (2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon ab-\nhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht einge-\n4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach               legt ist, genügt ein Zeugnis der Geschäftsstelle des für das\nArtikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-           Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass bis zum Ablauf\nstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)    der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei.\nzuzustellen ist,                                           Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsge-\nrichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach\nkönnen unterschiedliche Formulare eingeführt werden.\n§ 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.\n(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und\nErklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die                                     § 707\nParteien ihrer bedienen.                                                                 Einstweilige\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-                      Einstellung der Zwangsvollstreckung\nverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht            (1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ndie maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren einge-           oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder\nführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-       die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit\nordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.           nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3307\nso kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die                                          § 709\nZwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleis-                                    Vorläufige\ntung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicher-           Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung\nheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaß-\nregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die           Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu be-\nEinstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheits-         stimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklä-\nleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,       ren. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist,\ndass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der       genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem\nLage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden     bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstre-\nNachteil bringen würde.                                       ckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um\nein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist\n(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine          auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Ver-\nAnfechtung des Beschlusses findet nicht statt.                säumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortge-\nsetzt werden darf.\n§ 708\n§ 710\nVorläufige\nAusnahmen von der\nVollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\nSicherheitsleistung des Gläubigers\nFür vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung          Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder\nsind zu erklären:                                             nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das\n1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder        Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vor-\neines Verzichts ergehen;                                 läufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der\nVollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzen-\n2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten        den oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde\ngegen die säumige Partei gemäß § 331a;                   oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig\nwäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebens-\n3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als         haltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.\nunzulässig verworfen wird;\n4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckpro-                                   § 711\nzess erlassen werden;                                                       Abwendungsbefugnis\n5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-,        In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht\nWechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für          auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung\nvorbehaltlos erklären;                                   durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden\ndarf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Si-\n6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügun-   cherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den\ngen abgelehnt oder aufgehoben werden;                    Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in\n7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und     einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des\ndem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder          Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den\nanderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem          Gläubiger gilt § 710 entsprechend.\nUntermieter solcher Räume wegen Überlassung, Be-\nnutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des                                           § 712\nMietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der                           Schutzantrag des Schuldners\n§§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie          (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht\nwegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem          zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht\nUntermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;       auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicher-\n8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt,   heitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine\nRenten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung        Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709\noder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder      Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist\nder Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Ver-       der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht\npflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und       für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstre-\nauf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;    ckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln\nzu beschränken.\n9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetz-\n(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entspre-\nbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf\nchen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers\nBeseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;\nentgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht\n10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkei-    anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung\nten;                                                     vorläufig vollstreckbar ist.\n11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkei-                                   § 713\nten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der\nHauptsache 1 250 Euro nicht übersteigt oder wenn                               Unterbleiben von\nnur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist                  Schuldnerschutzanordnungen\nund eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als           Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners\n1 500 Euro ermöglicht.                                   zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn","3308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\ndie Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen                                   § 718\ndas Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.\nVorabentscheidung\nüber vorläufige Vollstreckbarkeit\n§ 714\n(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Voll-\nAnträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit             streckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu ent-\n(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor    scheiden.\nSchluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die           (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über\ndas Urteil ergeht.                                            die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung\n(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft       findet nicht statt.\nzu machen.\n§ 719\n§ 715                                               Einstweilige Einstellung\nRückgabe der Sicherheit                                   bei Rechtsmittel und Einspruch\n(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläu-       (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes\nbigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag      Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten\ndie Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die     die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvoll-\nRechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils streckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen\nvorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft      Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass\nbewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der       das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen\nBürgschaft an.                                                ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre\nSäumnis unverschuldet war.\n(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar\nerklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht\n§ 716                             auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen\nErgänzung des Urteils                      eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und\nIst über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschie-\nnicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entge-\nden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften\ngensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraus-\ndes § 321 anzuwenden.\nsetzungen glaubhaft zu machen.\n§ 717                                (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.\nWirkungen eines                                                     § 720\naufhebenden oder abändernden Urteils\nHinterlegung\n(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkün-             bei Abwendung der Vollstreckung\ndung eines Urteils, das die Entscheidung in der Haupt-\nsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder          Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1\nabändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder        Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nAbänderung ergeht.                                            Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der\nErlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.\n(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil\naufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz\n§ 720a\ndes Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die\nVollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung                        Sicherungsvollstreckung\nder Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der          (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig voll-\nBeklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem          streckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung\nanhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der An-          von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne\nspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung    Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit be-\noder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.                treiben, als\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im        a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,\n§ 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Aus-\nnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit         b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-\nein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist           liche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffs-\nder Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des            hypothek eingetragen wird.\nvon diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleis-       Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand\nteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers      nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.\nbestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe\n(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche\neiner ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag\nVermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.\ngestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der\nZahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzuse-              (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung\nhen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften       nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des\ndes bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten          Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläu-\nmit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der         biger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher\nAntrag nicht gestellt wird.                                   die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3309\n§ 721                                                          § 723\nRäumungsfrist                                                Vollstreckungsurteil\n(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Ge-\n(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann\nsetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.\ndas Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuld-\nner eine den Umständen nach angemessene Räumungs-                 (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn\nfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der münd-       das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses\nlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist  Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist\nder Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321;     nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach\nbis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die           § 328 ausgeschlossen ist.\nZwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs\neinstweilen einstellen.                                                                     § 724\n(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine                         Vollstreckbare Ausfertigung\nRäumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem                 (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit\nSchuldner eine den Umständen nach angemessene Räu-             der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des\nmungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei             Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.\nWochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen\nist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.        (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ers-\n(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder      ten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem\nverkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätes-       höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten\ntens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.      der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.\n§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.\n§ 725\n(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entschei-\ndet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der                           Vollstreckungsklausel\nBerufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die\nDie Vollstreckungsklausel:\nEntscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entschei-\ndung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im   „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung\n§ 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.             der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“\n(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein    ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen,\nJahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der            von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-\nRechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf       schreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.\nkünftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist,\nvon diesem Tage an.                                                                         § 726\n(6) Die sofortige Beschwerde findet statt                                  Vollstreckbare Ausfertigung\nbei bedingten Leistungen\n1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum              (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt\nerkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen   von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt\ndie Versagung, Gewährung oder Bemessung einer             einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegen-\nRäumungsfrist richtet;                                    den Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare\n2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2           Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch\noder 3.                                                   öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt\nwird.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse     (2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu\nüber Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in         bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner\nden Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.             ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder\nEndet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürger-        im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die\nlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung,           dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer\nkann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich          Willenserklärung besteht.\nbestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.\n§ 727\n§ 722\nVollstreckbare Ausfertigung\nVollstreckbarkeit ausländischer Urteile                           für und gegen Rechtsnachfolger\n(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet        (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den\ndie Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit      Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubi-\ndurch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.              gers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in\ndem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Be-\n(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amts-     sitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil\ngericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen         nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechts-\nallgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsge-           nachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht of-\nricht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 ge-        fenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich be-\ngen den Schuldner Klage erhoben werden kann.                   glaubigte Urkunden nachgewiesen wird.","3310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis          (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einst-\nbei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstre-     weilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere an-\nckungsklausel zu erwähnen.                                    ordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne\nSicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur ge-\n§ 728                              gen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.\nVollstreckbare Ausfertigung\nbei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker                                           § 733\n(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem                     Weitere vollstreckbare Ausfertigung\nNacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind            (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\nauf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für      Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern\nund gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727            nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.\nentsprechend anzuwenden.                                          (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der wei-\n(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testa-          teren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.\nmentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber              (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich\nwirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer voll-  zu bezeichnen.\nstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine\nvollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt                                  § 734\nwerden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvoll-\nstreckers noch besteht.                                                      Vermerk über Ausfertigungs-\nerteilung auf der Urteilsurschrift\n§ 729                                  Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausferti-\nVollstreckbare Ausfertigung                    gung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für\ngegen Vermögens- und Firmenübernehmer                   welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt\nist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist\n(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch            der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Doku-\nVertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung      ment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil un-\neiner Schuld des anderen übernommen, so sind auf die          trennbar zu verbinden.\nErteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils\ngegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 ent-                                      § 735\nsprechend anzuwenden.\nZwangsvollstreckung\n(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreck-                gegen nicht rechtsfähigen Verein\nbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Le-\nbenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisheri-              Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht\ngen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für   rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergan-\ndie er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz-     genes Urteil.\nbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts\ngegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt wor-                                § 736\nden sind.                                                                        Zwangsvollstreckung\ngegen BGB-Gesellschaft\n§ 730                                  Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermö-\nAnhörung des Schuldners                       gen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-\nIn den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729      gegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter\nkann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren      ergangenes Urteil erforderlich.\nAusfertigung gehört werden.\n§ 737\n§ 731                                                 Zwangsvollstreckung\nKlage auf                                   bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch\nErteilung der Vollstreckungsklausel                   (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen\nKann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729      der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen\nerforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich      Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung\nbeglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der         in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne\nGläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszu-         Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Bestel-\nges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel    ler zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der\nKlage zu erheben.                                             Zwangsvollstreckung verurteilt ist.\n(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erb-\n§ 732                              schaft für die Nachlassverbindlichkeiten.\nErinnerung gegen\nErteilung der Vollstreckungsklausel                                            § 738\n(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die                                  Vollstreckbare\nZulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, ent-                    Ausfertigung gegen Nießbraucher\nscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die             (1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Ver-\nVollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht    mögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld\ndurch Beschluss.                                              des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3311\nAnsehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegen-             Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der\nstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen         Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der\nden Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730             andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt\nbis 732 entsprechend anzuwenden.                              sind.\n(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erb-\nschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung                               § 744\ndes gegen den Erblasser ergangenen Urteils.                                  Vollstreckbare Ausfertigung\nbei beendeter Gütergemeinschaft\n§ 739                                Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der\nGewahrsamsvermutung bei Zwangs-                    Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetre-\nvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner             ten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die\n(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes           Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreck-\noder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bür-        baren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehe-\ngerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Ei-        gatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entspre-\ngentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet         chend anzuwenden.\nder Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvoll-\nstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und                                    § 744a\nBesitzer.                                                                      Zwangsvollstreckung bei\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des              Eigentums- und Vermögensgemeinschaft\n§ 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten            Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des\nder Gläubiger eines der Lebenspartner.                        Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im\nGüterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft,\n§ 740                             sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des\nZwangsvollstreckung in das Gesamtgut                 gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die\n§§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.\n(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und ver-\nwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur                                   § 745\nZwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen\ndiesen Ehegatten erforderlich und genügend.                                      Zwangsvollstreckung\nbei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemein-\nschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamt-        (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur\ngut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung ver-      Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den\nurteilt sind.                                                 überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich\nund genügend.\n§ 741                                (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Güterge-\nZwangsvollstreckung                        meinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der\nin das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft                Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das\nGesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte,\nBetreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt       an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtig-\nund das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet,          ten Abkömmlinge treten.\nselbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvoll-\nstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes                                       § 746\nUrteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der\nRechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten                                  (weggefallen)\ngegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Wider-\nruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechts-                                    § 747\nregister eingetragen war.                                                        Zwangsvollstreckung\nin ungeteilten Nachlass\n§ 742                                Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn\nVollstreckbare Ausfertigung bei                 mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen\nGütergemeinschaft während des Rechtsstreits               alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.\nIst die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem\nein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten                                        § 748\ngeführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und                            Zwangsvollstreckung\nverwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht                      bei Testamentsvollstrecker\nallein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des          (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Tes-\nGesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für      tamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in\noder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der         den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker er-\n§§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.                  gangenes Urteil erforderlich und genügend.\n§ 743                                (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwal-\ntung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die\nBeendete Gütergemeinschaft                     Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig,\nNach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor          wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstre-\nder Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das         cker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.","3312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteil-        zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des\nanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des         § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ab-\nAbsatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den            wenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.\nTestamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.\n§ 753\n§ 749\nVollstreckung durch Gerichtsvollzieher\nVollstreckbare Ausfertigung\nfür und gegen Testamentsvollstrecker                   (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den\nGerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durch-\nAuf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung        geführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken\neines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils          haben.\nfür oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vor-\nschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwen-           (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags\nden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangs-      zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäfts-\nvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testaments-        stelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle\nvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zu-           beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger\nlässig.                                                        beauftragt.\n§ 750                                                        § 754\nVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung                                   Vollstreckungsauftrag\n(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn            In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen\ndie Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem   Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der\nUrteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel       Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die\nnamentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zuge-        Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen\nstellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung  oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über\ndurch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die         das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuld-\nAusfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungs-         ner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die\ngründe nicht zu enthalten.                                     vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.\n(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils,\ndessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1                                      § 755\nerteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727           Ermächtigung des Gerichtsvollziehers\nbis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für\noder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam            Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Ge-\nist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt wer-      richtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung\nden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch          und der im § 754 bezeichneten Handlungen durch den\ndie ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die       Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der\nVollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffent-      Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen\nlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift    Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend\ndieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung             gemacht werden.\nzugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zuge-\nstellt werden.                                                                            § 756\n(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur                             Zwangsvollstreckung\nbeginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel                         bei Leistung Zug um Zug\nmindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.                    (1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu\nbewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner\n§ 751                             ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstre-\nBedingungen für Vollstreckungsbeginn                 ckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem\n(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem            gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme\nEintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die             begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der\nZwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalender-           Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug\ntag abgelaufen ist.                                            der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglau-\nbigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser\n(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger         Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt\nobliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der            wird.\nZwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortge-\nsetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine             (2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstre-\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachge-        ckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche\nwiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zuge-         Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leis-\nstellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.                  tung nicht annehmen werde.\n§ 752                                                        § 757\nSicherheitsleistung bei Teilvollstreckung                         Übergabe des Titels und Quittung\nVollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur         (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leis-\nwegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der         tungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung\nSicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages       nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3313\ndiese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken        Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in\nund dem Schuldner Quittung zu erteilen.                        dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend,\n(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quit-      so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen\ntung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese        oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen\nVorschriften nicht berührt.                                    zuzuziehen.\n§ 758                                                         § 760\nDurchsuchung; Gewaltanwendung                                     Akteneinsicht; Aktenabschrift\n(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und         Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren\ndie Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit          beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des\nder Zweck der Vollstreckung dies erfordert.                    Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Ak-\ntenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichts-\n(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zim-\nvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung\nmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.\nvon Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch\n(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung       Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch\nvon Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unter-          Wiedergabe auf einem Bildschirm.\nstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.\n§ 761\n§ 758a\n(weggefallen)\nRichterliche Durchsuchungs-\nanordnung; Vollstreckung zur Unzeit                                             § 762\n(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen                     Protokoll über Vollstreckungshandlungen\nEinwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters\nbei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk            (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstre-\ndie Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die      ckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.\nEinholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung                (2) Das Protokoll muss enthalten:\ngefährden würde.                                               1. Ort und Zeit der Aufnahme;\n(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder    2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter\nHerausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines               kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;\nHaftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.\n3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;\n(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder\nist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergan-       4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk,\ngen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben                 dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorle-\nPersonen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des                       gung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt\nSchuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige             sei;\nHärten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu ver-            5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.\nmeiden.                                                            (3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfor-\n(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs-      dernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund\nhandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht       anzugeben.\nvor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsams-\ninhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwar-                                  § 763\ntende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht,\nAufforderungen und Mitteilungen\nin Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung\ndes Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst            (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die\ndie Stunden von 21 bis 6 Uhr.                                  zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem\nGerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in\n(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangs-\ndas Protokoll aufzunehmen.\nvollstreckung vorzuzeigen.\n(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat\n(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nder Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzu-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nstellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im\nrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterli-\nProtokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt\nchen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzufüh-\nist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.\nren. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss\nsich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei\nGerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und                                  § 764\nfür Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elek-                        Vollstreckungsgericht\ntronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare             (1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von\neingeführt werden.                                             Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen\ngehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstre-\n§ 759                             ckungsgerichte.\nZuziehung von Zeugen                            (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Ge-\nWird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand ge-       setz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht\nleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners       anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren\nvorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der                stattfinden soll oder stattgefunden hat.","3314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts er-      Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anord-\ngehen durch Beschluss.                                        nungen zu erlassen.\n(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entschei-\n§ 765                             dung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen\nVollstreckungsgerichtliche                    Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstre-\nAnordnungen bei Leistung Zug um Zug                 ckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder\nHängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu            wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz\nbewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner          gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.\nab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungs-\nmaßregel nur anordnen, wenn                                                               § 767\n1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im                         Vollstreckungsabwehrklage\nVerzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffent-       (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestell-\nlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Ab-       ten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im\nschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zu-   Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten\nstellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvoll-  Rechtszuges geltend zu machen.\nzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1             (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf\nbegonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll         denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen\ndes Gerichtsvollziehers geführt wird; oder                Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften\n2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme         dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht wer-\nnach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das    den müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht\nProtokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.       mehr geltend gemacht werden können.\n(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden\n§ 765a                             Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit\nVollstreckungsschutz                       der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.\n(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-\n§ 768\nckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung\nganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstwei-                  Klage gegen Vollstreckungsklausel\nlen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung         Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entspre-\ndes Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz be-          chend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727\nsonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den            bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der\nguten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel\nAbs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die     als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung\nMaßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei       für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, un-\nder von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwor-            beschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen\ntung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.            Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungs-\n(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von         klausel nach § 732 zu erheben.\nSachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung\ndes Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine                                  § 769\nWoche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des                          Einstweilige Anordnungen\nAbsatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem\n(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass\nSchuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungs-\nbis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768\ngerichts nicht möglich war.\nbezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung\n(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1         gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur\nspätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räu-             gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass\nmungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe,         Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung auf-\nauf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt       zuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den\nentstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschul-        Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.\nden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.\n(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsge-\n(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss        richt eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung\nauf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf   einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozess-\neine Änderung der Sachlage geboten ist.                       gerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der\n(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln er-          Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.\nfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des                (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch\nAbsatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.             Beschluss.\n§ 766                                                         § 770\nErinnerung gegen Art                                  Einstweilige Anordnungen im Urteil\nund Weise der Zwangsvollstreckung                     Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über\n(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,           die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorste-\nwelche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder         henden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlas-\ndas vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Ver-       sen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben,\nfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.      abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer sol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3315\nchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 ent-      2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entschei-\nsprechend.                                                        dung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die\neinstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer\n§ 771                                  Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die\nVollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortge-\nDrittwiderspruchsklage\nsetzt werden darf;\n(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand\n3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der\nder Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes\nsich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung\nRecht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangs-\nerforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung er-\nvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend\nfolgt ist;\nzu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung\nerfolgt.                                                      4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem\n(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den                 Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird,\nSchuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen             aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des\nanzusehen.                                                        zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung\nbewilligt hat;\n(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und\ndie Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungs-         5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis\nmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entspre-          einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem\nchend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-             sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers\nmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.              erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger\noder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen\nworden ist.\n§ 772\nDrittwiderspruchsklage                                                  § 776\nbei Veräußerungsverbot\nAufhebung von Vollstreckungsmaßregeln\nSolange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht,           In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits\nsoll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines     getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den\npersönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des       Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einst-\nVerbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangs-          weilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2,\nvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf           sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung\nGrund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe               der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.\ndes § 771 Widerspruch erhoben werden.\n§ 777\n§ 773                                                     Erinnerung bei\nDrittwiderspruchsklage des Nacherben                           genügender Sicherung des Gläubigers\nEin Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll        Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuld-\nnicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder          ners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder\nüberwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Über-        ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht,\nweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach          so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein\n§ 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben             übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die\ngegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maß-          Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht\ngabe des § 771 Widerspruch erheben.                           dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache\nauch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch\n§ 774                              nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert\nder Sache gedeckt ist.\nDrittwiderspruchsklage des Ehegatten\nFindet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das                                       § 778\nGesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe\nZwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme\ndes § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den\nanderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des               (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen\nGesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.                      hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines An-\nspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den\n§ 775                              Nachlass zulässig.\nEinstellung oder                           (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung                  Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme\nder Erbschaft nicht zulässig.\nDie Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu be-\nschränken:\n§ 779\n1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entschei-\ndung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu                      Fortsetzung der Zwangs-\nvollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreck-         vollstreckung nach dem Tod des Schuldners\nbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstre-             (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes\nckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung an-    des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in\ngeordnet ist;                                             seinen Nachlass fortgesetzt.","3316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung     hoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassver-\ndes Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch         bindlichkeiten unbeschränkt haftet.\nnicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es            (2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nach-\nungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das         lassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der\nVollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Er-       Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen\nben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.    Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass\nDie Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlass-        erfolgt sind.\npfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nach-\nlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.                                               § 785\n§ 780                                      Vollstreckungsabwehrklage des Erben\nVorbehalt der beschränkten Erbenhaftung                   Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwen-\ndungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769,\n(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte       770 erledigt.\nkann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend ma-\nchen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.\n§ 786\n(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus\nVollstreckungs-\nals gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil\nabwehrklage bei beschränkter Haftung\nüber eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlass-\nverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen          Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785\neinen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des          sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nNachlasses zusteht, erlassen wird.                            eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des\n§ 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den\n§ 781                            §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend\nBeschränkte\nanzuwenden.\nErbenhaftung in der Zwangsvollstreckung\nBei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des                                        § 786a\nSchuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unbe-\nSee- und binnenschifffahrts–\nrücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangs-\nrechtliche Haftungsbeschränkung\nvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben\nwerden.                                                          (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind\nauf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handels-\n§ 782                            gesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiff-\nfahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entspre-\nEinreden des\nchend anzuwenden.\nErben gegen Nachlassgläubiger\n(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen,\nDer Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014,\nso gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vor-\n2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einre-\nschriften:\nden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die\nDauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln        1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines\nbeschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zuläs-        Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens\nsig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des         nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nNachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag          beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch\ndie Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach                teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3\ndem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die             der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über\nEröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschie-         die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröff-\nden ist.                                                          nung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind\ndie Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrts-\n§ 783                                rechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des\nEinreden des                              Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens\nErben gegen persönliche Gläubiger                      die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung\nmit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\nIn Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe              nung anzuwenden.\ndie Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782\nauch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht            2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsüber-\nNachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nach-        einkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)\nlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.                        von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem\nanderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet\n§ 784                                worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch\ngegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschrif-\nZwangsvollstreckung bei                          ten des § 50 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-\nNachlassverwaltung und -insolvenzverfahren                   ordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch\n(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das            nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die\nNachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe             Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrecht-\nverlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung,                lichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden\ndie zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht              Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Be-\nzum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufge-             schränkung der Haftung erhoben werden, nach den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3317\nVorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche   Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch\ngilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst    für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt-\nbei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung            schuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nder Haftung errichtet wird.                                   (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem\n3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in         zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungs-\neinem anderen Vertragsstaat des Straßburger Überein-      handlung anhängig ist, und nach Beendigung der\nkommens über die Beschränkung der Haftung in der          Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die\nBinnenschifffahrt – CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643) errich-  letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten ge-\ntet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch     mäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer\ngegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schiff-     Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888\nfahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.          und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten\nHat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den            Rechtszuges.\nFonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen\n(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem\ndes § 52 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-\nSchuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die\nordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die\nZwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.\nauf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung\nnach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes           (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a,\nerhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767,         811a, 811b, 813b, 829, 850k, 851a und 851b kann das\n769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in    Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen,\ndem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung         wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubi-\ndes Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet         gers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.\nwird.\n(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter                                  § 789\ndem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf                       Einschreiten von Behörden\nBeschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn\nWird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten\nein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-\neiner Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde\nübereinkommens oder nach Artikel 11 des Straßburger\num ihr Einschreiten zu ersuchen.\nÜbereinkommens über die Beschränkung der Haftung in\nder Binnenschifffahrt errichtet worden ist oder bei Gel-\ntendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung                                       § 790\nerrichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung we-             Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel\ngen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die                   zur Zwangsvollstreckung im Ausland\nVorschriften des Absatzes 2 entsprechend.\n(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach\n§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vomhundert-\n§ 787\nsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-\nZwangsvollstreckung bei                      Verordnung festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so\nherrenlosem Grundstück oder Schiff                 ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu\n(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an        beziffern.\neinem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer               (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden\nnach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben            oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-\nund von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erwor-          streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\nben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das\nVollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu be-           (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Be-\nstellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers       zifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der\ndie Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergeben-            Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklau-\nden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstre-             sel entsprechend anzuwenden.\nckungsverfahren obliegt.\n§ 791\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die\nZwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen                                  (weggefallen)\nSchiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll,\ndas von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Geset-                                     § 792\nzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-                  Erteilung von Urkunden an Gläubiger\nbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499)\naufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch                Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstre-\nnicht erworben worden ist.                                    ckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die\ndem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem\n§ 788                             Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die\nErteilung an Stelle des Schuldners verlangen.\nKosten der Zwangsvollstreckung\n(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit                                  § 793\nsie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie\nsind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehen-                           Sofortige Beschwerde\nden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvoll-             Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungs-\nstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und         verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,\nder Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als      findet sofortige Beschwerde statt.","3318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 794                             §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung er-\nWeitere Vollstreckungstitel                   geht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläu-\nbiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:           bezeichneten Anordnungen zu erlassen.\n1.   aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwi-        (2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder\nschen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung       verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\ndes Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder\nin Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor          (3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein\neinem deutschen Gericht oder vor einer durch die         Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs,\nLandesjustizverwaltung eingerichteten oder aner-         betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu\nkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus         räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.\nVergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492       (4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet\nAbs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;         die sofortige Beschwerde statt.\n2.   aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse\n2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfah-       über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in\nren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt      den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nfestsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den      Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürger-\nAntrag zurückweisen;                                     lichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung,\nkann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich\n2b. (weggefallen)                                             bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.\n3.   aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der\nBeschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entschei-                               § 795\ndungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung                     Anwendung der allgemeinen\nmit § 620 Nr. 1, 3;                                          Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel\n3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a,              Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähn-\n620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1,      ten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793\nsowie Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach          entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a\nder Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-           bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die\nnung und des Hausrats sind, soweit nach dem § 644;       Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 er-\n4.   aus Vollstreckungsbescheiden;                            wähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwen-\n4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll-          den, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur\nstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechts-    gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.\nkräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;\n§ 795a\n4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;\nZwangsvollstreckung\n5.   aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder                  aus Kostenfestsetzungsbeschluss\nvon einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen\nseiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form          Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestset-\naufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen          zungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist,\nAnspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Re-   erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des\ngelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenser-     Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den\nklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines        Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.\nMietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der\nSchuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeich-                                 § 796\nnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstre-                            Zwangsvollstreckung\nckung unterworfen hat.                                                 aus Vollstreckungsbescheiden\n(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des         (1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstre-\n§ 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines      ckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für ei-\nBeteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erfor-        nen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläu-\nderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in biger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid\neiner nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die           bezeichneten Schuldner erfolgen soll.\nsofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unter-         (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen,\nworfenen Gegenstände bewilligt.                               sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie\nberuhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids\n§ 794a                            entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend\nZwangs-                             gemacht werden können.\nvollstreckung aus Räumungsvergleich                     (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\n(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem     sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst\ndie Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von          betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden\nWohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in        oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als\ndessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine       bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für\nden Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewil-           die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist\nligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag,     das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im\nan dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen;          Streitverfahren zuständig gewesen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3319\n§ 796a                            Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die\nVoraussetzungen für die                      daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.\nVollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs                (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die\nden Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende\n(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-\nVorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.\nmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlosse-\nner Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar     (5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\nerklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen         sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst\nZwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich         betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden\nunter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei             oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als\neinem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Par-     bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für\nteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemei-      die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist\nnen Gerichtsstand hat.                                        das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen\nallgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Ab-\nzuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage\ngabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand\nerhoben werden kann.\neines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.\n(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5\n(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der\nentsprechend anzuwenden.\nVergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen\ndie öffentliche Ordnung verstoßen würde.\n§ 797a\n§ 796b                                       Verfahren bei Gütestellenvergleichen\nVollstreckbarerklärung                         (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794\ndurch das Prozessgericht                      Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die\nVollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Ge-\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1      schäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen\nist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die     Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.\ngerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden An-\nspruchs zuständig wäre.                                          (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der\nVollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im\n(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-         Absatz 1 bezeichnete Gericht.\nstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entschei-\n(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.\ndung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet\nnicht statt.                                                     (4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gü-\ntestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Ver-\n§ 796c                            gleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen\nsind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle\nVollstreckbarerklärung                      des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über\ndurch einen Notar                         Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstre-\n(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich         ckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 be-\nferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk         zeichnete Gericht.\neines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in\nVerwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-                                    § 798\nden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.                                         Wartefrist\n(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist        Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf\ndies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann         das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1\nmit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem          Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794\nnach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten            Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangs-\nwerden.                                                       vollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindes-\ntens zwei Wochen vorher zugestellt ist.\n§ 797\nVerfahren bei vollstreckbaren Urkunden                                           § 798a\n(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Ur-             Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln\nkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-                       trotz weggefallener Minderjährigkeit\nstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.           Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkun-     18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen\nden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt.     den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794\nBefindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behör-      festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des\nde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertei-    § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewen-\nlen.                                                          det werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.\n(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die                                     § 799\nZulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie\ndie Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreck-         Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge\nbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von           Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer\ndem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariel-      Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grund-\nlen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen         stücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen","3320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nUrkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen                                 Abschnitt 2\nund ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine voll-\nstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der                   Zwangsvollstreckung\ndie Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder                         wegen Geldforderungen\nöffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn\nder Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch einge-                                       Titel 1\ntragen ist.\nZwangsvollstreckung\nin das bewegliche Vermögen\n§ 800\nVollstreckbare Urkunde gegen                                            Untertitel 1\nden jeweiligen Grundstückseigentümer\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1\nNr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypo-                                           § 803\nthek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der so-\nPfändung\nfortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,\ndass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen                (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermö-\nden jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein        gen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausge-\nsoll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintra-       dehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und\ngung in das Grundbuch.                                         zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erfor-\nderlich ist.\n(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren\nEigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es           (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von\nnicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nach-        der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Über-\nweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Ur-        schuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht\nkunde.                                                         erwarten lässt.\n(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den                                       § 804\njeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797\nAbs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in                               Pfändungspfandrecht\ndessen Bezirk das Grundstück belegen ist.                         (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein\nPfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.\n§ 800a                                (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhält-\nnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch\nVollstreckbare                         Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und\nUrkunde bei Schiffshypothek                    Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzver-\nfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.\n(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für einge-\ntragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer                (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete\nSchiffshypothek belastet sind, entsprechend.                   Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere\nPfändung begründet wird.\n(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den\njeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797                                       § 805\nAbs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in\ndessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffs-              Klage auf vorzugsweise Befriedigung\nbauwerk geführt wird.                                             (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich\nnicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-\n§ 801                             oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch\nseinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem\nLandesrechtliche Vollstreckungstitel                Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht\ndarauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.\nDie Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund         (2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und,\nanderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuld-        wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amts-\ntitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und      gerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in\ninsoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften            dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.\nüber die Zwangsvollstreckung zu treffen.\n(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den\nSchuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen\n§ 802                             anzusehen.\nAusschließlichkeit der Gerichtsstände                   (4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das\nGericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die\nDie in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind        Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend\nausschließliche.                                               anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3321\n§ 806                                 seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den\nKeine                                  Grund glaubhaft macht.\nGewährleistung bei Pfandveräußerung                     (2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch er-\nsichtlich sein\nWird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräu-\nßert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im            1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur\nRecht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache              Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaum-\nein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.                         ten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerun-\ngen des Schuldners an eine nahestehende Person\n§ 806a                                 (§ 138 der Insolvenzordnung);\nMitteilungen und                         2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe\nBefragung durch den Gerichtsvollzieher                   der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin\nvon dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen\n(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der               Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche\nZwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners                Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.\noder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldfor-\nderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine          Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung\nPfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte         offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem\nPfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befrie-      Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei\ndigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und           denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.\nAnschriften der Drittschuldner sowie den Grund der For-          (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu\nderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem            versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach\nGläubiger mit.                                                bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig\n(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der     gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483\nWohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt       gelten entsprechend.\nwerden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich\nnicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers füh-                             Untertitel 2\nren, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des                    Zwangsvollstreckung\nSchuldners gehörenden erwachsenen Personen nach                              in körperliche Sachen\ndem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu\neiner Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvoll-                                    § 808\nzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.\nPfändung beim Schuldner\nSeine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläu-\nbiger mit.                                                       (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners\nbefindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt,\n§ 806b                             dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.\nGütliche und zügige Erledigung                     (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wert-\npapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen,\nDer Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangs-      sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers\nvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige         gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des\nErledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände         Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung\nnicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die       dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder\nSchuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der    auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.\nGerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger\nhiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel         (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der\ninnerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.                     erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.\n§ 807                                                          § 809\nPfändung\nEidesstattliche Versicherung\nbeim Gläubiger oder bei Dritten\n(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach\nDie vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung\n§ 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermö-\nvon Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder\ngens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund\neines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entspre-\nund die Beweismittel zu bezeichnen, wenn\nchend anzuwenden.\n1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des\nGläubigers nicht geführt hat,                                                          § 810\n2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfän-                  Pfändung ungetrennter Früchte\ndung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen\n(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt\nkönne,\nsind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Be-\n3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat      schlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das\noder                                                      unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf\n4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in sei-    nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit\nner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal      der Reife erfolgen.\ndie Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an-          (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus\ngekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner      dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe","3322           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\ndes § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für             die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegen-\neinen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück           stände einschließlich angemessener Kleidung;\nvorgehenden Anspruch erfolgt ist.\n8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in\nden §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein\n§ 811\nGeldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfe-\nUnpfändbare Sachen                             nen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis\n(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unter-              zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;\nworfen:                                                         9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Ge-\n1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt               räte, Gefäße und Waren;\ndienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke,\n10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und\nWäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der\nseiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer\nSchuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und\nsonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen\nseiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen\nAndacht bestimmt sind;\nLebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Garten-\nhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken die-         11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und\nnende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in           Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trau-\ndas bewegliche Vermögen unterliegen und deren der             ringe, Orden und Ehrenzeichen;\nSchuldner oder seine Familie zur ständigen Unter-\n12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen\nkunft bedarf;\nkörperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, so-\n2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Haus-          weit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuld-\nangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier             ners und seiner Familie bestimmt sind;\nWochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und\nBeleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum      13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung\nsolche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung           bestimmten Gegenstände.\nauf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Be-           (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache\nschaffung erforderliche Geldbetrag;                      kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer\n3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh      durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung\noder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen        aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Ei-\ninsgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn        gentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.\ndiese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner\nFamilie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt,                                  § 811a\nin der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erfor-\nderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf                     Austauschpfändung\nvier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit sol-        (1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6\nche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaf-       unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der\nfung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht          Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache\ngesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche    ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungs-\nGeldbetrag;                                              zweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen\n4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum      Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist\nWirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst    dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht\ndem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen        möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit\nErzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts     der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner\ndes Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitneh-      der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus\nmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächs-   dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austausch-\nten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erfor-     pfändung).\nderlich sind;                                               (2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ent-\n4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben       scheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu-\ndie ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit   bigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austausch-\nder Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie         pfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhält-\nUnterhalt bedarf;                                        nisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist,\n5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geisti-    dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes\ngen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen        erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert\nihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Er-      eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder\nwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;               den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest.\nBei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist\n6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter        der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstre-\nNummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Er-         ckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der\nwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stell-      Zwangsvollstreckung.\nvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Er-\nwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;                  (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist un-\npfändbar.\n7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsge-\ngenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners           (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1\nbestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen,           Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst\nRechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen             nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3323\n§ 811b                             oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sach-\nVorläufige Austauschpfändung                    verständigen anordnen.\n(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist             (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht\neine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine          möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Er-\nZulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Ge-           gebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt\nrichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vorneh-        werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek-\nmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös        tronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in\nden Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.         einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermer-\nken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll un-\n(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger        trennbar zu verbinden.\nnicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benach-\nrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a              (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden\nAbs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder         noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegen-\nwenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.      ständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei\nPersonen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirt-\n(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter       schaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern\nHinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäu-      anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegen-\nmung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfän-         stände den Betrag von 500 Euro übersteigt.\ndung erfolgt ist.\n(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass\n(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner      auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen\nBeschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuld-         werden soll.\nner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfol-\ngen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a                                         § 813a\nAbs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt\nentsprechend.                                                                   Aufschub der Verwertung\n(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht\n§ 811c                             ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwer-\nUnpfändbarkeit von Haustieren                   tung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der\nSchuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung\n(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Er-      des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangs-\nwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht          vollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu\nunterworfen.                                                   zahlen; hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach\n(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungs-    Höhe und Zeitpunkt festsetzen. Einen Termin zur Verwer-\ngericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres        tung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt be-\nzu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte       stimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt;\nbedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange           einen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-\ndes Tierschutzes und der berechtigten Interessen des           punkt verlegen.\nSchuldners nicht zu rechtfertigen ist.                            (2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen\nnicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zu-\n§ 811d                             gestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über\nVorwegpfändung                           den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten\n(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfänd-      Raten zu unterrichten. In diesem Fall kann der Gläubiger\nbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Ge-        dem Verwertungsaufschub widersprechen. Der Gerichts-\nwahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung          vollzieher unterrichtet den Schuldner über den Wider-\ndarf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar          spruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub. Die-\ngeworden ist.                                                  selbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer\nZahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.\n(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht\nbinnen eines Jahres pfändbar geworden ist.                                                § 813b\n§ 812                                             Aussetzung der Verwertung\nPfändung von Hausrat                           (1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des\nSchuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter\nGegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören          Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen,\nund im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen        wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftli-\nnicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich         chen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der\nist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden   Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende\nwürde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.           Belange des Gläubigers entgegenstehen. Es ist befugt,\ndie in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlas-\n§ 813                             sen.\nSchätzung                               (2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei\n(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung          Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurück-\nauf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden.          zuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeu-\nDie Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem          gung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der\nSachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen          Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht frü-\nkann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers       her gestellt hat. Die Frist beginnt im Falle eines Verwer-","3324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\ntungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im Übrigen                     biger und der Schuldner über einen dritten Ort sich eini-\nmit der Pfändung.                                                          gen.\n(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals er-                         (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemei-\ngehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbe-                    ner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich\nsondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zah-                     bekannt zu machen.\nlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder                        (4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des\nabgeändert werden.                                                         § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach                         buchs entsprechend.\nAbsatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr\nnach der Pfändung hinausgeschoben werden.                                                              § 817\n(5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten                                    Zuschlag und Ablieferung\nEntscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzö-                        (1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein drei-\ngerung möglich ist, der Gegner zu hören. Die für die Ent-                  maliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156\nscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind                     des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.\nglaubhaft zu machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen\nauf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwir-                    (2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf\nken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anord-                      nur gegen bare Zahlung geschehen.\nnen. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3                          (3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Verstei-\nsind unanfechtbar.                                                         gerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermange-\nlung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des\n(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Ver-\nVersteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des\nwertung gepfändeter Sachen nicht statt.\nKaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit verstei-\ngert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot\n§ 814\nnicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehr-\nÖffentliche Versteigerung                               erlös hat er keinen Anspruch.\nDie gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvoll-                         (4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist\nzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der               dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit\nVersteigerung durch einen Sachverständigen abzuschät-                      befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangs-\nzen.*)                                                                     vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist,\nsofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Si-\n§ 815                                     cherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstre-\nGepfändetes Geld                                  ckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Ver-\npflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als\n(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.                    von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.\n(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,\ndass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hindern-                                                 § 817a\ndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hin-                                           Mindestgebot\nterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn\nnicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der                     (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden,\nPfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zu-                       das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufs-\nständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvoll-                    wertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhn-\nstreckung beigebracht wird.                                                liche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem\nAusbieten bekannt gegeben werden.\n(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvoll-\nzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern                     (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindest-\nnicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu                    gebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt\nerfolgen hat.                                                              das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jeder-\nzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins\noder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfän-\n§ 816\ndeten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderwei-\nZeit und Ort der Versteigerung                             tige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entspre-\n(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf                      chend.\nnicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung                        (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter\ngeschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner                    ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird\nüber eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese                    ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,\nerforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wert-                 so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand\nverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden                        zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert\noder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Auf-                      erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen\nbewahrung zu vermeiden.                                                    Verkaufswertes.\n(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die\nPfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im                                                   § 818\nBezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläu-                                Einstellung der Versteigerung\nDie Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur\n*) § 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August\n1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwal- Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten\ntungszwangsverfahren bezieht.                                           der Zwangsvollstreckung hinreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3325\n§ 819                                                          § 826\nWirkung des Erlösempfanges                                         Anschlusspfändung\nDie Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichts-              (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt\nvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners,        die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Ge-\nsofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Si-        richtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftrag-\ncherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstre-       geber pfände.\nckung abzuwenden.                                                (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Ge-\nrichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des\n§ 820                              Protokolls zuzustellen.\n(weggefallen)                             (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in\nKenntnis zu setzen.\n§ 821\n§ 827\nVerwertung von Wertpapieren\nVerfahren bei mehrfacher Pfändung\nGepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen-\n(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfän-\noder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus\ndung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers\nfreier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie\nkraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsge-\neinen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen\nricht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des\nBestimmungen zu versteigern.\nSchuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Ge-\nrichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen sei-\n§ 822                              en. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.\nUmschreibung von Namenspapieren                       (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht\nLautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichts-     ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite\nvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt         oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung\nwerden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers            der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung\nzu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an      als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der\nStelle des Schuldners abzugeben.                              Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des\nErlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser\n§ 823                              Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden\nDokumente beizufügen.\nAußer Kurs gesetzte Inhaberpapiere\n(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfän-\nIst ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Na-      dung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.\nmen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der\nGerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht er-                               Untertitel 3\nmächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken\nZwangsvollstreckung in Forderungen\nund die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des\nu n d a n d e r e Ve r m ö g e n s r e c h t e\nSchuldners abzugeben.\n§ 828\n§ 824\nZuständigkeit des Vollstreckungsgerichts\nVerwertung ungetrennter Früchte\n(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangs-\nDie Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch          vollstreckung in Forderungen und andere Vermögens-\nnicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig.    rechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Voll-\nSie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen;     streckungsgericht.\nim letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung\n(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei\nbewirken zu lassen.\ndem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichts-\nstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem\n§ 825                              nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden\nAndere Verwertungsart                       kann.\n(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners             (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt\nkann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in          es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige\nanderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als        Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.\nin den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die\nbeabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den                                   § 829\nAntragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des                          Pfändung einer Geldforderung\nAntragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von\n(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat\nzwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwer-\ndas Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den\nten.\nSchuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den\n(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch        Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung\neine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das        über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu\nVollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des      enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen ge-\nSchuldners anordnen.                                          gen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläu-","3326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nbigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen wer-      Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I\nden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten        S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche\nerscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass        gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus\nschutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegen-        einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem\nstehen.                                                      Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament\n(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuld-      übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.\nner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den\nBeschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde                                     § 831\ndem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öf-                    Pfändung indossabler Papiere\nfentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an\nden Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung              Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und an-\nerfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.               deren Papieren, die durch Indossament übertragen wer-\nden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvoll-\n(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Dritt-\nzieher diese Papiere in Besitz nimmt.\nschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.\n(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\n§ 832\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfän-                                Pfändungs-\ndungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. So-                     umfang bei fortlaufenden Bezügen\nweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der\nDas Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehalts-\nAntragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten,\nforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen\ndie die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah-\nbestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich\nren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch\nauch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.\nbearbeiten, können unterschiedliche Formulare einge-\nführt werden.\n§ 833\n§ 830                                                  Pfändungsumfang\nPfändung einer Hypothekenforderung                             bei Arbeits- und Diensteinkommen\n(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypo-         (1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird\nthek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die           auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge\nÜbergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erfor-       der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines\nderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstre-       neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen\nckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichts-   hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des\nvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den       Dienstherrn nicht anzuwenden.\nGläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken-\n(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und be-\nbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfän-\ngründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun\ndung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt\nMonaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung\nauf Grund des Pfändungsbeschlusses.\nauf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienst-\n(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe          verhältnis.\ndes Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung\ndem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem                               § 834\ngegenüber mit der Zustellung als bewirkt.\nKeine Anhörung des Schuldners\n(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit\nes sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159         Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfän-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen         dungsgesuch nicht zu hören.\nhandelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im\nFalle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der                                    § 835\nPfändung der Hauptforderung.\nÜberweisung einer Geldforderung\n§ 830a                                (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger\nPfändung                            nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt\neiner Schiffshypothekenforderung                  zum Nennwert zu überweisen.\n(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffs-      (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläu-\nhypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das     biger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung\nSchiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als\ndie Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlus-      befriedigt anzusehen ist.\nses.\n(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die\n(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung        Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei\nder Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die      einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuld-\nPfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als be-         ners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger über-\nwirkt.                                                       wiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des\n(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit      Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus\nes sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des    dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und           hinterlegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3327\n§ 836                             übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen\nWirkung der Überweisung                      wird.\n(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärun-          (3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag\ngen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des       (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837\nbürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der       Abs. 3 entsprechend.\nForderung abhängig ist.\n§ 838\n(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit\nUnrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem                 Einrede des Schuldners bei Faustpfand\nSchuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er         Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen\naufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des            Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der\nDrittschuldners gelangt.                                      Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger\n(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur  verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet\nGeltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu ertei-        wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger\nlen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkun-         dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen\nden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft         entstehen kann.\nnicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie\nzu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu                                  § 839\nversichern. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem                    Überweisung bei Abwendungsbefugnis\nGläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt wer-\nDarf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1\nden.\nSatz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung abwenden, so findet die Überweisung ge-\n§ 837                             pfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit\nÜberweisung einer Hypothekenforderung                 der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuld-\n(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für       betrag zu hinterlegen hat.\ndie eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des\nÜberweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Ertei-                                   § 840\nlung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur                    Erklärungspflicht des Drittschuldners\nÜberweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Über-\n(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner\nweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung\nbinnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungs-\nerfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.\nbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:\n(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit\n1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet an-\nes sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im\nerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;\n§ 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leis-\ntungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungs-        2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die\nhypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetz-             Forderung machen;\nbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.                 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung be-\n(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des             reits für andere Gläubiger gepfändet sei.\nBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die               (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen\nHauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften ge-          muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.\npfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die         Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der\nÜberweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zah-           Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Scha-\nlungs statt beantragt.                                        den.\n(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei\n§ 837a\nZustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb\nÜberweisung                            der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichts-\neiner Schiffshypothekenforderung                   vollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustel-\n(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für       lungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner\ndie eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die For-       zu unterschreiben.\nderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändi-\ngung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger.                                         § 841\nZur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der                      Pflicht zur Streitverkündung\nÜberweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffs-\nDer Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflich-\nbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund\ntet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,\ndes Überweisungsbeschlusses.\nsofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffent-\n(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit       liche Zustellung erforderlich wird.\nes sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53\ndes Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und                                     § 842\nSchiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I\nS. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche                Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung\ngilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus      Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Ein-\neiner Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem          ziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem\nWechsel oder aus einem anderen durch Indossament              Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.","3328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 843                                                           § 847a\nVerzicht des Pfandgläubigers                              Herausgabeanspruch auf ein Schiff\nDer Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Über-           (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein einge-\nweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet          tragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an\nseines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt     einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treu-\ndurch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die         händer herauszugeben ist.\nErklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.               (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums\ngerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der\n§ 844                              Übertragung des Eigentums. Mit dem Übergang des Ei-\ngentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine\nAndere Verwertungsart\nSchiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat\n(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt       die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister\noder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer     zu bewilligen.\nGegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierig-            (3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach\nkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle    den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen\nder Überweisung eine andere Art der Verwertung anord-         geltenden Vorschriften bewirkt.\nnen.\n(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-\n(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag            chend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft,\nstattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht      das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses\neine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustel-      Register eingetragen werden kann.\nlung erforderlich wird.\n§ 848\n§ 845\nHerausgabeanspruch\nVorpfändung                                          auf eine unbewegliche Sache\n(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf             (1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbeweg-\nGrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Ge-        liche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an\nrichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner         einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der\ndie Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe,           belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszuge-\nzustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuld-     ben sei.\nner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Auf-          (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums\nforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die     gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als\nForderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.       Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang\nDer Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den       des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger\nAufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem           eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Se-\nGläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der      quester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu\nvorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung       bewilligen.\nund der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.\n(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene\n(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die     Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbe-\nWirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der       wegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.\nForderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist\nbeginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zuge-                                      § 849\nstellt ist.\nKeine Überweisung an Zahlungs statt\n§ 846                                 Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprü-\nche an Zahlungs statt ist unzulässig.\nZwangsvollstreckung\nin Herausgabeansprüche\n§ 850\nDie Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die\nPfändungsschutz für Arbeitseinkommen\nHerausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Ge-\ngenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter            (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur\nBerücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.              nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.\n(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind\n§ 847                              die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ar-\nHerausgabeanspruch                         beits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach\nauf eine bewegliche Sache                     dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem\nDienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Ein-\n(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine beweg-      künfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Ver-\nliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die    gütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbs-\nSache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Ge-            tätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem we-\nrichtsvollzieher herauszugeben sei.                           sentlichen Teil in Anspruch nehmen.\n(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften        (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezü-\nüber die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.            ge, soweit sie in Geld zahlbar sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                                    3329\na) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wett-           (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkom-\nbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung        men geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die\nseines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;             Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des\nb) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen           Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläu-\ngewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung        bigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen\ndes Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsbe-        wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbe-\nrechtigten Angehörigen eingegangen sind.                  sondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und\nder Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit ent-\n(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkom-      spricht.\nmens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der\nArbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf         (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entschei-\nihre Benennung oder Berechnungsart.                           dung die Beteiligten hören.\n§ 850a                                                                 § 850c\nPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen\nUnpfändbare Bezüge\n(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach\nUnpfändbar sind\ndem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als\n1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden\ngezahlten Teile des Arbeitseinkommens;                         930             Euro1) monatlich,\n217,50          Euro2) wöchentlich oder\n2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitsein-\nkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus                  43,50         Euro3) täglich,\nAnlass eines besonderen Betriebsereignisses und\nTreugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht      beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzli-\nübersteigen;                                              chen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren\nEhegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Le-\n3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und              benspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l,\nsonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigun-     1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil\ngen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial,    Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe\nGefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszu-         Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu\nlagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen\nnicht übersteigen;                                            2 060            Euro4) monatlich,\n4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des              478,50         Euro5) wöchentlich oder\nmonatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis                 96,50        Euro6) täglich,\nzum Betrag von 500 Euro;\n5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung    und zwar um\nwegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der             350           Euro7) monatlich,\nGeburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;\n81          Euro8) wöchentlich oder\n6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Be-\n17          Euro9) täglich,\nzüge;\n7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienst-         für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je\nverhältnissen;\n195           Euro10) monatlich,\n8. Blindenzulagen.                                                     45          Euro11) wöchentlich oder\n§ 850b                                       9          Euro12) täglich\nBedingt pfändbare Bezüge                      für die zweite bis fünfte Person.\n(1) Unpfändbar sind ferner                                     (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis\n1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder        zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen\nder Gesundheit zu entrichten sind;                        der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfänd-\nbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betra-\n2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beru-    ges zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei\nhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forde-      Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 ge-\nrung zu entrichtenden Renten;                             nannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehn-\n3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftun-     teln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je\ngen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebig-      einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person.\nkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder   Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13)\nAuszugsvertrags bezieht;                                  monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täg-\n4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkas-         Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch\nsen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil    Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigren-\nzu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner            zenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geän-\nAnsprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf            dert worden:\n1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2 182,15 Euro; 5) 502,20 Euro;\nden Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlos-         6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro;\nsen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro           11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3 020,06 Euro; 14) 695,03 Euro;\nnicht übersteigt.                                          15) 139,01 Euro.","3330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nlich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfänd-      a) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegat-\nbaren Betrages unberücksichtigt.                                  te, ein früherer Ehegatte und ein Elternteil mit seinem\nAnspruch nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Ge-\n(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und\nsetzbuchs; für das Rangverhältnis des Ehegatten zu\nAbsatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden\neinem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bür-\nzweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstre-\nder im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich\nckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtig-\nergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibe-\nten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines\ntrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-\nBerechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise\nsetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen\nfestsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner\nJahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des\nEntscheidung die Beteiligten zu hören;\nEinkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bun-\ndesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge        b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,\nrechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.                     c) die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den ande-\n(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren           ren vorgehen;\nTeils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen,         d) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren\ngegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2                Grade den entfernteren vorgehen.\npfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die        (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 be-\ndiesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten ab-        zeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer\nzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen        Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden\ndurch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch      Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger\n2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch        Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkom-\n50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt        men wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche\ndie Bezugnahme auf die Tabelle.                               gepfändet und überwiesen werden.\n(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund\ngesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Ein-                                § 850e\nkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des         Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens\nGläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass\ndiese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils           Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkom-\ndes Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberück-           mens gilt Folgendes:\nsichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt 1.   Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfän-\nwerden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.                   dung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmit-\ntelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrecht-\n§ 850d                                 licher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Ver-\npflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen\nPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen                     Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeit-\n(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes          raum entfallenden Beträge, die der Schuldner\neinem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehe-               a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsge-\ngatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspart-                  setze zur Weiterversicherung entrichtet oder\nner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetz-\nb) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der\nbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkom-\nprivaten Krankenversicherung leistet, soweit sie\nmen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge\nden Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.\nohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfänd-\nbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für 2.   Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Voll-\nseinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner              streckungsgericht bei der Pfändung zusammenzu-\nlaufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber               rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster\nden dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur                Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die\ngleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichste-            wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des\nhenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2             Schuldners bildet.\nund 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte         2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprü-\ndes nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben.               che auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialge-\nDer dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines                setzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der\nArbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen,               Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grund-\nder ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht           betrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetz-\nbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die            licher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den\nPfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr             laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetz-\nvor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses                 buch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen\nfällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Ab-           für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusam-\nsatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht        mengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Ein-\nanzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zah-                kommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des\nlungspflicht absichtlich entzogen hat.                             Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden\n(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren           können.\nAnsprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen,       3.   Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren\nwobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander                Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld-\ngleichen Rang haben:                                               und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                   3331\nsem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit            kommen von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich\npfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des           641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus § 850c ergeben\nGesamteinkommens durch den Wert der dem Schuld-              würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden\nner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.             entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung\n4.    Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sons-         jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig\ntige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichne-          zum 1. Juli 2003, geändert.\nten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sons-\ntigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unter-                                        § 850g\nhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfän-               Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen\ndung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des             Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung\nArbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung             des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat\nnimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstre-             das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder\nckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange          des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend\nihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts             zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der\nnicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekann-        Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der\nten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonsti-             Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfän-\ngen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.             dungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis\nihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.\n§ 850f\nÄnderung des unpfändbaren Betrages                                                 § 850h\n(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf                       Verschleiertes Arbeitseinkommen\nAntrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c,                     (1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleis-\n850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens             teten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an\neinen Teil belassen, wenn                                          einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse\na) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der                 ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des\nPfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu               Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Dritt-\ndiesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebens-              berechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen\nunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des        den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach                    dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungs-\nKapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialge-            anspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den\nsetzbuch für sich und für die Personen, denen er Un-          Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss\nterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,                   ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zu-\nb) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönli-              zustellen.\nchen oder beruflichen Gründen oder                               (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem stän-\nc) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhalts-               digen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und\npflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der           Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich\nUnterhaltsberechtigten, dies erfordern                        oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung,\nso gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger\nund überwiegende Belange des Gläubigers nicht entge-               der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Ver-\ngenstehen.                                                         gütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraus-\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forde-            setzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Ver-\nrung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-            gütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbeson-\nlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf              dere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandt-\nAntrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeits-             schaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem\neinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgese-               Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die\nhenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist                  wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten\njedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen          Rücksicht zu nehmen.\nUnterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen\nUnterhaltspflichten bedarf.                                                                   § 850i\n(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als                  Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen\nder in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen\n(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für\nbetrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fäl-\npersönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so\nlen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners\nhat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu\nauf mehr als monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich\nbelassen, als er während eines angemessenen Zeitraums\n641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) beläuft, über die Beträge\nfür seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegat-\nhinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des\nten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners,\nGläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der\neines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberech-\nBelange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem\ntigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l,\nErmessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindes-\n1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der\ntens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitsein-\nEntscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nSchuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmög-\nDie Beträge sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozess-\nordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar lichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr\n2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden:                            zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts\n1) 2 981,92 Euro; 2) 679,01 Euro; 3) 130,82 Euro.                 verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus lau-","3332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nfendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag         seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzu-\ndes Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwie-         heben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners,\ngende Belange des Gläubigers entgegenstehen.                 seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrecht-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-       erhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unent-\nchend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohn-       behrlich sind.\ngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschul-            (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig\ndet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwe-          ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der\nsentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung      Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.\ngewährte Dienstleistungen anzusehen ist.\n(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes                                  § 851b\nvom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.               Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen\n(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versor-              (1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag\ngungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die      des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit auf-\nPfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unbe-         zuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur lau-\nrührt.                                                       fenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme\nnotwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedi-\n§ 850k                            gung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer\nZwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch\nPfändungsschutz\ndes Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangs-\nfür Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen\nversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen wür-\n(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850     den. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und\nbis 850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners       Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren\nbei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung      und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich\ndes Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstre-        sind.\nckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben              (2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5\ndem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte      Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll\nfür die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zah-       unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Vorausset-\nlungstermin entspricht.                                      zungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach\n(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des       Absatz 1 vorliegen.\nGuthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner\nbis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um                                        § 852\nseinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine                     Beschränkt pfändbare Forderungen\nlaufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber\nden dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen           (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unter-\noder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsbe-         worfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshän-\nrechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freige-     gig geworden ist.\ngebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht über-            (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen\nsteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1     Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf\nzu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen,      Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch\ndass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b     eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.\nbezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind\nund dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die                                   § 853\nAnhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit                  Mehrfache Pfändung einer Geldforderung\nverbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten\nist.                                                             Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfän-\ndet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen\n(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die  eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde,\nin § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.        verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aus-\nhändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amts-\n§ 851                             gericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den\nNicht übertragbare Forderungen                   Schuldbetrag zu hinterlegen.\n(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vor-\n§ 854\nschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie\nübertragbar ist.                                                                 Mehrfache Pfändung\neines Anspruchs auf bewegliche Sachen\n(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet             (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche\nund zur Einziehung überwiesen werden, als der geschul-       Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der\ndete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.                Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubi-\ngers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,\n§ 851a                            die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushän-\ndigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichts-\nPfändungsschutz für Landwirte                   vollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zu-\n(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die           gestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache er-\nLandwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf        mächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichts-\nvon landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf      vollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3333\nDrittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt,                                     § 857\nwo die Sache herauszugeben ist.\nZwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte\n(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht\nausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite        (1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögens-\noder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung        rechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in\nder übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung       das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehen-\nals nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der            den Vorschriften entsprechend.\nGerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des            (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die\nErlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss           Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in\ndem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige       welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung\nsind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren      über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.\nbeziehen.\n(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfän-         (3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung be-\ndung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.           sonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen,\nals die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.\n§ 855                                 (4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in\nMehrfache Pfändung                         unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen\neines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache               überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlas-\nsen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung\nBetrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist\nin Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem\nder Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines\nFall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzen-\nGläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, ver-\nden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch\npflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter\nZustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.\nAushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den\nvon dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten                 (5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so\noder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester heraus-        kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeord-\nzugeben.                                                       net werden.\n§ 855a                                (6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine\nGrundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften\nMehrfache Pfändung                         über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die\neines Anspruchs auf ein Schiff                   eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.\n(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist\nder Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines             (7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht\nGläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, ver-            anzuwenden.\npflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter\nAushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder heraus-                                         § 858\nzugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss\nZwangsvollstreckung in Schiffspart\nbestellt ist.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein             (1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart\nSchiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister einge-      (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgen-\ntragen ist oder in dieses Register eingetragen werden          den Abweichungen.\nkann.                                                             (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zu-\nständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.\n§ 856\n(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffs-\nKlage bei mehrfacher Pfändung\nregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungs-\n(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen            beschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korres-\nwurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage          pondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss die-\nauf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853             sem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm\nbis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.         gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.\n(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet            (4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege\nist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits      der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräu-\nals Streitgenosse anschließen.                                 ßerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen,\n(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu        der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Ein-\nbeantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht         tragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine\nerhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben,         Woche sein.\nzum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.\n(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die\n(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den      Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem\nin der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und     anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist\ngegen sämtliche Gläubiger wirksam.                             die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in\n(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem            diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882\nGläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht beru-        verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffs-\nfen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Ver-         part eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffs-\nhandlung nicht geladen worden ist.                             registers in den Teilungsplan aufzunehmen.","3334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§ 859                              tigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehen-\nPfändung von Gesamthandanteilen                    den Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetrage-\nnen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbau-\n(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesell-        register eingetragen sind oder in dieses Register einge-\nschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Ge-         tragen werden können.\nsetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung\nunterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den ein-        (2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines\nzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Ge-            Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeich-\ngenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.                neten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur\n(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines  zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigen-\nMiterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nach-           tümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubi-\nlassgegenständen.                                             gers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als\nsolcher belastet ist.\n§ 860\n§ 865\nPfändung von Gesamtgutanteilen\n(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der                 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung\nAnteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den               (1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\neinzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung           mögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei\nnicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten     Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei\nGütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden           Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek er-\nEhegatten und der Abkömmlinge.                                streckt.\n(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der\nAnteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des              (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör\nAnteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.                 sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie\nder Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,\n§§ 861 und 862                          solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs-\nvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.\n(weggefallen)\n§ 863                                                         § 866\nPfändungsbeschränkungen                                        Arten der Vollstreckung\nbei Erbschaftsnutzungen\n(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt\n(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürger-     durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die For-\nlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacher-         derung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangs-\nben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der       verwaltung.\nPfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der\ndem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehe-             (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser\ngatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebens-          Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt wer-\npartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich           de.\nobliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines         (3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für\nstandesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche      einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden;\ngilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen         Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Ne-\nGesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvoll-         benforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer\nstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den         demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine\njährlichen Reinertrag.                                        einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.\n(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der\nAnspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem                                      § 867\nNacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber\nwirksames Recht geltend gemacht wird.                                              Zwangshypothek\n(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der          (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläu-\nAnteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortge-         bigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist\nsetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bür-         auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Ein-\ngerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im               tragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet\nAbsatz 1 bezeichneten Art unterliegt.                         auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der\nEintragung.\nTitel 2\n(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit\nZwangsvollstreckung                        der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der For-\nin das unbewegliche Vermögen                     derung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die\nGröße der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt\n§ 864                              § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\nGegenstand der Immobiliarvollstreckung                   (3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch\n(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-       Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel,\nmögen unterliegen außer den Grundstücken die Berech-          auf dem die Eintragung vermerkt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3335\n§ 868                                                         Titel 3\nErwerb der                                             Verteilungsverfahren\nZwangshypothek durch den Eigentümer\n(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu                                § 872\nvollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Voll-                            Voraussetzungen\nstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung\nfür unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet,        Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der\nso erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.       Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein\nGeldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der betei-\n(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Ent-    ligten Gläubiger nicht hinreicht.\nscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung\nund zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungs-                                 § 873\nmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung\nder Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung                     Aufforderung des Verteilungsgerichts\noder Hinterlegung erfolgt.                                       Das zuständige Amtsgericht (§§ 853, 854) hat nach\nEingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der\n§ 869                              beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen\nzwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital,\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nZinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzu-\nDie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung           reichen.\nwerden durch ein besonderes Gesetz geregelt.\n§ 874\n§ 870\nTeilungsplan\nGrundstücksgleiche Rechte\n(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von\nAuf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für      dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.\nwelche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschrif-           (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem\nten gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstre-    Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.\nckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfer-\n§ 870a                             tigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Auffor-\nderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige\nZwangsvollstreckung                        und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Er-\nin ein Schiff oder Schiffsbauwerk                 gänzung der Forderung findet nicht statt.\n(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes\nSchiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregis-                               § 875\nter eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen                         Terminsbestimmung\nwerden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypo-\nthek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung.           (1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan\nsowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu be-\n(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.            stimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor\n(3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu     dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betei-\nvollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Voll-        ligten niedergelegt werden.\nstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung            (2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht\nfür unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet,     erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder\nso erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes     durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.\nüber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-\nwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist                                       § 876\nanzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gericht-\nliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der                     Termin zur Erklärung und Ausführung\nZwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der               Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan\nerfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder        nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen.\nwenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelas-           Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte\nsene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.           Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von\nden Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt an-\n§ 871                              derweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß\nLandesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen              zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt,\nso wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,     Widerspruch nicht betroffen wird.\nnach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer\nEisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft ei-                                   § 877\ngenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und\ngewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Anse-                                Säumnisfolgen\nhung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Ver-              (1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder\nmögen gehören und die Zwangsvollstreckung abwei-              erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht\nchend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt          Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er\nist.                                                          mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.","3336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger                                  Titel 4\nbei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger\nZwangsvollstreckung gegen\nerhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Wider-\nspruch nicht als begründet anerkenne.                                juristische Personen des öffentlichen Rechts\n§ 882a\n§ 878\nZwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung\nWiderspruchsklage                              (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein\nLand wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht ding-\n(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorhe-\nliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem\nrige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die\nZeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht,\nmit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen,\ndie Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung\ndass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben\ndes Schuldners berufenen Behörde und, sofern die\nhabe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Aus-\nZwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde\nführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch\nverwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständi-\nangeordnet.\ngen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger\n(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan wider-        ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheini-\nsprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger,          gen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung\nder einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege       durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Ge-\nder Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung         richtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstre-\nder Frist und durch die Ausführung des Planes nicht aus-       ckungsgericht zu bestimmen.\ngeschlossen.                                                       (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen,\ndie für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners\n§ 879                               unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentli-\nches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Vorausset-\nZuständigkeit für die Widerspruchsklage                zungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766\nzu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige\n(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn      Minister zu hören.\nder Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte\nnicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen            (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die\nBezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.                 Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe\n(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig,     anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des\nwenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen         Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffent-\nund in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Wider-        lich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Be-\nsprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern         schränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.\nnicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren,            (4) (weggefallen)\ndass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche ent-\nscheiden solle.                                                    (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der\nEinhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1\nund 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer\n§ 880                               einstweiligen Verfügung handelt.\nInhalt des Urteils\nAbschnitt 3\nIn dem Urteil, durch das über einen erhobenen Wider-\nZwangsvollstreckung\nspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an\nwelche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige                 zur Erwirkung der Herausgabe\nTeil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für ange-           von Sachen und zur Erwirkung von\nmessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Pla-            Handlungen oder Unterlassungen\nnes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Ur-\nteil anzuordnen.                                                                            § 883\nHerausgabe bestimmter beweglicher Sachen\n§ 881                                   (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine\nMenge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben,\nVersäumnisurteil\nso sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen\nDas Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden           und dem Gläubiger zu übergeben.\nGläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als          (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefun-\nzurückgenommen anzusehen sei.                                  den, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des\nGläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass\n§ 882                               er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache\nsich befinde.\nVerfahren nach dem Urteil                         (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende\nAuf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung        Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.\noder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Ver-              (4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten\nteilungsgericht angeordnet.                                    entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3337\n§ 884                              die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden,\nLeistung einer bestimmten                     unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn\nMenge vertretbarer Sachen                     die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenauf-\nwand verursacht.\nHat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer\nSachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift       (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der He-\ndes § 883 Abs. 1 entsprechend.                                rausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehen-\nden Vorschriften nicht anzuwenden.\n§ 885\n§ 888\nHerausgabe von Grundstücken oder Schiffen\nNicht vertretbare Handlungen\n(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder\nein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszu-           (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vor-\ngeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichts-     genommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von\nvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und         dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem\nden Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichts-        Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen,\nvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift     dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch\nzum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbe-          Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrie-\nvollmächtigten zu benennen. Bei einer einstweiligen An-       ben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangs-\nordnung nach dem § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1,       haft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den\nsoweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der          Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die\nVerordnung über die Behandlung der Ehewohnung und             Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts\ndes Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während      über die Haft entsprechend.\nder Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an          (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.\nden Schuldner bedarf es nicht.                                   (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurtei-\n(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der            lung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur\nZwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvoll-        Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Ver-\nzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn die-         urteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstver-\nser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuld-          trag nicht zur Anwendung.\nners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser\nFamilie dienenden erwachsenen Person übergeben oder                                      § 888a\nzur Verfügung gestellt.                                                     Keine Handlungsvollstreckung\n(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten                     bei Entschädigungspflicht\nPersonen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die             Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer\nSachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu         Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung\nschaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Un-         auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlos-\npfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein             sen.\nVerwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen\ndes Schuldners ohne weiteres herauszugeben.                                              § 889\n(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von                    Eidesstattliche Versicherung\nzwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab,                           nach bürgerlichem Recht\nohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher\ndie Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt      (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des\nunberührt. Sachen, die nicht verwertet werden können,         bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen\nsollen vernichtet werden.                                     Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem\nAmtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in des-\n§ 886                              sen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder\nin Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat,\nHerausgabe bei Gewahrsam eines Dritten                 sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in\nBefindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahr-        dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechts-\nsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag     zuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478\nder Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache          bis 480, 483 gelten entsprechend.\nnach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfän-            (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der\ndung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.           eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht\noder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n§ 887                              sicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach\nVertretbare Handlungen                       § 888.\n(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine\nHandlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen                                         § 890\nDritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Pro-         Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\nzessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu er-             (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider,\nmächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vor-        eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer\nnehmen zu lassen.                                             Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwider-\n(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den            handlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozess-\nSchuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen,        gericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld","3338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nund für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden            (2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der\nkann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu             Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.\nsechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld\ndarf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft ins-                                      § 895\ngesamt zwei Jahre nicht übersteigen.                                             Willenserklärung zwecks\n(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Andro-              Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil\nhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung           Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuld-\naussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von       ner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund\ndem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen              deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsre-\nwird.                                                           gister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die\n(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers        Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als\nzur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zu-       bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt,\nwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte              wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung\nZeit verurteilt werden.                                         aufgehoben wird.\n§ 891                                                          § 896\nVerfahren;                                     Erteilung von Urkunden an Gläubiger\nAnhörung des Schuldners; Kostenentscheidung                    Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung\nDie nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entschei-         des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches\ndungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung            Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der\nist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung          Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im\ngelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.     § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser\nUrkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.\n§ 892\n§ 897\nWiderstand des Schuldners\nÜbereignung;\nLeistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme\nVerschaffung von Grundpfandrechten\neiner Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887,\n890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung           (1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums\ndes Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der         oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen\nnach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu         Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt,\nverfahren hat.                                                  wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der\nAblieferung an den Gläubiger wegnimmt.\n§ 892a                                (2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung\nUnmittelbarer Zwang                        einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur\nin Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz                 Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung,\nGrundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die\nHandelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer          Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Renten-\nAnordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider,            schuldbriefs.\neine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur\nBeseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung\n§ 898\neinen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher\nhat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890                               Gutgläubiger Erwerb\nund 891 bleiben daneben anwendbar.                                 Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 voll-\nzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu-\n§ 893                             gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberech-\nKlage auf Leistung des Interesses                  tigten herleiten, anzuwenden.\n(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das\nAbschnitt 4\nRecht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des\nInteresses zu verlangen.                                                           Eidesstattliche\n(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der                      Ve r s i c h e r u n g u n d H a f t\nGläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des\nersten Rechtszuges geltend zu machen.                                                        § 899\nZuständigkeit\n§ 894                                (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung\nFiktion der Abgabe einer Willenserklärung               in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvoll-\n(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung      zieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk\nverurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das     der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen\nUrteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung    Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf-\nvon einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese        enthaltsort hat.\nWirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730          (2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt\neine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Ur-        es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige\nteils erteilt ist.                                              Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3339\n§ 900                                                         § 902\nVerfahren zur Abnahme                             Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten\nder eidesstattlichen Versicherung                    (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem\n(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubi-     zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des\ngers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eides-       Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung\nstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher hat für die  abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzuge-\nLadung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen. Er       ben. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen,\nhat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen        wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleich-\nProzessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an     wohl ohne Verzug abgenommen werden kann.\nden Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläu-           (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\nbiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357        wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläu-\nAbs. 2 mitzuteilen.                                           biger hiervon in Kenntnis gesetzt.\n(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Ver-     (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht\nsicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen,            machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht\nwenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen. Der      bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen\nSchuldner und der Gläubiger können der sofortigen Ab-         Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis\nnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichts-       zu diesem Termin aussetzen. § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt\nvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der           entsprechend.\neidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht\nvor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen                                     § 903\nhinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners                Wiederholte eidesstattliche Versicherung\nund die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1\nentsprechend.                                                    Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in\n§ 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche\n(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forde-     Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der\nrung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten      eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich-\ntilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin      nis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abwei-           ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versiche-\nchend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist      rung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn\nan oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbe-        glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Ver-\nträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.      mögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes\nWeist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die     Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in\nForderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann    § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.\nder Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei\nMonaten vertagen.                                                                         § 904\n(4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung                    Unzulässigkeit der Haft\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das         Die Haft ist unstatthaft:\nGericht durch Beschluss zu entscheiden. Die Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der   1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\nRechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht           oder einer zweiten Kammer während der Tagung, so-\nkann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung          fern nicht die Versammlung die Vollstreckung geneh-\nvor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein           migt;\nfrüherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn        2. (weggefallen)\nnach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-\n3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle\nsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf\nübrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen,\nVertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der\nwenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht\nSchuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt,\nin einem Hafen liegt.\ndie den Anspruch selbst betreffen.\n(5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenom-                                   § 905\nmene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem                            Haftunterbrechung\nVollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger\neine Abschrift zuzuleiten.                                       Die Haft wird unterbrochen:\n1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages\n§ 901                                 oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung,\nwenn die Versammlung die Freilassung verlangt;\nErlass eines Haftbefehls\n2. (weggefallen).\nGegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht                                     § 906\nerscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\nrung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwin-                              Haftaufschub\ngung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen.         Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die\nIn dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und       Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr\nder Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung      ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die\ndes Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.       Haft nicht vollstreckt werden.","3340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n§§ 907 und 908                          dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen auf-\n(weggefallen)                          zunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach\n§ 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungs-\n§ 909                            vollstreckungsbehörde abgegeben haben. Die Vollstre-\nckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken,\nVerhaftung                           wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der\n(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen      Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.\nGerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei\nder Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.           (2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Ge-\nrichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben\n(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,\nhat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts einge-\nwenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen\ntragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen\nwurde, drei Jahre vergangen sind.\nBezirk seinen Wohnsitz hatte.\n§ 910                               (3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuld-\nAnzeige vor der Verhaftung                    nerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstre-\nckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten\nVor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen\nzur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfül-\noder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist\nlen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentli-\nder vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvoll-\nchen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nach-\nzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfol-\nteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass\ngen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche\nSchuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-\nVertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist\nmen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten er-\nverpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen\nforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck\nzu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis\nverwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.\nzu setzen.\nNichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung\nhinzuweisen.\n§ 911\nErneuerung der Haft nach Entlassung\n§ 915a\nGegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag\ndes Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag                            Löschung\ndesselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht\nstatt.                                                           (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach\nAblauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht,\n§ 912                            in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die\nHaft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstre-\n(weggefallen)                          ckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist\ndie Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes\n§ 913                            zu löschen.\nHaftdauer\n(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vor-\nDie Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über-\nzeitig gelöscht, wenn\nsteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuld-\nner von Amts wegen aus der Haft entlassen.                    1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den\nSchuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-\n§ 914                                lichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen wor-\nWiederholte Verhaftung                           den ist oder\n(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der        2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstre-\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 die-          ckungsgericht bekannt geworden ist.\nses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine\nHaft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf\nAntrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe                                     § 915b\neiner solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft\nAuskunft; Löschungsfiktion\nnur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird,\ndass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder             (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf\ndass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem         Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte\nSchuldner aufgelöst ist.                                      Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,\n(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der   wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in\nBeendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind.              § 915 Abs. 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine\nEintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in\n§ 915                            Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.\nSchuldnerverzeichnis                           (2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen\n(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der    Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendi-\nPersonen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die       gung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre\neidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben ha-         verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als ge-\nben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In     löscht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3341\n§ 915c                                                        § 915f\nAusschluss der Beschwerde                                Überlassung von Listen; Datenschutz\nGegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschun-              (1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den\ngen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht         Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Be-\nstatt.                                                        zug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten\ndie §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.\n§ 915d                                (2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur je-\nErteilung von Abdrucken                      mandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder\nVertrags wahrzunehmen haben.\n(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maß-\ngabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden                (3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie\nBezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer        durch neue ersetzt werden.\nnur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in            (4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.\neiner nur maschinell lesbaren Form gelten die von der\nLandesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungs-                                   § 915g\nregeln.\nLöschung in\n(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und                  Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen\ndürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.                  (1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine\n(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind          Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbei-\ndie Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dür-       tung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über\nfen nicht mehr erteilt werden.                                Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt\n§ 915a Abs. 1 entsprechend.\n§ 915e                                (2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die\nEmpfänger von Abdrucken;                      Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unter-\nAuskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz             richten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von\nListen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf Grund der Ab-\n(1) Abdrucke erhalten\ndrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Ein-\na) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften         tragungen unverzüglich zu löschen.\ndes öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines\nBerufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind                                      § 915h\n(Kammern),\nVerordnungsermächtigungen\nb) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nzentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerver-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nzeichnisse verwenden, oder\nrates\nc) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Ein-\n1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeich-\nzelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis\nnisses, über den Bezug von Abdrucken nach den\nnach Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen\n§§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie\n(§ 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden\nden Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu erlassen,\nkann.\n2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung auto-\n(2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den              matisierter Abrufverfahren nach § 915e Abs. 2 Satz 4,\nMitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.\ninsbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwe-\nAndere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte ertei-             cke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,\nlen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ge-\nhört. § 915d gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch     3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus\nim automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit          dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwen-\ndiese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-              dung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und\ngung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen we-            den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom\ngen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer              Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um\nbesonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.                       die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen,\nden Schutz vor unbefugter Verwendung und die recht-\n(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusam-           zeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen,\nmenfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie haben\ndiese bei der Durchführung des Auftrages zu beaufsichti-      4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungs-\ngen.                                                              pflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung die\nVerhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das ein-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b            zelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro\nund c gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundes-          nicht übersteigen.\ndatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Auf-\nsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser           (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\npersonenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht           Rechtsverordnung zu bestimmen, dass\nund auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden        1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzel-\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über          nen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein\nden Datenschutz verletzt ist. Entsprechendes gilt für             zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehre-\nnichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten       rer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird\nStellen Auskünfte erhalten haben.                                 und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem","3342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nAmtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen ha-                                   § 921\nben;                                                                 Entscheidung über das Arrestgesuch\n2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufver-             Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der\nfahren eingeführt werden, soweit dies unter Berück-       Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest an-\nsichtigung der schutzwürdigen Belange des betroffe-       ordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nach-\nnen Schuldners und der beteiligten Stellen angemes-       teile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des\nsen ist; die Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur           Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,\nDatenschutzkontrolle und Datensicherung vorzuse-          selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft\nhen.                                                      gemacht sind.\nSie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landes-\njustizverwaltungen zu übertragen.                                                           § 922\nArresturteil und Arrestbeschluss\nAbschnitt 5                                 (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle\nA r re s t u n d e i n s t w e i l i g e Ve r f ü g u n g einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andern-\nfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der\n§ 916                            Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im\nAusland geltend gemacht werden soll.\nArrestanspruch\n(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet\n(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstre-    wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu\nckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen             lassen.\nwegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs\n(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zu-\nstatt, der in eine Geldforderung übergehen kann.\nrückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für er-\n(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch       forderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.\nausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt\nist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der                                      § 923\nentfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen\nAbwendungsbefugnis\ngegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.\nIn dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen,\n§ 917                            durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes\ngehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhe-\nArrestgrund bei dinglichem Arrest                 bung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.\n(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen\nist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des                                      § 924\nUrteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.                              Widerspruch\n(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen,         (1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest ange-\nwenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und       ordnet wird, findet Widerspruch statt.\ndie Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.\n(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch\ndie Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des\n§ 918                            Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur\nArrestgrund bei persönlichem Arrest                 mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.\nDer persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn   Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Wider-\ner erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung     spruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung\nin das Vermögen des Schuldners zu sichern.                     des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich\noder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.\n§ 919                                (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Voll-\nziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann\nArrestgericht\naber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707\nFür die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht      Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nder Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen\nBezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in                                   § 925\nihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich                     Entscheidung nach Widerspruch\nbefindet.\n(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Recht-\n§ 920                            mäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.\n(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise\nArrestgesuch\nbestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestäti-\n(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs          gung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheits-\nunter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes              leistung abhängig machen.\nsowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.\n(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu                                  § 926\nmachen.                                                                       Anordnung der Klageerhebung\n(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Pro-            (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Ar-\ntokoll erklärt werden.                                         restgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005               3343\nzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat,                             § 931\nbinnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben                                 Vollziehung in\nhabe.                                                                eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk\n(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist\n(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes\nauf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil\nSchiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den\nauszusprechen.\nVorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit\nfolgenden Abweichungen bewirkt.\n§ 927\n(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem\nAufhebung wegen veränderter Umstände                   gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht\n(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann we-        gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten\ngen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledi-          dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.\ngung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur\n(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom\nSicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt\nArrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das\nwerden.\nGericht hat zugleich das Registergericht um die Eintra-\n(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen;      gung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfand-\nsie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet       rechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu\nhat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das          ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung\nGericht der Hauptsache.                                       des Arrestes unstatthaft wird.\n(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der\n§ 928                             Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung\nVollziehung des Arrestes                     und Verwahrung zu nehmen.\nAuf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften        (5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsver-\nüber die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwen-            steigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet,\nden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abwei-        so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme\nchende Vorschriften enthalten.                                des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im\nSinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist\n§ 929                             dem Vollstreckungsgericht einzureichen.\nVollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist                 (6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubi-\n(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel       gers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einge-\nnur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in        tragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der\ndem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen            Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder\nanderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner          Schiffsbauwerk haftet. Im Übrigen gelten der § 867\nerfolgen soll.                                                Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit\nnicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft,\nwenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder                                      § 932\nder Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein\nMonat verstrichen ist.                                                             Arresthypothek\n(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrest-        (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder\nbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne        in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke\nWirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche      beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung\nnach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im          einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach\nvorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.               § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag\nzu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berech-\n§ 930                             tigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder\nVollziehung in                         im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungs-\nbewegliches Vermögen und Forderungen                   hypothek nicht zu.\n(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Ver-\n(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3\nmögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt\nSatz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.\nnach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung\nund begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimm-           (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im\nten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das       Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrest-\nArrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.            befehls.\n(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren\n§ 933\nauf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden\nhinterlegt.                                                            Vollziehung des persönlichen Arrestes\n(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anord-          Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes\nnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie         richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vor-\nder Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausge-       schriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch\nsetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismä-         sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt,\nßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös      nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen\nhinterlegt werde.                                             Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft","3344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nmaßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923                                    § 940\nfestgestellte Geldbetrag aufzunehmen.\nEinstweilige Verfügung\nzur Regelung eines einstweiligen Zustandes\n§ 934\nEinstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der\nAufhebung der Arrestvollziehung\nRegelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein\n(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbe-    streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Rege-\ntrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem       lung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen\nVollstreckungsgericht aufgehoben.                            zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhin-\n(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des      derung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen\nArrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere         nötig erscheint.\nAufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch\nder Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht                                § 940a\nvorschießt.\nRäumung von Wohnraum\n(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entschei-\ndungen ergehen durch Beschluss.                                 Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige\nVerfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei\n(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest auf-        einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet\ngehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.             werden.\n§ 935\n§ 941\nEinstweilige\nVerfügung bezüglich Streitgegenstand                     Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.\nEinstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitge-          Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintra-\ngenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch     gung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das\neine Veränderung des bestehenden Zustandes die Ver-          Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt,\nwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesent-   das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Ein-\nlich erschwert werden könnte.                                tragung zu ersuchen.\n§ 936                                                        § 942\nAnwendung der Arrestvorschriften                                       Zuständigkeit des\nAuf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das                  Amtsgerichts der belegenen Sache\nweitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anord-         (1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in des-\nnung von Arresten und über das Arrestverfahren entspre-      sen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einst-\nchend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Para-       weilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist,\ngraphen abweichende Vorschriften enthalten.                  innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen\nVerhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen\n§ 937                             Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen\nZuständiges Gericht                       ist.\n(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das         (2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine\nGericht der Hauptsache zuständig.                            Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit\n(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie      des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffs-\ndann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-    bauregisters eingetragen werden soll, kann von dem\nfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung        Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das\nergehen.                                                     Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der\nHeimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbau-\n§ 938                             werks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich\nerachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im\nInhalt der einstweiligen Verfügung                Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsge-\n(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, wel-       richt in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im\nche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforder-         Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Geg-\nlich sind.                                                   ners zu erfolgen.\n(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Se-        (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amts-\nquestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine       gericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.\nHandlung geboten oder verboten, insbesondere die Ver-\näußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grund-               (4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entschei-\nstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffs-       dungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.\nbauwerks untersagt wird.\n§ 943\n§ 939                                              Gericht der Hauptsache\nAufhebung gegen Sicherheitsleistung                    (1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschrif-\nNur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung         ten dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechts-\neiner einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung      zuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz\ngestattet werden.                                            anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3345\n(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu  richt für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen\ntreffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn        Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.\ndie Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.           (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung\nnoch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.\n§ 944\nEntscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit                                        § 949\nIn dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in            Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung\ndiesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erle-           Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat\ndigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, an-       es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück\nstatt des Gerichts entscheiden.                              von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn\nim Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschrie-\n§ 945                              benen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.\nSchadensersatzpflicht\n§ 950\nErweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer\neinstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfer-                              Aufgebotsfrist\ntigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des            Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die\n§ 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die    erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen\nPartei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet,      Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin\ndem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der          muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anord-\nVollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch           nung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindes-\nentsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung     tens sechs Wochen liegen.\nabzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwir-\nken.                                                                                      § 951\nAnmeldung nach Aufgebotstermin\nBuch 9\nEine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebots-\nAufgebotsverfahren                         termins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt,\nist als rechtzeitig anzusehen.\n§ 946\nStatthaftigkeit; Zuständigkeit                                              § 952\n(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur An-          Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags\nmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der               (1) Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf\nWirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen           Antrag zu erlassen.\nRechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz\n(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein\nbestimmten Fällen statt.\nAntrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin\n(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Ge-      schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle\nsetz bestimmte Gericht zuständig.                            erklärt worden ist.\n(3) Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung,\n§ 947\ninsbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Be-\nAntrag; Inhalt des Aufgebots                   hauptung des Antragstellers an Eides statt angeordnet\n(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der    werden.\nGeschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann           (4) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf\nohne mündliche Verhandlung ergehen.                          Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie\n(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das       gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Aus-\nAufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere       schlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde\naufzunehmen:                                                 statt.\n1. die Bezeichnung des Antragstellers;\n§ 953\n2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätes-                         Wirkung einer Anmeldung\ntens im Aufgebotstermin anzumelden;\nErfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antrag-\n3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten,       steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht\nwenn die Anmeldung unterbleibt;                          bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles\n4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.                    entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen\nEntscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen\n§ 948                              oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht\nÖffentliche Bekanntmachung                     vorzubehalten.\n(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots                                       § 954\nerfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch\neinmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzei-                            Fehlender Antrag\nger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine      Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin\nabweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann         erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass\ndie öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Ge-          des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag","3346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen                            §§ 960 bis 976\neiner vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von\n(weggefallen)\nsechs Monaten zulässig.\n§ 955                                                        § 977\nNeuer Termin                                  Aufgebot des Grundstückseigentümers\nWird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer         Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\nTermin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung       schließung des Eigentümers eines Grundstücks nach\ndes Termins nicht erforderlich.                               § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfol-\ngenden besonderen Vorschriften.\n§ 956\nÖffentliche                                                     § 978\nBekanntmachung des Ausschlussurteils                                        Zuständigkeit\nDas Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des           Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grund-\nwesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einma-       stück belegen ist.\nlige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger\nanordnen.                                                                                § 979\n§ 957                                                Antragsberechtigter\nAnfechtungsklage                             Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück\n(1) Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel     seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimm-\nnicht statt.                                                  ten Zeit im Eigenbesitz hat.\n(2) Das Ausschlussurteil kann bei dem Landgericht, in\n§ 980\ndessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit-\ntels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage                            Glaubhaftmachung\nangefochten werden:                                              Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags\n1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das          erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens\nAufgebotsverfahren zulässt;                               glaubhaft zu machen.\n2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots\noder eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Be-                                  § 981\nkanntmachung unterblieben ist;                                               Inhalt des Aufgebots\n3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht ge-\nIn dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufor-\nwahrt ist;\ndern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzu-\n4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des           melden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen wer-\nRichteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;            de.\n5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der\nAnmeldung nicht dem Gesetz gemäß in dem Urteil                                       § 981a\nberücksichtigt ist;\nAufgebot des Schiffseigentümers\n6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\nRestitutionsklage wegen einer Straftat stattfindet.\nschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes\noder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte\n§ 958\nan eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom\nKlagefrist                           15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979\n(1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines     bis 981 entsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem\nMonats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem      das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt\nder Kläger Kenntnis von dem Ausschlussurteil erhalten         wird.\nhat, in dem Fall jedoch, wenn die Klage auf einem der im\n§ 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht                                     § 982\nund dieser Grund an jenem Tag noch nicht zur Kenntnis\nAufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers\ndes Klägers gelangt war, erst mit dem Tag, an dem der\nAnfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.                Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\n(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der           schließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Ren-\nVerkündung des Ausschlussurteils an gerechnet, ist die        tenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des\nKlage unstatthaft.                                            Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden be-\nsonderen Vorschriften.\n§ 959\n§ 983\nVerbindung mehrerer Aufgebote\nZuständigkeit\nDas Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote\nanordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147                Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belas-\nnicht vorliegen.                                              tete Grundstück belegen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3347\n§ 984                              Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag ver-\nAntragsberechtigter                        langen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er\nsich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass\n(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belaste-       des Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.\nten Grundstücks.\n(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündi-\n(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kün-\nist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläu-\ndigungsfrist.\nbiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein             (4) Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen wer-\nAnspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs             den, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.\nbesteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrund-\nschuld oder Gesamtrentenschuld außerdem derjenige an-                                     § 987a\ntragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich-\noder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der                 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers\nbelasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläu-           Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\nbiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch        schließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund\neinen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.                 der §§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nSchiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940\n§ 985                              (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987 entsprechend;\nGlaubhaftmachung                           an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 58 des genannten\nDer Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens\nGesetzes. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register\nglaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.\nfür das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.\n§ 986\n§ 988\nBesonderheiten im Fall\ndes § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                               Aufgebot des Berechtigten\nbei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast\n(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nhat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens           Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1, des § 985,\nauch glaubhaft zu machen, dass nicht eine das Aufgebot         des § 986 Abs. 1 bis 4 und der §§ 987, 987a gelten\nausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers           entsprechend für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke\nerfolgt ist.                                                   der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetz-\n(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuld-    buchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grund-         Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940\nschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausge-          (RGBl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht\nstellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass     und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berech-\ndie Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der      tigten. Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im\nim § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten             Range gleich oder nachstehenden Rechts Befriedigung\nFrist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich       aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbau-\ngeltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die         werk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen\ngerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im             vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist\nAbsatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforder-            dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder\nlich.                                                          Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.\n(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der\n§ 989\nAbsätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides\nstatt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderwei-                   Aufgebot von Nachlassgläubigern\ntige Ermittlungen anzuordnen.                                     Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\n(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,      schließung von Nachlassgläubigern auf Grund des\ndass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen             § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nach-\nwerde.                                                         folgenden besonderen Vorschriften.\n(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984\nAbs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigen-                                  § 990\ntümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.                                     Zuständigkeit\n§ 987                                 Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen\ndes Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen\nBesonderheiten im Fall\neiner anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen,\ndes § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nso ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\n(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        Nachlassbehörde ihren Sitz hat.\nhat der Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens\nzur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betra-                                      § 991\nges zu erbieten.\nAntragsberechtigter\n(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,\ndass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm ge-              (1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für\nbührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem            die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.","3348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und        dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbind-\nein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die         lichkeiten unbeschränkt haftet.\nVerwaltung des Nachlasses zusteht.\n(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können                                    § 998\nden Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.                             Nacherbfolge\nIm Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997\n§ 992                              Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben ent-\nVerzeichnis der Nachlassgläubiger                 sprechend anzuwenden.\nDem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nach-\nlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.                                     § 999\nGütergemeinschaft\n§ 993\nGehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemein-\nNachlassinsolvenzverfahren                     schaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch\n(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die      der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein\nEröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.      oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,\ndas Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des\n(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfah-\nanderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behal-\nrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.\nten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.\nDer von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm\n§ 994\nerwirkte Ausschlussurteil kommen auch dem anderen\nAufgebotsfrist                          Ehegatten zustatten.\n(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate\nbetragen.                                                                               § 1000\n(2) Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem                          Erbschaftskäufer\nNachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort be-             (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl\nkannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustel-      der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von\nlung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.                    dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte\nAusschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften\n§ 995                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte\nInhalt des Aufgebots                       Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.\nIn dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich          (2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn je-\nnicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie,        mand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft\nunbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus         oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder\nPflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berück-      anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger\nsichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedi-      Weise verpflichtet hat.\ngung verlangen können, als sich nach Befriedigung der\nnicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss                                    § 1001\nergibt.\nAufgebot der Gesamtgutsgläubiger\n§ 996                                 Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im\nFalle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Auf-\nForderungsanmeldung\ngebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2\n(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des       und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässi-\nGegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent-            gen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entspre-\nhalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in    chend anzuwenden.\nAbschrift beizufügen.\n(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen je-                                 § 1002\ndem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft                   Aufgebot der Schiffsgläubiger\nmacht.\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\nschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des\n§ 997\nGesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der\nMehrheit von Erben                        Binnenschifffahrt gelten die nachfolgenden besonderen\n(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von        Vorschriften.\neinem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte            (2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der\nAusschlussurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bür-       Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.\ngerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung,\nauch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist         (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffs-\nden Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch an-       register, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der\nzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nach-          Veräußerung des Schiffes gestellt werden.\nlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der        (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderun-\nVerbindlichkeit haftet.                                       gen von Schiffsgläubigern anzugeben.\n(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2         (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate\nbestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch          betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3349\n(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich                                 § 1007\nnicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre                              Antragsbegründung\nPfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen\ndem Antragsteller bekannt sind.                                   Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:\n1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen\n§ 1003                                  oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles\nanzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit\nAufgebot zur                                erforderlich ist;\nKraftloserklärung von Urkunden\n2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen\nFür das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-                glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung\nloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden be-            abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;\nsonderen Vorschriften.\n3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an\nEides statt zu erbieten.\n§ 1004\nAntragsberechtigter                                                     § 1008\n(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die                           Inhalt des Aufgebots\ndurch Indossament übertragen werden können und mit                In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufor-\neinem Blankoindossament versehen sind, ist der bishe-         dern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei\nrige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichte-          dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als\nten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu bean-       Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraft-\ntragen.                                                       los erklärt werde.\n(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag\nberechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend ma-                                      § 1009\nchen kann.                                                                              Ergänzende\nBekanntmachung in besonderen Fällen\n§ 1005\nBetrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes\nGerichtsstand                          Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Be-\n(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des         stimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Ge-\nOrtes zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort        nehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die\nbezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung       öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere\nnicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller   Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung\nseinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermange-         auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das\nlung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aus-       Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem\nsteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Ge-       deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben\nrichtsstand gehabt hat.                                       sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch be-\nstimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. Zu-\n(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetrage-      sätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem\nnes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen       von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten\nSache ausschließlich zuständig.                               elektronischen Informations- und Kommunikationssys-\ntem erfolgen.\n§ 1006\nBestelltes Aufgebotsgericht                                                 § 1010\n(1) Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum                          Wertpapiere mit Zinsscheinen\nZwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lau-           (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-,\ntenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustiz-        Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden,\nverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amts-        ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem\ngericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstel-      Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemach-\nlers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige         ten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten-\nGericht erledigt.                                             oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit\nseiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.\n(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach\n§ 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot           (2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antrag-\nauch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstel-       steller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus-\nlung in das Informationssystem des letzteren Gerichts         gestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder\nöffentlich bekannt zu machen.                                 Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des\nglaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer\n(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-          Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine\nschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwe-      an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben\ncke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf       seien.\nden Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bun-\ndesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stif-                                     § 1011\ntung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder\nfür deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer                      Zinsscheine für mehr als vier Jahre\nBundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimm-              (1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-\ntes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.    winnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als","3350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nvier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufge-        bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers\nbotstermin so bestimmt wird, dass bis zu dem Termin seit      der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestim-\nder Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zu-        men.\nletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig\ngeworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben                                   § 1017\nsechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnit-\nAusschlussurteil\nte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile ge-\nzahlt werden, kommen nicht in Betracht.                          (1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos\nzu erklären.\n(2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antrag-\nsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus-         (2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt\ngestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder       nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt\nAnstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier      zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entspre-\nJahre und später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von       chend.\neinem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt sei-         (3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft\nen. Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine        das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit\nAusgabe neuer Scheine stattgefunden, so muss das              dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt\nZeugnis auch die im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben        zu machen.\nenthalten.\n§ 1018\n§ 1012\nWirkung des Ausschlussurteils\nVorlegung der Zinsscheine\n(1) Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, ist\nDie Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht\ndem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berech-\nanzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-\ntigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.\nscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften einge-\ntreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden.        (2) Wird das Ausschlussurteil infolge einer Anfech-\nDer Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das           tungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des\nZeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt          Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch\nbeigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr      Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber\nvon dem Antragsteller vorgelegt worden seien.                 wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der\nLeistung die Aufhebung des Ausschlussurteils gekannt\n§ 1013                              hat.\nAbgelaufene Ausgabe der Zinsscheine\n§ 1019\nBei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinn-\nanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausge-                               Zahlungssperre\ngeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der            (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-\n§§ 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu       klärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat\nbestimmen, dass bis zu dem Termin seit der Fälligkeit des     das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in\nletzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelau-           dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten\nfen sind.                                                     Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des\nPapiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue\n§ 1014                              Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Er-\nAufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit              neuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem\nIst in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben,     Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des\ndie zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den       Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in glei-\nelektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist,     cher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekannt zu ma-\nund sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013 nicht       chen.\nvorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen,           (2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den\ndass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.        Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier\nbezeichnet sind.\n§ 1015                                 (3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen\nAufgebotsfrist                          Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem\nDie Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate            Verbot nicht betroffen.\nbetragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr\nhinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin                                      § 1020\nnicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zu-                              Zahlungssperre\nlässig.                                                                      vor Einleitung des Verfahrens\n§ 1016                                 Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens\nnach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die\nAnmeldung der Rechte                        Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des\nMeldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebots-          Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse\ntermin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so        für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind die\nhat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrich-      Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist\ntigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu     durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                  3351\nEinrückung in den elektronischen Bundesanzeiger öffent-       Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen,\nlich bekannt zu machen.                                       als in den §§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.\n§ 1021                                                          Buch 10\nEntbehrlichkeit\nSchiedsrichterliches Verfahren\ndes Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2\nWird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit                            Abschnitt 1\ndes glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder\nGewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die                     A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nBeibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen\nZeugnisses nicht erforderlich.                                                              § 1025\n§ 1022                                                   Anwendungsbereich\nAufhebung der Zahlungssperre                         (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden,\nwenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne\n(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht       des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.\nvorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer\nWeise ohne Erlass eines Ausschlussurteils erledigt, so ist        (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050\ndie Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das             sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schieds-\nGleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung      richterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht\ndes Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die         bestimmt ist.\nEinleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseiti-           (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfah-\ngung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt         rens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte\nwird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich     für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038\nbekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Ver-        bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der\nfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts        Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhn-\nwegen durch den elektronischen Bundesanzeiger be-             lichen Aufenthalt in Deutschland hat.\nkannt zu machen.\n(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-\n(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungs-   scher Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.\nsperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die\nEinsicht nach Maßgabe des § 1016 gestattet worden ist.\n§ 1026\n(3) Gegen den Beschluss, durch den die Zahlungs-\nsperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde                          Umfang gerichtlicher Tätigkeit\nstatt.                                                            Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 gere-\ngelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses\n§ 1023                             Buch es vorsieht.\nHinkende Inhaberpapiere\n§ 1027\nBezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklä-\nrung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetz-                          Verlust des Rügerechts\nbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften der\nIst einer Bestimmung dieses Buches, von der die Par-\n§§ 1006, 1009, 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019\nteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfor-\nbis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze können über\ndernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entspro-\ndie Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 1017\nchen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht\nAbs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebe-\nunverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen\nnen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist\nFrist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies\nabweichende Vorschriften erlassen.\ngilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.\n§ 1024\n§ 1028\nVorbehalt für die Landesgesetzgebung\nEmpfang schriftlicher\n(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104,                 Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt\n1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\ndes § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen           (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-\nVerhältnisse der Binnenschifffahrt, der §§ 6, 13, 66, 67 des  gegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, so-\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und            fern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schrift-\nSchiffsbauwerken und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes           liche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie\nüber Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesge-            bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben\nsetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und          gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche\ndes Ausschlussurteils sowie die Aufgebotsfrist anders         den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder\nbestimmen, als in den §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist.    Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen\nAufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen\n(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des\nwerden können.\nBürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landes-\ngesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des           (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-\nAusschlussurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten       fahren nicht anzuwenden.","3352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nAbschnitt 2                              unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche\nForm nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach\nSchiedsvereinbarung                             § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden.\nAndere Vereinbarungen als solche, die sich auf das\n§ 1029                             schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde\nBegriffsbestimmung                         oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt\n(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Par-     nicht bei notarieller Beurkundung.\nteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen      (6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf\nin Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertragli-        die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache ge-\ncher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder          heilt.\nkünftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schieds-\ngericht zu unterwerfen.                                                                   § 1032\n(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer                   Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht\nselbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in\n(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit\nForm einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) ge-\nerhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,\nschlossen werden.\nso hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen,\nsofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Ver-\n§ 1030\nhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht\nSchiedsfähigkeit                          stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirk-\n(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegen-         sam oder undurchführbar ist.\nstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsver-            (2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsge-\neinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat          richts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Un-\ninsoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt       zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt\nsind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu      werden.\nschließen.\n(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2\n(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkei-       anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleich-\nten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohn-        wohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schieds-\nraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht,      spruch ergehen.\nsoweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.                                      § 1033\n(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches,                         Schiedsvereinbarung\nnach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Ver-              und einstweilige gerichtliche Maßnahmen\nfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen\nEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein\nunterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.\nGericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen\nVerfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder\n§ 1031\nsichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand\nForm der Schiedsvereinbarung                    des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.\n(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem\nvon den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwi-                               Abschnitt 3\nschen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Tele-\nBildung des Schiedsgerichts\ngrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermitt-\nlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen,\n§ 1034\nenthalten sein.\nZusammensetzung des Schiedsgerichts\n(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt,\nwenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen               (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter\nPartei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden        vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die\nParteien übermittelten Dokument enthalten ist und der          Zahl der Schiedsrichter drei.\nInhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig             (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der\nerfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Ver-         Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,\ntragsinhalt angesehen wird.                                    das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei\n(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1        bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter ab-\noder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug,          weichend von der erfolgten Ernennung oder der verein-\ndas eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine        barten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist\nSchiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt            spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem\nist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Ver-      der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts\ntrages macht.                                                  bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt ent-\nsprechend.\n(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Be-\ngebung eines Konnossements begründet, in dem aus-\ndrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene                                      § 1035\nSchiedsklausel Bezug genommen wird.                                           Bestellung der Schiedsrichter\n(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher           (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung\nbeteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig    des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3353\n(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha-                                 § 1037\nben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung\neines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei                         Ablehnungsverfahren\ndie Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.\n(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3\n(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Be-      ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters\nstellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter,   vereinbaren.\nwenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen\nkönnen, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.      (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die\nIn schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern    einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei\nbestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden       Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des\nSchiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der      Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036\nals Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine     Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schrift-\nPartei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats        lich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abge-\nnach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch          lehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder\ndie andere Partei bestellt oder können sich die beiden        stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so ent-\nSchiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Be-       scheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.\nstellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der\nSchiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht         (3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien\nzu bestellen.                                                 vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-\ngesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende\nPartei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Ent-\n(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung\nscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde,\nvereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend\nKenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über\ndiesem Verfahren oder können die Parteien oder die bei-\ndie Ablehnung beantragen; die Parteien können eine an-\nden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem\ndere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag an-\nVerfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm\nhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des\nnach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so\nabgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Ver-\nkann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforder-\nfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.\nlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte\nBestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts\nanderes vorsieht.                                                                        § 1038\n(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds-                            Untätigkeit oder\nrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schieds-              Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung\nrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berück-\nsichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen,          (1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich au-\ndie die Bestellung eines unabhängigen und unpar-              ßerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus\nteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung   anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist\neines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schieds-       nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder\nrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der          wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes verein-\nBestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen            baren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zu-\nStaatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwä-      rück oder können sich die Parteien über dessen Beendi-\ngung zu ziehen.                                               gung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Ent-\nscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.\n§ 1036                                (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1\noder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der\nAblehnung eines Schiedsrichters                  Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet\ndies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036\nAbs. 2 genannten Rücktrittsgründe.\n(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen\nwird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer\nUnparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein                                  § 1039\nSchiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum\nEnde des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet,                 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters\nsolche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu le-\ngen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.        (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den\n§§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt\n(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden,          aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung\nwenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an           seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein\nseiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen         Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt\nlassen, oder wenn er die zwischen den Parteien verein-        nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzen-\nbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann        den Schiedsrichters anzuwenden waren.\neinen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen\nBestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen,         (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinba-\ndie ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.       rung treffen.","3354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nAbschnitt 4                                                      Abschnitt 5\nDurchführung des\nZuständigkeit des Schiedsgerichts\ns c h i e d s r i c h t e r l i c h e n Ve r f a h r e n s\n§ 1040                                                            § 1042\nAllgemeine Verfahrensregeln\nBefugnis des Schiedsgerichts zur\nEntscheidung über die eigene Zuständigkeit                 (1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei\nist rechtliches Gehör zu gewähren.\n(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän-           (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht\ndigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen        ausgeschlossen werden.\noder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden.\nHierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen         (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der\nVertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu be-         zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren\nhandeln.                                                     selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterli-\nche Verfahrensordnung regeln.\n(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts          (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt\nist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen.       und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Ver-\nVon der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht    fahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen\ndadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter        bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die\nbestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mit-   Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese\ngewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite       durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.\nseine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegen-\nheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen                                  § 1043\nVerfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann\nOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens\nin beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die\nPartei die Verspätung genügend entschuldigt.                     (1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine\n(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so ent-   solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichter-\nscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel        lichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei\ndurch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei     sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung\ninnerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des     des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.\nEntscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen.            (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nWährend ein solcher Antrag anhängig ist, kann das            kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an\nSchiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortset-    jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer münd-\nzen und einen Schiedsspruch erlassen.                        lichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sach-\nverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen\n§ 1041                             seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur\nEinsichtnahme in Dokumente zusammentreten.\nMaßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes\n§ 1044\n(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so             Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens\nkann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige\noder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf           Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so be-\nden Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schieds-     ginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine be-\ngericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer      stimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte\nsolchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.           den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzu-\nlegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung\n(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll-    der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und\nziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern        einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.\nnicht schon eine entsprechende Maßnahme des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt                                         § 1045\nworden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen,                                Verfahrenssprache\nwenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.\n(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-\nchen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden\n(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach\nsind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so be-\nAbsatz 2 aufheben oder ändern.\nstimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der\n(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach        Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist,\nAbsatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die      sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftli-\nPartei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet,   che Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen,\ndem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der          Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere\nVollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er      Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.\nSicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der           (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftli-\nAnspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Ver-        che Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache\nfahren geltend gemacht werden.                               oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                3355\nden Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht be-                                      § 1049\nstimmt worden sind.                                                             Vom Schiedsgericht\nbestellter Sachverständiger\n§ 1046\n(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nKlage und Klagebeantwortung\nkann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-\n(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder      ständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte\nvom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sei-      vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es\nnen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser          kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen\nAnspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stel-    jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das\nlung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen         Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Be-\nerheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder an-          sichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.\ndere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen\nwollen.                                                         (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nhat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so      oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach\nkann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Ver-      Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutach-\nfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungs-    tens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei\nmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schieds-       der Verhandlung können die Parteien dem Sachverstän-\ngericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend      digen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den\nentschuldigt wird, nicht zu.                                 streitigen Fragen aussagen lassen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage ent-       (3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver-\nsprechend.                                                   ständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre-\nchend anzuwenden.\n§ 1047\nMündliche Verhandlung                                                   § 1050\nund schriftliches Verfahren\nGerichtliche Unterstützung\n(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien ent-                  bei der Beweisaufnahme und\nscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt wer-                 sonstige richterliche Handlungen\nden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von\nDokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist.            Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung\nHaben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht aus-      des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei\ngeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Ver-         der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger rich-\nhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens        terlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht\ndurchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.                befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag,\nsofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die\n(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem     Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung\nZusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der           geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind\nBeweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.            berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teil-\n(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mittei-    zunehmen und Fragen zu stellen.\nlungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt\nwerden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere                              Abschnitt 6\nschriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht\nbei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Par-                      Schiedsspruch und\nteien zur Kenntnis zu bringen.                                        B e e n d i g u n g d e s Ve r f a h re n s\n§ 1048                                                        § 1051\nSäumnis einer Partei                                         Anwendbares Recht\n(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046          (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Überein-\nAbs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das       stimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die\nVerfahren.                                                   von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits\n(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046       anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung\nAbs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das       des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten\nVerfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zuge-        Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas\nständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.          anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung\nauf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein\n(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver-\nKollisionsrecht zu verstehen.\nhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten\nFrist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das           (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvor-\nSchiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den              schriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das\nSchiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen er-        Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand\nlassen.                                                      des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.\n(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schieds-           (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu\ngerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.   entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu\nIm Übrigen können die Parteien über die Folgen der           ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Ent-\nSäumnis etwas anderes vereinbaren.                           scheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.","3356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein-     gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen\nstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu ent-           Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des\nscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu be-           § 1053.\nrücksichtigen.                                                   (3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen\nwurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des\n§ 1052                             schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schieds-\nEntscheidung                           spruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.\ndurch ein Schiedsrichterkollegium                     (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unter-\n(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist   schriebener Schiedsspruch zu übermitteln.\nin schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem\nSchiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts                                     § 1055\nmit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.\nWirkungen des Schiedsspruchs\n(2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer\nDer Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkun-\nAbstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn\ngen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.\nentscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart\nhaben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schieds-\nrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den                                      § 1056\nParteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen          Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens\nsind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung                (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem\nnachträglich in Kenntnis zu setzen.                           endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss\n(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit-        des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.\nzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par-           (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Be-\nteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn     endigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn\ndazu ermächtigt haben.\n1. der Kläger\n§ 1053                                 a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ein-\nVergleich                                   zureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt,\noder\n(1) Vergleichen sich die Parteien während des schieds-\nrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet        b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der\ndas Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien            Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht\nhält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs               ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der\nmit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Ver-           endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;\ngleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)           oder\nverstößt.                                                     2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinba-\n(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist            ren; oder\ngemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es            3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz\nsich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher                  Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betrei-\nSchiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere               ben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem\nSchiedsspruch zur Sache.                                          anderen Grund unmöglich geworden ist.\n(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine nota-         (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058,\nrielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem            1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Auf-        Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.\nnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch\nersetzt.                                                                                 § 1057\n(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds-                        Entscheidung über die Kosten\nspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar,\nder seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für      (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha-\ndie Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für      ben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch da-\nvollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Voll-       rüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die\nstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des           Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich\nAbsatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.                            der den Parteien erwachsenen und zur zweckentspre-\nchenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tra-\n§ 1054                             gen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach\npflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der\nForm und Inhalt des Schiedsspruchs                  Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs\n(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und      des Verfahrens.\ndurch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unter-       (2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfah-\nschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als     rens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu\neinem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der           entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen\nMehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der     haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder\nGrund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.          erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfah-\n(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn,       rens möglich, wird hierüber in einem gesonderten\ndie Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung          Schiedsspruch entschieden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3357\n§ 1058                                      ches oder einer zulässigen Vereinbarung der Par-\nBerichtigung, Auslegung                              teien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist,\nund Ergänzung des Schiedsspruchs                            dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt\nhat; oder\n(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,\n2. wenn das Gericht feststellt, dass\n1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnli-\ncher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;                       a) der Gegenstand des Streites nach deutschem\nRecht nicht schiedsfähig ist oder\n2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;\nb) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-\n3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche An-\nspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentli-\nsprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Ver-\nchen Ordnung (ordre public) widerspricht.\nfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber\nnicht behandelt worden sind.                                   (3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei\n(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart\nMonaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt\nhaben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Emp-\nmit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch\nfang des Schiedsspruchs zu stellen.\nempfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt wor-\n(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder       den, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat\nAuslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats             nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der\nund über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb             Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht\nvon zwei Monaten entscheiden.                                   mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem\n(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das            deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.\nSchiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.                         (4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das\n(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder          Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter\nErgänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.                        Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das\nSchiedsgericht zurückverweisen.\nAbschnitt 7                                  (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel\nRechtsbehelf                               zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die\nSchiedsvereinbarung wiederauflebt.\ngegen den Schiedsspruch\n§ 1059                                                      Abschnitt 8\nAufhebungsantrag                                              Vo r a u s s e t z u n g e n\n(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag\nd e r A n e r k e n n u n g u n d Vo l l -\nauf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3                  streckung von Schiedssprüchen\ngestellt werden.\n§ 1060\n(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,\nInländische Schiedssprüche\n1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der\na) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung\nSchiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.\nnach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach\ndem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist,            (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Auf-\nhierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsverein-     hebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der\nbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unter-       in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vor-\nstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts    liegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen,\nbestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist        soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Voll-\noder                                                     streckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsan-\ntrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe\nb) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder\nnach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berück-\nvon dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehö-\nsichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen\nrig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus\nabgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen An-\neinem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidi-\ntrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.\ngungsmittel nicht hat geltend machen können oder\nc) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der                              § 1061\nSchiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die\nBestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass                        Ausländische Schiedssprüche\ner Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der           (1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch           Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen\nder Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streit-        vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-\npunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Ver-        ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II\nfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streit-      S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über\npunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren,        die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen\ngetrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil      bleiben unberührt.\ndes Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder                  (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das\nd) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schieds-        Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht an-\nrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Bu-       zuerkennen ist.","3358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\n(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreck-      oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhe-\nbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die      bungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.\nAufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.\n(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-\nAbschnitt 9                            rige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antrag-\nsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangs-\nG e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n        vollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die\nvorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsge-\n§ 1062                         richts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstre-\nckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnah-\nZuständigkeit\nmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist\n(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsverein-        befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer\nbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeich-           Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der An-\nnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterli-      tragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.\nchen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen\nüber Anträge betreffend                                            (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-\n1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035),\nträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.\ndie Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die\nBeendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);\n2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit                                   § 1064\neines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die\nBesonderheiten bei der\nEntscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses\nVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\nseine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid be-\njaht hat (§ 1040);                                            (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines\n3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anord-          Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglau-\nnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des             bigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Be-\nSchiedsgerichts (§ 1041);                                  glaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Ver-\nfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen\n4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung\nwerden.\ndes Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung\nder Vollstreckbarerklärung (§ 1061).                          (2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für\n(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste        vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu\nAlternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so     erklären.\nist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zustän-\ndig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder           (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Ab-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des              sätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht\nAntragsgegners oder der mit der Schiedsklage in An-             ein anderes bestimmen.\nspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene\nGegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.                                         § 1065\n(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entschei-\ndung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk                                 Rechtsmittel\nder Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen\n(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\nEntscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im\n(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und        Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1\nsonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amts-         bezeichneten Verfahren unanfechtbar.\ngericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Hand-\nlung vorzunehmen ist.                                              (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines\n(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\nStaatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entspre-\nerrichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregie-\nchend anzuwenden.\nrung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht\noder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die\nLandesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts-                                  Abschnitt 10\nverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\nMehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlan-             Außervertragliche Schiedsgerichte\ndesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.\n§ 1066\n§ 1063\nAllgemeine Vorschriften                                      Entsprechende Anwendung\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der                      der Vorschriften des Buches 10\nEntscheidung ist der Gegner zu hören.                              Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise\n(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu-         durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung be-\nordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs bean-             ruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vor-\ntragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung           schriften dieses Buches entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                   3359\nBuch 11                                  Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht\nfür die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechts-\nJustizielle Zusammenarbeit\nverordnung zuweisen.\nin der Europäischen Union\n(2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2\nAbschnitt 1\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige\nZustellung nach der                           Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück\nVe r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 3 4 8 / 2 0 0 0       zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die\nAufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die\n§ 1067                             Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung\nZustellung durch diplomatische                   zuweisen.\noder konsularische Vertretungen                     (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-\nEine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung       verordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als\n(EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die         deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der\nZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-       Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Aufga-\nstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaa-       ben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle\nten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundesrepublik       zugewiesen werden.\nDeutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn           (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum\nder Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsan-        Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2,\ngehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.                 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten\nLandesbehörde übertragen.\n§ 1068\nZustellung durch die Post                                                § 1070\n(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord-                        Annahmeverweigerung\nnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat                    auf Grund der verwendeten Sprache\nder Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedin-            Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Er-\ngungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaats nur in der        klärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten\nVersandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig.         nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000\nZum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.             zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der\n(2) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord-      Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese\nnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik             Frist hinzuweisen.\nDeutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versand-\nform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei                                    § 1071\nmuss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgen-                   Parteizustellung aus dem Ausland\nden Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Überset-\nEine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung\nzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:\n(EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland\n1. Deutsch oder                                                unzulässig.\n2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des\nÜbermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat                                  Abschnitt 2\nStaatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.                          Beweisaufnahme nach der\n(3) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche              Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 0 6 / 2 0 0 1\nEmpfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung\n(EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat,                                    § 1072\nkann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zuge-\nBeweisaufnahme in den\nstellt werden.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 1069                                Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung\n(EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die\nZuständigkeiten nach\nZusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied-\nder Verordnung (EG) Nr. 1348/2000\nstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder\n(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche           Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann\nÜbermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der          das Gericht\nVerordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:\n1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mit-\n1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betrei-       gliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder\nbende Gericht und\n2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verord-\n2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsge-           nung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisauf-\nricht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustel-         nahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.\nlung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige                                   § 1073\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar\nseinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an                          Teilnahmerechte\ndie Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Auf-          (1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von\nenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die        diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich","3360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung des                                § 1077\nErsuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte aus-\nAusgehende Ersuchen\nländische Gericht anwesend und beteiligt sein. Parteien,\nderen Vertreter sowie Sachverständige können sich hier-          (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von An-\nbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betref-      trägen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende\nfenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme        Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in des-\nbeteiligt werden dürfen.                                     sen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Lan-\n(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland\ndesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungs-\nnach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\nstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-\ndürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauf-\ngerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können\ntragte Sachverständige durchführen.\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\ndesjustizverwaltungen übertragen.\n§ 1074\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nZuständigkeiten nach                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001                 rates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG\n(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik             vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenz-\nDeutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von           überschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Über-\nArtikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 das-      mittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für An-\njenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ver-      träge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und\nfahrenshandlung durchgeführt werden soll.                    für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der\n(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des         Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.\nersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke             (3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung\nmehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuwei-          durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,\nsen.                                                         wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder of-\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-         fensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richt-\nverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land            linie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Überset-\nzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen\n1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1  Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Ent-\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zuständig ist,         scheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ableh-\n2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Be-       nende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde\nweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Ver-     nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.\nordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt.                    (4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen\nDie Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem        Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular\nLand nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.             für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügen-\nden Anlagen\n(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum\nErlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3      a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zu-\nSatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.                   ständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amts-\nsprachen der Europäischen Union entspricht, oder\n§ 1075                             b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene\nSprache eingehender Ersuchen                         Sprache.\nAus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweis-           Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des An-\naufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung              trags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer\n(EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abge-         Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich\nfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache     sind, beigefügt werden.\nbegleitet sein.                                                  (5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und\ndie beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleich-\nAbschnitt 3                             wertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle\nProzesskostenhilfe                           des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstre-\nckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb\nnach der Richtlinie 2003/8/EG\nvon 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu\nfertigenden Übersetzungen.\n§ 1076\n(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-\nAnwendbare Vorschriften                      staats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund\nFür die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in-       der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nnerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie           Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekün-\n2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbes-          digt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Be-\nserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit            scheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller\ngrenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemein-         in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115\nsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in      Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1\nderartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU     gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend.\nNr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nach-     Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle\nfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.                    des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005                 3361\ndürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersu-         tung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstre-\nchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.             ckungsklausel entsprechend anzuwenden.\n§ 1078                                                       § 1081\nEingehende Ersuchen                                        Berichtigung und Widerruf\n(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-               (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung\ntende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder          (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer\ndas Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen       gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen,\nin deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer     das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag\nÜbersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine      entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung\nLegalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen         oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestä-\nnicht verlangt werden.                                        tigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung\n(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach         ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den\nMaßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der über-           Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk\nmittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.         sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.\n(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschrei-       (2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur\ntende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er          binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Be-\nwegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im           stätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei\nMitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-        Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung\nenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Geset-      der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des\nzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur     Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag\nzum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.                   auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die\nBestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.\n(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe\nbewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von         (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den\ndem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein       Widerruf entsprechend anzuwenden.\nneuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozess-\nkostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken,                                Titel 2\ndass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewil-                        Zwangsvollstreckung\nligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für\naus Europäischen\nden jeweiligen Rechtszug darlegt.\nVollstreckungstiteln im Inland\nAbschnitt 4\n§ 1082\nEuropäische                                                  Vollstreckungstitel\nVo l l s t r e c k u n g s t i t e l n a c h\nAus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der\nd e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 0 5 / 2 0 0 4\nEuropäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr.\n805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt\nTitel 1                          worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt,\nBestätigung inländischer Titel                  ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.\nals Europäische Vollstreckungstitel\n§ 1083\n§ 1079                                                   Übersetzung\nZuständigkeit                           Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c\nFür die Ausstelung der Bestätigungen nach                  der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vor-\nzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen\n1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und\nund von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der\n2. Artikel 6 Abs. 2 und 3                                     Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.\nder Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung                                   § 1084\neines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene               Anträge nach den Artikeln 21 und 23\nForderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind die Gerichte,                   der Verordnung (EG) Nr. 805/2004\nBehörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung\neiner vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.           (1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Arti-\n§ 1080                           keln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das\nAmtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vor-\nEntscheidung                         schriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des\n(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24        Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.\nAbs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verord-    Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließ-\nnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuld-         lich.\nners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist         (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21\ndem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.                     der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Be-\n(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung      schluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nzurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfech-     und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstre-","3362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770          streckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nentsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstre-       Nr. 805/2004 vorgelegt wird.\nckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zuläs-\nsig.                                                                                    § 1086\n(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-\nVollstreckungsabwehrklage\nkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung\n(EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung ent-        (1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich\nschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.                 örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\nWohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat,\n§ 1085                             das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung\nEinstellung der Zwangsvollstreckung                stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Ge-\nsellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohn-\nDie Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775\nsitz gleich.\nund 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken,\nwenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nicht-         (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Ver-\nvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Voll-       gleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005       3363\nAnlage*)\n(zu § 850c)\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\nbis    939,99    –           –         –            –         –   –\n940,00   bis    949,99    7,00        –         –            –         –   –\n950,00   bis    959,99   14,00        –         –            –         –   –\n960,00   bis    969,99   21,00        –         –            –         –   –\n970,00   bis    979,99   28,00        –         –            –         –   –\n980,00   bis    989,99   35,00        –         –            –         –   –\n990,00   bis    999,99   42,00        –         –            –         –   –\n1000,00   bis 1009,99     49,00        –         –            –         –   –\n1010,00   bis 1019,99     56,00        –         –            –         –   –\n1020,00   bis 1029,99     63,00        –         –            –         –   –\n1030,00   bis 1039,99     70,00        –         –            –         –   –\n1040,00   bis 1049,99     77,00        –         –            –         –   –\n1050,00   bis 1059,99     84,00        –         –            –         –   –\n1060,00   bis 1069,99     91,00        –         –            –         –   –\n1070,00   bis 1079,99     98,00        –         –            –         –   –\n1080,00   bis 1089,99    105,00        –         –            –         –   –\n1090,00   bis 1099,99    112,00        –         –            –         –   –\n1100,00   bis 1109,99    119,00        –         –            –         –   –\n1110,00   bis 1119,99    126,00        –         –            –         –   –\n1120,00   bis 1129,99    133,00        –         –            –         –   –\n1130,00   bis 1139,99    140,00        –         –            –         –   –\n1140,00   bis 1149,99    147,00        –         –            –         –   –\n1150,00   bis 1159,99    154,00        –         –            –         –   –\n1160,00   bis 1169,99    161,00        –         –            –         –   –\n1170,00   bis 1179,99    168,00        –         –            –         –   –\n1180,00   bis 1189,99    175,00        –         –            –         –   –\n1190,00   bis 1199,99    182,00        –         –            –         –   –\n1200,00   bis 1209,99    189,00        –         –            –         –   –\n1210,00   bis 1219,99    196,00        –         –            –         –   –\n1220,00   bis 1229,99    203,00        –         –            –         –   –\n1230,00   bis 1239,99    210,00        –         –            –         –   –\n1240,00   bis 1249,99    217,00        –         –            –         –   –\n1250,00   bis 1259,99    224,00        –         –            –         –   –\n1260,00   bis 1269,99    231,00        –         –            –         –   –\n1270,00   bis 1279,99    238,00        –         –            –         –   –\n1280,00   bis 1289,99    245,00        –         –            –         –   –","3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n1290,00   bis 1299,99    252,00        5,00      –            –         –   –\n1300,00   bis 1309,99    259,00      10,00       –            –         –   –\n1310,00   bis 1319,99    266,00      15,00       –            –         –   –\n1320,00   bis 1329,99    273,00      20,00       –            –         –   –\n1330,00   bis 1339,99    280,00      25,00       –            –         –   –\n1340,00   bis 1349,99    287,00      30,00       –            –         –   –\n1350,00   bis 1359,99    294,00      35,00       –            –         –   –\n1360,00   bis 1369,99    301,00      40,00       –            –         –   –\n1370,00   bis 1379,99    308,00      45,00       –            –         –   –\n1380,00   bis 1389,99    315,00      50,00       –            –         –   –\n1390,00   bis 1399,99    322,00      55,00       –            –         –   –\n1400,00   bis 1409,99    329,00      60,00       –            –         –   –\n1410,00   bis 1419,99    336,00      65,00       –            –         –   –\n1420,00   bis 1429,99    343,00      70,00       –            –         –   –\n1430,00   bis 1439,99    350,00      75,00       –            –         –   –\n1440,00   bis 1449,99    357,00      80,00       –            –         –   –\n1450,00   bis 1459,99    364,00      85,00       –            –         –   –\n1460,00   bis 1469,99    371,00      90,00       –            –         –   –\n1470,00   bis 1479,99    378,00      95,00       –            –         –   –\n1480,00   bis 1489,99    385,00     100,00       2,00         –         –   –\n1490,00   bis 1499,99    392,00     105,00       6,00         –         –   –\n1500,00   bis 1509,99    399,00     110,00      10,00         –         –   –\n1510,00   bis 1519,99    406,00     115,00      14,00         –         –   –\n1520,00   bis 1529,99    413,00     120,00      18,00         –         –   –\n1530,00   bis 1539,99    420,00     125,00      22,00         –         –   –\n1540,00   bis 1549,99    427,00     130,00      26,00         –         –   –\n1550,00   bis 1559,99    434,00     135,00      30,00         –         –   –\n1560,00   bis 1569,99    441,00     140,00      34,00         –         –   –\n1570,00   bis 1579,99    448,00     145,00      38,00         –         –   –\n1580,00   bis 1589,99    455,00     150,00      42,00         –         –   –\n1590,00   bis 1599,99    462,00     155,00      46,00         –         –   –\n1600,00   bis 1609,99    469,00     160,00      50,00         –         –   –\n1610,00   bis 1619,99    476,00     165,00      54,00         –         –   –\n1620,00   bis 1629,99    483,00     170,00      58,00         –         –   –\n1630,00   bis 1639,99    490,00     175,00      62,00         –         –   –\n1640,00   bis 1649,99    497,00     180,00      66,00         –         –   –\n1650,00   bis 1659,99    504,00     185,00      70,00         –         –   –\n1660,00   bis 1669,99    511,00     190,00      74,00         –         –   –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005  3365\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n1670,00   bis 1679,99    518,00     195,00      78,00         –         –      –\n1680,00   bis 1689,99    525,00     200,00      82,00         3,00      –      –\n1690,00   bis 1699,99    532,00     205,00      86,00         6,00      –      –\n1700,00   bis 1709,99    539,00     210,00      90,00         9,00      –      –\n1710,00   bis 1719,99    546,00     215,00      94,00       12,00       –      –\n1720,00   bis 1729,99    553,00     220,00      98,00       15,00       –      –\n1730,00   bis 1739,99    560,00     225,00    102,00        18,00       –      –\n1740,00   bis 1749,99    567,00     230,00    106,00        21,00       –      –\n1750,00   bis 1759,99    574,00     235,00    110,00        24,00       –      –\n1760,00   bis 1769,99    581,00     240,00    114,00        27,00       –      –\n1770,00   bis 1779,99    588,00     245,00    118,00        30,00       –      –\n1780,00   bis 1789,99    595,00     250,00    122,00        33,00       –      –\n1790,00   bis 1799,99    602,00     255,00    126,00        36,00       –      –\n1800,00   bis 1809,99    609,00     260,00    130,00        39,00       –      –\n1810,00   bis 1819,99    616,00     265,00    134,00        42,00       –      –\n1820,00   bis 1829,99    623,00     270,00    138,00        45,00       –      –\n1830,00   bis 1839,99    630,00     275,00    142,00        48,00       –      –\n1840,00   bis 1849,99    637,00     280,00    146,00        51,00       –      –\n1850,00   bis 1859,99    644,00     285,00    150,00        54,00       –      –\n1860,00   bis 1869,99    651,00     290,00    154,00        57,00       –      –\n1870,00   bis 1879,99    658,00     295,00    158,00        60,00       1,00   –\n1880,00   bis 1889,99    665,00     300,00    162,00        63,00       3,00   –\n1890,00   bis 1899,99    672,00     305,00    166,00        66,00       5,00   –\n1900,00   bis 1909,99    679,00     310,00    170,00        69,00       7,00   –\n1910,00   bis 1919,99    686,00     315,00    174,00        72,00       9,00   –\n1920,00   bis 1929,99    693,00     320,00    178,00        75,00      11,00   –\n1930,00   bis 1939,99    700,00     325,00    182,00        78,00      13,00   –\n1940,00   bis 1949,99    707,00     330,00    186,00        81,00      15,00   –\n1950,00   bis 1959,99    714,00     335,00    190,00        84,00      17,00   –\n1960,00   bis 1969,99    721,00     340,00    194,00        87,00      19,00   –\n1970,00   bis 1979,99    728,00     345,00    198,00        90,00      21,00   –\n1980,00   bis 1989,99    735,00     350,00    202,00        93,00      23,00   –\n1990,00   bis 1999,99    742,00     355,00    206,00        96,00      25,00   –\n2000,00   bis 2009,99    749,00     360,00    210,00        99,00      27,00   –\n2010,00   bis 2019,99    756,00     365,00    214,00      102,00       29,00   –\n2020,00   bis 2029,99    763,00     370,00    218,00      105,00       31,00   –\n2030,00   bis 2039,99    770,00     375,00    222,00      108,00       33,00   –\n2040,00   bis 2049,99    777,00     380,00    226,00      111,00       35,00   –","3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n2050,00   bis 2059,99    784,00     385,00    230,00      114,00       37,00   –\n2060,00   bis 2069,99    791,00     390,00    234,00      117,00       39,00   –\n2070,00   bis 2079,99    798,00     395,00    238,00      120,00       41,00   1,00\n2080,00   bis 2089,99    805,00     400,00    242,00      123,00       43,00   2,00\n2090,00   bis 2099,99    812,00     405,00    246,00      126,00       45,00   3,00\n2100,00   bis 2109,99    819,00     410,00    250,00      129,00       47,00   4,00\n2110,00   bis 2119,99    826,00     415,00    254,00      132,00       49,00   5,00\n2120,00   bis 2129,99    833,00     420,00    258,00      135,00       51,00   6,00\n2130,00   bis 2139,99    840,00     425,00    262,00      138,00       53,00   7,00\n2140,00   bis 2149,99    847,00     430,00    266,00      141,00       55,00   8,00\n2150,00   bis 2159,99    854,00     435,00    270,00      144,00       57,00   9,00\n2160,00   bis 2169,99    861,00     440,00    274,00      147,00       59,00  10,00\n2170,00   bis 2179,99    868,00     445,00    278,00      150,00       61,00  11,00\n2180,00   bis 2189,99    875,00     450,00    282,00      153,00       63,00  12,00\n2190,00   bis 2199,99    882,00     455,00    286,00      156,00       65,00  13,00\n2200,00   bis 2209,99    889,00     460,00    290,00      159,00       67,00  14,00\n2210,00   bis 2219,99    896,00     465,00    294,00      162,00       69,00  15,00\n2220,00   bis 2229,99    903,00     470,00    298,00      165,00       71,00  16,00\n2230,00   bis 2239,99    910,00     475,00    302,00      168,00       73,00  17,00\n2240,00   bis 2249,99    917,00     480,00    306,00      171,00       75,00  18,00\n2250,00   bis 2259,99    924,00     485,00    310,00      174,00       77,00  19,00\n2260,00   bis 2269,99    931,00     490,00    314,00      177,00       79,00  20,00\n2270,00   bis 2279,99    938,00     495,00    318,00      180,00       81,00  21,00\n2280,00   bis 2289,99    945,00     500,00    322,00      183,00       83,00  22,00\n2290,00   bis 2299,99    952,00     505,00    326,00      186,00       85,00  23,00\n2300,00   bis 2309,99    959,00     510,00    330,00      189,00       87,00  24,00\n2310,00   bis 2319,99    966,00     515,00    334,00      192,00       89,00  25,00\n2320,00   bis 2329,99    973,00     520,00    338,00      195,00       91,00  26,00\n2330,00   bis 2339,99    980,00     525,00    342,00      198,00       93,00  27,00\n2340,00   bis 2349,99    987,00     530,00    346,00      201,00       95,00  28,00\n2350,00   bis 2359,99    994,00     535,00    350,00      204,00       97,00  29,00\n2360,00   bis 2369,99 1001,00       540,00    354,00      207,00       99,00  30,00\n2370,00   bis 2379,99 1008,00       545,00    358,00      210,00      101,00  31,00\n2380,00   bis 2389,99 1015,00       550,00    362,00      213,00      103,00  32,00\n2390,00   bis 2399,99 1022,00       555,00    366,00      216,00      105,00  33,00\n2400,00   bis 2409,99 1029,00       560,00    370,00      219,00      107,00  34,00\n2410,00   bis 2419,99 1036,00       565,00    374,00      222,00      109,00  35,00\n2420,00   bis 2429,99 1043,00       570,00    378,00      225,00      111,00  36,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005   3367\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n2430,00   bis 2439,99 1050,00       575,00    382,00      228,00      113,00  37,00\n2440,00   bis 2449,99 1057,00       580,00    386,00      231,00      115,00  38,00\n2450,00   bis 2459,99 1064,00       585,00    390,00      234,00      117,00  39,00\n2460,00   bis 2469,99 1071,00       590,00    394,00      237,00      119,00  40,00\n2470,00   bis 2479,99 1078,00       595,00    398,00      240,00      121,00  41,00\n2480,00   bis 2489,99 1085,00       600,00    402,00      243,00      123,00  42,00\n2490,00   bis 2499,99 1092,00       605,00    406,00      246,00      125,00  43,00\n2500,00   bis 2509,99 1099,00       610,00    410,00      249,00      127,00  44,00\n2510,00   bis 2519,99 1106,00       615,00    414,00      252,00      129,00  45,00\n2520,00   bis 2529,99 1113,00       620,00    418,00      255,00      131,00  46,00\n2530,00   bis 2539,99 1120,00       625,00    422,00      258,00      133,00  47,00\n2540,00   bis 2549,99 1127,00       630,00    426,00      261,00      135,00  48,00\n2550,00   bis 2559,99 1134,00       635,00    430,00      264,00      137,00  49,00\n2560,00   bis 2569,99 1141,00       640,00    434,00      267,00      139,00  50,00\n2570,00   bis 2579,99 1148,00       645,00    438,00      270,00      141,00  51,00\n2580,00   bis 2589,99 1155,00       650,00    442,00      273,00      143,00  52,00\n2590,00   bis 2599,99 1162,00       655,00    446,00      276,00      145,00  53,00\n2600,00   bis 2609,99 1169,00       660,00    450,00      279,00      147,00  54,00\n2610,00   bis 2619,99 1176,00       665,00    454,00      282,00      149,00  55,00\n2620,00   bis 2629,99 1183,00       670,00    458,00      285,00      151,00  56,00\n2630,00   bis 2639,99 1190,00       675,00    462,00      288,00      153,00  57,00\n2640,00   bis 2649,99 1197,00       680,00    466,00      291,00      155,00  58,00\n2650,00   bis 2659,99 1204,00       685,00    470,00      294,00      157,00  59,00\n2660,00   bis 2669,99 1211,00       690,00    474,00      297,00      159,00  60,00\n2670,00   bis 2679,99 1218,00       695,00    478,00      300,00      161,00  61,00\n2680,00   bis 2689,99 1225,00       700,00    482,00      303,00      163,00  62,00\n2690,00   bis 2699,99 1232,00       705,00    486,00      306,00      165,00  63,00\n2700,00   bis 2709,99 1239,00       710,00    490,00      309,00      167,00  64,00\n2710,00   bis 2719,99 1246,00       715,00    494,00      312,00      169,00  65,00\n2720,00   bis 2729,99 1253,00       720,00    498,00      315,00      171,00  66,00\n2730,00   bis 2739,99 1260,00       725,00    502,00      318,00      173,00  67,00\n2740,00   bis 2749,99 1267,00       730,00    506,00      321,00      175,00  68,00\n2750,00   bis 2759,99 1274,00       735,00    510,00      324,00      177,00  69,00\n2760,00   bis 2769,99 1281,00       740,00    514,00      327,00      179,00  70,00\n2770,00   bis 2779,99 1288,00       745,00    518,00      330,00      181,00  71,00\n2780,00   bis 2789,99 1295,00       750,00    522,00      333,00      183,00  72,00\n2790,00   bis 2799,99 1302,00       755,00    526,00      336,00      185,00  73,00\n2800,00   bis 2809,99 1309,00       760,00    530,00      339,00      187,00  74,00","3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nmonatlich           0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n2810,00   bis 2819,99 1316,00       765,00    534,00      342,00      189,00  75,00\n2820,00   bis 2829,99 1323,00       770,00    538,00      345,00      191,00  76,00\n2830,00   bis 2839,99 1330,00       775,00    542,00      348,00      193,00  77,00\n2840,00   bis 2849,99 1337,00       780,00    546,00      351,00      195,00  78,00\n2850,00   bis 2851,00 1344,00       785,00    550,00      354,00      197,00  79,00\nDer Mehrbetrag ab 2851,00 EUR ist voll pfändbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3369\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nwöchentlich          0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\nbis    219,99    –           –         –            –         –   –\n220,00   bis    222,49    1,75        –         –            –         –   –\n222,50   bis    224,99    3,50        –         –            –         –   –\n225,00   bis    227,49    5,25        –         –            –         –   –\n227,50   bis    229,99    7,00        –         –            –         –   –\n230,00   bis    232,49    8,75        –         –            –         –   –\n232,50   bis    234,99   10,50        –         –            –         –   –\n235,00   bis    237,49   12,25        –         –            –         –   –\n237,50   bis    239,99   14,00        –         –            –         –   –\n240,00   bis    242,49   15,75        –         –            –         –   –\n242,50   bis    244,99   17,50        –         –            –         –   –\n245,00   bis    247,49   19,25        –         –            –         –   –\n247,50   bis    249,99   21,00        –         –            –         –   –\n250,00   bis    252,49   22,75        –         –            –         –   –\n252,50   bis    254,99   24,50        –         –            –         –   –\n255,00   bis    257,49   26,25        –         –            –         –   –\n257,50   bis    259,99   28,00        –         –            –         –   –\n260,00   bis    262,49   29,75        –         –            –         –   –\n262,50   bis    264,99   31,50        –         –            –         –   –\n265,00   bis    267,49   33,25        –         –            –         –   –\n267,50   bis    269,99   35,00        –         –            –         –   –\n270,00   bis    272,49   36,75        –         –            –         –   –\n272,50   bis    274,99   38,50        –         –            –         –   –\n275,00   bis    277,49   40,25        –         –            –         –   –\n277,50   bis    279,99   42,00        –         –            –         –   –\n280,00   bis    282,49   43,75        –         –            –         –   –\n282,50   bis    284,99   45,50        –         –            –         –   –\n285,00   bis    287,49   47,25        –         –            –         –   –\n287,50   bis    289,99   49,00        –         –            –         –   –\n290,00   bis    292,49   50,75        –         –            –         –   –\n292,50   bis    294,99   52,50        –         –            –         –   –\n295,00   bis    297,49   54,25        –         –            –         –   –\n297,50   bis    299,99   56,00        –         –            –         –   –\n300,00   bis    302,49   57,75        0,75      –            –         –   –\n302,50   bis    304,99   59,50        2,00      –            –         –   –\n305,00   bis    307,49   61,25        3,25      –            –         –   –\n307,50   bis    309,99   63,00        4,50      –            –         –   –\n310,00   bis    312,49   64,75        5,75      –            –         –   –","3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nwöchentlich          0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n312,50   bis    314,99   66,50        7,00      –            –         –   –\n315,00   bis    317,49   68,25        8,25      –            –         –   –\n317,50   bis    319,99   70,00        9,50      –            –         –   –\n320,00   bis    322,49   71,75      10,75       –            –         –   –\n322,50   bis    324,99   73,50      12,00       –            –         –   –\n325,00   bis    327,49   75,25      13,25       –            –         –   –\n327,50   bis    329,99   77,00      14,50       –            –         –   –\n330,00   bis    332,49   78,75      15,75       –            –         –   –\n332,50   bis    334,99   80,50      17,00       –            –         –   –\n335,00   bis    337,49   82,25      18,25       –            –         –   –\n337,50   bis    339,99   84,00      19,50       –            –         –   –\n340,00   bis    342,49   85,75      20,75       –            –         –   –\n342,50   bis    344,99   87,50      22,00       –            –         –   –\n345,00   bis    347,49   89,25      23,25       0,60         –         –   –\n347,50   bis    349,99   91,00      24,50       1,60         –         –   –\n350,00   bis    352,49   92,75      25,75       2,60         –         –   –\n352,50   bis    354,99   94,50      27,00       3,60         –         –   –\n355,00   bis    357,49   96,25      28,25       4,60         –         –   –\n357,50   bis    359,99   98,00      29,50       5,60         –         –   –\n360,00   bis    362,49   99,75      30,75       6,60         –         –   –\n362,50   bis    364,99  101,50      32,00       7,60         –         –   –\n365,00   bis    367,49  103,25      33,25       8,60         –         –   –\n367,50   bis    369,99  105,00      34,50       9,60         –         –   –\n370,00   bis    372,49  106,75      35,75      10,60         –         –   –\n372,50   bis    374,99  108,50      37,00      11,60         –         –   –\n375,00   bis    377,49  110,25      38,25      12,60         –         –   –\n377,50   bis    379,99  112,00      39,50      13,60         –         –   –\n380,00   bis    382,49  113,75      40,75      14,60         –         –   –\n382,50   bis    384,99  115,50      42,00      15,60         –         –   –\n385,00   bis    387,49  117,25      43,25      16,60         –         –   –\n387,50   bis    389,99  119,00      44,50      17,60         –         –   –\n390,00   bis    392,49  120,75      45,75      18,60         0,45      –   –\n392,50   bis    394,99  122,50      47,00      19,60         1,20      –   –\n395,00   bis    397,49  124,25      48,25      20,60         1,95      –   –\n397,50   bis    399,99  126,00      49,50      21,60         2,70      –   –\n400,00   bis    402,49  127,75      50,75      22,60         3,45      –   –\n402,50   bis    404,99  129,50      52,00      23,60         4,20      –   –\n405,00   bis    407,49  131,25      53,25      24,60         4,95      –   –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005   3371\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nwöchentlich          0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n407,50   bis    409,99  133,00      54,50      25,60         5,70      –      –\n410,00   bis    412,49  134,75      55,75      26,60         6,45      –      –\n412,50   bis    414,99  136,50      57,00      27,60         7,20      –      –\n415,00   bis    417,49  138,25      58,25      28,60         7,95      –      –\n417,50   bis    419,99  140,00      59,50      29,60         8,70      –      –\n420,00   bis    422,49  141,75      60,75      30,60         9,45      –      –\n422,50   bis    424,99  143,50      62,00      31,60       10,20       –      –\n425,00   bis    427,49  145,25      63,25      32,60       10,95       –      –\n427,50   bis    429,99  147,00      64,50      33,60       11,70       –      –\n430,00   bis    432,49  148,75      65,75      34,60       12,45       –      –\n432,50   bis    434,99  150,50      67,00      35,60       13,20       –      –\n435,00   bis    437,49  152,25      68,25      36,60       13,95       0,30   –\n437,50   bis    439,99  154,00      69,50      37,60       14,70       0,80   –\n440,00   bis    442,49  155,75      70,75      38,60       15,45       1,30   –\n442,50   bis    444,99  157,50      72,00      39,60       16,20       1,80   –\n445,00   bis    447,49  159,25      73,25      40,60       16,95       2,30   –\n447,50   bis    449,99  161,00      74,50      41,60       17,70       2,80   –\n450,00   bis    452,49  162,75      75,75      42,60       18,45       3,30   –\n452,50   bis    454,99  164,50      77,00      43,60       19,20       3,80   –\n455,00   bis    457,49  166,25      78,25      44,60       19,95       4,30   –\n457,50   bis    459,99  168,00      79,50      45,60       20,70       4,80   –\n460,00   bis    462,49  169,75      80,75      46,60       21,45       5,30   –\n462,50   bis    464,99  171,50      82,00      47,60       22,20       5,80   –\n465,00   bis    467,49  173,25      83,25      48,60       22,95       6,30   –\n467,50   bis    469,99  175,00      84,50      49,60       23,70       6,80   –\n470,00   bis    472,49  176,75      85,75      50,60       24,45       7,30   –\n472,50   bis    474,99  178,50      87,00      51,60       25,20       7,80   –\n475,00   bis    477,49  180,25      88,25      52,60       25,95       8,30   –\n477,50   bis    479,99  182,00      89,50      53,60       26,70       8,80   –\n480,00   bis    482,49  183,75      90,75      54,60       27,45       9,30   0,15\n482,50   bis    484,99  185,50      92,00      55,60       28,20       9,80   0,40\n485,00   bis    487,49  187,25      93,25      56,60       28,95      10,30   0,65\n487,50   bis    489,99  189,00      94,50      57,60       29,70      10,80   0,90\n490,00   bis    492,49  190,75      95,75      58,60       30,45      11,30   1,15\n492,50   bis    494,99  192,50      97,00      59,60       31,20      11,80   1,40\n495,00   bis    497,49  194,25      98,25      60,60       31,95      12,30   1,65\n497,50   bis    499,99  196,00      99,50      61,60       32,70      12,80   1,90\n500,00   bis    502,49  197,75     100,75      62,60       33,45      13,30   2,15","3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nwöchentlich          0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n502,50   bis    504,99  199,50     102,00      63,60       34,20      13,80   2,40\n505,00   bis    507,49  201,25     103,25      64,60       34,95      14,30   2,65\n507,50   bis    509,99  203,00     104,50      65,60       35,70      14,80   2,90\n510,00   bis    512,49  204,75     105,75      66,60       36,45      15,30   3,15\n512,50   bis    514,99  206,50     107,00      67,60       37,20      15,80   3,40\n515,00   bis    517,49  208,25     108,25      68,60       37,95      16,30   3,65\n517,50   bis    519,99  210,00     109,50      69,60       38,70      16,80   3,90\n520,00   bis    522,49  211,75     110,75      70,60       39,45      17,30   4,15\n522,50   bis    524,99  213,50     112,00      71,60       40,20      17,80   4,40\n525,00   bis    527,49  215,25     113,25      72,60       40,95      18,30   4,65\n527,50   bis    529,99  217,00     114,50      73,60       41,70      18,80   4,90\n530,00   bis    532,49  218,75     115,75      74,60       42,45      19,30   5,15\n532,50   bis    534,99  220,50     117,00      75,60       43,20      19,80   5,40\n535,00   bis    537,49  222,25     118,25      76,60       43,95      20,30   5,65\n537,50   bis    539,99  224,00     119,50      77,60       44,70      20,80   5,90\n540,00   bis    542,49  225,75     120,75      78,60       45,45      21,30   6,15\n542,50   bis    544,99  227,50     122,00      79,60       46,20      21,80   6,40\n545,00   bis    547,49  229,25     123,25      80,60       46,95      22,30   6,65\n547,50   bis    549,99  231,00     124,50      81,60       47,70      22,80   6,90\n550,00   bis    552,49  232,75     125,75      82,60       48,45      23,30   7,15\n552,50   bis    554,99  234,50     127,00      83,60       49,20      23,80   7,40\n555,00   bis    557,49  236,25     128,25      84,60       49,95      24,30   7,65\n557,50   bis    559,99  238,00     129,50      85,60       50,70      24,80   7,90\n560,00   bis    562,49  239,75     130,75      86,60       51,45      25,30   8,15\n562,50   bis    564,99  241,50     132,00      87,60       52,20      25,80   8,40\n565,00   bis    567,49  243,25     133,25      88,60       52,95      26,30   8,65\n567,50   bis    569,99  245,00     134,50      89,60       53,70      26,80   8,90\n570,00   bis    572,49  246,75     135,75      90,60       54,45      27,30   9,15\n572,50   bis    574,99  248,50     137,00      91,60       55,20      27,80   9,40\n575,00   bis    577,49  250,25     138,25      92,60       55,95      28,30   9,65\n577,50   bis    579,99  252,00     139,50      93,60       56,70      28,80   9,90\n580,00   bis    582,49  253,75     140,75      94,60       57,45      29,30  10,15\n582,50   bis    584,99  255,50     142,00      95,60       58,20      29,80  10,40\n585,00   bis    587,49  257,25     143,25      96,60       58,95      30,30  10,65\n587,50   bis    589,99  259,00     144,50      97,60       59,70      30,80  10,90\n590,00   bis    592,49  260,75     145,75      98,60       60,45      31,30  11,15\n592,50   bis    594,99  262,50     147,00      99,60       61,20      31,80  11,40\n595,00   bis    597,49  264,25     148,25    100,60        61,95      32,30  11,65","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005   3373\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\nwöchentlich           0          1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n597,50   bis    599,99  266,00     149,50    101,60        62,70      32,80  11,90\n600,00   bis    602,49  267,75     150,75    102,60        63,45      33,30  12,15\n602,50   bis    604,99  269,50     152,00    103,60        64,20      33,80  12,40\n605,00   bis    607,49  271,25     153,25    104,60        64,95      34,30  12,65\n607,50   bis    609,99  273,00     154,50    105,60        65,70      34,80  12,90\n610,00   bis    612,49  274,75     155,75    106,60        66,45      35,30  13,15\n612,50   bis    614,99  276,50     157,00    107,60        67,20      35,80  13,40\n615,00   bis    617,49  278,25     158,25    108,60        67,95      36,30  13,65\n617,50   bis    619,99  280,00     159,50    109,60        68,70      36,80  13,90\n620,00   bis    622,49  281,75     160,75    110,60        69,45      37,30  14,15\n622,50   bis    624,99  283,50     162,00    111,60        70,20      37,80  14,40\n625,00   bis    627,49  285,25     163,25    112,60        70,95      38,30  14,65\n627,50   bis    629,99  287,00     164,50    113,60        71,70      38,80  14,90\n630,00   bis    632,49  288,75     165,75    114,60        72,45      39,30  15,15\n632,50   bis    634,99  290,50     167,00    115,60        73,20      39,80  15,40\n635,00   bis    637,49  292,25     168,25    116,60        73,95      40,30  15,65\n637,50   bis    639,99  294,00     169,50    117,60        74,70      40,80  15,90\n640,00   bis    642,49  295,75     170,75    118,60        75,45      41,30  16,15\n642,50   bis    644,99  297,50     172,00    119,60        76,20      41,80  16,40\n645,00   bis    647,49  299,25     173,25    120,60        76,95      42,30  16,65\n647,50   bis    649,99  301,00     174,50    121,60        77,70      42,80  16,90\n650,00   bis    652,49  302,75     175,75    122,60        78,45      43,30  17,15\n652,50   bis    654,99  304,50     177,00    123,60        79,20      43,80  17,40\n655,00   bis    657,49  306,25     178,25    124,60        79,95      44,30  17,65\n657,50   bis    658,00  308,00     179,50    125,60        80,70      44,80  17,90\nDer Mehrbetrag ab 658,00 EUR ist voll pfändbar.","3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\ntäglich            0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\nbis     43,99    –           –         –            –         –   –\n44,00   bis     44,49    0,35        –         –            –         –   –\n44,50   bis     44,99    0,70        –         –            –         –   –\n45,00   bis     45,49    1,05        –         –            –         –   –\n45,50   bis     45,99    1,40        –         –            –         –   –\n46,00   bis     46,49    1,75        –         –            –         –   –\n46,50   bis     46,99    2,10        –         –            –         –   –\n47,00   bis     47,49    2,45        –         –            –         –   –\n47,50   bis     47,99    2,80        –         –            –         –   –\n48,00   bis     48,49    3,15        –         –            –         –   –\n48,50   bis     48,99    3,50        –         –            –         –   –\n49,00   bis     49,49    3,85        –         –            –         –   –\n49,50   bis     49,99    4,20        –         –            –         –   –\n50,00   bis     50,49    4,55        –         –            –         –   –\n50,50   bis     50,99    4,90        –         –            –         –   –\n51,00   bis     51,49    5,25        –         –            –         –   –\n51,50   bis     51,99    5,60        –         –            –         –   –\n52,00   bis     52,49    5,95        –         –            –         –   –\n52,50   bis     52,99    6,30        –         –            –         –   –\n53,00   bis     53,49    6,65        –         –            –         –   –\n53,50   bis     53,99    7,00        –         –            –         –   –\n54,00   bis     54,49    7,35        –         –            –         –   –\n54,50   bis     54,99    7,70        –         –            –         –   –\n55,00   bis     55,49    8,05        –         –            –         –   –\n55,50   bis     55,99    8,40        –         –            –         –   –\n56,00   bis     56,49    8,75        –         –            –         –   –\n56,50   bis     56,99    9,10        –         –            –         –   –\n57,00   bis     57,49    9,45        –         –            –         –   –\n57,50   bis     57,99    9,80        –         –            –         –   –\n58,00   bis     58,49   10,15        –         –            –         –   –\n58,50   bis     58,99   10,50        –         –            –         –   –\n59,00   bis     59,49   10,85        –         –            –         –   –\n59,50   bis     59,99   11,20        –         –            –         –   –\n60,00   bis     60,49   11,55        –         –            –         –   –\n60,50   bis     60,99   11,90        –         –            –         –   –\n61,00   bis     61,49   12,25        0,25      –            –         –   –\n61,50   bis     61,99   12,60        0,50      –            –         –   –\n62,00   bis     62,49   12,95        0,75      –            –         –   –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3375\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\ntäglich            0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n62,50   bis     62,99   13,30        1,00      –            –         –   –\n63,00   bis     63,49   13,65        1,25      –            –         –   –\n63,50   bis     63,99   14,00        1,50      –            –         –   –\n64,00   bis     64,49   14,35        1,75      –            –         –   –\n64,50   bis     64,99   14,70        2,00      –            –         –   –\n65,00   bis     65,49   15,05        2,25      –            –         –   –\n65,50   bis     65,99   15,40        2,50      –            –         –   –\n66,00   bis     66,49   15,75        2,75      –            –         –   –\n66,50   bis     66,99   16,10        3,00      –            –         –   –\n67,00   bis     67,49   16,45        3,25      –            –         –   –\n67,50   bis     67,99   16,80        3,50      –            –         –   –\n68,00   bis     68,49   17,15        3,75      –            –         –   –\n68,50   bis     68,99   17,50        4,00      –            –         –   –\n69,00   bis     69,49   17,85        4,25      –            –         –   –\n69,50   bis     69,99   18,20        4,50      –            –         –   –\n70,00   bis     70,49   18,55        4,75      0,20         –         –   –\n70,50   bis     70,99   18,90        5,00      0,40         –         –   –\n71,00   bis     71,49   19,25        5,25      0,60         –         –   –\n71,50   bis     71,99   19,60        5,50      0,80         –         –   –\n72,00   bis     72,49   19,95        5,75      1,00         –         –   –\n72,50   bis     72,99   20,30        6,00      1,20         –         –   –\n73,00   bis     73,49   20,65        6,25      1,40         –         –   –\n73,50   bis     73,99   21,00        6,50      1,60         –         –   –\n74,00   bis     74,49   21,35        6,75      1,80         –         –   –\n74,50   bis     74,99   21,70        7,00      2,00         –         –   –\n75,00   bis     75,49   22,05        7,25      2,20         –         –   –\n75,50   bis     75,99   22,40        7,50      2,40         –         –   –\n76,00   bis     76,49   22,75        7,75      2,60         –         –   –\n76,50   bis     76,99   23,10        8,00      2,80         –         –   –\n77,00   bis     77,49   23,45        8,25      3,00         –         –   –\n77,50   bis     77,99   23,80        8,50      3,20         –         –   –\n78,00   bis     78,49   24,15        8,75      3,40         –         –   –\n78,50   bis     78,99   24,50        9,00      3,60         –         –   –\n79,00   bis     79,49   24,85        9,25      3,80         0,15      –   –\n79,50   bis     79,99   25,20        9,50      4,00         0,30      –   –\n80,00   bis     80,49   25,55        9,75      4,20         0,45      –   –\n80,50   bis     80,99   25,90      10,00       4,40         0,60      –   –\n81,00   bis     81,49   26,25      10,25       4,60         0,75      –   –","3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\ntäglich            0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n81,50   bis     81,99   26,60      10,50       4,80         0,90      –      –\n82,00   bis     82,49   26,95      10,75       5,00         1,05      –      –\n82,50   bis     82,99   27,30      11,00       5,20         1,20      –      –\n83,00   bis     83,49   27,65      11,25       5,40         1,35      –      –\n83,50   bis     83,99   28,00      11,50       5,60         1,50      –      –\n84,00   bis     84,49   28,35      11,75       5,80         1,65      –      –\n84,50   bis     84,99   28,70      12,00       6,00         1,80      –      –\n85,00   bis     85,49   29,05      12,25       6,20         1,95      –      –\n85,50   bis     85,99   29,40      12,50       6,40         2,10      –      –\n86,00   bis     86,49   29,75      12,75       6,60         2,25      –      –\n86,50   bis     86,99   30,10      13,00       6,80         2,40      –      –\n87,00   bis     87,49   30,45      13,25       7,00         2,55      –      –\n87,50   bis     87,99   30,80      13,50       7,20         2,70      –      –\n88,00   bis     88,49   31,15      13,75       7,40         2,85      0,10   –\n88,50   bis     88,99   31,50      14,00       7,60         3,00      0,20   –\n89,00   bis     89,49   31,85      14,25       7,80         3,15      0,30   –\n89,50   bis     89,99   32,20      14,50       8,00         3,30      0,40   –\n90,00   bis     90,49   32,55      14,75       8,20         3,45      0,50   –\n90,50   bis     90,99   32,90      15,00       8,40         3,60      0,60   –\n91,00   bis     91,49   33,25      15,25       8,60         3,75      0,70   –\n91,50   bis     91,99   33,60      15,50       8,80         3,90      0,80   –\n92,00   bis     92,49   33,95      15,75       9,00         4,05      0,90   –\n92,50   bis     92,99   34,30      16,00       9,20         4,20      1,00   –\n93,00   bis     93,49   34,65      16,25       9,40         4,35      1,10   –\n93,50   bis     93,99   35,00      16,50       9,60         4,50      1,20   –\n94,00   bis     94,49   35,35      16,75       9,80         4,65      1,30   –\n94,50   bis     94,99   35,70      17,00      10,00         4,80      1,40   –\n95,00   bis     95,49   36,05      17,25      10,20         4,95      1,50   –\n95,50   bis     95,99   36,40      17,50      10,40         5,10      1,60   –\n96,00   bis     96,49   36,75      17,75      10,60         5,25      1,70   –\n96,50   bis     96,99   37,10      18,00      10,80         5,40      1,80   –\n97,00   bis     97,49   37,45      18,25      11,00         5,55      1,90   0,05\n97,50   bis     97,99   37,80      18,50      11,20         5,70      2,00   0,10\n98,00   bis     98,49   38,15      18,75      11,40         5,85      2,10   0,15\n98,50   bis     98,99   38,50      19,00      11,60         6,00      2,20   0,20\n99,00   bis     99,49   38,85      19,25      11,80         6,15      2,30   0,25\n99,50   bis     99,99   39,20      19,50      12,00         6,30      2,40   0,30\n100,00   bis   100,49    39,55      19,75      12,20         6,45      2,50   0,35","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005   3377\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\ntäglich            0           1         2            3         4\nmehr\nin EUR\n100,50   bis   100,99    39,90      20,00      12,40         6,60      2,60   0,40\n101,00   bis   101,49    40,25      20,25      12,60         6,75      2,70   0,45\n101,50   bis   101,99    40,60      20,50      12,80         6,90      2,80   0,50\n102,00   bis   102,49    40,95      20,75      13,00         7,05      2,90   0,55\n102,50   bis   102,99    41,30      21,00      13,20         7,20      3,00   0,60\n103,00   bis   103,49    41,65      21,25      13,40         7,35      3,10   0,65\n103,50   bis   103,99    42,00      21,50      13,60         7,50      3,20   0,70\n104,00   bis   104,49    42,35      21,75      13,80         7,65      3,30   0,75\n104,50   bis   104,99    42,70      22,00      14,00         7,80      3,40   0,80\n105,00   bis   105,49    43,05      22,25      14,20         7,95      3,50   0,85\n105,50   bis   105,99    43,40      22,50      14,40         8,10      3,60   0,90\n106,00   bis   106,49    43,75      22,75      14,60         8,25      3,70   0,95\n106,50   bis   106,99    44,10      23,00      14,80         8,40      3,80   1,00\n107,00   bis   107,49    44,45      23,25      15,00         8,55      3,90   1,05\n107,50   bis   107,99    44,80      23,50      15,20         8,70      4,00   1,10\n108,00   bis   108,49    45,15      23,75      15,40         8,85      4,10   1,15\n108,50   bis   108,99    45,50      24,00      15,60         9,00      4,20   1,20\n109,00   bis   109,49    45,85      24,25      15,80         9,15      4,30   1,25\n109,50   bis   109,99    46,20      24,50      16,00         9,30      4,40   1,30\n110,00   bis   110,49    46,55      24,75      16,20         9,45      4,50   1,35\n110,50   bis   110,99    46,90      25,00      16,40         9,60      4,60   1,40\n111,00   bis   111,49    47,25      25,25      16,60         9,75      4,70   1,45\n111,50   bis   111,99    47,60      25,50      16,80         9,90      4,80   1,50\n112,00   bis   112,49    47,95      25,75      17,00       10,05       4,90   1,55\n112,50   bis   112,99    48,30      26,00      17,20       10,20       5,00   1,60\n113,00   bis   113,49    48,65      26,25      17,40       10,35       5,10   1,65\n113,50   bis   113,99    49,00      26,50      17,60       10,50       5,20   1,70\n114,00   bis   114,49    49,35      26,75      17,80       10,65       5,30   1,75\n114,50   bis   114,99    49,70      27,00      18,00       10,80       5,40   1,80\n115,00   bis   115,49    50,05      27,25      18,20       10,95       5,50   1,85\n115,50   bis   115,99    50,40      27,50      18,40       11,10       5,60   1,90\n116,00   bis   116,49    50,75      27,75      18,60       11,25       5,70   1,95\n116,50   bis   116,99    51,10      28,00      18,80       11,40       5,80   2,00\n117,00   bis   117,49    51,45      28,25      19,00       11,55       5,90   2,05\n117,50   bis   117,99    51,80      28,50      19,20       11,70       6,00   2,10\n118,00   bis   118,49    52,15      28,75      19,40       11,85       6,10   2,15\n118,50   bis   118,99    52,50      29,00      19,60       12,00       6,20   2,20\n119,00   bis   119,49    52,85      29,25      19,80       12,15       6,30   2,25","3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005\nPfändbarer Betrag bei\nUnterhaltspflicht für ... Personen\nNetto-Lohn\n5 und\ntäglich                0           1           2          3          4\nmehr\nin EUR\n119,50     bis      119,99     53,20      29,50       20,00       12,30       6,40        2,30\n120,00     bis      120,49     53,55      29,75       20,20       12,45       6,50        2,35\n120,50     bis      120,99     53,90      30,00       20,40       12,60       6,60        2,40\n121,00     bis      121,49     54,25      30,25       20,60       12,75       6,70        2,45\n121,50     bis      121,99     54,60      30,50       20,80       12,90       6,80        2,50\n122,00     bis      122,49     54,95      30,75       21,00       13,05       6,90        2,55\n122,50     bis      122,99     55,30      31,00       21,20       13,20       7,00        2,60\n123,00     bis      123,49     55,65      31,25       21,40       13,35       7,10        2,65\n123,50     bis      123,99     56,00      31,50       21,60       13,50       7,20        2,70\n124,00     bis      124,49     56,35      31,75       21,80       13,65       7,30        2,75\n124,50     bis      124,99     56,70      32,00       22,00       13,80       7,40        2,80\n125,00     bis      125,49     57,05      32,25       22,20       13,95       7,50        2,85\n125,50     bis      125,99     57,40      32,50       22,40       14,10       7,60        2,90\n126,00     bis      126,49     57,75      32,75       22,60       14,25       7,70        2,95\n126,50     bis      126,99     58,10      33,00       22,80       14,40       7,80        3,00\n127,00     bis      127,49     58,45      33,25       23,00       14,55       7,90        3,05\n127,50     bis      127,99     58,80      33,50       23,20       14,70       8,00        3,10\n128,00     bis      128,49     59,15      33,75       23,40       14,85       8,10        3,15\n128,50     bis      128,99     59,50      34,00       23,60       15,00       8,20        3,20\n129,00     bis      129,49     59,85      34,25       23,80       15,15       8,30        3,25\n129,50     bis      129,99     60,20      34,50       24,00       15,30       8,40        3,30\n130,00     bis      130,49     60,55      34,75       24,20       15,45       8,50        3,35\n130,50     bis      130,99     60,90      35,00       24,40       15,60       8,60        3,40\n131,00     bis      131,49     61,25      35,25       24,60       15,75       8,70        3,45\n131,50     bis      131,58     61,60      35,50       24,80       15,90       8,80        3,50\nDer Mehrbetrag ab 131,58 EUR ist voll pfändbar.\n*) Diese Anlage ist durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbe-\nkanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden."]}