{"id":"bgbl1-2005-71-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":71,"date":"2005-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/71#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-71-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_71.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes (Aktionärsforumsverordnung - AktFoV)","law_date":"2005-11-22T00:00:00Z","page":3193,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005              3193\nVerordnung\nüber das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes\n(Aktionärsforumsverordnung – AktFoV)\nVom 22. November 2005\nAuf Grund des § 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der                                    §3\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. September\nRegistrierung, Aufforderungen des\n2005 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, verordnet\nAktionärs oder der Aktionärsvereinigung\ndas Bundesministerium der Justiz:\n(1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur\nSicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden,\n§1\nwenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der\nEinrichtung des Aktionärsforums                   Auffordernde)\n(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers       1. sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder\n(Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein. Dies ist aus-        Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes\nschließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die       und einer elektronischen Postadresse bei dem Betrei-\nInternetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unterneh-             ber registriert hat,\nmensregister.de und www.aktionärsforum.de erreichbar.\n2. für die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kenn-\n(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktio-       wort mittels elektronischer Post erhalten und dieses\nnäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintra-         bestätigt hat oder, falls der Betreiber ausschließlich\ngende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellung-             oder zusätzlich ein nach dem Stand der Technik ver-\nnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen)             gleichbares anderes Identifizierungs- und Authenti-\nnur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte          fizierungsverfahren gewählt hat (zum Beispiel elektro-\nFormularmaske elektronisch eintragen können. Eintra-             nische Signatur), dessen Voraussetzungen erfüllt hat,\ngungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.              3. bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen\nund das Kennwort eingegeben oder vergleichbare\n§2                                 Anforderungen erfüllt hat,\nInhalt und                          4. bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben\nAufbau des Aktionärsforums                        aus der Registrierung nochmals bestätigt hat und\n(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in         5. einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schlüs-\nalphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb           sigkeit überprüft wurde, oder das Entgelt nach § 9\nder Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt wer-        Abs. 1 entrichtet hat.\nden.                                                            (2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung\n(2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der     einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der\nEintragungen oder unter Verwendung zumindest folgen-          betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereini-\nder Suchmerkmale gesucht werden:                              gung im Sinn des § 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Aktienge-\nsetzes ist. Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der\n1. Firma und Firmenteile,\nbetroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die\n2. Wertpapierkennnummer (WKN), International Securi-          an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft\nties Identification Number (ISIN) oder                    Zweifel begründen, kann der Betreiber die Vorlage von\nNachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden\n3. Handelsregisternummer.\ndie geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber ge-\n(3) Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache        setzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforde-\ngefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhan-      rung unverzüglich zu löschen.\nden sein.\n(3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der An-\n(4) Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hin-        schrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordern-\nweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen an-           den, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktio-\nbringen. Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätz-         närsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektro-\nliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte   nischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung.\nEintragungen automatisiert unterrichtet wird.                 Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Haupt-","3194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\nversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a         adresse kann so beschaffen sein, dass sich das Pro-\nAbs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die Angaben          gramm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar\nnicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die          öffnet.\nAufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens\n500 Zeichen enthalten.                                                                    §6\n(4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Be-                               Berichtigung,\nstätigung über die Eintragung und ihre anschließende                          Löschung, Löschungsfrist\nVeröffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Be-\n(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärs-\nstätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffor-\nforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.\ndernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat,\nsobald er nicht mehr Aktionär der betreffenden Gesell-           (2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit\nschaft ist. Kommt die Bestätigung als unzustellbar zu-        vom Eintragenden vorgenommen werden.\nrück, so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich         (3) Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach\nzu löschen.                                                   ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur\n(5) Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie         Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom\noffensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des       Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis\nAktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, ins-        zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen ange-\nbesondere wenn sie                                            messenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimm-\nten Eintragungsvorgang zu erteilen.\n1. Angaben oder Meinungsäußerungen enthält, die über\nden gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen,             (4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet\nwird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.\n2. nicht von einem Aktionär oder einer Aktionärsvereini-\ngung stammt,\n§7\n3. irreführende oder strafbare Angaben, falsche Anga-\nEinsichtnahme\nben zur Person des Auffordernden oder\n(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und\n4. Werbung für Produkte und nicht mit der Durchführung\nohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die\nder Aufforderung verbundene Dienstleistungen ent-\nEinsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.\nhält.\n(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstech-\nMissbräuchliche Aufforderungen werden durch den Be-\nnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über\ntreiber unverzüglich gelöscht. In Zweifelsfällen hat der\ndie Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils gel-\nBetreiber den Auffordernden vorher zu befragen.\ntenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.\n§4                                                           §8\nHinweise auf                                                Datensicherheit\nStellungnahmen der Gesellschaft\n(1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem\n(1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden       jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische\nAufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme       Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen wäh-\nnach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die         rend ihrer Veröffentlichung im Aktionärsforum unversehrt\nGesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum        und vollständig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung\nhinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im          nach zugeordnet werden können.\nAktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der\nAufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnah-       (2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen\nme bezieht.                                                   sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen\nunverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüg-\n(2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4   lich zu beheben.\nund 5 entsprechend.\n(3) Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein\n§5                               Sicherheitskonzept für das Aktionärsforum. Insbesondere\nVerweis                             die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderli-\nauf eine andere Internetseite                  chen technischen und organisatorischen Maßnahmen\nsind zu treffen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in\n(1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internet-\nregelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der\nseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauf-\naktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen.\ntritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder\ndie Stellungnahme zu enthalten. Verstöße gegen Satz 1\noder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berech-                                 §9\ntigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder                        Entgelte, Veröffentlichung\nEintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen. Der Be-\n(1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertrag-\ntreiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch\nlich ein angemessenes Entgelt für die Eintragung verein-\nStichproben und auf konkreten Hinweis.\nbaren. Das gilt auch für vom Eintragenden vorgenomme-\n(2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so      ne Änderungen oder Löschungen. Die Entrichtung des\ngestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch An-       Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohn-\nklicken öffnet. Der Verweis auf eine elektronische Post-      sitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005           3195\nist die Möglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen     den Veröffentlichungstages des elektronischen Bundes-\nLastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer       anzeigers zu veröffentlichen. Lehnt der Betreiber eine\nZahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten, dass     Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies\nnichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausge-       dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm ange-\nschlossen ist. Der Betreiber soll die Mitteilung des Zah-    gebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen.\nlungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbin-\ndung anbieten.                                                                         § 10\n(2) Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf                         Inkrafttreten\nden erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgen-         Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.\nBerlin, den 22. November 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}