{"id":"bgbl1-2005-71-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":71,"date":"2005-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/71#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-71-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_71.pdf#page=15","order":7,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs","law_date":"2005-11-18T00:00:00Z","page":3191,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005                3191\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr\nin Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt\nbeim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs\nVom 18. November 2005\nAuf Grund des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozess-       gung von Nachrichten einschließlich der Dateianhänge\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                entgegen Satz 1 ausnahmsweise über offene Netze, so\n7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), der durch Artikel 6   soll eine Verschlüsselung der Nachricht einschließlich der\nNr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)        Dateianhänge erfolgen. Hierzu sind die vom Gericht be-\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:         kannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate\nzu verwenden.\n§1                                (5) Das elektronische Dokument muss eines der fol-\nZulassung                          genden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren\nder elektronischen Kommunikation                  Version aufweisen:\nBeim Bundesgerichtshof können ab dem 1. Januar            1. American Standard Code für Information Interchange\n2006 in Revisionsstrafverfahren durch den Generalbun-            (ASCII) als reiner Text ohne Formatierungscodes und\ndesanwalt beim Bundesgerichtshof elektronische Doku-             ohne Sonderzeichen,\nmente eingereicht werden. Die elektronische Kommuni-\n2. Unicode,\nkation erfolgt über ein besonders gesichertes Regie-\nrungsnetz.                                                   3. Microsoft RTF (Rich Text Format),\n4. Adobe PDF (Portable Document Format),\n§2\n5. XML (Extensive Markup Language),\nForm der Einreichung\n6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten\n(1) Elektronische Dokumente können nur an den elek-\n(zum Beispiel Makros) verwendet werden,\ntronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesgerichtshofs\nübermittelt werden. Die elektronischen Dokumente sind        7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der\nals Dateianhang an eine elektronische Nachricht anzufü-          Open Source Software „Open Office“, soweit keine\ngen und mittels des Protokolls Simple Mail Transfer Pro-         aktiven Komponenten verwendet werden.\ntocol (SMTP) zu übermitteln.                                    (6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments\n(2) Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das    nicht ausschließlich aus Text oder nicht ausschließlich\ngerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.                  aus Grafiken, die in den in Absatz 5 genannten Formaten\n(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem     darstellbar sind, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem\nStandard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde           Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.\nliegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer       (7) Elektronische Dokumente, die einem der in Ab-\nautomatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen       satz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2\nkann, prüfbar sein. Elektronische Dokumente sind vor         bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch\ndem Übermittlungsvorgang einzeln mit einer qualifizier-      in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.\nten elektronischen Signatur zu versehen. Die signierten      Beim Einsatz von Dokumentensignaturen müssen sich\nDokumente sind einer elektronischen Nachricht als            diese auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei be-\nDateianhang beizufügen. Die elektronische Nachricht          ziehen.\neinschließlich der Anhänge kann zusätzlich zum Zwecke\nder Transportsicherung mit einer geeigneten fortgeschrit-\n§3\ntenen oder qualifizierten elektronischen Signatur verse-\nhen werden.                                                                       Bekanntgabe der\ntechnischen Rahmenbedingungen\n(4) Die Übertragung der Nachrichten einschließlich der\nDateianhänge soll über sichere Regierungsnetze erfol-           Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesan-\ngen. Zusätzlich kann die Nachricht einschließlich der        walt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise\nDateianhänge verschlüsselt werden. Erfolgt die Übertra-      bekannt:","3192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\n1. die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am     4. die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgeleg-\nElektronischen Rechtsverkehr des Gerichts ein-               ten Formatstandards entsprechenden und für die Be-\nschließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbar-       arbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der\nkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens,                genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe\nhinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.\n2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer\nSignaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3\nfestgelegten Standard entsprechen und für die Bear-                                  §4\nbeitung durch das Gericht geeignet sind,\nInkrafttreten\n3. die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine\nVerschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benö-         Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ntigt werden,                                              Kraft.\nBerlin, den 18. November 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}