{"id":"bgbl1-2005-71-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":71,"date":"2005-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/71#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_71.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Graveur-Handwerk (Graveurmeisterverordnung - GravMstrV)","law_date":"2005-11-16T00:00:00Z","page":3182,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["3182           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Graveur-Handwerk\n(Graveurmeisterverordnung – GravMstrV)\nVom 16. November 2005\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1             tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                  Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der             der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasier-\ndurch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005             ter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informati-\n(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bun-          ons- und Kommunikationstechniken,\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\ndurchführen und überwachen,\nschung:\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\n§1                                   sichtigung von Fertigungstechniken, Instandset-\nzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen\nGliederung                               Vorschriften und technischen Normen sowie der an-\nund Inhalt der Meisterprüfung                        erkannten Regeln der Technik, Personal, Material\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Graveur-                 und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszu-\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:             bildenden,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-        5. Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang\nkeiten (Teil I),                                               mit der Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kennt-            und umsetzen,\nnisse (Teil II),                                            6. technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen,           technische Zeichnungen, insbesondere unter Ein-\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)           satz von rechnergestützten Systemen, erstellen,\nund                                                         7. Skizzen, Entwürfe, Modelle sowie Formen und Ge-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-            senke unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungs-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                            aspekte erstellen,\n8. Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihand-\n§2                                   zeichnungen unter Berücksichtigung rechnerge-\nMeisterprüfungsberufsbild                         stützter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei\ninsbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass            Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der histori-\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni-       schen und zeitgemäßen Formensprache berücksich-\nsche, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-              tigen,\ntungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzu-\nführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigen-          9. Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit tra-\nverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in             ditionellen sowie neuen Graviertechniken herstellen,\ndiesen Bereichen anzupassen.                                  10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\n(2) Im Graveur-Handwerk sind zum Zwecke der Meis-               stoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-\nterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als               behandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der\nganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:                 Planung und Fertigung von Graveur-Erzeugnissen\nberücksichtigen, insbesondere Wärmebehandlung\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                 und Härteprüfverfahren anwenden,\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-       11. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,          und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Um-\nformtechniken beherrschen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-         12. Werkzeuge, insbesondere Präge-, Spritz- und Stem-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der                  pelwerkzeuge herstellen sowie reprotechnische Vor-\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und              lagen gestaltend bearbeiten; Säuren und Elektrolyte\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-             ansetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005                   3183\n13. Oberflächen in Flach- und Reliefgraviertechniken         zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-\nunter Beachtung kreativer Gestaltungsaspekte bear-      jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nbeiten und veredeln, insbesondere durch Guillochie-     verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nren, Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Färben        Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\nund Lack Einlegen,                                      Entwicklungen zu berücksichtigen.\n14. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen,\nFehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnis-                                   §6\nse bewerten und dokumentieren,\nSituationsaufgabe\n15. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-\nden übergeben, abrechnen sowie Nachkalkulation             (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\ndurchführen.                                            vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meis-\nterprüfung im Graveur-Handwerk. Die Aufgabenstellung\nerfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.\n§3\n(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit\nGliederung des Teils I                     auszuführen:\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nFehler oder Mängel an Graveurprodukten oder Störun-\nfungsbereiche:\ngen an Fertigungseinrichtungen unter Berücksichtigung\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes       von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisati-\nFachgespräch,                                            on feststellen, eingrenzen und beheben.\n2. eine Situationsaufgabe.                                      (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird\naus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen\n§4                               nach Absatz 2 gebildet.\nMeisterprüfungsprojekt\n§7\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-                              Prüfungsdauer\ntragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom                                 und Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des             (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll\nPrüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt        nicht länger als neun Arbeitstage, das Fachgespräch\nwerden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein     nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situa-\nUmsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Mate-      tionsaufgabe nicht länger als sieben Stunden dauern.\nrialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung\ndes Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-             (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-           tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den           leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\nauftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.            spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,     tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe\nDurchführungs- und Dokumentationsarbeiten.                   im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Gebrauchs-,           (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nZier- oder Kunstgegenstand oder ein Werkzeug aus Edel-       der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\noder Unedelmetall                                            fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\na) mit mindestens drei verschiedenen Flachgraviertech-       fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-\nniken oder                                               onsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\nsein darf.\nb) als Reliefgravierarbeit\nzu entwerfen, eine Werkstattzeichnung mit dazugehören-\n§8\nden Plänen sowie einen Arbeitsplan zu erstellen, die\nArbeiten zu kalkulieren und durchzuführen sowie eine                                  Gliederung,\nDokumentation zu erstellen.                                          Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Doku-        (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\nmentationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert und           Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-\ndie durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert gewich-       kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-\ntet.                                                         ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-\nwege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle\n§5                               Entwicklungen berücksichtigen kann.\nFachgespräch                              (2) Handlungsfelder sind:\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist         1. Technik und Gestaltung,\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der          2. Auftragsabwicklung,\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-            f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\ng) Daten erfassen und bewerten, Vor- und Nachkal-\n1. Technik und Gestaltung                                            kulation durchführen sowie Prüfergebnisse doku-\nmentieren;\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfertigungstechnische und gestalterische Aufgaben          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nunter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nscher Aspekte in einem Graveurbetrieb zu bearbeiten.\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\nDabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-\ntion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-\nren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-\nten, auch unter Anwendung von Informations- und\nlung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufge-\nKommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der\nführten Qualifikationen verknüpft werden:\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\na) konzeptionelle und gestalterische Lösungen für             Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nProblemstellungen im Bereich der Graviertechnik           knüpft werden:\nerarbeiten, bewerten und korrigieren,\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nb) Informationen für den Fertigungsprozess beurtei-               schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nlen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-\nentsprechenden Fertigungstechniken zuordnen\nliche Kennzahlen ermitteln,\nund auswählen,\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nc) Lösungen für Probleme der Wärmebehandlung,\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\ninsbesondere Härten von Werkstoffen, erarbeiten,\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nbewerten und korrigieren,\nerarbeiten,\nd) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und -ge-\nd) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nstaltung beschreiben und bewerten sowie Ferti-\nden Zusammenhang zwischen Personalverwal-\ngungs- und Gestaltungsprozessen zuordnen,\ntung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\ne) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der              stellen,\nKunstgeschichte sowie der historischen und zeit-\ne) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ngemäßen Formensprache für die Anfertigung und\ndarstellen,\nInstandhaltung von Gravierarbeiten darstellen,\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nf) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modell-\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nherstellung beherrschen;\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\n2. Auftragsabwicklung                                                ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nmeidung und -beseitigung festlegen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                 Prozesse planen und darstellen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-\ndarstellen und beurteilen.\ngen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-\nstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft         (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nwerden:                                                   Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-\nden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-\na) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nlich darf nicht überschritten werden.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nb) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\ngungs- und Instandsetzungstechnik sowie gestal-\nterischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Ge-       (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nräten und Personal bewerten, dabei qualitätssi-       genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings\nchernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen       oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\nzwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,            eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-\nfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-\nc) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der\nling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei der\nlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\nHerstellung, der Instandhaltung und bei Service-\nund der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\nleistungen beurteilen,\nten.\nd) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nZeichnungen, erarbeiten sowie vorgegebene Skiz-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld\ne) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-          auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-\nstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und          ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung\nbegründen,                                            des Teils II nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005              3185\n§9                                zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum\nAblauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die\nWeitere Anforderungen\nbisherigen Vorschriften anzuwenden.\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV           (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-          31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-          den haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im              Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom              Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden     2005 geltenden Vorschriften ablegen.\nFassung.\n§ 11\n§ 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-          Gleichzeitig tritt die Graveurmeisterverordnung vom\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften       26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1193) außer Kraft.\nBerlin, den 16. November 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}