{"id":"bgbl1-2005-71-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":71,"date":"2005-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"2005-11-17T00:00:00Z","page":3178,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\nGesetz\nüber die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages\nund des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union\nVom 17. November 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      Europa über die Anwendung der Grundsätze der Sub-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         sidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.\n(3) Hat der Bundestag oder der Bundesrat eine\nbegründete Stellungnahme beschlossen, so übermittelt\nArtikel 1                                 der jeweilige Präsident diese an die Präsidenten des\nGesetz                                    Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission\nüber die Ausübung der Rechte                              und setzt darüber die Bundesregierung in Kenntnis.\ndes Bundestages und des Bundesrates\naus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004                                                        §3\nüber eine Verfassung für Europa                                               Subsidiaritätsklage\n§1                                        (1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und\nBundesrat frühestmöglich über den Abschluss eines Ge-\nUnionsdokumente                                 setzgebungsverfahrens der Europäischen Union, spätes-\nBundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäfts-                    tens jedoch eine Woche nach Veröffentlichung des Euro-\nordnungen, wie die ihnen nach Artikel 1 und 2 des Proto-                 päischen Gesetzgebungsakts. Diese Unterrichtung ent-\nkolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über                   hält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den\ndie Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen                  Gesetzgebungsakt mit dem Subsidiaritätsprinzip nach\nUnion ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustim-                   Artikel I-11 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für\nmungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für                       Europa für vereinbar hält.\nEuropa)*) zugeleiteten Dokumente zu behandeln sind.                         (2) Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bundes-\ntag, eine Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag\n§2                                     über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der\nSubsidiaritätsrüge                              Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben,\nwenn dem nicht zwei Drittel der Mitglieder des Bundes-\n(1) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag                     tages widersprechen. Auf Antrag einer oder mehrerer\nund dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungs-                        Fraktionen, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist\nakten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des                     deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.\nProtokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa                   Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundes-\nüber die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäi-                 tages.\nschen Union dem Bundestag und dem Bundesrat zu-\ngeleitet werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung                    (3) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung\nfrühestmöglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach                       regeln, wie ein Beschluss des Bundesrates über die Er-\nArtikel 6 Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Ver-               hebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum\nfassung für Europa über die Anwendung der Grundsätze                     Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grund-\nder Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, spätestens                sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit her-\njedoch zwei Wochen nach deren Beginn. Diese Unter-                       beizuführen ist.\nrichtung umfasst die erforderlichen Informationen zur                       (4) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im\nBewertung des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit                 Namen des Organs, das über ihre Erhebung nach\nmit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11                    Absatz 2 oder nach Absatz 3 beschlossen hat, unverzüg-\nAbs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die                 lich an den Gerichtshof der Europäischen Union.\nBundesregierung übermittelt dem Bundestag und dem\n(5) Bei Klagen nach Artikel 8 des Protokolls zum Ver-\nBundesrat zu diesem Zwecke die offiziellen Dokumente\ntrag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze\nder Organe der Europäischen Union, die im Zusammen-\nder Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernimmt\nhang mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs erstellt\ndas Organ, das die Erhebung beschlossen hat, die Pro-\nworden sind und der Bundesregierung vorliegen, sowie\nzessführung vor dem Europäischen Gerichtshof.\ndie offiziellen Stellungnahmen der Bundesregierung.\n(6) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag\n(2) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-\nzur Erhebung einer Klage gestellt, so kann das jeweils\nschäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Ab-\nandere Organ eine Stellungnahme abgeben.\ngabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6\ndes Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für\n§4\n*) Hinweis der Schriftleitung:\nBrückenklausel\nDas Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa\nist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen\nVerfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor-    (1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und\nden.                                                                  Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer Initiative","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005            3179\ndes Europäischen Rates nach Artikel IV-444 des Vertrags                                    §5\nüber eine Verfassung für Europa befasst wird.                                Bundestagsausschuss für die\n(2) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und                Angelegenheiten der Europäischen Union\nBundesrat, wenn der Europäische Rat eine Initiative nach        Der Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45 des\nArtikel IV-444 des Vertrags über eine Verfassung für Euro-    Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Angelegen-\npa ergriffen hat.                                             heiten der Europäischen Union ermächtigen, die Rechte\ndes Bundestages nach diesem Gesetz wahrzunehmen.\n(3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen\nRates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifi-\nzierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach                                      §6\nArtikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung                  Vereinbarungen zu Unterrichtungen\nfür Europa oder zum Übergang von einem besonderen\nGesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetz-              Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Gesetz\ngebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des Ver-          bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bun-\ntrags über eine Verfassung für Europa gelten die nachfol-     desregierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusam-\ngenden Bestimmungen:                                          menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bun-\ndestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und\n1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-       der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den\nliche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes betrof-          Ländern nach § 9 des Gesetzes über die Zusammen-\nfen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der      arbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der\nBundestag mit einer Mehrheit der abgegebenen Stim-        Europäischen Union vorbehalten.\nmen beschließt.\n2. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-                                Artikel 2\nliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen\nsind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der Bun-                   Änderungen anderer Gesetze\ndesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt.\n(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundes-\n3. In allen anderen Fällen können der Bundestag oder          regierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten\nder Bundesrat innerhalb von vier Monaten seit Über-       der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I\nmittlung der Initiative des Europäischen Rates die        S. 311, 1780) wird wie folgt geändert:\nAblehnung dieser Initiative beschließen. In diesen Fäl-\nlen wird die Initiative nur abgelehnt, wenn ein solcher   1. § 4 wird wie folgt geändert:\nBeschluss nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf\nder Frist von sechs Monaten gemäß Artikel IV-444             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa              „Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag\nvom jeweils anderen Organ zurückgewiesen wird.                   insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder An-\nEine Initiative wird auch dann nicht abgelehnt, wenn             träge für Rechtsakte der Europäischen Union, an\nein Organ den Beschluss des anderen Organs in die-               deren Verfahren des Zustandekommens sie betei-\nser Frist zurückweist, sofern es der Auffassung ist,             ligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich\ndass ein Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht               über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,\nvorliegt. Hat der Bundestag den Beschluss über die               über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes\nAblehnung der Initiative mit einer Mehrheit von zwei             innerhalb der Europäischen Union anzuwendende\nDritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch              Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der\nden Bundesrat einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner            Befassung des Rates oder des Europäischen\nStimmen. Hat der Bundesrat den Beschluss über die                Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeit-\nAblehnung der Initiative mit einer Mehrheit von min-             punkt der Beschlussfassung im Rat oder im Euro-\ndestens zwei Dritteln seiner Stimmen gefasst, so                 päischen Rat.“\nbedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nMehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit\nder Mitglieder des Bundestages.                                  „Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersen-\ndung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder\nDas Nähere regeln Bundestag und Bundesrat in ihren                   Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträ-\nGeschäftsordnungen.                                                  gen für Rechtsakte verzichten. Der Verzicht kann\nnicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder\n(4) Die Präsidenten des Bundestages und des Bun-                  5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt\ndesrates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 3                   werden.“\nzustande gekommenen Beschluss an die Präsidenten\ndes Europäischen Parlaments und des Europäischen\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nRates und setzen darüber die Bundesregierung in Kennt-\nnis.                                                                                        „§ 6\n(5) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und                   Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung\nBundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 2 eine                Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des\nZustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist               Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Ver-\nund ob zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates               einbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung\nzustande gekommen ist.                                           vorbehalten.“","3180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005\n3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender                       die von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des\nSatz angefügt:                                                          Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Ernen-\nnung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden\n„In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der\nPersönlichkeiten werden von der Bundesregierung im\nUnterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz\nEinvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-\nüber die Ausübung der Rechte des Bundestages und\nnannt.“\ndes Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober\n2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. No-                    2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvember 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen.“\n„(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die\n(2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von                       Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes\nBund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen                         ist.“\nUnion vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780) werden\n3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nnach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie nach dem\nGesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages                          „Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des\nund des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober                          Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im\n2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November                        Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung\n2005 (BGBl. I S. 3178)“ eingefügt.                                           nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung\n(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetz-                         für Europa zum Richter oder Generalanwalt des\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten                    Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfah-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des                    ren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach\nGesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie                        Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für\nfolgt geändert:                                                              Europa zum Mitglied des Gerichts benannt werden\nsoll.“\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-355\ndes Vertrags über eine Verfassung für Europa ... (ein-                                        Artikel 3\nsetzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsge-\nsetzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa)*)                                       Inkrafttreten\nzur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des\nGerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und                     Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver-\ntrag über eine Verfassung für Europa nach seinem Arti-\n*) Hinweis der Schriftleitung:                                           kel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt. Die-\nDas Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa     ser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen\nVerfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor- Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag\nden.                                                                  nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. November 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}