{"id":"bgbl1-2005-70-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":70,"date":"2005-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/70#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_70.pdf#page=14","order":7,"title":"Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)","law_date":"2005-11-16T00:00:00Z","page":3166,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005\nProjekt-Mechanismen-Gebührenverordnung\n(ProMechGebV)\nVom 16. November 2005\nAuf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September\n2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministeri-\num für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\n§1\nGebühren und Auslagen\n(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde\nerhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren\nnach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.\n(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Ver-\nwaltungskostengesetzes erhoben.\n§2\nWiderspruch\nIm Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder\ngegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebüh-\nrenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach\nBeginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.\n§3\nWiderruf und Rücknahme\neiner Amtshandlung, Ablehnung\nund Zurücknahme von Anträgen\nFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung\neines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als\nwegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf\nVornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden\nGebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft.\nBonn, den 16. November 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3167\nAnhang\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.\nGebührenpflichtige Amtshandlung               Gebühr\nNr.\n1       Amtshandlungen im Rahmen der ge-\nmeinsamen Projektumsetzung außer-\nhalb des Bundesgebietes\n1.1     Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro\nnach § 3 Abs. 6 ProMechG\n1.2     Erteilung der Zustimmung nach § 3 Pro-\nMechG für Projekttätigkeiten, bei deren\nDurchführung nach Maßgabe der Projekt-\ndokumentation über die beantragte Pro-\njektlaufzeit hinweg insgesamt folgende\nMenge an Emissionsreduktionseinheiten\nerzeugt werden kann:\n1.2.1   bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro\n1.2.2   mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-\neinheiten                                   onsreduktionseinheit,\njedoch nur bis zur Grenze\nvon 1 300 000 Emissions-\nreduktionseinheiten\n1.3     Überprüfungsgesuch nach § 4 ProMechG 700 bis 1 100 Euro\n2       Amtshandlungen im Rahmen der ge-\nmeinsamen Projektumsetzung im Bun-\ndesgebiet\n2.1     Erteilung der Zustimmung nach § 5 Pro-\nMechG für Projekttätigkeiten, bei deren\nDurchführung nach Maßgabe der Projekt-\ndokumentation über die beantragte Pro-\njektlaufzeit hinweg insgesamt folgende\nMenge an Emissionsreduktionseinheiten\nerzeugt werden kann:\n2.1.1   bis 250 000 Emissionsreduktionseinhei- 250 bis 3 750 Euro\nten\n2.1.2   mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-\neinheiten                                   onsreduktionseinheit,\njedoch nur bis zur Grenze\nvon 1 300 000 Emissions-\nreduktionseinheiten\n2.2     Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG\nfür Projekttätigkeiten, bei denen auf der\nGrundlage des bestätigten Verifizierungs-\nberichts für den Prüfungszeitraum insge-\nsamt folgende Menge an Emissionsreduk-\ntionseinheiten übertragen werden:\n2.2.1   bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro","3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005\nLfd.\nGebührenpflichtige Amtshandlung               Gebühr\nNr.\n2.2.2   mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-\neinheiten                                   onsreduktionseinheit,\njedoch nur bis zur Grenze\nvon 1 300 000 Emissions-\nreduktionseinheiten\n3       Amtshandlungen im Rahmen von Pro-\njekttätigkeiten für umweltverträgliche\nEntwicklung\n3.1     Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro\nnach § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 6 Pro-\nMechG\n3.2     Erteilung der Zustimmung nach § 8 Pro-\nMechG für Projekttätigkeiten, bei deren\nDurchführung nach Maßgabe der Projekt-\ndokumentation über die beantragte Pro-\njektlaufzeit hinweg insgesamt folgende\nMenge an zertifizierten Emissionsreduk-\ntionen erzeugt werden kann:\n3.2.1   bis 250 000 zertifizierte Emissionsreduk- 250 bis 3 750 Euro\ntionen\n3.2.2   mehr als 250 000 zertifizierte Emissionsre- 0,015 Euro pro zertifizier-\nduktionen                                   te Emissionsreduktion,\njedoch nur bis zur Grenze\nvon 1 300 000 zertifizier-\nten Emissionsreduktionen\n3.3     Überprüfungsgesuch nach § 9 ProMechG 800 bis 1 200 Euro\n4       Widerspruchsgebühr\n4.1     Teilweise oder vollständige Zurückwei- 50 bis 4 000 Euro\nsung eines Widerspruchs gegen die\nAmtshandlung, soweit der Widerspruch\nnicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil\ndie Verletzung einer Verfahrens- oder\nFormvorschrift unbeachtlich ist\n4.2     Rücknahme eines Widerspruchs nach Be- bis zu 75 Prozent der Ge-\nginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch bühr nach Nr. 4.1\nvor deren Beendigung\n4.3     Erfolgloser Widerspruch, der sich aus- bis zu 10 Prozent des\nschließlich gegen eine Kostenentschei- streitigen Betrages\ndung richtet"]}