{"id":"bgbl1-2005-70-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":70,"date":"2005-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/70#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_70.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt","law_date":"2005-11-16T00:00:00Z","page":3165,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005  3165\nVerordnung\nzur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt\nVom 16. November 2005\nAuf Grund des § 31 Nr. 18 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2924) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nBegriffsbestimmung\nAls vorportionierter Feinschnitt im Sinne dieser Verordnung gelten Tabaksträn-\nge, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden\nund die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tabaksteuerge-\nsetzes oder Zigaretten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes sind.\n§2\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\n(1) Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach § 4\nAbs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs\nentstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuer-\nlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat, entsteht\neine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes zu dem ab dem\n1. September 2005 geltenden Steuertarif (Steuerdifferenz).\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 der Besitzer.\n(3) Von der Nachsteuer befreit ist, wer nach dem 31. August 2005 nicht mehr als\nzehn Kilogramm vorportionierten Feinschnitt im Besitz hatte.\n§3\nSteueranmeldung, Fälligkeit\n(1) Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer bis zum 15. Dezember 2005\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1630), in der er\nselbst die Nachsteuer zu berechnen hat, in doppelter Ausfertigung bei dem für den\nLagerort zuständigen Hauptzollamt abzugeben (Steueranmeldung). Für mehrere\nLagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist nur eine Steueranmeldung abzuge-\nben. Abweichend von Satz 1 haben Steuerschuldner mit zentraler Buchführung\ndie Steueranmeldung bei dem für den Ort der Buchführung zuständigen Haupt-\nzollamt abzugeben.\n(2) Die Nachsteuer ist spätestens bis zum 30. Dezember 2005 und für nicht\nangemeldeten vorportionierten Feinschnitt spätestens mit Ablauf der Anmelde-\nfrist zu entrichten.\n(3) Für den Erlass oder die Erstattung von Nachsteuer gilt § 22 Abs. 1 des\nTabaksteuergesetzes entsprechend. Die Nachsteuer wird nur erstattet, wenn der\nNachweis über ihre Entrichtung erbracht wird.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.\nBerlin, den 16. November 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}