{"id":"bgbl1-2005-70-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":70,"date":"2005-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/70#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_70.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)","law_date":"2005-11-09T00:00:00Z","page":3157,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005               3157\nVerordnung\nüber die Teilzeitbeschäftigung\nvon Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n(Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV)\nVom 9. November 2005\nAuf Grund des § 30a Abs. 5 und des § 93 Abs. 2 Nr. 5        oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-            oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet das        Falle eines Antrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des\nBundesministerium der Verteidigung:                           Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Ver-\ntrauensperson vorzulegen. Ist die personalbearbeitende\n§1                               Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Dis-\nziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.\nAntragsberechtigung\n(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Solda-           (3) Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb\ntengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes            der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Diszipli-\nunter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstver-       narvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung\nhältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag         unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine\nkann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder ge-      Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantra-\nmeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen.                      gen. Das Interesse der Antragstellerin oder des Antrag-\nstellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung\n(2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grund-        des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichti-\nsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienst-    gen. Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten\nzeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann ins-      und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben ent-\nbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungs-           sprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen. Ist die\nbedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Ver-      Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung\nordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehr-         zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.\ndienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer\nWehrdienst wird angerechnet.                                     (4) Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäf-\n(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7     tigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor\ndes Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf           Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. Die\nvon vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine   Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\nTeilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt\nwerden.                                                                                    §3\n§2                                               Antragsvoraussetzungen\nAntragsverfahren                            (1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass min-\n(1) Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätes-     destens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürf-\ntens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der      tige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger\noder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu      sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu\nbeantragen. Dabei sind die Dauer und der Umfang der           pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sons-\nTeilzeitbeschäftigung anzugeben. Zusätzlich kann eine         tigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten\nbestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer        nachzuweisen.\nder Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.                      (2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen\n(2) Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die       Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Voll-\nnächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten        zeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepart-\nmit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für        ners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.","3158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005\n(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten                    5. für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer\nsowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden\n1. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,\nVerbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtun-\n2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,                          gen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen\nAusbildungseinrichtungen,\n3. in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Per-\nsonen,                                                    6. im Kommando Spezialkräfte und im Kommando\n4. Geschwister und deren Kinder,                                  Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,\n5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und         7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis\nGeschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,               eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz\noder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Aus-\n6. Geschwister der Eltern,                                        bildungsprogramm erfordern, und\n7. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes\nPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie          8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsof-\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-           fizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teil-\neltern und Pflegekinder).                                     nahme an einem Studium an einer Hochschule, am\nLehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am\nEuro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bun-\n§4                                   deswehr und an entsprechenden Lehrgängen an aus-\nZuständigkeit für die Entscheidung                     ländischen Akademien.\n(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbe-       (2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen\nschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Ver-        Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nach-\nteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als   bereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben\nEntlassungsdienststelle zuständig ist.                        kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befriste-\nte Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen wer-\n(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststel-\nden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbe-\nle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das\nschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5\nsie zuständig ist.\nAbs. 1.\n(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt\nentsprechend für die Entscheidung über\n1. die Verlängerung,\n§7\n2. die Änderung und\nBewilligung\n3. den Widerruf der Bewilligung sowie\noder Ablehnung des Antrages\n4. die vorzeitige Beendigung\n(1) Die Entlassungsdienststelle kann die beantragte\neiner Teilzeitbeschäftigung.                                  Teilzeitbeschäftigung oder ihre beantragte Verlängerung\nbewilligen, sofern ein Dienstposten, auf dem die Teilzeit-\n§5                               beschäftigung wahrgenommen werden kann, ausweis-\nlich der Stellungnahmen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genann-\nAusgestaltung der Teilzeitbeschäftigung              ten Disziplinarvorgesetzten benannt wird und wichtige\n(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeit-   dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese sind\nabschnitte verteilt werden.                                   zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäfti-\ngung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit\n(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann       oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere\nnach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Block-       nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Die\nzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche    zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige\nGründe nicht entgegenstehen.                                  Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Ver-\npflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengeset-\n§6                               zes ist aktenkundig zu machen.\nAusschlüsse                               (2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1\ngenannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der\n(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht mög-     Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeit-\nlich                                                          beschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prü-\n1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,          fen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat\ndie personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.\n2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließ-\nlich Vor- und Nachbereitungsphasen,                          (3) Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung\nunverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich\n3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion\nüber die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächs-\nmit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwe-\nten Disziplinarvorgesetzten mit. Ist die Entlassungs-\nbel,\ndienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle,\n4. auf Schiffen und Booten der Marine,                        hat sie diese zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005                   3159\n§8                                      dienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder\nden nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des\nWiderruf und Änderung                              tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses\nder Bewilligung sowie vorzeitige                       unverzüglich schriftlich zu melden. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt\nBeendigung der Teilzeitbeschäftigung                      entsprechend. Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Voll-\n(1) Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat            zeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen\ndie Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personal-           Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und\nbearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten. Vor der             nach Stellungnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten\nEntscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teil-               Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.\nzeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genann-\nten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.                                                      §9\n(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das                                        Inkrafttreten\ntatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfal-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nlen ist. Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungs-          Kraft.\nBonn, den 9. November 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}