{"id":"bgbl1-2005-7-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":7,"date":"2005-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum internationalen Familienrecht","law_date":"2005-01-26T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\nGesetz\nzum internationalen Familienrecht\nVom 26. Januar 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Abschnitt 5\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           Zulassung der Zwangsvollstreckung,\nAnerkennungsfeststellung und\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nArtikel 1\nUnterabschnitt 1\nGesetz                                                   Zulassung der Zwangs-\nzur Aus- und Durchführung                                       vollstreckung im ersten Rechtszug\nbestimmter Rechtsinstrumente auf dem                      § 16 Antragstellung\nGebiet des internationalen Familienrechts\n§ 17 Zustellungsbevollmächtigter\n(Internationales Familien-\n§ 18 Einseitiges Verfahren\nrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)\n§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechts-\nübereinkommen\nInhaltsübersicht\n§ 20 Entscheidung\nAbschnitt 1                           § 21 Bekanntmachung der Entscheidung\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                 § 22 Wirksamwerden der Entscheidung\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 23 Vollstreckungsklausel\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                               Unterabschnitt 2\nBeschwerde\nAbschnitt 2\n§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist\nZentrale Behörde; Jugendamt\n§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch\n§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde\n§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde\n§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen\n§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit\n§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen\n§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde                                       Unterabschnitt 3\n§ 7 Aufenthaltsermittlung                                                            Rechtsbeschwerde\n§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts                            § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde\n§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren                     § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\n§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3\n§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit\nGerichtliche Zuständigkeit\nund Zuständigkeitskonzentration                                           Unterabschnitt 4\n§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstre-                  Feststellung der Anerkennung\nckung\n§ 32 Anerkennungsfeststellung\n§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentfüh-\nrungsübereinkommen                                                                Unterabschnitt 5\n§ 12 Zuständigkeitskonzentration                                         Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\n§ 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen     § 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes\nAbschnitt 4                                                   Unterabschnitt 6\nAllgemeine                                                      Aufhebung\ngerichtliche Verfahrensvorschriften                               oder Änderung von Beschlüssen\n§ 14 Familiengerichtliches Verfahren                           § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung\n§ 15 Einstweilige Anordnungen                                  § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005                 163\nUnterabschnitt 7                          betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-\nVollstreckungsgegenklage                       bung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU\nNr. L 338 S. 1);\n§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskos-\nten                                                    2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom\n25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte\nAbschnitt 6                            internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II\nVerfahren nach dem Haager                        S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungs-\nKindesentführungsübereinkommen                      übereinkommen;\n§ 37 Anwendbarkeit                                           3. der Ausführung des Luxemburger Europäischen\n§ 38 Beschleunigtes Verfahren                                    Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Aner-\n§ 39 Übermittlung von Entscheidungen                             kennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung\n§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel\ndes Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Fol-\n§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit                       genden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen.\n§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht\n§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe                                                     §2\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 7\nVollstreckung                          Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen,\nVereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die\n§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang\ndurchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszu-\nführende Übereinkommen Anwendung findet.\nAbschnitt 8\nGrenzüberschreitende Unterbringung\nAbschnitt 2\n§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung\n§ 46 Konsultationsverfahren                                                Zentrale Behörde; Jugendamt\n§ 47 Genehmigung des Familiengerichts\n§3\nAbschnitt 9                                   Bestimmung der Zentralen Behörde\nBescheinigungen\nzu inländischen Entscheidungen\n(1) Zentrale Behörde nach\nnach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003            1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,\n§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen\n2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkom-\n§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen                            mens,\nAbschnitt 10\n3. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkom-\nmens\nKosten\nist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.\n§ 50 Anzuwendende Vorschriften\n§ 51 Gerichtsgebühren                                           (2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justiz-\nverwaltungsverfahren.\n§ 52 Kostenschuldner\n§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss\n§4\n§ 54 Übersetzungen\nÜbersetzungen\nAbschnitt 11                                       bei eingehenden Ersuchen\nÜbergangsvorschriften                        (1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem\n§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/  anderen Staat nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003\n2003                                                   oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkom-\nmen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange\n§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-\nAusführungsgesetz                                      Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in\ndeutscher Sprache abgefasst oder von einer Überset-\nzung in diese Sprache begleitet sind.\nAbschnitt 1\n(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haa-\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                  ger Kindesentführungsübereinkommens ausnahmswei-\nse nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so\n§1                            veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.\nAnwendungsbereich\n§5\nDieses Gesetz dient\nÜbersetzungen\n1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003\nbei ausgehenden Ersuchen\ndes Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von           (1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche\nEntscheidungen in Ehesachen und in Verfahren             Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat","164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\nzu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale                                  §8\nBehörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstel-\nAnrufung des Oberlandesgerichts\nlenden Person.\n(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an\n(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstel-     oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Ent-\nlende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei          scheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.\nFehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren\ntatsächlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende       (2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen\nPerson auf Antrag von einer Erstattungspflicht, wenn         Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.\ndiese die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-          (3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren\nzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne         der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 21 Abs. 2 und 3, die\neinen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschrif-      §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30\nten der Zivilprozessordnung erfüllt.                         Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten\nsinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n§6                              ist unanfechtbar.\nAufgabenerfüllung\ndurch die Zentrale Behörde                                                §9\n(1) Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veran-                             Mitwirkung\nlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stel-                 des Jugendamts an Verfahren\nlen alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittel-       (1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei\nbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mit-   der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt\nteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stel-   das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde\nlen weiter.                                                  bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere\n(2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindes-           1. gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des\nentführungsübereinkommens und des Europäischen                   Kindes und seines Umfelds,\nSorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde\n2. unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung,\nerforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen\ndieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe         3. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der\ndes Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstel-          Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung\nlenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht              des Aufenthalts des Kindes,\ndurch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu\n4. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der\nwerden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der\nAusübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der\nÜbereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu\nHeraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Voll-\nhandeln, bleibt unberührt.\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen.\n(2) Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich\n§7                              sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale\nBehörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder\nAufenthaltsermittlung                     Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist,\noder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im\n(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maß-\nInland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig\nnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivoll-\nwird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich\nzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu\nsich das Kind tatsächlich aufhält.\nermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet.         (3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugend-\namt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch\n(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes      dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt\nerforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraft-       war.\nfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben\nund die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des                                Abschnitt 3\nErsten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des der-\nzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.\nGerichtliche Zuständigkeit\nund Zuständigkeitskonzentration\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\ndie Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthalts-                                  § 10\nermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.\nSie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im                        Örtliche Zuständigkeit für die\nZentralregister veranlassen.                                              Anerkennung und Vollstreckung\nÖrtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach\n(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, über-\nmittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen         – Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung\nerforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen            (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung\nnur für den Zweck verwendet werden, für den sie über-           nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.\nmittelt worden sind.                                            2201/2003,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005               165\n– dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen                  nach näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der\nZivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige\nist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich\nGericht abzugeben.\nzum Zeitpunkt der Antragstellung\n1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das      (2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-\nKind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich        gerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,\ngewöhnlich aufhält oder                                  für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-\ndig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621\n2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das          Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig\nInteresse an der Feststellung hervortritt oder das       gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnli-\nBedürfnis der Fürsorge besteht,                          chen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-           päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nscheidung berufene Gericht.                              Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des\nHaager Kindesentführungsübereinkommens hat.\n§ 11                                (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes\nFamiliengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende\nÖrtliche                           Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\nZuständigkeit nach dem Haager                   zessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist oder\nKindesentführungsübereinkommen                    anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das\nÖrtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kin-      nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben. Auf\ndesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht,         übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere\nin dessen Zuständigkeitsbereich                              Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Gericht abzuge-\n1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zen-\nben. § 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil-\ntralen Behörde aufgehalten hat oder\nprozessordnung gilt entsprechend.\n2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das\n(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder\nBedürfnis der Fürsorge besteht.\nAbsatz 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Ab-\nsatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen\n§ 12                             Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften\nZuständigkeitskonzentration                   zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben,\nsoweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des\n(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeich-   Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel\nnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbar-        anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstge-\nerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/      nannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr\n2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk       benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-\nein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk die-   ordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe\nses Oberlandesgerichts.                                      nach Satz 1 ist unanfechtbar.\n(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das             (5) § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nFamiliengericht Pankow/Weißensee.                            freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese\nZuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen\nFamiliengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,\nAbschnitt 4\nwenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errich-                                Allgemeine\ntet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder              gerichtliche Verfahrensvorschriften\nmehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nübertragen.                                                                              § 14\nFamiliengerichtliches Verfahren\n§ 13\nSoweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht\nZuständigkeitskonzentration\n1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache\nfür andere Familiensachen\nnach den hierfür geltenden Vorschriften der Zivilpro-\n(1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10            zessordnung,\nbis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem\n2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeich-\nZeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilpro-\nneten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfah-\nzessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Fami-\nren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1,\nliensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-\n§§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten ent-\nordnung einschließlich der Verfügungen nach § 44 dieses\nsprechend.\nGesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die\nZuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn                                 § 15\nder Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt,\nEinstweilige Anordnungen\nsobald das angegangene Gericht auf Grund unanfecht-\nbarer Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die          Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen\ndieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind   einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem","166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\nKind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Inte-         dung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann\nressen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um         eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder\nden Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens         einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn\nzu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der        diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der\nRückgabe zu verhindern; § 621g der Zivilprozessordnung       Beschleunigung dient.\ngilt entsprechend.\n(2) Abweichend von § 78 Abs. 2 der Zivilprozessord-\nnung ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltli-\nAbschnitt 5                          che Vertretung nicht erforderlich.\nZulassung der Zwangsvollstreckung,\nAnerkennungsfeststellung und                                                § 19\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses                                        Besondere\nRegelungen zum Europäischen\nUnterabschnitt 1                                          Sorgerechtsübereinkommen\nZulassung                                Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem\nder Zwangsvollstreckung                          anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechts-\nim ersten Rechtszug                          übereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9\ndes Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraus-\n§ 16                             setzungen des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des\nÜbereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wir-\nAntragstellung                         kungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder\n(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der        eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.\nVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel wird\nder in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch                                  § 20\nzur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag\nmit der Vollstreckungsklausel versehen wird.                                        Entscheidung\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel       (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulas-\nkann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich ein-    sen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Voll-\ngereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle      streckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist\nerklärt werden.                                              die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache\nwiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfas-\ngenügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung\nsungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so\n(EG) Nr. 2201/ 2003 oder den auszuführenden Anerken-\nkann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben,\nnungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der\neine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Rich-\nantragstellenden Person vorgelegten Urkunden.\ntigkeit von einer\n(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 13a Abs. 1 und 3\n1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden       Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden; in Ehesachen\nÜbereinkommens                                           gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nhierzu befugten Person bestätigt worden ist.                    (3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet,\nso lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen\n§ 17                             Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2; in Ehesachen\nsind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.\nZustellungsbevollmächtigter\n(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag kei-                                 § 21\nnen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184\nAbs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so kön-                  Bekanntmachung der Entscheidung\nnen bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen          (1) Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Per-\nan sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2   son eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine\nder Zivilprozessordnung) bewirkt werden.                     beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstre-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-    ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls sei-\nson einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen           ner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 in\nRechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland          Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzu-\nwohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem            stellen. Ein Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der verpflichte-\nBevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.             ten Person formlos mitzuteilen.\n(2) Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte\n§ 18                             Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20\nAbs. 1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte\nEinseitiges Verfahren\nZustellung zu übersenden. Die mit der Vollstreckungs-\n(1) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)              klausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antrag-\nNr. 2201/2003 erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf      stellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der\nZulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstel-        Beschluss nach § 20 Abs. 1 wirksam geworden und die\nlende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entschei-      Vollstreckungsklausel erteilt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005               167\n(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung     richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder\neiner die elterliche Verantwortung betreffenden Entschei-     durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-\ndung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an            legt.\nden gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter\n(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-\ndes Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es\ndurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht\ndas 14. Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der\nbei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird;\nnicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt\ndie Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das\nzu bewirken.\nOberlandesgericht abzugeben.\n(4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten\n(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangs-\nMaßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss\nvollstreckung ist einzulegen\nauch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie\nbekannt zu machen, in der das Kind untergebracht wer-         1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die\nden soll.                                                         beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Inland hat;\n§ 22                            2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn\nWirksamwerden der Entscheidung                        die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnli-\nchen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit\nDer Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechts-           dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der\nkraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.          beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich\noder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-\n§ 23                                längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist\nVollstreckungsklausel                          ausgeschlossen.\n(1) Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20           (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.\nAbs. 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die         (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von\nVollstreckungsklausel in folgender Form:                      Amts wegen zuzustellen.\n„Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005                                       § 25\n(BGBl. I S. 162). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeich-\nnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangs-                         Einwendungen gegen den\nvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten                       zu vollstreckenden Anspruch\n… (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen …                  Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde\n(Bezeichnung der verpflichteten Person) zulässig.             gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\nDie zu vollstreckende Verpflichtung lautet:                   einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten\nauch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit\n… (Angabe der aus dem ausländischen Titel der ver-            geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,\npflichteten Person obliegenden Verpflichtung in deut-         erst nach Erlass des Titels entstanden sind.\nscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20 Abs. 1 zu\nübernehmen).“\n§ 26\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder\nmehrere der durch den ausländischen Titel zuerkannten                                 Verfahren und\noder in einem anderen ausländischen Titel niedergeleg-                    Entscheidung über die Beschwerde\nten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands            (1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet\nder Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungs-      durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und\nklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des         ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.\nInternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom\n26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ zu bezeichnen.                 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträ-\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbe-       ge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird in\namten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit           einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet,\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die      so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.\nAusfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-\ndes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels           (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist\nvorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.          den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen,\nwenn der Beschluss verkündet worden ist.\nUnterabschnitt 2                              (4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2\nBeschwerde                             und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.\n§ 24                                                         § 27\nEinlegung                                                   Anordnung\nder Beschwerde; Beschwerdefrist                                    der sofortigen Wirksamkeit\n(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-              (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26\nscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesge-             wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in\nricht statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesge-        dem Beschluss hinzuweisen.","168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\n(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der                          Unterabschnitt 4\nEntscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-\nFeststellung der Anerkennung\nsamkeit eines Beschlusses anordnen.\n§ 32\nUnterabschnitt 3\nAnerkennungsfeststellung\nRechtsbeschwerde                                Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststel-\nlungsantrag nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EG)\n§ 28                              Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorge-\nrechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Verein-\nStatthaftigkeit                         barung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen\nder Rechtsbeschwerde                        Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die\nUnterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.\nGegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet\ndie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach\nUnterabschnitt 5\nMaßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozess-\nordnung statt.                                                                 Wiederherstellung\ndes Sorgeverhältnisses\n§ 29                                                           § 33\nEinlegung und                                                    Anordnung\nBegründung der Rechtsbeschwerde                                    auf Herausgabe des Kindes\n§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-       Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen Sor-\nchend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde                 gerechtsübereinkommens ein vollstreckungsfähiger Titel\ndarauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von          auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt das\neiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen          Gericht nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentschei-\nGemeinschaften abgewichen sei, muss die Entschei-             dung oder die von der zuständigen Behörde genehmigte\ndung, von der der angefochtene Beschluss abweicht,            Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat\nbezeichnet werden.                                            anzuerkennen ist, und ordnet zur Wiederherstellung des\nSorgeverhältnisses auf Antrag an, dass die verpflichtete\nPerson das Kind herauszugeben hat.\n§ 30\nVerfahren und Entscheidung                                         Unterabschnitt 6\nüber die Rechtsbeschwerde                                               Aufhebung\noder Änderung von Beschlüssen\n(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob\nder Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-\npäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll-                                       § 34\nstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer                                   Verfahren\nanderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich                       auf Aufhebung oder Änderung\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus\nerstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtli-     (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-\nche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.                  den ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die ver-\npflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der\n(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-          Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend\nschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.              machen, so kann sie die Aufhebung oder Änderung der\n§ 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessord-     Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.\nnung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenhei-           Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder Ände-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs. 4     rung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder öffent-\nund § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung         lichen Urkunden, deren Anerkennung festgestellt ist.\nsowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivil-\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Fami-\nprozessordnung außer Betracht.\nliengericht ausschließlich zuständig, das im ersten\n(3) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2       Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-\nund 4 sowie § 23 gelten entsprechend.                         ckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung\nentschieden hat.\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\n§ 31                              durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\nAnordnung                             werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.\nder sofortigen Wirksamkeit                        (4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2\nund 3 entsprechend Anwendung.\nDer Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflich-\nteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben            (5) Im Falle eines Titels über die Erstattung von Verfah-\noder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine         renskosten sind für die Einstellung der Zwangsvollstre-\nAnordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.                           ckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005                 169\nckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozess-          Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern\nordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung                die antragstellende Person nicht ausdrücklich die An-\neiner Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-       wendung des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens\nleistung zulässig.                                            begehrt.\n§ 35                                                      § 38\nSchadensersatz wegen                                      Beschleunigtes Verfahren\nungerechtfertigter Vollstreckung\n(1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus         Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit\neinem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auf      Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesent-\ndie Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so           führungsübereinkommens findet eine Aussetzung des\nist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens ver-       Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen\npflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die        Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu tref-\nVollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur         fen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der\nAbwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Glei-         Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verord-\nche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung          nung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.\nnach § 34 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der\n(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob\nzur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeit-\ndas Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind\npunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in\ngewährleistet werden kann.\ndem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen\nRechtsbehelf angefochten werden konnte.                          (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-\nverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das           Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen\nGericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-       entspricht.\nzug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-\nklausel zu versehen, entschieden hat.\n§ 39\nUnterabschnitt 7                                     Übermittlung von Entscheidungen\nVo l l s t r e c k u n g s g e g e n k l a g e        Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11\nAbs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unmittelbar\n§ 36                          dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im\nAusland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfül-\nVollstreckungsgegenklage                      lung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesent-\nbei Titeln über Verfahrenskosten                 führungsübereinkommens eine Abschrift zu übersenden.\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über\ndie Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann                                   § 40\ndie verpflichtete Person Einwendungen gegen den\nAnspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-                             Wirksamkeit\nprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,                        der Entscheidung; Rechtsmittel\nauf denen ihre Einwendungen beruhen, erst                        (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die             einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit\nBeschwerde hätte einlegen können, oder                    deren Rechtskraft wirksam.\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-         (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Ent-\ndigung dieses Verfahrens                                  scheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Be-\nschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes\nentstanden sind.                                              über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nstatt; § 28 Abs. 2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist\nEin Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rück-\nbei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf\ngabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgeg-\nErteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.\nner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet\nhat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere\nAbschnitt 6                        Beschwerde findet nicht statt.\nVerfahren nach dem Haager                         (3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Be-\nschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige\nKindesentführungsübereinkommen\nVollziehung der angefochtenen Entscheidung über die\nRückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Voll-\n§ 37                          ziehung soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde\noffensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des\nAnwendbarkeit\nKindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter\nKommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach           Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei-\ndem Haager Kindesentführungsübereinkommen und                 ligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die\ndem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen in Be-              Entscheidung über die sofortige Vollziehung kann wäh-\ntracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager          rend des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.","170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\n§ 41                              keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.\nDas Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchführung\nBescheinigung\neines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die Ange-\nüber Widerrechtlichkeit\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt\nÜber einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbrin-     werden. Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der\ngens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Arti-           verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens\nkel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsüberein-            aufzuerlegen.\nkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,\n(2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt\n1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesa-           wird, angedroht werden. Es soll zugleich mit der inländi-\nche im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst      schen Entscheidung angedroht werden. Das einzelne\nOrdnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtau-\n2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnli-         send Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung der Ord-\nchen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes        nungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durch-\nhatte, hilfsweise                                         setzung der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder\n3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.      die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft\nvereitelt wird. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901,\nDie Entscheidung ist zu begründen.                            904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung ent-\nsprechend.\n§ 42                                 (3) Auf Grund einer besonderen Verfügung des\nEinreichung von                         Gerichts kann unabhängig von dem festgesetzten Ord-\nAnträgen bei dem Amtsgericht                   nungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine\nGewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen\n(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu      werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um\nerledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justiz-      das Umgangsrecht auszuüben. Der Vollstreckungsbe-\nverwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen              amte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der\nBezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen          polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten\nAufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbe-         fallen der verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind\nreich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat.    nicht vorgefunden, so kann das Gericht die verpflichtete\nDas Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der           Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über\nförmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen         dessen Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900\nBehörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterlei-      Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivil-\ntet.                                                          prozessordnung sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentra-        (4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht iso-\nlen Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung           liert anfechtbar. Die Beschwerde gegen die Festsetzung\nvon Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle nach § 5           von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.\nAbs. 1 Kosten nicht erhoben.\n(5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das\nOberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung\n§ 43                              für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.\nProzesskosten- und Beratungshilfe                    (6) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat\nAbweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindes-        das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzu-\nentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von           führen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfah-       des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf\nren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der            Antrag der berechtigten Person kann das Gericht hiervon\nVorschriften über die Beratungshilfe und Prozesskosten-       absehen.\nhilfe statt.\nAbschnitt 8\nAbschnitt 7\nGrenzüberschreitende Unterbringung\nVollstreckung\n§ 45\n§ 44\nZuständigkeit für die\nOrdnungsmittel; unmittelbarer Zwang                            Zustimmung zu einer Unterbringung\n(1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapi-         Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer\ntel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager         Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-\nKindesentführungsübereinkommen oder dem Europäi-              nung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der überörtliche\nschen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht          Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich\nauf die Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch         das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle\nFestsetzung eines Ordnungsmittels nach Maßgabe die-           untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche\nses Abschnitts vollstreckt. Bei Zuwiderhandlung gegen         Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den\ndie Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld festset-      engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land\nzen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds           Berlin zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005              171\n§ 46                             dieses Oberlandesgerichts. § 12 Abs. 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\nKonsultationsverfahren\n(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.\n(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt wer-\nden, wenn\nAbschnitt 9\n1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung\nim Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbeson-                           Bescheinigungen zu\ndere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,                 inländischen Entscheidungen nach\nder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003\n2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit\nerforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vor-\ngelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsich-                                   § 48\ntigten Unterbringung ergeben,                                         Ausstellung von Bescheinigungen\n3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde,           (1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung\nsofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder      (EG) Nr. 2201/2003 wird von dem Urkundsbeamten der\ndes Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,         Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und,\nwenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig\n4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder\nist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses\nPflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes\nGerichts ausgestellt.\ndorthin keine Gründe entgegenstehen,\n(2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der\n5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung         Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird beim Gericht des\nerteilt oder zugesagt wurde,                              ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren\n6. die Übernahme der Kosten geregelt ist.                     vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof\nvon dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen\n(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsent-    ausgestellt.\nziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der\nVoraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn\n§ 49\n1. im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein\nBerichtigung\nGericht entscheidet oder\nvon Bescheinigungen\n2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts              Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43\nnach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der\nmit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig     Zivilprozessordnung entsprechend.\nwäre.\n(3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Infor-\nAbschnitt 10\nmationen ersucht werden.\nKosten\n(4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen\nKindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbe-\nhörde einzuholen.                                                                         § 50\n(5) Die zu begründende Entscheidung ist auch der                          Anzuwendende Vorschriften\nZentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflege-           Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kos-\nfamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzu-    tenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt\nteilen. Sie ist unanfechtbar.                                 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ord-\nnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entspre-\n§ 47                             chend.\nGenehmigung des Familiengerichts\n§ 51\n(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der                                Gerichtsgebühren\nöffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit\nGenehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht           (1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem\nsoll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn              Gesetz über Anträge auf\n1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vorausset-     1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe\nzungen vorliegen und                                           des Kindes oder über das Recht zum persönlichen\nUmgang,\n2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtig-\nten Unterbringung erkennbar ist.                          2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen\nTiteln,\n§ 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen\n(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz           Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anord-\ndes Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbe-                nungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorge-\nreich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk           verhältnisses,","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\n4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den         Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulas-\nin den Nummern 2 und 3 genannten Verfahren               sung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht\nbestimmten Frist einzulegen.\nwird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.\n(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der\nHauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben.                                         § 56\n(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung             Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-\neiner Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von                     übereinkommens-Ausführungsgesetz\n10 Euro erhoben.\nFür Verfahren nach dem Haager Kindesentführungs-\n§ 52                             übereinkommen und dem Europäischen Sorgerechts-\nübereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nKostenschuldner                         eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorge-\nrechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April\nIm Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kin-\n1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I\nVerfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2\nS. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstre-\nder Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der\nckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes\nGerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billi-\nanzuwenden. Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung\ngem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung\nbereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständig-\nder Kosten verpflichtet werden.\nkeit unberührt.\n§ 53\nAusschluss\nder Kostenerhebung; Vorschuss                                             Artikel 2\n(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit                  Änderung anderer Rechtsvorschriften\nderen Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechts-\nübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungs-                (1) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-\nübereinkommen ausgeschlossen ist.                            sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n§ 54\n1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\nÜbersetzungen\n„11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47\nDie Höhe der Vergütung für die von der Zentralen\ndes Internationalen Familienrechtsverfahrensge-\nBehörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach\nsetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);“.\ndem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.\n2. Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 11                              „Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfah-\nÜbergangsvorschriften                           ren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Famili-\nenrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005\n(BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensa-\n§ 55                                 che nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen\nÜbergangsvorschriften zu                         Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist\nder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003                    diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung\nabzugeben;“.\nDieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom            (2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\n29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerken-         (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-          des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),\nchen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-   wird wie folgt geändert:\ntung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG\nNr. L 160 S. 19) mit folgender Maßgabe Anwendung:            1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nIst ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in          „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den\neinem weder der Europäischen Union noch dem Überein-             §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47\nkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche              des Internationalen Familienrechtsverfahrensgeset-\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-           zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II           dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter\nS. 2658) angehörenden Staat zuzustellen und hat das              vorbehalten.“\nFamiliengericht eine Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2\nund § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und           2. In § 29 werden die Wörter „sowie die Entgegennahme\nVollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die           von Anträgen nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005                 173\nüber Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Sorge-            2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „genannten Verordnun-\nrechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes“ durch               gen gelten“ durch die Wörter „genannte Verordnung\ndie Wörter „sowie die Entgegennahme von Anträgen              gilt“ ersetzt.\nnach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge\nnach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-       3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird auf-\nverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I                gehoben.\nS. 162)“ ersetzt.\n(8) In Nummer 1511 der Anlage 1 zum Gerichtskosten-\n(3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der        gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984             Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 S. 3408) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 54 oder\ndes Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geän-        § 56 AVAG“ durch die Angabe „§ 56 AVAG“ ersetzt.\ndert worden ist, werden nach den Wörtern „hoheitlicher\nAufgaben“ die Wörter „oder der Durchführung von Maß-\n(9) § 94 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-\nnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internatio-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-\nnalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5\n2005 (BGBl. I S. 162)“ eingefügt.\nAbs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\n(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-      S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten         1. In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes            einen Punkt ersetzt.\nvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt\ngeändert:                                                     2. Nummer 9 wird gestrichen.\n1. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           (10) In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rechtsanwaltsver-\ngütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),\n„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-       das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. De-\ngesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt       zember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wer-\nunberührt.“                                               den die Wörter „§ 54 oder § 56 des Anerkennungs- und\nVollstreckungsausführungsgesetzes“ durch die Wörter\n2. § 64a wird aufgehoben.\n„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-\n(5) Dem § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom              setzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-\n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das durch Arti-          ausführungsgesetzes“ ersetzt.\nkel 14 § 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 2942) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgen-         (11) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Septem-\nder Absatz 3 angefügt:                                        ber 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geändert\n„(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuld-      worden ist, werden die Wörter „Sorgerechtsübereinkom-\nners erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem          mens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I\nKraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach           S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des\n§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes          Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“, durch\nerheben.“                                                     die Wörter „Internationalen Familienrechtsverfahrensge-\nsetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ ersetzt.\n(6) Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von\nZuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkom-                  (12) In § 68 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nmens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (BGBl. I            – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in\nS. 702) wird aufgehoben.                                      der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\n(7) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-             vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert wor-\nrungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),       den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom             fügt:\n30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564), wird wie folgt geändert:\n„(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nlienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                 zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen\nBehörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Auf-\n„2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/       enthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein\n2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über         Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-      dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“\nkennung und Vollstreckung von Entscheidun-\ngen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr.         (13) § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nL 12 S. 1).“                                      der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n919), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnungen“        24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300) geändert worden\ndurch das Wort „Verordnung“ ersetzt.                   ist, wird wie folgt geändert:","174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005\n1. In Absatz 3 werden die Wörter „unbeschadet des                                        Artikel 3\nAbsatzes 4“ durch die Wörter „unbeschadet der\nAbsätze 4, 4a und 4b“ ersetzt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:\n„(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami-       In Artikel 1 treten § 12 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 am Tag\nlienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Aus-        nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übri-\nlandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken über-          gen tritt dieses Gesetz am 1. März 2005 in Kraft; gleich-\nmittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vor-         zeitig tritt das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-\nschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersu-          gesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert\nchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten        durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar\nHalterdaten.“                                               2001 (BGBl. I S. 288, 436), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Januar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}