{"id":"bgbl1-2005-69-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":69,"date":"2005-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/69#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_69.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)","law_date":"2005-11-03T00:00:00Z","page":3136,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["3136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nVerordnung\nüber die technische und organisatorische Umsetzung\nvon Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation\n(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)*)\nVom 3. November 2005\nAuf Grund des § 110 Abs. 2, 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2                 7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse,\ndes Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004                             an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtig-\n(BGBl. I S. 1190) verordnet die Bundesregierung:                             ten Stellen angeschlossen werden, sowie\n8. die Ausgestaltung der Statistik nach § 110 Abs. 8 des\nTelekommunikationsgesetzes.\nTeil 1\nAllgemeine Vorschriften                                                         §2\nBegriffsbestimmungen\n§1\nGegenstand der Verordnung                                 Im Sinne dieser Verordnung ist\nDiese Verordnung regelt                                                 1. Anordnung\n1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung                          die Anordnung zur Überwachung der Telekommuni-\nder technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung                     kation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10\nder                                                                      des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungs-\ndienstgesetzes oder nach Landesrecht;\na) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,\n2. Aufzeichnungsanschluss\nb) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,\nder Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommu-\nc) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungs-                      nikationsgesetzes) einer berechtigten Stelle, an den\ndienstgesetzes sowie                                                 deren Aufzeichnungseinrichtungen angeschlossen\nd) im Landesrecht                                                        werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110\nAbs. 6 des Telekommunikationsgesetzes);\nvorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der\nTelekommunikation erforderlich sind, sowie organisa-                  3. berechtigte Stelle\ntorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger                          die nach § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessord-\nMaßnahmen mittels dieser Einrichtungen,                                  nung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a\n2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110                        Abs. 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder\nAbs. 3 des Telekommunikationsgesetzes,                                   nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anord-\nnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Tele-\n3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs. 1                           kommunikation berechtigte Stelle;\nSatz 1 Nr. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes,\n4. Betreiber einer Telekommunikationsanlage\n4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung\nder Aufstellung von technischen Einrichtungen für                        das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle\nMaßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5                           über die Funktionen einer Telekommunikationsanla-\noder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs                       ge ausübt;\nzu diesen Einrichtungen,\n5. Bundesnetzagentur\n5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft\ndie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\noder vorübergehend keine technischen Einrichtungen\nkommunikation, Post und Eisenbahnen; sie ist nach\nzur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung\n§ 116 des Telekommunikationsgesetzes Regulie-\nder Telekommunikation vorgehalten oder keine orga-\nrungsbehörde im Sinne des Telekommunikationsge-\nnisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müs-\nsetzes;\nsen,\n6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner tech-                      6. Endgerät\nnischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulas-                       die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer\nsen kann,                                                                einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung\nseiner Telekommunikation nutzt;\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       7. Pufferung\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft          die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informa-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG           tionen zur Vermeidung von Informationsverlusten\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    während systembedingter Wartezeiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                         3137\n8. Referenznummer                                           18. Zuordnungsnummer\ndie von der berechtigten Stelle vorgegebene, auch             in Fällen, in denen die Überwachungskopie aufgeteilt\nnichtnumerische Bezeichnung der Überwachungs-                 und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander\nmaßnahme;                                                     getrennten Wegen an die berechtigte Stelle übermit-\n9. Speichereinrichtung                                           telt werden, das vom Verpflichteten zu vergebende\neindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerk-\neine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von              mal, auf Grund dessen diese Teile einander zweifels-\nTelekommunikation, die einem Teilnehmer oder                  frei zugeordnet werden können.\nsonstigen Nutzer zugeordnet ist;\n10. Telekommunikationsanschluss\nder durch eine Rufnummer oder andere Adressie-                                          Teil 2\nrungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer\nMaßnahmen nach den\nTelekommunikationsanlage, der es einem Nutzer\n§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,\nermöglicht, Telekommunikationsdienste mittels\neines geeigneten Endgerätes zu nutzen;                           § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a\nbis 23c und 23e des Zollfahndungsdienst-\n11. Übergabepunkt                                                         gesetzes oder nach Landesrecht\nder Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-\npflichteten, an dem er die Überwachungskopie\nAbschnitt 1\nbereitstellt; der Übergabepunkt kann als systemin-\nterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der         K r e i s d e r Ve r p f l i c h t e t e n , G r u n d s ä t z e\nTelekommunikationsanlage nicht physikalisch dar-\ngestellt ist;\n§3\n12. Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilneh-\nKreis der Verpflichteten\nmerbezogenen Zugang zum Internet dient\ndie Verbindung zwischen dem Endgerät eines Inter-           (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber\nnet-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppel-          von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommu-\npunkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermitt-    nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.\nlungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der        Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl\ndem Zugang zum Telefonnetz dient;                        Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit als\n13. Überwachungseinrichtung                                  auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gilt\ndies nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der\ndie für die technische Umsetzung von Anordnungen         der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die\nerforderlichen technischen Einrichtungen des Betrei-     Öffentlichkeit dient.\nbers einer Telekommunikationsanlage einschließlich\nder zugehörigen Programme und Daten;                        (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von\nAbsatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden,\n14. Überwachungskopie                                        soweit\ndas vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung         1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das\nauszuleitende und an die Aufzeichnungseinrichtung            Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine\nder berechtigten Stelle zu übermittelnde Doppel der          Telekommunikationsanschlüsse aufweist,\nzu überwachenden Telekommunikation;\n2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit\n15. Überwachungsmaßnahme\ndem Internet dienen,\neine Maßnahme zur Überwachung der Telekommuni-\n3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei\nkation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessord-\ndenn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmerbezo-\nnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes,\ngenen Zugang zum Internet dienen,\nden §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgeset-\nzes oder nach Landesrecht;                               4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder\n16. Verpflichteter                                               anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten,\ndem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen\nwer nach dieser Verordnung technische oder organi-           oder der Übermittlung von Messwerten, nicht indivi-\nsatorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anord-             dualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für\nnungen zu treffen hat;                                       die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftver-\n17. zu überwachende Kennung                                      kehrs dienen, oder\na) das in der Anordnung angegebene technische            5. an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer oder sonstige\nMerkmal, durch das die zu überwachende Tele-             Nutzungsberechtigte angeschlossen sind.\nkommunikation in der Telekommunikationsanlage        Satz 1 Nr. 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Ver-\ndes Verpflichteten gekennzeichnet ist, oder          mittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes\nb) im Falle von Übertragungswegen, die dem unmit-        ins Ausland dienen. § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafpro-\ntelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Inter-       zessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes,\nnet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des   § 23a Abs. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die\nArtikel 10-Gesetzes die in der Anordnung ange-       Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur\ngebene Bezeichnung des Übertragungswegs;             Überwachung der Telekommunikation bleiben unberührt.","3138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\n§4                                   (3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die\nUmsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vor-\nGrenzen des Anwendungsbereichs\nnehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung\n(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunika-          der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten\ntionsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren          durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht\nerkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachen-       der berechtigten Stelle angehören darf.\nde Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfas-       (4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die tech-\nsen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunika-          nische Umsetzung einer Anordnung weder von den an\ntion wird an einen im Inland gelegenen Telekommunika-         der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten fest-\ntionsanschluss oder an eine im Inland befindliche Spei-       stellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkei-\nchereinrichtung um- oder weitergeleitet.                      ten des Telekommunikationsanschlusses, der durch die\n(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu      zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die tech-\nerfassen, in denen sie von einem den berechtigten Stel-       nische Umsetzung einer Anordnung nicht verändert wer-\nlen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss her-          den.\nrührt und für eine in der Anordnung angegebene auslän-\n(5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmit-\ndische Rufnummer bestimmt ist. Die technische Umset-\ntelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung\nzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in\neiner Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den tatsächli-\nAbstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln,\nchen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsächlich betrof-\nwobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungsein-\nfene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für die\nrichtung und des Übergabepunktes von § 5 Abs. 1 Nr. 1\nÜbermittlung einer Information zum Zeitpunkt der Been-\nund 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 7 und\ndigung einer Überwachungsmaßnahme.\nAbs. 2 bis 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 abge-\nwichen werden kann. Die §§ 21 und 22 sind im Rahmen              (6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeiti-\nvon Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzu-             ger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen\nwenden.                                                       auftreten, unverzüglich zu beseitigen.\n§5\nAbschnitt 2\nGrundsätze\nTe c h n i s c h e A n f o r d e r u n g e n\n(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst\nbei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b\nder Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Geset-                                      §6\nzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgeset-                        Grundlegende Anforderungen\nzes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, die                      an die technischen Einrichtungen\n1. von der zu überwachenden Kennung ausgeht,\n(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-\n2. für die zu überwachende Kennung bestimmt ist,\ntungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unver-\n3. in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachen-        züglich umsetzen kann; dies gilt für eine von der berech-\nden Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus die-     tigten Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer Über-\nser abgerufen wird,                                       wachungsmaßnahme entsprechend.\n4. der Steuerung von Betriebsmöglichkeiten des Tele-             (2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Ver-\nkommunikationsanschlusses, der der zu überwa-             fügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der Ver-\nchenden Kennung zugeordnet ist oder einer der zu          fügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht,\nüberwachenden Kennung zugeordneten Speicherein-           soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.\nrichtung dient, oder\n(3) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-\n5. zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell              tungen so zu gestalten, dass er die Überwachung neben\nzugeordneten anderen Zieladresse um- oder weiter-         der in seiner Telekommunikationsanlage verwendeten\ngeleitet wird,                                            Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in der Tech-\nund besteht aus dem Inhalt und den Daten über die nähe-       nischen Richtlinie nach § 11 bereichsspezifisch festge-\nren Umstände der Telekommunikation.                           legten Kennungsart ermöglichen kann, die er für die tech-\nnische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Tele-\n(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat          kommunikationsanlage erhebt. Soweit die zu über-\nder Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe-        wachende Kennung des Telekommunikationsanschlus-\npunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation           ses in Fällen abgehender Telekommunikation durch die\nbereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanla-       Telekommunikationsanlage des Verpflichteten nicht aus-\nge unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt             gewertet wird, hat der Verpflichtete die Überwachungs-\nwird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestell-   kopie nach Maßgabe der Technischen Richtlinie auf der\nten Daten ausschließlich die durch die Anordnung              Basis der zugehörigen Benutzerkennung bereitzustellen.\nbezeichnete Telekommunikation enthalten. Bei Zusam-\nmenschaltungen mit Telekommunikationsnetzen anderer              (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die\nBetreiber hat er sicherzustellen, dass die Daten nach § 7     Überwachung derselben zu überwachenden Kennung\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der technischen Möglich-        gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermögli-\nkeiten übergeben werden.                                      chen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005               3139\n§7                                8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen\nBereitzustellende Daten                         Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation\nstattgefunden hat,\n(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil\na) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-\nder Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vor-\nmunikation über physikalische oder logische\nhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Über-\nKanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte\nmittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande\nTelekommunikation), mindestens zwei der folgen-\nkommt:\nden Angaben:\n1. die zu überwachende Kennung;\naa) Datum und Uhrzeit des Beginns der Telekom-\n2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu                     munikation oder des Telekommunikationsver-\nüberwachenden Kennung ausgeht,                                           suchs,\na) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere\nbb) Datum und Uhrzeit des Endes der Telekom-\nAdressierungsangabe, auch wenn diese bei vor-\nmunikation,\nzeitiger Beendigung eines im Telekommunika-\ntionsnetz begonnenen Telekommunikationsversu-                  cc) Dauer der Telekommunikation,\nches unvollständig bleibt und\nb) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-\nb) sofern die zu überwachende Telekommunikation                    munikation nicht über physikalische oder logische\nan ein anderes als das von dem Nutzer der zu                   Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekom-\nüberwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder                   munikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit,\nweitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder                   zu denen die einzelnen Bestandteile der zu über-\nandere Adressierungsangabe des Um- oder Wei-                   wachenden Telekommunikation an die zu über-\nterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um-                wachende Kennung oder von der zu überwachen-\noder Weiterleitungen die Rufnummern oder ande-                 den Kennung gesendet werden.\nren Adressierungsangaben der einzelnen Um-\noder Weiterleitungsziele;                              Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu\nüberwachenden Kennung geführte Telekommunikation\n3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel       anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln,\nder Telekommunikation ist, die Rufnummer oder              auch wenn diese Daten an das von der zu überwachen-\nandere Adressierungsangabe, von der die zu überwa-         den Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf\nchende Telekommunikation ausgeht, auch wenn die            die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder ver-\nTelekommunikation an eine andere, der zu überwa-           gleichbaren Daten kann verzichtet werden, solange diese\nchenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse            Daten unverändert bleiben.\num- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu\nüberwachenden Kennung zugeordnete Speicherein-                (2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwa-\nrichtung ist;                                              chungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch\ndie von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenz-\n4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung\nnummer der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu\nzeitweise einem beliebigen Telekommunikationsan-\nbezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie\nschluss zugeordnet ist, auch die diesem Anschluss\nüber Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktio-\nfest zugeordnete Rufnummer oder andere Adressie-\nnen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Überwa-\nrungsangabe;\nchungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die\n5. in Fällen, in denen der Nutzer für eine bestimmte Tele-    Übermittlung an die berechtigte Stelle aufgeteilt werden\nkommunikation ein Dienstmerkmal in Anspruch                und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander\nnimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals ein-               getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflich-\nschließlich dessen Kenngrößen, soweit diese Anga-          tete alle Teile zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer\nben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die           zu kennzeichnen.\nAnordnung umgesetzt wird;\n(3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtungen\n6. Angaben über die technische Ursache für die Beendi-        so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu über-\ngung der zu überwachenden Telekommunikation oder           wachenden Telekommunikation getrennt von den durch\nfür das Nichtzustandekommen einer von der zu über-         die Referenznummer gekennzeichneten Daten nach\nwachenden Kennung veranlassten Telekommunikati-            Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der berechtig-\non, soweit diese Angaben in dem Netzknoten vorhan-         ten Stelle ausschließlich diese Daten zu übermitteln,\nden sind, in dem die Anordnung umgesetzt wird;             sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich\n7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunk-          bestimmt wird.\nnetzen Angaben zum Standort des Mobilfunkgerätes              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwa-\nmit der größtmöglichen Genauigkeit, die in dem das         chung der Telekommunikation,\nMobilfunkgerät versorgenden Netz für diesen Stand-\nort üblicherweise zur Verfügung steht; zur Umsetzung       1. solange die zu überwachende Kennung an einer Tele-\nvon Anordnungen, durch die Angaben zum Standort                kommunikation mit mehr als einer Gegenstelle betei-\ndes empfangsbereiten, der zu überwachenden Ken-                ligt ist,\nnung zugeordneten Mobilfunkgerätes verlangt wer-\n2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich-\nden, kann der Verpflichtete seine Überwachungsein-\nzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.\nrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben\nautomatisch erfassen und an die berechtigte Stelle            (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gel-\nweiterleiten;                                              ten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunika-","3140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\ntionsanlage zu Grunde liegenden Technologie. Die               Wird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten\nGestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner           Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach\nTelekommunikationsanlage festzulegen.                          Satz 1 Nr. 3 abgewichen, hat der Verpflichtete dies in den\nder Bundesnetzagentur nach § 19 Abs. 2 einzureichen-\n§8                               den Unterlagen darzulegen; die Bundesnetzagentur ent-\nscheidet abschließend, ob und für welchen Zeitraum\nÜbergabepunkt                           Abweichungen geduldet werden. Auf die Richtungstren-\nnung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden,\n(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-        in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommu-\ntungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an          nikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder\neinem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vor-          um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.\nschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Tech-\nnischen Richtlinie nach § 11 entspricht.                          (3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung\nanvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-\n(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu\nsche Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme\ngestalten, dass\nschützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation\n1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder           angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem\nseinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in        Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie\nFällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzu-         aufzuheben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung\ngriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein,    von Komprimierungsverfahren. § 14 Abs. 2 bleibt unbe-\ndass der Fernzugriff ausschließlich über die Über-         rührt.\nwachungseinrichtungen des Verpflichteten erfolgen\nkann;\n§9\n2. an diesem ausschließlich die Überwachungskopie\nbereitgestellt wird;                                                             Übermittlung\n3. der berechtigten Stelle die Überwachungskopie                               der Überwachungskopie\ngrundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in\ndem dem Verpflichteten die zu überwachende Tele-              (1) Die Übermittlung der Überwachungskopie ein-\nkommunikation vorliegt; Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt       schließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der\nunberührt;                                                 Referenznummern nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt\nan die berechtigte Stelle soll über Telekommunikations-\n4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestell-        netze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Ver-\nten Überwachungskopie grundsätzlich nicht schlech-         pflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für\nter ist als die der zu überwachenden Telekommunika-        jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsan-\ntion;                                                      schlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu\n5. die Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass          übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Über-\nder Telekommunikationsinhalt grundsätzlich getrennt        wachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu\nnach Sende- und Empfangsrichtung des Endgerätes,           überwachender Telekommunikationen einer zu überwa-\ndas für die durch die zu überwachende Kennung              chenden Kennung entgegennehmen können. Die Ruf-\nbezeichnete Telekommunikation genutzt wird, an die         nummern oder anderen Adressierungsangaben der Auf-\nAufzeichnungsanschlüsse übermittelt wird; dies gilt        zeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen,\nauch, wenn die zu überwachende Kennung an einer            wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunika-\nTelekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle           tionsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1\nbeteiligt ist;                                             Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7\nAbs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über\n6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für          Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt wer-\ndie Übermittlung der Überwachungskopie benutzt             den. Für die Entgegennahme der Überwachungskopie\nwird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und            solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rah-\n7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Über-       men der von ihm angebotenen Telekommunikations-\nwachungskopie folgende Anforderungen erfüllt wer-          dienste in einer der zu überwachenden Kennung zuge-\nden:                                                       ordneten Speichereinrichtung speichert, kann die\nberechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse\na) die Übermittlung der Überwachungskopie an die           benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diens-\nAufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich          ten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekom-\nüber geeignete Telekommunikationsnetze mit Ver-        munikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Über-\nmittlungsfunktionen oder über genormte, allge-         wachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Ver-\nmein verfügbare Übertragungswege und Übertra-          mittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruch-\ngungsprotokolle,                                       nahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdau-\nb) die Übermittlung der Überwachungskopie an die           er zu begrenzen.\nAufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich von\n(2) Bei Übertragungswegen, die dem unmittelbaren\nden Überwachungseinrichtungen jeweils unmittel-\nteilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, ist\nbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden\ndie Überwachungskopie unter Verwendung des Internet-\nTelekommunikation eingeleitet und\nProtokolls zu übermitteln. Ist zum Zeitpunkt der Gestal-\nc) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 wer-          tung der Überwachungseinrichtungen ersichtlich, dass\nden unterstützt.                                       für die Übermittlung der Überwachungskopie an die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                3141\nberechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikations-                             Abschnitt 3\nnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat\nOrganisatorische\nder Verpflichtete eine andere geeignete Übermittlungs-\nAnforderungen, Schutzanforderungen\nmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die\nBundesnetzagentur im Verfahren nach § 19 abschließend\nentscheidet.                                                                             § 12\n(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden                                 Entgegennahme\nÜberwachungskopie richten sich nach § 14.                                   der Anordnung, Rückfragen\n(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jeder-\n§ 10                             zeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung und\ndie Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden\nZeitweilige Übermittlungshindernisse               kann. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er eine\nAnordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten\nDer Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtun-       jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üb-\ngen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1          lichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Ent-\nSatz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7           gegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens\nAbs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwa-      jedoch nach sechs Stunden nach der Benachrichtigung.\nchungskopie an den Aufzeichnungsanschluss aus-               Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festge-\nnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich      legt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der\nübermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung       berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Für die\nder zu überwachenden Telekommunikation oder eine             Benachrichtigung und für die Entgegennahme der\nSpeicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus            Anordnung hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur\ndiesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestör-    eine im Inland gelegene Stelle anzugeben, die für die\nten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere            berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen Entgelt für\nübermittlungstechnischen Gründen erforderliche Puffe-        eine einfache Telekommunikationsverbindung erreichbar\nrung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unbe-           sein muss.\nrührt.\n(2) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer\nAnordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer\n§ 11                             ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektroni-\nschen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzulei-\nTechnische Richtlinie                      ten. Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Überwa-\nchungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzu-\nDie technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 schalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte\nund 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9      Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach\nAbs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2    Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.\nSatz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1\nSatz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigen-             (3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er tele-\nschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1        fonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur techni-\nSatz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Betei-         schen Umsetzung einzelner noch nicht abgeschlossener\nligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten     Überwachungsmaßnahmen jederzeit durch sachkundi-\nStellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrich-        ges Personal entgegennehmen kann. Ist eine sofortige\ntungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-        Klärung nicht möglich, hat der Verpflichtete den Sachver-\ntungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern    halt während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich,\nerforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch      außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von\nEinzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der   sechs Stunden, einer Klärung zuzuführen und die anfra-\nbetroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die       gende Stelle über den Sachstand der Klärung zu benach-\nTechnische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den      richtigen. Andere Rechtsvorschriften, nach denen die\njeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Techni-       berechtigten Stellen im Einzelfall eine frühere Beantwor-\nschen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem       tung ihrer Rückfragen fordern können, bleiben unberührt.\nZeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch ange-       Für die Angabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen\nwendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur infor-           entgegennehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Ab-\nmiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Aus-      satz 1 Satz 5 entsprechend.\ngabestände der internationalen technischen Standards,\nauf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen                                     § 13\nwird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der\nKennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von                     Störung und Unterbrechung\nTelekommunikationsanlagen neben den dort verwende-\nWährend einer Überwachungsmaßnahme hat der Ver-\nten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Über-\npflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüg-\nwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze\nlich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen\nzusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung\nund Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme\nvon Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue\nzu verständigen. Dabei sind anzugeben:\ntechnische Entwicklungen nicht in der Technischen\nRichtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die    1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung\nGestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der              und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwa-\nBundesnetzagentur abzustimmen.                                   chungsmaßnahmen sowie","3142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\n2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Stö-        munikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunika-\nrung oder Unterbrechung.                                 tionsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere\nhinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisier-\nNach Behebung der Störung oder Beendigung der Unter-\nter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwa-\nbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen un-\nchungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen einge-\nverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem\nrichtet und verwaltet werden.\ndie Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß\nzur Verfügung stehen. Der Verpflichtete hat seine Über-\nwachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor                                      § 15\nTelekommunikationsanschlüssen anderer Teilnehmer zu\nVerschwiegenheit\nentstören. In Mobilfunknetzen sind die Angaben über\nStörungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen\n(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art\ndes Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtig-\nund Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunikati-\nten Stelle zu machen.\nonsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zugäng-\nlich machen.\n§ 14\n(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusam-\nSchutzanforderungen                        menhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden\nInformationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere hin-\n(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vor-  sichtlich unbefugter Kenntnisnahme von Informationen\nkehrungen zur technischen und organisatorischen              über zu überwachende Kennungen und die Anzahl\nUmsetzung von Anordnungen, insbesondere die techni-          gegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter Ken-\nschen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungs-          nungen sowie die Zeiträume, in denen Überwachungs-\nfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 ein-             maßnahmen durchgeführt worden sind. Für unterneh-\nschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertra-        mensinterne Prüfungen, die in keinem unmittelbaren\ngungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen              Zusammenhang mit der Umsetzung von Anordnungen\nunbefugte Inanspruchnahme zu schützen.                       stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zurückliegen-\n(2) Die Überwachungskopie ist durch angemessene           den Zeitraum betroffenen zu überwachenden Kennungen\nVerfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte           mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine\nDritte zu schützen. Für die Übermittlung der Überwa-         Rückschlüsse auf die betroffenen Kennungen oder auf\nchungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die durch        die die Überwachung durchführenden Stellen möglich\nangemessene technische Maßnahmen vor einer unbe-             sind.\nfugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren anzu-            (3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt wird\nwenden, die einen angemessenen Schutz vor einer Über-        oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein Unbe-\nmittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. Die zur Errei-   fugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer Überwa-\nchung der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen       chungsmaßnahme erlangt hat, hat der Verpflichtete die\nVerfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 11       betroffene berechtigte Stelle und die Bundesnetzagentur\nfestzulegen. Bei jeder Übermittlung der Überwachungs-        unverzüglich und umfassend über das Vorkommnis zu\nkopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungs-         informieren.\nfunktionen soll die Empfangsberechtigung des Aufzeich-\nnungsanschlusses und die Sendeberechtigung des Über-\ngabepunktes des Verpflichteten durch technische Maß-                                      § 16\nnahmen festgestellt werden. In Fällen, in denen die Ver-                            Protokollierung\nwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den\nKreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen          (1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede\nerforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 4 außer-      Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die als\nhalb der berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die       integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage\nSchutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen        gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische\nBenutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließ-     Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos\nlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete              protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Anwendungen\nGeschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die              für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke des\ndurch die Bundesnetzagentur verwaltet wird. Die Schutz-      Nachweises (§ 19 Abs. 5), für Prüfungen im Falle von\nanforderung nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der        Änderungen der Telekommunikationsanlage oder nach-\nÜberwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse             träglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für Funktions-\nüber festgeschaltete Übertragungswege oder über Tele-        prüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der\nkommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik        Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der\nauf Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde            berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Anwendungen,\nliegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übri-    die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe,\ngen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforde-      Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu\nrung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf       protokollieren:\nder Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-\nten Bestandteil der Überwachungseinrichtungen und auf        1. die Referenznummer oder eine unternehmensinterne\nder Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Auf-           Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,\nzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.\n2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund\n(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnun-            derer die Überwachungseinrichtungen die Überwa-\ngen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekom-              chungskopie bereitstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005               3143\n3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage       betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen\nder amtlichen Zeit), zwischen denen die Überwa-          das mit der technischen Umsetzung der Anordnungen\nchungseinrichtungen die Telekommunikation in             betraute Personal hinzuziehen. Der Verpflichtete hat die\nBezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,            Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind\nkeine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfer-\n4. die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe\ngebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte\ndes Anschlusses, an den die Überwachungskopie\nKennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übri-\nübermittelt wird,\ngen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet wer-\n5. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die         den. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur spä-\nDaten nach den Nummern 1 bis 4 eingibt,                  testens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine\nKopie der Prüfergebnisse zu übersenden. Die Bundes-\n6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.                            netzagentur bewahrt diese Unterlagen, die sie bei der\nDie Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei      Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden kann, bis zum\nauf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersu-         Ende des folgenden Kalenderjahres auf.\nchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehler-\nfällen verwendet werden.                                        (2) Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbehalt-\nlich Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von zwölf\n(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch     Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse an die\ndie technische Gestaltung der Zugriffsrechte und Lösch-      Bundesnetzagentur zu löschen und die entsprechenden\nfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:        Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen ein-\nschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnah-\n1. das Personal, das mit der technischen Umsetzung\nme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu\nvon Anordnungen betraut ist, darf keinen Zugriff auf\nvernichten, es sei denn, dass die Überwachungsmaß-\ndie Protokolldaten, die Löschfunktionen und die\nnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.\nFunktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;\nAndere Rechtsvorschriften, die eine über Satz 1 hinaus-\n2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dür-       gehende Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschrei-\nfen ausschließlich dem für die Prüfung dieser Daten      ben, bleiben unberührt; dies gilt entsprechend auch für\nverantwortlichen Personal des Verpflichteten verfüg-     unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von\nbar sein;                                                Abrechnungsunterlagen.\n3. jede Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist           (3) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund un-\nunter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals          zulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat\nzur Erkennbarkeit der die Funktion jeweils nutzenden     der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der\nPerson in einem Datensatz zu protokollieren, der frü-    Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur\nhestens nach zwei Jahren gelöscht oder überschrie-       unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich\nben werden darf;                                         darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im\n4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen         Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat\nvon Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Daten-        der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene\nbestände, die für die Prüfung der Protokolldaten oder    berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersu-\ndie Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind,     chung und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2\ndürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert        besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete unab-\noder gelöscht werden können; dies kann durch die         hängig von der Prüfung der Protokolldaten Kenntnis über\nDokumentation aller vergebenen, geänderten und           einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergeb-\nzurückgezogenen Berechtigungen in einem Daten-           nis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Ver-\nsatz erfolgen, der frühestens zwei Jahre nach seiner     pflichtete hat eine Kopie des Untersuchungsergebnisses\nErhebung gelöscht oder überschrieben werden darf.        an die Bundesnetzagentur zu übersenden, die sie bis\nzum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. Für\ndie Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die\n§ 17                             Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss\nPrüfung und Löschung der                      der gemäß Satz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Unter-\nProtokolldaten, Vernichtung von Unterlagen             suchungen gilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechts-\nvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass an die\n(1) Der Verpflichtete hat zu Beginn eines jeden Kalen-    Stelle des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des\ndervierteljahres einen angemessenen Anteil der nach § 16     Kalenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Untersu-\nerzeugten Protokolldaten, mindestens jedoch 20 vom           chung folgt.\nHundert, auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden\nUnterlagen zu prüfen. Er hat die Protokolldaten jedoch in       (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die\nallen Fällen zu prüfen,                                      Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen\nUnterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Abs. 2 Nr. 3\n1. die in § 23 genannt sind, oder                            und 4 zu nehmen. Die Befugnisse der für die Kontrolle der\nEinhaltung der Vorschriften über den Schutz personen-\n2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Unregelmäßig-\nbezogener Daten zuständigen Behörden werden durch\nkeit begründen.\ndie Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Für die gemäß § 16\nDie unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeit-        erstellten Protokolldaten muss für die Kontrollen nach\nräume ist zulässig. In den geheimschutzbetreuten Unter-      den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, diese\nnehmen obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2         sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den\ndem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung         betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.","3144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nAbschnitt 4                                 des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 und Abs. 3, der §§ 16\nund 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der\nVe r f a h r e n z u m\nTechnischen Richtlinie nach § 11 entsprechen; dabei\nNachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1\nberücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren techni-\nN r. 3 d e s Te l e k o m m u n i k a t i o n s g e s e t z e s\nschen Vorschriften nach § 11 Satz 3, von Abweichungen\ngemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß\n§ 18                                 § 30. Nach Prüfung der schriftlichen Unterlagen verein-\nbart die Bundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen\n(weggefallen)\nTermin für eine technische Prüfung der Überwachungs-\neinrichtungen und eine Prüfung der organisatorischen\n§ 19                                 Vorkehrungen.\nNachweis                                    (4) Die Bundesnetzagentur leitet die prüffähigen\nUnterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim\n(1) Für den nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tele-\nBundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundes-\nkommunikationsgesetzes zu erbringenden Nachweis der\namt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für\nÜbereinstimmung der von dem Verpflichteten getroffe-\ndie Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als\nnen Vorkehrungen mit den Vorschriften dieser Verord-\nZentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer gesetz-\nnung und der Technischen Richtlinie (§ 11) hat der Ver-\nten angemessenen Frist zu. Die rechtzeitig eingegange-\npflichtete der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erfor-\nnen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur bei ihrer\nderlichen Unterlagen einzureichen und ihr die erforder-\nEntscheidung über die vorübergehende Duldung von\nlichen Prüfungen der Überwachungseinrichtungen und\nAbweichungen mit zu berücksichtigen.\nder organisatorischen Vorkehrungen vor Ort zu ermögli-\nchen. Den Nachweis für baugleiche Einrichtungen hat der             (5) Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflichte-\nVerpflichtete nur einmal zu erbringen; die Bundesnetz-            ten verlangen, dass er unentgeltlich\nagentur kann jedoch in begründeten Fällen einen weiteren\nNachweis an einer baugleichen Einrichtung verlangen.              1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderli-\nchen Prüfungen bezüglich der Einhaltung der in\n(2) Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unterla-\nAbsatz 3 genannten Anforderungen ermöglicht,\ngen müssen die zur Beurteilung des Sachverhalts erfor-\nderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören insbesonde-             2. bei Prüfungen nach Nummer 1 im erforderlichen\nre Angaben zu Name und Sitz des Verpflichteten sowie                  Umfang mitwirkt und\ndie Namen der Personen, die für die Vorhaltung der Über-\nwachungseinrichtungen verantwortlich sind, sowie                  3. die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen\nBeschreibungen über:                                                  Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommuni-\n1. die technische Gestaltung der Telekommunikations-                  kationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte\nanlage einschließlich der mit ihr erbrachten oder                 bereitstellt und die für die Prüfung notwendige Tele-\ngeplanten Telekommunikationsdienste und der zuge-                 kommunikation an geeignete Testanschlüsse über-\nhörigen Dienstmerkmale,                                           mittelt.\n2. die Arten der Kennungen, die bei den erbrachten oder           Für die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach § 17\ngeplanten Telekommunikationsdiensten ausgewertet              bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten den\nwerden können,                                                Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für die Prüfung\nverwendeten Telekommunikationsanschlüsse sowie die\n3. die Überwachungseinrichtungen, insbesondere hin-               Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der\nsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 bis 4             Anschlüsse, an die die Kopie der Telekommunikation\nsowie § 10,                                                   übermittelt wurde. Die Bundesnetzagentur kann zu den\n4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung             Prüfungen nach Satz 1 auch Vertreter der in Absatz 4\nder Überwachungskopie gemäß § 9 sowie                         genannten Stellen hinzuziehen. Für Prüfungen, die die\nBundesnetzagentur nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des\n5. die technischen Einrichtungen und die organisatori-            Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich\nschen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, 12           aufgetretenen Mängeln durchführt, gelten die Sätze 1 bis 3\nund 13 Satz 4, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 und            entsprechend.\nAbs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4.\n(6) Entsprechen die von dem Verpflichteten vorgehal-\nUnterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse\ntenen Überwachungseinrichtungen und die von ihm\nenthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit\ngetroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vor-\nfür die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des Her-\nschriften dieser Verordnung und der Technischen Richtli-\nstellers oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine Typ-\nnie nach § 11, erteilt die Bundesnetzagentur dem Ver-\nmusterprüfung nach § 110 Abs. 4 des Telekommunikati-\npflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss\nonsgesetzes durchgeführt wurde, kann der Verpflichtete\nder Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden\nzur Vereinfachung auf die Ergebnisse dieser Typmuster-\nNachweisbescheid. Weichen die vorgehaltenen Überwa-\nprüfung verweisen.\nchungseinrichtungen oder die getroffenen organisatori-\n(3) Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflichte-           schen Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat die\nten den Eingang der Unterlagen. Sie prüft die Unterlagen          Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerlegen, die\ndarauf, ob die Überwachungseinrichtungen und die orga-            Abweichung innerhalb einer angemessenen Frist zu\nnisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4,            beseitigen. Eine dauerhafte Abweichung kann nur gedul-\n5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4,       det werden, wenn zu erwarten ist, dass die Durchführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005              3145\nvon Überwachungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird           1. die Übermittlung der Überwachungskopie an den Auf-\nund keine Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aus-              zeichnungsanschluss mit einem durch eine Pufferung\nwertungseinrichtungen der berechtigten Stellen erforder-          bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden\nlich sind; in diesem Fall sind die geduldeten Abweichun-          vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf,\ngen im Nachweisbescheid zu bezeichnen. Bei Abwei-                 oder\nchungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnis-\n2. er der berechtigten Stelle die Überwachungskopie am\nses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zur\nOrt der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung\nFolge haben, hat die Bundesnetzagentur in dem Nach-\nübergibt.\nweisbescheid darzustellen, dass der Nachweis für dieje-\nnigen Dienste oder Dienstmerkmale nicht erbracht ist, bei        (4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3\ndenen sich diese Abweichungen auswirken.                      Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er\n(7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät        1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit\nbei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angeforderte          über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-\nErgänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen können,              keit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann,\nsoll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach § 115 Abs. 2        eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu\noder 3 des Telekommunikationsgesetzes eine Nachbes-               einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwa-\nserungsfrist einräumen, die einen Monat nicht überstei-           chungsmaßnahmen entgegennehmen kann sowie\ngen darf.\n2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb\n(8) Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbe-         von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung\nsondere im Zusammenhang mit Änderungen wie nach                   und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt\n§ 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur ent-            werden kann, eine Anordnung innerhalb von 24 Stun-\nsprechend geänderte Unterlagen zusammen mit einer                 den nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich\nListe der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzule-           dieser Verordnung entgegennehmen und abweichend\ngen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.                     von § 12 Abs. 3 Satz 2 Rückfragen zu einzelnen noch\nnicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen\n§ 20                                 innerhalb von 24 Stunden entgegennehmen und einer\nKlärung zuführen kann.\nÄnderungen\nder Telekommunikationsanlage                    Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 zur Benachrichti-\noder der Überwachungseinrichtung                   gung der berechtigten Stelle über den Sachstand der\nKlärung bleibt unberührt.\n§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Tele-           (5) Der Betreiber kann die den Anforderungen nach\nkommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommu-         § 16 Abs. 2 zu Grunde liegenden Tätigkeiten durch ein\nnikationsanlage angebotenen Telekommunikations-               und dieselbe Person wahrnehmen lassen; die sich hier-\ndienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern             aus ergebenden Risiken im Hinblick auf die Zuverlässig-\ndiese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktio-          keit gehen zu Lasten des Betreibers.\nnen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeich-\nnungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten\nStellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der                                        § 22\nBundesnetzagentur vorgenommen werden.                                         Sonstige Abweichungen,\nFeldversuche, Probebetriebe\nAbschnitt 5\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des\nAbweichungen                             Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19\nAbs. 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten\n§ 21                             bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich\nder Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abwei-\nAbweichungen für Betreiber                    chungen von einzelnen Anforderungen der Technischen\nkleiner Telekommunikationsanlagen                  Richtlinie nach § 11 dulden, sofern\n(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an        1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durch-\ndie nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut-           führung von Überwachungsmaßnahmen nicht grund-\nzungsberechtigte angeschlossen sind, soll die Bundes-             legend beeinträchtigt wird und\nnetzagentur Abweichungen von den Vorschriften dieser\n2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Auf-\nVerordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dulden,\nzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der be-\nsofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer\nrechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.\ngrößeren Telekommunikationsanlage desselben Betrei-\nbers ist. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.                        Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe\nfür Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Betreiber\ndes Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichun-\nsicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb von\ngen von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abwei-\n24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch um-\nchungen mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur ist unbe-\nsetzen kann.\nschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflich-\n(3) Der Betreiber kann die Überwachungseinrichtun-         teten befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19\ngen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9      Abs. 4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei\nAbs. 1 so gestalten, dass                                     den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs-","3146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nund Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls ange-             gen. Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse\npasst werden können. Der Nachweisbescheid kann mit            eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag\nAuflagen verbunden werden. In der Technischen Richt-          der von ihm benannten Anschlüsse. Nach Eingang dieser\nlinie nach § 11 können für bestimmte Telekommunika-           Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen\ntionsanlagen oder Telekommunikationsdienste technische        unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse\nVoraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhal-          jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen,\ntung Abweichungen allgemein zulässig sind.                    wobei er sicherzustellen hat, dass über diese Anschlüsse\nausschließlich zu Prüfzwecken bestimmte Telekommu-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungs-\nnikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. In den\neinrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Ver-\nFällen des Satzes 1 Nr. 3 bedarf die probeweise Anwen-\nsuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feld-\ndung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte\nversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Tele-\nStelle und einer schriftlichen Bestätigung durch die Bun-\nkommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbe-\ndesnetzagentur, die diese sowohl der berechtigten Stelle\ndingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von\nals auch dem Verpflichteten übermittelt. In der Anmel-\nam Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekom-\ndung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der\nmunikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick\nZeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der\nauf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage\nErprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung\noder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmer-\nverwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen\nkreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem\nAdressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an\nvereinfachten Verfahren annehmen. Sie kann dabei nach\ndie die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. In\npflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend\nFällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine\nauf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften die-\nnachträgliche Anmeldung zulässig. Die Personen, die für\nser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Tech-\ndie ausschließlich zu Erprobungszwecken oder zur Stö-\nnischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern\nrungsbeseitigung erzeugte Telekommunikation verant-\n1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldver-          wortlich sind, haben sicherzustellen, dass diese Tele-\nsuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger        kommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt\nals zwölf Monate vorgesehen ist,                          wird. Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflich-\nteten gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungs-\n2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut-\nverfahren für die Anmeldung und die Bestätigung sowie\nzungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des Ver-\nVorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Refe-\npflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probebe-\nrenznummer können in der Technischen Richtlinie nach\ntrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und\n§ 11 festgelegt werden.\n3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele-\n(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf\nkommunikation möglich ist.\nVerlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Tele-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                      kommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedin-\ngungen an den von dieser benannten Orten einzurichten\nund zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion\nAbschnitt 6\nder Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen ge-\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n         prüft werden kann.\n§ 23                                                       § 24\nFunktionsprüfungen                                             Anforderungen\nder Überwachungseinrichtungen                                   an Aufzeichnungsanschlüsse\noder der Aufzeichnungs- und Auswertungs-\neinrichtungen der berechtigten Stellen                  (1) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsge-\nsetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle\n(1) Die probeweise Anwendung der Überwachungs-             auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsan-\nfunktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen          schlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorran-\nund nur zulässig                                              gig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit\n1. zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder             dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Über-\neiner im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver-        mittlungen sind geeignete technische Maßnahmen ge-\nlangten Prüfung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des        mäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.\nTelekommunikationsgesetzes,\n(2) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsge-\n2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtun-           setzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die\ngen durch den Betreiber unter Verwendung von aus-         unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse\nschließlich zu diesem Zweck eingerichteten                nach Absatz 1 sicherzustellen.\nAnschlüssen oder\n3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Aus-                                       § 25\nwertungseinrichtungen der berechtigten Stellen.\nStatistik\nDer Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm\nfür die Fälle nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anschlüsse          Die nach § 110 Abs. 8 Satz 1 des Telekommunikations-\nvor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen       gesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem\nseiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzei-         Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005              3147\nBerichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Sta-           (3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstel-\ntistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14. Fe-       lung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrich-\nbruar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend davon        tendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders\nkönnen die von der Vorhalteverpflichtung ausgenomme-          ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichten-\nnen Betreiber der in § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit      dienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen         folgende Anforderungen erfüllen:\nihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jah-\n1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der\nresstatistik dadurch nachkommen, dass sie die erforder-\nWeise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4\nlichen Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen\nSatz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die\nÜberwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur über-\ndanach verbleibende Kopie an den Bundesnachrich-\nmitteln.\ntendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie Tele-\nkommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10\nAbs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten\nTeil 3                                 Gebiet enthält;\nMaßnahmen nach                            2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;\nden §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes\n3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;\n§ 26                              4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik\nentsprechende Zugriffskontrolle;\nKreis der Verpflichteten\n5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num-\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber         mern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in\nvon Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung             der Informationstechnik zertifiziert.\nvon internationalen leitungsgebundenen Telekommuni-\nkationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte                (4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen\nÜbertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für         Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung\ndie Öffentlichkeit erbracht werden.                           Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu\ngewähren:\n(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit\ndem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1           1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes\nauf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei          zur Einstellung und Wartung der Geräte,\nJahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen         2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommissi-\nbefreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben; wieder-          on (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle\nholte Befreiungen sind zulässig. Für die rechtzeitige             der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.\nAntragstellung gilt die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halb-\nsatz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist          Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeauf-\nentsprechend. Anträge auf eine wiederholte Befreiung          sichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten\nkann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spä-        auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.\ntestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist              (5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Ein-\nstellen. Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge          zelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3\ninnerhalb von sechs Wochen entscheiden. Im Falle einer        bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Gerä-\nBeendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach       ten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichte-\nden §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organi-       ten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.\nsatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten\nnach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.           (6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-\ntungen so zu gestalten und die organisatorischen Vor-\nkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unver-\n§ 27\nzüglich umsetzen kann.\nGrundsätze,\ntechnische und organisatorische                     (7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8\nUmsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit                Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Technische Ein-\nzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen\n(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst          Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch\nbei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des               auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den\nArtikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem        betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.\nin der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg über-\n(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die\ntragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungs-\nSchutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegen-\nweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekom-\nheit, für die Entgegennahme der Information über das\nmunikationsverbindungen notwendigen vermittlungs-\nVorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer\ntechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von\nAnordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1\nseinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entspre-\nSatz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15\nchend.\nund 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. Für Funktionsprüfun-\n(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten-           gen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen\ndienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollstän-        des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs. 1 Satz 1\ndige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die         Nr. 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen ist\nüber die in der Anordnung bezeichneten Übertragungs-          abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung\nwege übertragen wird.                                         nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.","3148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\n§ 28                                S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des\nVerfahren                               Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), oder das Ein-\nvernehmen nach § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwa-\n(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umset-        chungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),\nzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-           geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\nGesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen ver-           (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis nach\nwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme                  § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der Genehmi-\nbedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt           gung erfüllt werden; § 110 Abs. 5 des Telekommunika-\nsind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.                      tionsgesetzes bleibt unberührt. Betreiber, die Telekom-\n(2) (weggefallen)                                             munikationsanlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 betreiben,\nhaben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen ab\n(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der                   dem 1. Februar 2007 vorzuhalten; ab diesem Zeitpunkt\ngetroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser             haben sie auch die erforderlichen organisatorischen Vor-\nVerordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 ent-         kehrungen zu treffen. Betreiber nach § 26 Abs. 1, die zum\nsprechend mit folgenden Maßgaben:                                Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch\n1. An die Stelle der in § 19 Abs. 4 genannten Stellen tritt      keine Vorkehrungen zur Umsetzung von Maßnahmen\nder Bundesnachrichtendienst.                                 nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes getroffen\nhaben, können einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1\n2. An die Stelle der in § 19 Abs. 5 geforderten Prüfungen\nnoch bis zum 31. August 2006 stellen.\ntritt eine Prüfung entsprechend § 27 Abs. 2 und 6\nbis 8.\n(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen\n(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommu-            für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommuni-\nnikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwa-           kation über geostationäre Satelliten sind die bestehen-\nchungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.                      den technischen Abweichungen von den Vorschriften\ndieser Verordnung im Rahmen des am 29. Januar 2002\n§ 29                                verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung\nder Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. De-\nBereitstellung von\nzember 2006 zulässig.\nÜbertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst\nFür die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur              (3) Für die erste nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nÜbermittlung der gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufberei-         zu erstellende Jahresstatistik nach § 25 sind auch die\nteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich          Daten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieser\nsind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.           Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften zu\nerheben waren.\nTeil 4\nÜbergangsvorschriften,                                                        § 31\nSchlussbestimmungen                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 30\nÜbergangsvorschriften                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Überwa-\n(1) Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits            chungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458),\neine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-               zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes\nÜberwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I              vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. November 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                                   3149\nAnlage\n(zu § 25)\n(Unternehmen)\nJahresstatistik für das Kalenderjahr\nüber Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation\nnach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung\nHinweise:     1. Unter 2 sind technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten, die von dem Unternehmen nicht\nangeboten werden, zu streichen.\n2. Alle verbleibenden Zahlenfelder auszufüllen, daher bitte zutreffendenfalls „0“ einsetzen.\n1.1 Anzahl der vorgelegten Anordnungen: ………………………………………………………………\n(sowohl von Richtern als auch von der Staatsanwaltschaft) – Verlängerungsanordnungen*) und\nBestätigungen gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO bitte nicht mitzählen –\n1.2 Anzahl der vorgelegten Verlängerungsanordnungen*): ……………………………………………\n2     Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen:\nTechnische Ausprägungen der                                                    Art der Anordnung\nLfd.\nTelekommunikationsmöglichkeiten,                          „neue“ Anordnungen                  Verlängerungsanordnungen\nNr.\nKennungen für:                                                (Nummer 1.1)                             (Nummer 1.2)\n2.1     analoge Telefon-Anschlüsse            ……………\n2.2     ISDN-Basis-Anschlüsse …………………\n2.3     ISDN-Primärmultiplex-Anschlüsse ………\n2.4     Mobiltelefon-Anschlüsse …………………\n2.5     E-Mail ………………………………………\n2.6     Internetzugänge (z. B. DSL, CATV) ………\n2.+)      ………………………………………………\n2.+)      ………………………………………………\n2.+)      ………………………………………………\n2.+)      ………………………………………………\n+) Anmerkung: Für andere technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten bitte die jeweils zutreffende Bezeichnung in die\nfreien Felder eintragen; ggf. Zusatzblatt verwenden.\n(Ort, Datum)                                                    (Unterschrift des Vertretungsberechtigten)\n*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO)."]}