{"id":"bgbl1-2005-69-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":69,"date":"2005-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/69#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_69.pdf#page=11","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2005-11-02T00:00:00Z","page":3131,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005           3131\nVierte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\nVom 2. November 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom\nund 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit                  14. Mai 1998)“ durch die Angabe „zuletzt ge-\nAbs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der                  ändert durch die Entschließung MSC.102(73)\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998                      (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Arti-\nee) In Nummer 5 wird die Angabe „zuletzt ge-\nkel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nändert durch die Bekanntmachung über\n(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch\nÄnderungen des Codes für den Bau und die\nArtikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nAusrüstung von Schiffen zur Beförderung ge-\nS. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesmi-\nfährlicher Chemikalien als Massengut vom\nnisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach\n26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai\nAnhörung von Sachverständigen:\n1998)“ durch die Angabe „zuletzt geändert\ndurch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz.\nArtikel 1                                     Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.\nÄnderung                                   ff) In Nummer 6 wird die Angabe „zuletzt ge-\nder Gefahrgutverordnung See                              ändert durch die Bekanntmachung über\nÄnderungen des Internationalen Codes für\nDie Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003                     den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur\n(BGBl. I S. 2286) wird wie folgt geändert:                             Beförderung verflüssigter Gase als Massengut\nvom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        14. Mai 1998)“ durch die Angabe „zuletzt ge-\nändert durch die Entschließung MSC.103(73)\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „16. SOLAS-\ngg) In Nummer 7 wird die Angabe „zuletzt geän-\nÄnderungsverordnung vom 9. September\ndert durch die Bekanntmachung über Ände-\n2003 (BGBl. 2003 II S. 1341)“ durch die Anga-\nrungen des Codes für den Bau und die Aus-\nbe „17. SOLAS-Änderungsverordnung vom\nrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüs-\n13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034)“\nsigter Gase als Massengut vom 26. Januar\nersetzt.\n1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)“ durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            die Angabe „zuletzt geändert durch die Ent-\n„2. ist „IMDG-Code“ der International                      schließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom\nMaritime Dangerous Goods Code, ge-                     18. Juni 2002)“ ersetzt.\nändert     durch      die   Entschließung          hh) In Nummer 9 wird die Angabe „in der Fassung\nMSC.157(78), in der amtlichen deutschen                der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (VkBl.\nÜbersetzung bekannt gegeben am                         2003 S. 370)“ durch die Angabe „in der Fas-\n23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);“.                    sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „zuletzt geän-                  (VkBl. 2005 S. 418)“ ersetzt.\ndert durch Bekanntmachung vom 19. Dezem-               ii) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(BAnz.\nber 2000 (BAnz. 2001 S. 5342)“ durch die                   2000 S. 23 322)“ die Angabe „ , zuletzt geän-\nAngabe „zuletzt geändert nach Maßgabe des                  dert durch die Entschließung MSC.135(76)\nMSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000                    (VkBl. 2005 S. 176),“ eingefügt.\n(VkBl. 2001 S. 16)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „zuletzt geän-\ndert durch die Bekanntmachung über Ände-               „2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttla-\nrungen des Internationalen Codes für den Bau               dung im BC-Code als Stoffe, deren chemische\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-               Eigenschaften zu Gefährdungen führen kön-\nrung gefährlicher Chemikalien als Massengut                nen, klassifiziert sind, oder“.","3132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für\n„(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\nForm oder in fester Form als Massengut befördern\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-\nund die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Über-\nkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren\neinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche\nerweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre\nGüter befördern, wenn für vier Personen ein voll-\nerteilt werden.\nständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von\nChemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängi-              (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-\nge Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese See-                migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu über-\nschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit           geben und auf dem Seeschiff mitzuführen.\nExplosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), ent-               (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem            Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder\nFlammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten              multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach\nunter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Be-            Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.“\nscheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-\nstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-\nschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen           5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert\nLaderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:               durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 1996\n(BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)“ durch die Angabe\n1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und                 „zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom\nGegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen               19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)“ ersetzt.\nUnterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder ent-\nzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt           6. § 8 wird wie folgt geändert:\nunter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im\nLaderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt          a) In Absatz 1 Nr. 5 wird in Satz 2 die Angabe „Kapi-\nsein, die für die Verwendung in gefährlicher Umge-            tel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes“ durch die Anga-\nbung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks               be „Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-\nund Schotten müssen gegen den Durchgang von                   Codes“ ersetzt.\nGasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest instal-          b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nlierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müs-\nsen in den betreffenden Laderäumen so ausge-                  „1. bei Gütern in fester Form:\nführt sein, dass sie während des Umschlags nicht                   a) Stoffname,\nbeschädigt werden können.\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zu-\n2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder                         geordnet,\nentzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flamm-                        c) die gefährlichen chemischen Eigenschaf-\npunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem                            ten bei Stoffen, die nur dem BC-Code\nso ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pum-                      unterliegen (MHB-Stoffe),\npen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch\nLeitungen oder Pumpen im Maschinenraum ver-                        d) Staufaktor,\nmieden wird.“                                                      e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schütt-\nladungen,\n3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Alle an Bord                   f) das Zertifikat über den tatsächlichen\nbefindlichen Personen“ durch die Wörter „Alle mit                          Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeits-\nNotfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder“                           grenze für die Beförderung bei Konzentra-\nersetzt.                                                                   ten und anderen Ladungen, die breiartig\nwerden können;“.\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5                                      „(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass\ndie in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3\nAusnahmen                                 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                  aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser-                führt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass\nund Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen,               die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f,\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte           Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung                     und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer\nzulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerken-                  mitgeführt werden.“\nnen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-\nCodes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes            7. § 9 wird wie folgt geändert:\noder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gut-\nachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass                       „(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförde-\ndie beantragte Ausnahmeregelung mindestens so                     rung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4\nwirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in               Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 einge-\nSatz 1 genannten Codes.                                           halten sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005               3133\nb) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                fahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich\n„1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen             gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Bin-\nbefassten Besatzungsmitglieder vor der Verla-           nenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der\ndung gefährlicher Güter oder bei Betreten des           Europäischen Union, in allen Vertragsparteien des\nSchiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,“.         ADR und in allen Mitgliedstaaten des COTIF und\ndes ADNR sowie für den oder die kenntlich ge-\nc) Folgender neue Absatz 10 wird angefügt:                      machten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.\n„(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter              (4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungs-\nBeteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-             dauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird\nlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach          ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf\nKapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an               Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachwei-\nder Beförderung gefährlicher Güter mit hohem                 ses innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf\nGefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Ver-           der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6\ntreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und           bestanden hat.“\nBeladen von Beförderungseinheiten verantwortli-\nchen Personen und die Beförderer müssen Siche-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nrungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-\nCodes einführen und anwenden, sofern sie nicht           a) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Überein-           b) In Absatz 5 wird die Angabe „Grund- und Fortbil-\nkommen und dem Internationalen Code für die                  dungslehrgänge“ durch die Angabe „Grundlehr-\nGefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen              gänge“ ersetzt.\n(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.“\n8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter       3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.\n„der an Bord befindlichen Personen“ durch die Wörter\n„der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungs-          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nmitglieder“ ersetzt.                                        a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundes-\nministerium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Wohnungswesen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Be-                  „(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn min-\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch            destens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung\nnach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis           festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die\nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung                      Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmali-\ndurchgeführt werden.“                                        ge Schulung wiederholt werden.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungs-\nÄnderung der                                     dauer des Schulungsnachweises ist nach\nGefahrgutbeauftragtenverordnung                               Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durch-\nzuführen.“\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nS. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung                „Die Prüfung darf mehrmals wiederholt wer-\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt                 den, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungs-\ngeändert:                                                               dauer des Schulungsnachweises.“\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-      e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nchen.                                                           „(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2\nb) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                      Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absät-\nze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt,\n„Schulungen für die Personalkategorie 6 nach                 wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine\nTeil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der von der Interna-        bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6,\ntional Civil Aviation Organization bekannt gemach-           die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegen-\nten Technical Instructions for the Safe Transport of         stand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Vorausset-\nDangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284                    zungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und\nAN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den               Handelskammer den Schulungsnachweis nach\nSchulungen nach Satz 1 für den besonderen Teil               Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen.“\nLuftverkehr gleichgestellt.“\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:         5. § 7b wird aufgehoben.\n„(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 be-\nrechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ge-         6. In § 7c wird die Angabe „und § 7b“ gestrichen.","3134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\n7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 2 Abs. 1)\nSchulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten\nNummer des Schulungsnachweises:                                        Gb\nNationalitätszeichen des\nausstellenden Mitgliedstaates:                                 D\nName:\nVorname(n):\nGeburtsdatum und Geburtsort:\nStaatsangehörigkeit:\nUnterschrift des Inhabers:\nGültig bis                   für Unternehmen und Betriebe, die\nan der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, ins-\nbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen so-\nwie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Ent-\nladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefähr-\nlicher Güter durchführen,\nfür*)\nAusgestellt durch:\nDatum:\nUnterschrift/Siegel:\nVerlängert bis:\ndurch:\nDatum:\nUnterschrift/Siegel:\n*) je nach Verkehrsträger – gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der jeweils geltenden Fassung (für Verkehrsträger Luft, See nur in\nDeutschland gültig)“.\n8. Anlage 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                       3135\nArtikel 3                                      derholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Gel-\nÄnderung der                                      tungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2\nGefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung                             Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abge-\nlegt werden.“\nDie Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom\n1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514) wird wie folgt geän-               6. § 10 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt\n1. In § 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma                               den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                                   Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die\n„die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom                            Grundprüfung bestanden ist.“\n2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden                    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nist.“\n7. In § 12 Abs. 2 wird nach der Angabe „Bundesministe-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                            rium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und Wohnungs-\n„§ 2                                       wesen“ eingefügt.\nPrüfungsarten\nArtikel 3a\nPrüfungen nach § 1 sind solche, die\nÄnderung der\n1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach                            Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\n§ 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\n(Grundprüfung) oder                                              Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005\n2. zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schu-\n(BGBl. I S. 36), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes\nlungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgut-\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geän-\nbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)\ndert:\ndurchgeführt werden.“                                             Anlage 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       „5. Thüringen:\na) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundes-                     Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle\nministerium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und                    Ilmenau West und Dreieck Suhl:\nWohnungswesen“ eingefügt.                                           ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungs-\npflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrs-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzeichen 261.“\n„(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich\neinzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3\nArtikel 4\nAbs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgut-\nbeauftragtenverordnung im besonderen Teil be-                                 Bekanntmachungserlaubnis\nschränkt oder der zu verlängernde Schulungs-                     (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nnachweis nach Ablegung einer inhaltlich einge-                Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutver-\nschränkten Prüfung erteilt worden ist.“                       ordnung See in der vom 1. Januar 2005 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutbeauf-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestrichen.            tragtenverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenprü-\nfungsverordnung in der vom 9. November 2005 an gel-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Personalkategorie 3\ngemäß Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4“ durch die\nArtikel 5\nAngabe „Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapi-\ntel 4 Abschnitt 4.2.6“ ersetzt.                                                        Inkrafttreten\nArtikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.\n5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                 Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Im\n„(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wie-                Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-\nderholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wie-             dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. November 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}