{"id":"bgbl1-2005-69-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":69,"date":"2005-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/69#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_69.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2005-11-02T00:00:00Z","page":3128,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["3128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nVerordnung\nüber Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 2. November 2005\nAuf Grund des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften            3. Kartenlesegeräte,\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi-\n4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leis-\ncherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\ntungserbringer und der Kostenträger zur Telematikin-\n1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des\nfrastruktur,\nGesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) ein-\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für       5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfra-\nGesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den             struktur,\nzuständigen obersten Landesbehörden:\n6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,\n§1                              7. Anwendungsdienste,\nAnwendungsbereich                         8. Dienste zur Nutzerunterstützung.\nDiese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der           Die Spezifikationen der Komponenten und Dienste für die\nTestmaßnahmen fest, mit denen die elektronische              Stufen nach § 5 Abs. 2 bis 4 werden im Verfahren nach § 6\nGesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Tele-     festgelegt. Der Berechtigungsnachweis nach § 291a\nmatikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndie Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach       ist sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesund-\nden folgenden Regelungen durchzuführen.                      heitskarte aufzubringen.\n§2                                                          §4\nZiel der Testmaßnahmen                                    Funktionsumfang der Testung\n(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung          (1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in\nund Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte            vier Abschnitte.\nerforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und wei-\nterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funktio-       (2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesund-\nnalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und   heitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversi-\nSicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste             chertenkarte für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften\nsowie deren funktionales und technisches Zusammen-           Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke einge-\nwirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Über-    setzt.\nprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Ver-          (3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzu-\nsicherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkun-       gang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversiche-\ngen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlichkeit    rungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die Anga-\nder Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustellen.         ben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die        buch werden nach Abgleich mit den Daten der Kranken-\nEinführung und Anwendung der elektronischen Gesund-          kasse auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuali-\nheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in die       siert.\nflächendeckende Versorgung zu überführen.                       (4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der ärzt-\nlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\n§3                              des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getestet, be-\nschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arznei-\nInhalt der Testmaßnahmen                      mittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die\n(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der            Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch\nelektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen          Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testum-\nHeilberufsausweises und der dazu erforderlichen Tele-        gebung auf weitere Verordnungen, insbesondere die Ein-\nmatikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a           bindung aller an Verordnungsprozessen beteiligter Leis-\nAbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches      tungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwen-\nSozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze so-     dungen nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches\nwie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfah-       Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.\nren nach § 6 festgelegt.                                        (5) Vom vierten Abschnitt an werden die Anwendun-\n(2) In die Testung werden insbesondere folgende           gen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften\nKomponenten und Dienste einbezogen:                          Buches Sozialgesetzbuch sowie weitere Verordnungen\ngetestet, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln\n1. die elektronische Gesundheitskarte,\nund Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln\n2. der elektronische Heilberufsausweis,                      sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                  3129\n§5                           Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung erstellten Formblatt mitteilen, welche Testregionen\nStufen der Testung\nsich am Test beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Tele-\n(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen.                     matik übermittelt die eingegangenen Mitteilungen mit\n(2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Tele-    einer fachlichen Bewertung innerhalb einer Woche an das\nmatik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten           Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nzentral durch.                                                 rung. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung legt\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\n(3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte         Sicherung im Benehmen mit den zuständigen obersten\nnach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-         Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest, in\nsetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch.         denen Tests nach § 5 Abs. 4 durchgeführt werden.\n(4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach       (3) Danach können sich die zuständigen obersten\n§ 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-          Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Be-\nbuch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Ein-         wertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregionen\nsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei           einigen und jeweils einen verantwortlichen Vertragspart-\nwerden Echtdaten der Versicherten und der Leistungser-         ner benennen. Kommt eine Festlegung durch die zustän-\nbringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000          digen obersten Landesbehörden nicht zustande, nimmt\nVersicherte und die für deren Gesundheitsversorgung            das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nzuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mit-           Sicherung sie vor.\nwirken.\n(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, inner-\n(5) In der vierten Stufe werden zwei Tests der dritten      halb von vier Wochen nach Festlegung der Testregionen\nStufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren         mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen Vertrag\nGesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und             zur Durchführung der Testung zu schließen.\nLeistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der dritten\nStufe werden fortgeführt.                                         (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden\nder Gesellschaft für Telematik keine ausreichende Anzahl\n(6) Das Nähere zum Ablauf der Testungsabschnitte            von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesellschaft\nund Testungsstufen regelt ein Migrationsplan, der im Ver-      für Telematik auf der Grundlage der vom Bundesministe-\nfahren nach § 6 festgelegt wird. Die Gesellschaft für Tele-    rium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlich-\nmatik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe      ten Auswahlkriterien mit Zustimmung des Bundesminis-\nder Tests dezentrale Komponenten nicht mehr auszutau-          teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung Verträge\nschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu           mit Testregionen zur Durchführung der Testung schlie-\nverändern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröf-      ßen.\nfentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkennt-\nnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flä-       (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests nach\nchendeckende Einführung der elektronischen Gesund-             § 5 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium für Gesund-\nheitskarte genutzt werden können.                              heit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den zustän-\ndigen obersten Landesbehörden.\n§6\n§8\nFestlegungsverfahren\nFinanzierung\nDie Festlegungen zu den §§ 3 und 5 werden durch das\n(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telema-\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\ntik sind insbesondere\nrung im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind          1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Kom-\ndie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informations-              ponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,\ntechnik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicher-      2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5\nheit der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1            Abs. 2 und 3,\nzu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz sowie den Gesellschaftern der Ge-          3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen\nsellschaft für Telematik ist Gelegenheit zur Stellungnah-          anfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaf-\nme zu geben.                                                       fung von Komponenten,\n4. der durch die Testphase bedingte personelle und\n§7                               betriebliche Zusatzaufwand der am Test teilnehmen-\nden Leistungserbringer sowie\nTestregionen\n5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-             Testphase\nle Sicherung bestimmt im Benehmen mit den zuständi-\ngen obersten Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der          zu finanzieren.\nTestregionen und veröffentlicht diese im elektronischen           (2) Die teilnehmenden Leistungserbringer erhalten aus\nBundesanzeiger.*)                                              den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Erstbe-\n(2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die         schaffung von Komponenten gemäß den festgelegten\nzuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft           Spezifikationen in der Testphase eine Pauschale. Für den\nfür Telematik innerhalb von zwei Wochen auf einem vom          durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand erhalten\nsie nutzungsbezogene Zuschläge. Die Höhe der Pau-\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de            schale und der Zuschläge wird jeweils von der Gesell-","3130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen fest- für elektronische Gesundheitskarten und elektronische\ngelegt.                                                      Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung verwen-\ndet werden und ersetzt werden müssen.\n(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der\nPauschale und der Zuschläge nicht innerhalb einer vom\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-                                      §9\nrung festgesetzten Frist fest, entscheidet das Bundesmi-\nAusnahmen\nnisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung im\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-              Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für      Sicherung kann im Benehmen mit den zuständigen\ndie Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten      obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Rege-\nund die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anga-         lungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem\nben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-      Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit\ngesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests           zur Stellungnahme zu geben.\nteilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der elektroni-\nschen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufs-\n§ 10\norganisationen getragen.\nInkrafttreten\n(4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten\nersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt   Kraft.\nBonn, den 2. November 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}