{"id":"bgbl1-2005-69-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":69,"date":"2005-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk (Uhrmachermeisterverordnung - UhrmMstrV)","law_date":"2005-11-01T00:00:00Z","page":3122,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk\n(Uhrmachermeisterverordnung – UhrmMstrV)\nVom 1. November 2005\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1            (2) Im Uhrmacher-Handwerk sind zum Zwecke der\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-            Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der           ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\ndurch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005           1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\n(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bun-           viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-             führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                 kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,\nschung:\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\n§1                                    men, insbesondere unter Berücksichtigung der\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                     Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Uhrmacher-                tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:              Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-            Informations- und Kommunikationstechniken,\nkeiten (Teil I),                                             3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kennt-             durchführen und überwachen,\nnisse (Teil II),                                             4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen,            sichtigung von Montage- und Fertigungstechniken,\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)            berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und tech-\nund                                                             nischen Normen sowie der anerkannten Regeln der\nTechnik, Personal, Material und Geräten sowie Ein-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-           satzmöglichkeiten von Auszubildenden,\ndagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n5. technische Arbeitspläne und Arbeitsabläufe, Skizzen\nund technische Zeichnungen, insbesondere unter\n§2                                    Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,\nMeisterprüfungsberufsbild                       6. Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihrer Arten\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass             und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Ober-\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni-        flächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung\nsche, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-               bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berück-\ntungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzu-                sichtigen,\nführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigen-           7. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-\nverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in              und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und\ndiesen Bereichen anzupassen.                                       Fügetechniken beherrschen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005                   3123\n8. Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung                                       §5\nvon Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssiche-\nrung, insbesondere an mechanischen und elektroni-                              Fachgespräch\nschen Uhren und deren Komponenten, durchführen;            Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nErgebnisse beurteilen und dokumentieren,                hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\n9. Einzelteile von mechanischen Großuhren entwerfen,       Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-\nkonstruieren, berechnen, kalkulieren, anfertigen und    hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nmontieren; Großuhren in Betrieb nehmen und regu-        zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-\nlieren,                                                 jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\n10. historische Uhren unter Berücksichtigung der zeitty-     Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\npischen Arbeitsweisen und Stilrichtungen analysie-      Entwicklungen zu berücksichtigen.\nren und Zustand dokumentieren; Instandhaltungs-\nmaßnahmen bestimmen und bewerten sowie aus-\nführen oder veranlassen,                                                             §6\n11. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen,                              Prüfungsdauer und\nFehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnis-                          Bestehen des Teils I\nse bewerten und dokumentieren,\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll\n12. auftragsbezogene Fremdleistungen vergeben und            nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\nAusführung kontrollieren,                               länger als 30 Minuten dauern.\n13. eigene Leistungen und Fremdleistungen abnehmen,             (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nabrechnen und dokumentieren, Nachkalkulation            spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-\ndurchführen.                                            gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch\nwerden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine\n§3                               Gesamtbewertung gebildet.\nGliederung des Teils I                       (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\nreich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als\nnes Fachgespräch.\n30 Punkten bewertet worden sein darf.\n§4\n§7\nMeisterprüfungsprojekt\nGliederung, Prüfungsdauer\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\nund Bestehen des Teils II\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge\ndes Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksich-          (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\ntigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderun-         Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-\ngen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.          kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-\nAuf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-      ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-\nzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbe-     wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle\ndarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des         Entwicklungen berücksichtigen kann.\nMeisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss\nzur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-             (2) Handlungsfelder sind:\nschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftrags-         1. Instandhaltungstechnik,\nbezogenen Kundenanforderungen entspricht.\n2. Auftragsabwicklung,\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,\nDurchführungs- und Dokumentationsarbeiten.                   3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden        (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-\nAufgaben durchzuführen:                                      be zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\n1. Eine mechanische Großuhr instand setzen und in            1. Instandhaltungstechnik\nBetrieb nehmen, dabei eines oder mehrere Einzelteile\nentwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren und          Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nanfertigen sowie                                             im Rahmen der Instandhaltung konstruktions- und\nfertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung\n2. einen mechanischen Chronografen instand setzen, in            wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem\nBetrieb nehmen und in den Lagen regulieren.                  Uhrmacherbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufs-\nDie Ergebnisse der Arbeiten nach den Nummern 1 und 2             bezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.\nsind zu protokollieren.                                          Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere\nder unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikatio-\n(4) Die Entwurfs-, Konstruktions-, Berechnungs- und           nen verknüpft werden:\nKalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die\ndurchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die               a) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der\nPrüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet.                         Uhrentechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,","3124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005\nb) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen und beur-           tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-\nteilen; Vorschläge für Serviceleistungen erarbeiten,       ten, auch unter Anwendung von Informations- und\nInstandsetzungswege festlegen, Instandhaltungs-            Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der\numfang bestimmen,                                          jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nc) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der                Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nFunktionsprüfungen und Fehlersuche, insbeson-              knüpft werden:\ndere an mechanischen und elektronischen Uhren,             a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nunterscheiden und dem jeweiligen Anwendungs-                   schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nzweck zuordnen; Prüfergebnisse dokumentieren\nund bewerten,                                              b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-\nliche Kennzahlen ermitteln,\nd) Verbindungstechniken sowie Verfahren der Instand-\nsetzung, der Oberflächenbearbeitung und der                c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nOberflächenbehandlung an Uhren, Uhrengehäu-                    Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nsen und Zubehör unter Beachtung der Werkstoffei-               technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\ngenschaften beschreiben und beurteilen,                        erarbeiten,\ne) Instandsetzungsmaßnahmen an historischen Uhren             d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ndarstellen, bewerten und dokumentieren,                        darstellen,\nf) Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihren               e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nArten und Eigenschaften beurteilen und Verwen-                 den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\ndungszwecken zuordnen;                                         tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\nstellen,\n2. Auftragsabwicklung\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung\nmeidung und -beseitigung festlegen,\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-\ngen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft              Prozesse planen und darstellen,\nwerden:\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\na) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                 darstellen und beurteilen.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nb) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und          Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-        den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-\ngungs-, Konstruktions- und Instandsetzungstech-        lich darf nicht überschritten werden.\nnik sowie gestalterischer Aspekte, des Einsatzes\nvon Material, Geräten und Personal bewerten,              (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\ndabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie      arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-       lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nsichtigen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nc) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei der         eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-\nHerstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung     fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-\nund bei Serviceleistungen beurteilen,                  prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-\nd) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-         ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-\ngen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,         lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\nSkizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-         und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\nren,                                                   ten.\ne) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-             (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und           der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nbegründen,                                             fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld\nauch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-\nf) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung\ng) Schadensaufnahme an Uhren und Zubehör dar-             des Teils II nicht bestanden.\nstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen\nund die erforderliche Abwicklung festlegen,\n§8\nh) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nWeitere Anforderungen\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                     Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-        prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005               3125\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. De-\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom               zember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden      haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer Wie-\nFassung.                                                      derholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\n§9                                 2005 geltenden Vorschriften ablegen.\nÜbergangsvorschrift\n§ 10\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nAblauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die    Gleichzeitig tritt die Uhrmachermeisterverordnung vom\nbisherigen Vorschriften anzuwenden.                           17. April 1986 (BGBl. I S. 533) außer Kraft.\nBerlin, den 1. November 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}