{"id":"bgbl1-2005-68-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":68,"date":"2005-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/68#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_68.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen (Medaillenverordnung - MedaillenV)","law_date":"2005-10-31T00:00:00Z","page":3117,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005               3117\nVerordnung\nüber die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und\nMünzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen\n(Medaillenverordnung – MedaillenV)\nVom 31. Oktober 2005\nAuf Grund des § 10 des Münzgesetzes, der durch              2. das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwech-\nArtikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September 2005               seln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen\n(BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das           diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,\nBundesministerium der Finanzen:\n3. ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gülti-\ngen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder\n§1                                    ähnelt,\nBegriffsbestimmungen                        4. eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:                       Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,\n1. „Euro-Zeichen“ das in der Anlage abgebildete und           5. eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen\nbeschriebene Zeichen für den Euro,                            ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Her-\nstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,\n2. „Medaillen“ und „Münzstücke“ Metallgegenstände,\ndie das Aussehen oder die technischen Eigenschaften       6. mit einem Münzzeichen versehen sind oder\neiner deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münz-          7. einen Durchmesser haben, der innerhalb der Refe-\nrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes,            renzspanne liegt.\nder währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten\noder der von den Europäischen Gemeinschaften                                           §3\nerlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den\nVerkehr gebracht werden,                                                          Ausnahmen\n3. „Silber“ eine silberhaltige Legierung mit mehr als            (1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift\n90 Prozent Silber,                                        „Euro“ oder „Euro Cent“ oder eine ähnliche Aufschrift\noder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zei-\n4. „Platin“ eine platinhaltige Legierung mit mehr als\nchen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot\n20 Prozent Platin,\ndes § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser\n5. „Referenzspanne“ ein Durchmesser von 26 Millimeter         19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter über-\nbis 35 Millimeter,                                        schreitet.\n6. „Münzzeichen“ der Kennbuchstabe für die Präge-                (2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer\nstätte.                                                   deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild\noder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des\n§2                                § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser\n35 Millimeter überschreitet.\nVerbote\n(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser\nVorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und           innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot\nMünzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder       des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn\nzum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken\nverbreitet werden, wenn sie                                   1. sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch\nbefindet,\n1. die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder eine ähn-\nliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein die-      2. sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger\nsem ähnliches Zeichen tragen,                                 geometrischer Form sind,","3118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\n3. sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder          Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von\n4. sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr       Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I\nals 12 Prozent ihres Durchmessers haben.                 S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.\n(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift\ntragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenz-                                    §5\nspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7\nausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsge-                            Ordnungswidrigkeiten\nbiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.             Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzge-\nsetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein\n§4                               Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf\noder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.\nBereits hergestellte\nMedaillen und Münzstücke\n§6\nMedaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November\n2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft,                          Inkrafttreten\neingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nZwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der         Kraft.\nBerlin, den 31. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nAnlage\n(zu § 1 Nr. 1)\nErscheinungsbild des Euro-Zeichens\n€"]}