{"id":"bgbl1-2005-68-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":68,"date":"2005-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/68#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_68.pdf#page=19","order":5,"title":"Kostenverordnung zum Stammzellgesetz (StZG-KostV)","law_date":"2005-10-28T00:00:00Z","page":3115,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005              3115\nKostenverordnung\nzum Stammzellgesetz\n(StZG-KostV)\nVom 28. Oktober 2005\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 des Stammzellgesetzes vom         werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des\n28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), der durch Artikel 21 der     Verwaltungskostengesetzes erhoben.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt          (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970               beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für          Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung min-\nGesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit          destens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückge-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:              nommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte\nGebühr.\n§1                                   (3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho-\nAnwendungsbereich                          ben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch\nvollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt\nFür Amtshandlungen nach dem Stammzellgesetz                nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg\nerhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser          hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-\nVerordnung.                                                   schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nunbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro,\n§2                                höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte\nGenehmigung                            Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachli-\nchen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurück-\n(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder        genommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hun-\nVerwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs. 1            dert der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenbe-\ndes Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3 000 bis         rechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur\n10 000 Euro.                                                  Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitauf-\n(2) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen          wand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Wider-\naußergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis            spruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung,\nauf 25 000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner          beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens\nist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen      10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenent-\nist.                                                          scheidung geltend gemacht wurde.\n(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen\naußergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr                                        §4\nbis auf 100 Euro ermäßigt werden.\nGebührenermäßigung und -befreiung auf Antrag\n§3                                   Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf\nGebühren in besonderen Fällen                   Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der\nvorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der\n(1) Wird                                                   Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen\n1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachli-         wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Er-\nchen Bearbeitung und vor Beendigung der Amts-            hebung der Gebühren kann auf Antrag ganz abgesehen\nhandlung zurückgenommen oder                             werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Billigkeit\nentspricht ein Absehen von der Gebührenerhebung ins-\n2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-         besondere dann, wenn es sich beim Antragsteller um\ndigkeit abgelehnt oder                                   eine natürliche Person handelt, die im Hauptberuf an\n3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerru-              einer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 des Stammzellgesetzes\nfen,                                                     von der Gebührenzahlung befreiten Einrichtung tätig ist.","3116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\n§5                              weit bei den Amtshandlungen eine Kostenentscheidung\nausdrücklich vorbehalten worden ist.\nÜbergangsregelung\n§6\nFür nach dieser Verordnung kostenpflichtige Amts-\nhandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor-                        Inkrafttreten\ngenommen worden sind, können Gebühren nach Maßga-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nbe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, so-       Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}