{"id":"bgbl1-2005-68-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":68,"date":"2005-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/68#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_68.pdf#page=15","order":4,"title":"Neufassung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung","law_date":"2005-10-27T00:00:00Z","page":3111,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005                   3111\nBekanntmachung\nder Neufassung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung\nVom 27. Oktober 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur             Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverord-            zu 1.        des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nnung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2924) wird                         Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2\nnachstehend der Wortlaut der Chemikalien Straf- und                        und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemi-\nBußgeldverordnung in der seit dem 13. Oktober 2005                         kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                          chung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),\nberücksichtigt:\n1. die am 8. Mai 1996 in Kraft getretene Verordnung vom       zu 2.        des § 17 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der\n25. April 1996 (BGBl. I S. 662),                                        Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994\n(BGBl. I S. 1703),\n2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2\nNr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I         zu 3.        des § 17 des Chemikaliengesetzes in der Fas-\nS. 2059),                                                               sung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002\n3. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11                    (BGBl. I S. 2090),\nder Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3758),                                                  zu 4.\nund 5. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n4. die am 29. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung                    Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2\nvom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154),                                   und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemika-\n5. die am 13. Oktober 2005 in Kraft getretene eingangs                     liengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ngenannte Verordnung.                                                    chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090).\nBonn, den 27. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","3112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nVerordnung\nzur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen\n(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung – ChemStrOWiV)\n§1                                Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimit-\ntel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen\nStraftaten nach der                        Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arz-\nVerordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe,               neimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen gel-\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen                   tendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-\nkaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung                                        §2\n(EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau                                Einfuhr geregelter\nder Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt                        Stoffe und geregelte Stoffe\ngeändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der                    enthaltender Produkte oder Einrichtungen\nKommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28),              (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                  oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten        Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG)\nStoff produziert,                                           Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c           Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geän-\noder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der      dert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kom-\nUmfang einer Produktion einen dort genannten Pro-           mission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus\nzentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter      Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Ein-\nStoff nicht mehr hergestellt wird,                          fuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der\ngenannten Verordnung ist verboten.\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder\nAbs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genann-          (2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtun-\nten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,             gen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/\n2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder\n29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-\nd oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berech-\nschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert\nnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten\ndurch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommissi-\nProzentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt\non vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte\noder dass Methylbromid nach dem dort genannten\nStoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des\nZeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder\nArtikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder\nverwendet wird,\naus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genann-\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4       ten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ver-\nSatz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort            boten.\ngenannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr\n(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemika-\nbringt,\nliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlor-       entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Pro-\nkohlenwasserstoffe verwendet,                               dukt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Ver-\nkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen          überführt.\ndort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder\neine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft\nausführt,                                                                                § 2a\n8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch                            Straftaten nach der\nin Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort                           Verordnung (EG) Nr. 850/2004\ngenannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein                über persistente organische Schadstoffe\nnicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt            Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-\noder                                                        kaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung\n9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in         (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des\neinem Einwegbehälter in den Verkehr bringt.                 Rates vom 29. April 2004 über persistente organische\nSchadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/\nNach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarznei-    EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt,\nmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in      indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern           Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr\ndie Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2                bringt oder verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005                3113\n§3                                       gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nOrdnungswidrigkeiten nach\ngefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt\nder Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über\ngeändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen\nKommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1               L 225 S. 1),\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-\nb) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des\nnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nund des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum\n31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und\nAbbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1),\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nzuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nEG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71\ngefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1),\nS. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung des               Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und\ndort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht                  des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,        L 284 S. 1),\n2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder           c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des\nAbs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort                 Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen\ngenanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich-                 von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1),\ntung aus der Gemeinschaft ausführt oder                            zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG\n3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4          der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU\noder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unter-                L 325 S. 41),\nlagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung            d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des\nverwendeter Mengen oder entstandener Emissionen                    Europäischen Parlaments und des Rates vom\noder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt.                      16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von\nBiozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1),\n§4                                    e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates\nOrdnungswidrigkeiten nach der                            vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und\nVerordnung (EG) Nr. 304/2003 über die                       Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nAus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien                      Beschränkungen des Inverkehrbringens und der\nVerwendung gewisser gefährlicher Stoffe und\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11                  Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt\nSatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die                 geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der\nVerordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parla-                  Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57\nments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus-                 S. 4) oder\nund Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/         f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit\n2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr.                   Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäi-\nL 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig          schen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-\nber 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbin-             Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei\ndung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht,              der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvornimmt,                                                       eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3\nkennzeichnet oder\nUnterabs. 2 eine dort genannte Information nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt\nvorlegt oder zur Verfügung stellt,                              nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig übermittelt.\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort\ngenannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustim-                (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG)\nmung ausführt,                                              Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in\nder auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung\n4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie\naktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union\nspäter als sechs Monate vor dem Verfallsdatum aus-\nveröffentlichten Fassung maßgeblich.\nführt,\n5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von                                    §5\nPestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort\ngenannten Informationen enthält,                                               Ordnungswidrigkeiten\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93\n6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemi-\nzur Bewertung und Kontrolle\nkalie oder einen dort genannten Artikel ausführt,\nder Umweltrisiken chemischer Altstoffe\n7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\na) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/     des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-\n548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-            nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur","3114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nBewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer                vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach\nAltstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vor-           Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die\nsätzlich oder fahrlässig                                            Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der\nKommission die dort genannten Angaben nicht,                9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen               ihm bekannt gegebenen Beschluss nach Artikel 10\nWeise oder nicht rechtzeitig übermittelt,                      Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der\nbestimmten Berichterstatter vorlegt,\nKommission die dort genannten Angaben nicht,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ob-     10. einem Beschluss nach Artikel 12 Abs. 2 zuwiderhan-\nwohl die Kommission oder der Rat einen entspre-                delt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht\nchenden Beschluss nach dem Verfahren des Arti-                 vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versu-\nkels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gege-             che nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht\nben worden ist,                                                vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit die-\nser Beschluss vom Bundesministerium für Umwelt,\n3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Anga-              Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzei-\nben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            ger bekannt gegeben worden ist, oder\nübermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission\noder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach          11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zustän-\ndem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm            dige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndieser bekannt gegeben worden ist,                             dig unterrichtet.\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die\n§6\ndort genannten Angaben nicht, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                                          Ordnungswidrigkeiten nach\nder Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3                            über persistente organische Schadstoffe\na) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,               Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\nb) neue Daten über die physikalisch-chemischen            des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-\nEigenschaften, die toxikologischen oder öko-          nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments\ntoxikologischen Wirkungen eines Stoffes,              und des Rates vom 29. April 2004 über persistente orga-\nnische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/\nc) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung\n117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt,\nnach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5\nRates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der\nAbs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-\nlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils\ngeltenden im Amtsblatt der Europäischen Ge-                                         §7\nmeinschaften veröffentlichten Fassung oder                              Übergangsregelungen\nd) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhr-              (1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für\nvolumens                                              Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in\nder Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht\nBrandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Fracht-\nrechtzeitig mitteilt,\nschiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, dass ein       Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in\nAltstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder           Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII\nUmwelt darstellen könnte, an die Kommission oder          dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufge-\ndie nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes       führten Verwendungszwecken.\nzuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder             (2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007\nnicht rechtzeitig weiterleitet,                           nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Ein-\n7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem       fuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen\nnach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter        keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführen-\nalle verfügbaren relevanten Informationen oder die        den Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde\nentsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer-           des ausführenden Landes eingegangen ist und nach-\ntung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht,          weisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden\nnicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs          Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder\nMonaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste        Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des\nnach Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen       einführenden Landes erlaubt worden ist.\nGemeinschaften vorlegt,\n8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen                                       §8\nPrüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben                                  (Inkrafttreten)"]}