{"id":"bgbl1-2005-68-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":68,"date":"2005-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/68#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_68.pdf#page=8","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen","law_date":"2005-10-26T00:00:00Z","page":3104,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Kontrollen\nvon Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen\nVom 26. Oktober 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unter-\nnehmen vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3099) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und\nin den Unternehmen in der ab dem 5. November 2005 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. September 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1997\n(BGBl. I S. 1306),\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) und\n3. den am 5. November 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1\nin Verbindung mit den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geän-\ndert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)\nund § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertra-\ngung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für\nVerkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918),\nzu 2. des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5\nAbs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288) und\nzu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt\ndurch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind.\nBerlin, den 26. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005                         3105\nVerordnung\nüber die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen\n(GGKontrollV)*)\n§1                                          davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit\nAnwendungsbereich                                       verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlich-\nkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert – ein-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                       schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe\nKontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9                         der Beförderung –, lädt, entlädt oder befördern lässt,\nAbs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                          sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusam-\nGüter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahr-                       menhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt,\nzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teil-                        sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz\nnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfah-                         im Gebiet der Gemeinschaft hat;\nren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.\n5. „Kontrolle“: jede Überwachung, Prüfung oder Unter-\n(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von                          suchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße\nGefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deut-                         oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der\nsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchge-                          Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen\nführt werden.                                                                  Behörden durchgeführt wird.\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2\nbis 6 entsprechend an.                                                                                 §3\n§2                                                      Kontrollen auf der Straße\nBegriffsbestimmungen                                    (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff                       stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer\n1. „Fahrzeug“: alle zur Teilnahme am Straßenverkehr                        Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in die-\nbestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;                          ser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen\nwird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beför-\n2. „gefährliche Güter“: die Güter, die in der Richtlinie 94/\nderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten\n55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Anglei-\nwerden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Arti-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nkel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der\nden Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr.\nVerordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bun-\nL 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;\ndesamt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner\n3. „Beförderung“: jeden Transport, der auf den öffent-                     Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\nlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug                      Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem\nerfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG                Umfang.\ndes Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den                      (2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der\nGefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkei-                 Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist\nten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbe-                  der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraft-\nschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitglied-                   wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Ge-\nstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen                  samtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutsch-\nRegelungen über die Verantwortlichkeiten;                             land zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbe-\nförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum\n4. „Unternehmen“: jede natürliche und juristische Per-                     30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundes-\nson mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung                      amt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-\noder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder                      Bundesamt zur Verfügung gestellt.\nohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbs-\nzweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig                     (3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zu-\nständigen Behörden und das Bundesamt für Güterver-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des        kehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontroll-\nRates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrol-  maßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG\nle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35),\nder Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des           dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis\nRates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des          der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine\nRates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttrans- geeignete Kontrollbescheinigung aus.\nporten auf der Straße und der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission\nvom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des           (4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im\nRates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttrans-\nporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehn-\nS. 23).                                                                 ten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind mög-","3106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nlichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei      dischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen,\ndenen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschrifts-   dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nmäßigen Zustand versetzt oder – wenn die Behörde es für     Güter auf der Straße eingehalten werden.\nangebracht hält – an Ort und Stelle oder an einem von          (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Ver-\ndieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden         stoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefähr-\nkönnen, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko ent-        licher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die\nsteht.                                                      Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vor-\n(5) Dem Transportgut können Proben entnommen             schriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch\nwerden, um sie von behördlichen oder von behördlich         andere geeignete Maßnahmen ergreifen.\nanerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der         (3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.\nEntnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der\ngefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen\n§5\nKlassen zu berücksichtigen.\nBerichtswesen\n(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer\nnicht überschreiten.                                           (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine\nvon ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güter-\n(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß      verkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr,\ngegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher     Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spä-\nGüter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Ver-    testens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach\nstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen      dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die\nMaßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung          Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:\ngefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen wer-\nden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der       1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt\nEinfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das                nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mit-\nAbstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem        gliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittlän-\nhierfür geeigneten Platz.                                       dern,\n2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,\n§4                              3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Ver-\nKontrollen in den Unternehmen                      stöße,\n(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde-   4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.\nrung gefährlicher Güter für die Überwachung in den             (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund\nUnternehmen zuständigen Behörden können, vorbeu-            der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten\ngend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße      Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium\nVerstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des        für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung\nGefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inlän-     an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005           3107\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)\nPrüfliste\n1. Ort der Kontrolle                                    2. Datum                                3. Zeit\n…………………………………………………                                   ………………………………………                         ………………………\n4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer\ndes Fahrzeugs                                       ………………………………………………………\n5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer\ndes Anhängers/Sattelanhängers                       ………………………………………………………\n6. Transportunternehmen/Anschrift                       ………………………………………………………\n7. Fahrer/Beifahrer                                     ………………………………………………………\n8. Absender, Anschrift, Verladeort1), 2)                ………………………………………………………\n9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1), 2)              ………………………………………………………\n10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je\nBeförderungseinheit                                 ………………………………………………………\n11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten          m Ja             m Nein\n12. Beförderungsart                                      m in loser       m Versandstück         m Tank\nSchüttung\nDokumente an Bord\n13. Beförderungspapier                                   m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n14. Schriftliche Weisungen                               m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder           m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nnationale Genehmigung\n16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge                m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n17. Schulungsbescheinigung des Fahrers                   m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nBeförderung\n18. Zur Beförderung zugelassene Güter                    m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge      m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel     m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n(lose Schüttung, Versandstück, Tank)\n21. Verbot der Zusammenladung                            m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3)       m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des           m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nVersandstücks3)\n24. Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und          m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\ndes Tanks nach UN/ADR/RID/IMO\n25. Kennzeichnung des Versandstücks (z. B. UN-Nummer) m kontrolliert      m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nund Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)\n26. Anbringen von Großzetteln (Placards)                 m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nauf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)\n27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit       m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n(orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand)\n(ADR 5.3.2/5.3.3)\nAusrüstung an Bord\n28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR           m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter        m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n30. Andere in den schriftlichen Weisungen                m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\ngenannte Ausrüstung\n31. Feuerlöscher                                         m kontrolliert   m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie m Kategorie I       m Kategorie II         m Kategorie III\nder festgestellten Verstöße\n33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n34. Behörde/Beamter,\ndie/der die Kontrolle durchgeführt hat             ……………………………………………………………………………………\n1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.\n2) Bei Sammelbeförderungen unter „Bemerkungen“ angeben.\n3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.","3108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nAnlage 2\n(weggefallen)\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 7)\nVerstöße\nFür die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei\nKategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.\nDie Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und\nliegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.\nNicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien\neingestuft.\nBei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die\nschwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.\nA. Gefahrenkategorie I\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr\nschwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der\nRegel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Wei-\nterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.\nMängel sind:\n1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,\n2. Austreten von gefährlichen Stoffen,\n3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,\n4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,\n5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,\n6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar\n(sonst Gefahrenkategorie II),\n7. nicht zulässige Verpackung,\n8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,\n9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,\n10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,\n11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,\n12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,\n13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehal-\nten,\n14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und\nBezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),\n15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tank-\ncontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,\n16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I\nermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),\n17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,\n18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder\n19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.\nB. Gefahrenkategorie II\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer\nerheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der\nGefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch\nnach Abschluss der laufenden Beförderung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005             3109\nMängel sind:\n1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,\n2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr\ndar,\n3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als\nfunktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht,\nwenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,\n4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,\n5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen\nwurden nicht eingehalten,\n6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpa-\nckung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,\n7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,\n8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,\n9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß ver-\nschlossen ist,\n10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),\n11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die\nbeförderten Güter oder\n12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.\nC. Gefahrenkategorie III\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder\neiner Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der\nStraße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden\nkönnen.\nMängel sind:\n1.  die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln\noder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,\n2.  weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder\n3.  die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der\nFahrer sie besitzt.","3110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nAnlage 4\n(weggefallen)\nAnlage 5\n(zu § 5 Abs. 1)\nMuster des Formulars\nfür den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen\nBundesland:                                                         Jahr:\nAuf der Straße durchgeführte Kontrollen\nOrt der Zulassung des Fahrzeugs1)\nInsgesamt\nAndere EU-\nInland                             Drittländer\nMitgliedstaaten\n1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der\nLadung (und ADR) kontrollierten Beförderungsein-\nheiten\n1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beför-\nderungseinheiten\n1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beför-\nderungseinheiten\n2.    Anzahl der fest-              2.1 Gefahrenkategorie I\ngestellten Verstöße\nnach Gefahrenkate-            2.2 Gefahrenkategorie II\ngorie2)\n2.3 Gefahrenkategorie III\n3.    Art und Anzahl der            3.1 Verwarnungsgeld\nveranlassten Maß-\nnahmen                        3.2 Anzeigen für Bußgeld-\nverfahren\n3.3 Sonstige\n1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.\n2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben)\nangewandt."]}