{"id":"bgbl1-2005-68-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":68,"date":"2005-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_68.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen","law_date":"2005-10-26T00:00:00Z","page":3099,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005                                       3099\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Kontrollen\nvon Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)\nVom 26. Oktober 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von\ndenen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5\nAbs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbe-\nförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai\n1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr\norientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen,\nan der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeig-\nnete Kontrollbescheinigung aus.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:\n„(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für\nGüterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalender-\njahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht\nüber die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG\ndes Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367\nS. 23).","3100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\n3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)\nPrüfliste\n1. Ort der Kontrolle                                    2. Datum                               3. Zeit\n…………………………………………………                                   ………………………………………                         …………………\n4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer\ndes Fahrzeugs                                      ………………………………………………………\n5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer\ndes Anhängers/Sattelanhängers                      ………………………………………………………\n6. Transportunternehmen/Anschrift                      ………………………………………………………\n7. Fahrer/Beifahrer                                    ………………………………………………………\n8. Absender, Anschrift, Verladeort1), 2)               ………………………………………………………\n9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1), 2)             ………………………………………………………\n10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je\nBeförderungseinheit                                ………………………………………………………\n11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten          m Ja            m Nein\n12. Beförderungsart                                      m in loser      m Versandstück         m Tank\nSchüttung\nDokumente an Bord\n13. Beförderungspapier                                   m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n14. Schriftliche Weisungen                               m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder           m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nnationale Genehmigung\n16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge                m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n17. Schulungsbescheinigung des Fahrers                   m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nBeförderung\n18. Zur Beförderung zugelassene Güter                    m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge      m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel     m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n(lose Schüttung, Versandstück, Tank)\n21. Verbot der Zusammenladung                            m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3)       m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des           m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nVersandstücks3)\n24. Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und          m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\ndes Tanks nach UN/ADR/RID/IMO\n25. Kennzeichnung des Versandstücks (z. B. UN-Nummer) m kontrolliert     m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nund Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)\n26. Anbringen von Großzetteln (Placards)                 m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\nauf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)\n27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit       m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n(orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand)\n(ADR 5.3.2/5.3.3)\nAusrüstung an Bord\n28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR           m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter        m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n30. Andere in den schriftlichen Weisungen                m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\ngenannte Ausrüstung\n31. Feuerlöscher                                         m kontrolliert  m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar\n32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie m Kategorie I      m Kategorie II         m Kategorie III\nder festgestellten Verstöße\n33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen)\n………………………………………………………………………………………………………………………………………………\n34. Behörde/Beamter,\ndie/der die Kontrolle durchgeführt hat             ………………………………………………………………………………\n1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.\n2) Bei Sammelbeförderungen unter „Bemerkungen“ angeben.\n3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005            3101\n4. Anlage 2 wird aufgehoben.\n5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Abs. 7)\nVerstöße\nFür die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei\nKategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.\nDie Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände\nund liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.\nNicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Katego-\nrien eingestuft.\nBei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die\nschwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) ange-\nwandt.\nA. Gefahrenkategorie I\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr\nschwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in\nder Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung\nder Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.\nMängel sind:\n1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,\n2. Austreten von gefährlichen Stoffen,\n3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,\n4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,\n5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,\n6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar\n(sonst Gefahrenkategorie II),\n7. nicht zulässige Verpackung,\n8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,\n9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,\n10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,\n11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,\n12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,\n13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht einge-\nhalten,\n14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und\nBezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),\n15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC,\nTankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,\n16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I\nermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),\n17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,\n18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder\n19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.\nB. Gefahrenkategorie II\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder\neiner erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Besei-\ntigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätes-\ntens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.","3102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005\nMängel sind:\n1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,\n2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare\nGefahr dar,\n3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch\nals funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt\njedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,\n4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüs-\ntung,\n5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackun-\ngen wurden nicht eingehalten,\n6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großver-\npackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,\n7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,\n8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,\n9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß\nverschlossen ist,\n10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),\n11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die\nbeförderten Güter oder\n12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.\nC. Gefahrenkategorie III\nWenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen\noder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht\nan der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getrof-\nfen werden können.\nMängel sind:\n1.  die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Groß-\nzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,\n2.  weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar\noder\n3.  die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass\nder Fahrer sie besitzt.“\n6. Anlage 4 wird aufgehoben.\n7. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 5 Abs. 1)\nMuster des Formulars\nfür den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen\nBundesland:                                            Jahr:\nAuf der Straße durchgeführte Kontrollen\nOrt der Zulassung des Fahrzeugs1)\nAndere EU-                  Insgesamt\nInland                          Drittländer\nMitgliedstaaten\n1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der\nLadung (und ADR) kontrollierten Beförderungsein-\nheiten\n1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beför-\nderungseinheiten\n1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beför-\nderungseinheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005                                  3103\nOrt der Zulassung des Fahrzeugs1)\nAndere EU-                        Insgesamt\nInland                             Drittländer\nMitgliedstaaten\n2.    Anzahl der fest-              2.1 Gefahrenkategorie I\ngestellten Verstöße\nnach Gefahrenkate-            2.2 Gefahrenkategorie II\ngorie2)\n2.3 Gefahrenkategorie III\n3.    Art und Anzahl der            3.1 Verwarnungsgeld\nveranlassten Maß-\nnahmen                        3.2 Anzeigen für Bußgeld-\nverfahren\n3.3 Sonstige\n1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.\n2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angege-\nben) angewandt.“\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den\nWortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der\nStraße und in den Unternehmen in der vom 5. November 2005 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}