{"id":"bgbl1-2005-67-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":67,"date":"2005-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/67#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_67.pdf#page=60","order":5,"title":"Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregisterverordnung - KlagRegV)","law_date":"2005-10-26T00:00:00Z","page":3092,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["3092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\nVerordnung\nüber das Klageregister\nnach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\n(Klageregisterverordnung – KlagRegV)\nVom 26. Oktober 2005\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Kapitalanleger-Muster-           schaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbunde-\nverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I                  nen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des\nS. 2437) verordnet das Bundesministerium der Justiz:             Aktiengesetzes,\n5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Kon-\n§1                                   zernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Zwi-\nInhalt und Aufbau des Klageregisters                    schenberichten,\n(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapital- 6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpa-\nanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden           piererwerbs- und Übernahmegesetz,\nBekanntmachungen:                                            7. sonstige Kapitalmarktinformationen.\n1. gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 2         (4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Ein-\nAbs. 1 des Gesetzes,                                     tragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1\n2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen          Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes\nDatum nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes,                      nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Muster-\nfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalan-\n3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1       leger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht\ndes Gesetzes,                                            kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungs-\n4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes,             antrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfest-\nstellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfest-\n5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach        stellungsantrag eintragen.\n§ 13 Abs. 3 des Gesetzes,\n(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion\n6. den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des      vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben\nGesetzes und                                             ermöglicht:\n7. die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbe-           1. Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag\nschwerde nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes.                      betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbie-\n(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei        ters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1\nund ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4         Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nNr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat            setzes,\ndas Klageregister Angaben zu Name oder Firma und             2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und\nAnschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters            ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4\nund zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem          Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,\nMusterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wert-\npapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanla-          3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1\ngen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Mus-         Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen             setzes und\noder Firma anzugeben.\n4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1\n(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsan-        Satz 4 Nr. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\ntrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-           setzes.\nMusterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung min-\ndestens einer der folgenden Kategorien von Kapital-                                       §2\nmarktinformationen zuzuordnen:\nEintragungen\n1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierpro-\nspektgesetz,                                                (1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch\ndie Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen\n2. Angaben in einem Verkaufsprospekt nach dem Ver-\nwerden.\nkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit-\n3. Angaben in einer Mitteilung über Insiderinformationen\nglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder\nim Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,\nveranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Ver-\n4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen          bindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und\nund Auskünften in der Hauptversammlung einer             eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu\nAktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesell-     prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005             3093\n(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollzieh-         (3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach\nbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen               Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.\nwurde.\n(4) Das die Eintragung vornehmende Gericht prüft\nspätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm\n§3                                vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es\nBekanntmachungen                          nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschun-\n(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapi-       gen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Ab-\ntalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffent-      satz 2 unverzüglich vor.\nlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen\nkönnen.                                                                                   §5\n(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im                                 Einsichtnahme\nKlageregister erscheinen.\n(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt aus-\n(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungs-          schließlich im automatisierten Abrufverfahren; sie ist kos-\nantrags muss das Datum und die sekundengenaue Uhr-            tenfrei.\nzeit ihrer Eintragung enthalten.\n(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einse-\nhen können.\n§4\nBerichtigung, Löschung,                        (3) Für die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die\nKennzeichnung und Überprüfung                    Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik-Verord-\nnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils\n(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi-     geltenden Fassung entsprechend.\nsatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,\ndass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das\nGericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die                                   §6\nEintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt                                Datensicherheit\nwurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berich-\n(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi-\ntigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu\nsatorische und dem Stand der Technik entsprechende\neiner Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 2\nMaßnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts\nAbs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-\nnach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-\nzes.\nrensgesetzes genügen, sicherzustellen, dass die von den\n(2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind       Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekannt-\nspätestens drei Monate nach dem rechtskräftigen               machung im Klageregister unversehrt und vollständig\nAbschluss des Musterverfahrens durch das die Eintra-          bleiben.\ngung vornehmende Gericht zu löschen. Nach Zurückwei-\nsung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs            (2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi-\nnach § 4 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-        satorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,\nsetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten          dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich\nunverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden              Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.\nGericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen. Durch\ntechnische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese                                   §7\nDaten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar\nInkrafttreten\nbleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem\nablehnenden Beschluss zu löschen.                                Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.\nBerlin, den 26. Oktober 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}