{"id":"bgbl1-2005-67-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":67,"date":"2005-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/67#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_67.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Berichterstattung von Pensionsfonds gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Pensionsfondsberichterstattungsverordnung - BerPensV)","law_date":"2005-10-25T00:00:00Z","page":3048,"pdf_page":16,"num_pages":44,"content":["3048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\nVerordnung\nüber die Berichterstattung von Pensionsfonds\ngegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Pensionsfondsberichterstattungsverordnung – BerPensV)\nVom 25. Oktober 2005\nAuf Grund des § 113 Abs. 1, des § 55a Abs. 1 und des        1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß\n§ 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-               den §§ 2 bis 4,\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\n2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6\n(BGBl. 1993 I S. 3), von denen § 113 zuletzt durch\nund\nArtikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom\n29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert, § 55a zuletzt      3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.\ndurch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 118 durch Arti-\n§2\nkel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1310) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-                                Formblätter für\nministerium der Finanzen:                                              Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\nPensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und\nInhaltsübersicht                        Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde\nnach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und\nErster Abschnitt                      zwar\nInterner jährlicher\nBericht für die Aufsichtsbehörde               1. die Bilanzen nach Formblatt 800,\n§ 1 Interner jährlicher Bericht                                2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte\nPensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.\n§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\n§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung\n§3\n§ 4 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter\n§ 5 Formgebundene Erläuterungen                                                        Gesonderte\nGewinn- und Verlustrechnung\n§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebun-\ndenen Erläuterungen                                         (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonder-\n§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen                        te pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrech-\nnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis\nZweiter Abschnitt                       einschließlich Seite 3 Zeile 15\nInterner halbjährlicher                   1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,\nZwischenbericht für die Aufsichtsbehörde\n2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsge-\n§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht                                 schäft,\nDritter Abschnitt                      3. jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder\nVertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.\nKennzahlen und technische Fragen\n(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Ge-\n§ 9 Kennzahlen\nwinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen\n§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern     Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfonds-\nund Nachweisungen\ngeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen,\nsofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen\nVierter Abschnitt                      Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfonds-\nSchlussvorschriften                      geschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.\n§ 11 Subdelegation\n§ 12 Inkrafttreten                                                                          §4\nStückzahl und Fristen\nfür die Einreichung der Formblätter\nErster Abschnitt\n(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3\nInterner jährlicher\nsind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausferti-\nBericht für die Aufsichtsbehörde\ngung spätestens fünf Monate nach Schluss des\nGeschäftsjahres einzureichen.\n§1\n(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des\nInterner jährlicher Bericht                   Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichts-\nPensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen              behörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich\ninternen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus fol-      die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in\ngenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:               jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005              3049\n§5                                       bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-\nFormgebundene Erläuterungen                                  dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2\ndes Aktiengesetzes,\nPensionsfonds haben folgende formgebundene Erläu-\nterungen zu erstellen:                                              cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-\nversammlung oder der dieser entsprechenden\n1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanla-                   Versammlung der obersten Vertretung gemäß\ngen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und                     § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich\nArbeitgebern gemäß Nachweisung 801,                                   der Beschlüsse des Vorstands und des Auf-\n2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach-                        sichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktienge-\nweisung 803,                                                          setzes sowie der Berichte und Erklärungen\nüber die Ergebnisse der Prüfungen gemäß\n3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,\n§ 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,\n4. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen\nb) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand-\nund Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\nschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-\nArbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachwei-\nstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1\nsung 811,\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes,\n5. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und\nc) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht\nRisiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei\ndes Vorstands über die Beziehungen zu verbunde-\nArbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlich-\nnen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des\nkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung\nAktiengesetzes;\n820,\n3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der\n6. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtig-\ndieser entsprechenden Versammlung der obersten\nten gemäß Nachweisung 830,\nVertretung\n7. Angaben über das ausländische Pensionsfondsge-\na) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-\nschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie\nmer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-\njeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung\nversammlung oder der dieser entsprechenden Ver-\n842,\nsammlung der obersten Vertretung vorgelegt\n8. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen                     wurde, in vierfacher Ausfertigung,\nPensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.\nb) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-\nricht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsge-\n§6\nsetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,\nStückzahl und Fristen für die\nc) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-\nEinreichung der formgebundenen Erläuterungen\nfung des Konzernabschlusses und des Konzernla-\nDie formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind                   geberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetz-\nder Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung              buchs in einfacher Ausfertigung;\neinzureichen, und zwar\n4. spätestens sieben Monate nach Schluss des\n1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäfts-           Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich\njahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842             ein versicherungsmathematisches Gutachten über\nund 850,                                                     den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlust-\n2. spätestens sechs Monate nach Schluss des                     quellen auf das Bilanzergebnis und über die wesent-\nGeschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.               lichen versicherungsmathematischen Annahmen, die\nder Berechnung der pensionsfondstechnischen Rück-\n§7                                   stellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem\nGutachten bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein\nSonstige\nRundschreiben.\nRechnungslegungsunterlagen\n(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß\n(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rech-\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verant-\nnungslegungsunterlagen einzureichen:\nwortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß § 70 des\n1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55    Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unter-\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich-       zeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des\nneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2         Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.\nSatz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor-\ngeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfer-\nZweiter Abschnitt\ntigung;\nInterner halbjährlicher\n2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppel-\nZwischenbericht für die Aufsichtsbehörde\nter Ausfertigung\na) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus                                       §8\naa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs-                   Halbjährlicher Zwischenbericht\naufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen           (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und\nmit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver-        31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbe-\nmerk über seine Versagung gemäß § 322 des        richt über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung\nHandelsgesetzbuchs,                              gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.","3050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\n(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Ab-              (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-\nsatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter       sungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.\nAusfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jewei-\nlige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.\nVierter Abschnitt\nSchlussvorschriften\nDritter Abschnitt\nKennzahlen und technische Fragen                                                   § 11\nSubdelegation\n§9                                 Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Ver-\nKennzahlen                           ordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a\nAbs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf\nDie auf den Formblättern und Nachweisungen zu set-       die Bundesanstalt übertragen.\nzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.\n§ 12\n§ 10\nInkrafttreten\nTechnik der Erstellung und\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnwendung von Formblättern und Nachweisungen\nKraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erst-\n(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei-       mals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. De-\nsungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B        zember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beach-            § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzu-\nten.                                                        wenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005    3051\nAnlage 1\nDie regionale Herkunft\ndes Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen\n01       Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)\n21       Dänemark\n22       Finnland\n23       Island\n24       Norwegen\n25       Schweden\n31       Griechenland\n32       Italien\n33       Portugal\n34       Spanien\n41       Belgien\n42       Frankreich\n43       Großbritannien\n44       Irland\n45       Liechtenstein\n46       Luxemburg\n47       Niederlande\n48       Österreich\n49       Schweiz\n51       Polen\n52       Slowakei\n53       Tschechien\n54       Ungarn\n55       Estland\n56       Lettland\n57       Litauen\n58       Slowenien\n59       Malta\n60       Zypern\n70       Europa\n71       Europäische Gemeinschaft (EG)\n72       Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)\n73       Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)\n81       USA\n99       Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)\n00       Gesamtes Pensionsfondsgeschäft","3052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\nAnlage 2\nAbschnitt A\nAnmerkungen zu den Formblättern\nund Nachweisungen\nNr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 800                                   Aufwendungen aus der Einstellung in den\n1. Unter diesem Posten sind von Pensionsfonds-                  Sonderposten mit Rücklageanteil nicht die\nvereinen auf Gegenseitigkeit die „Wechsel der                Kapitalanlagen betreffen.\nZeichner des Gründungsstocks“ auszuwei-                   3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und\nsen.                                                         Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwen-\nSofern extern von der Möglichkeit des § 272                  dungen für die Ingangsetzung und Erweite-\nAbs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde,                    rung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter\nist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu ver-              den sonstigen immateriellen Vermögensgegen-\nfahren.                                                      ständen ausgewiesene Kaufpreise für den\nErwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an\n2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfonds-                   Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erwor-\nvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungs-                  bene EDV-Software sind nicht hier auszuwei-\nstock auszuweisen.                                           sen, sondern in die Aufteilung der Betriebsauf-\nSofern Aktiengesellschaften die Angaben                      wendungen auf die Funktionsbereiche einzu-\ngemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen                      beziehen.\nBilanz gemacht haben, sind diese hier nicht               4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig\naufzuführen.                                                 vom Ausweis im offengelegten Jahresab-\nSofern extern von der Möglichkeit des § 272                  schluss stets hier zu machen.\nAbs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde,\n5. Unter diesen Posten sind von den Pensions-\nist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu ver-\nfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnah-\nfahren.\nme aus der oder die Einstellung in die Verlust-\nDie Einzahlungen auf die bis zum Bilanzstich-                rücklage nach § 37 VAG auszuweisen.\ntag beschlossenen Erhöhungen des gezeich-\n6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom\nneten Kapitals sind hier ebenfalls zu erfassen.\nAusweis dieser Rücklage im offengelegten\n3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben                      Jahresabschluss die Entnahme aus dieser\ngemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der exter-                  oder die Einstellung in diese Rücklage stets\nnen Bilanz gemacht haben, sind diese hier                    hier anzugeben.\nnicht aufzuführen.\n7. Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die\n4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfonds-                   zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag be-\nvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrück-                saßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge\nlage gemäß § 37 VAG auszuweisen.                             mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur ein-\n5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten                     mal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse\nunabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58                   sind nicht mit zu erfassen.\nAbs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.                8. Es ist hier nur der angestellte Außendienst\n6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der                   anzugeben.\nteilweisen Verwendung des Jahresergebnis-\nses aufgestellt, so treten an die Stelle der Pos-  Nr. 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801\nten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den\nZeilen 14 bis 17.                                         1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagear-\nten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV\n7. Die Angabe der Vorschriften, nach denen die-\nin Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11\nser Posten gebildet worden ist, entfällt hier.\nund 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7\n8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a)                   RechPensV.\nenthaltene, nach der PFDeckRV zu bildende\n2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge\nDeckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17\nwährend des Berichtszeitraums als Zugang\nAbs. 2 RechPensV).\noder Abgang auszuweisen.\nNr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 810                                3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalan-\nlagen am Ende des dem Berichtsjahr voraus-\n1. Unter diesem Posten sind die vom Pensions-                   gehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern\nfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssi-                der um Währungskursänderungen bereinigte\ncherungsverein für die Versorgungsberechtig-                 Anfangsbestand des Berichtsjahres. D. h. der\nten auszuweisen.                                             Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäfts-\n2. Nur soweit die Erträge aus der Auflösung des                 jahres wird mit dem Währungskurswert am\nSonderpostens mit Rücklageanteil oder die                    letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005                3053\n4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalan-             8. In diesem Bilanzposten enthaltene rückstän-\nlagen sind die §§ 55 und 56 RechVersV ent-                      dige Zins- und Mietforderungen können in\nsprechend anzuwenden. Sind diese Vorschrif-                     Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen\nten nicht anwendbar, müssen in jedem Fall die                   Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge-\nBuchwerte angesetzt werden.                                     setzt werden.\nKapitalanlagen, die gemäß § 341c Abs. 1 HGB                 9. In diesem Bilanzposten enthaltene voraus-\nbewertet werden, sind mit ihrem Nennbetrag                      gezahlte Versorgungsleistungen können in\nsaldiert um den noch nicht aufgelösten Unter-                   Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen\nschiedsbetrag gemäß § 341c Abs. 2 HGB                           Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge-\nanzusetzen.                                                     setzt werden.\n10. Dieser Posten entspricht der Summe der\nNr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 803                                    Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom\nBilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzen-\n1. Dieser Posten entspricht der Summe der\nden Verbindlichkeiten aus Hypotheken,\nPassivseite der Bilanz abzüglich der Verbind-\nGrund- und Rentenschulden.\nlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Ren-\ntenschulden.\nNr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 804\n2. Wird die Möglichkeit in Anspruch genom-\nmen, gemäß § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG 50 Pro-                1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:\nzent der am Abschlussstichtag bestehen-                     a) für die Verpflichtungen in Euro,\nden, in den letzten drei Monaten des\nGeschäftsjahres fällig gewordenen Beitrags-                 b) für die Verpflichtungen in einer Währung\nforderungen aus dem Pensionsfondsge-                            eines Mitgliedstaates, dessen Währung\nschäft vom Soll des sonstigen gebundenen                        nicht Euro ist, oder eines anderen Vertrags-\nVermögens abzusetzen, muss auch das Ist                         staates, soweit in dieser Währung Vermö-\ndes restlichen Vermögens um diesen Betrag                       genswerte angelegt werden müssten, die\nvermindert werden.                                              mehr als 7 Prozent der in anderen Währun-\ngen vorhandenen Vermögenswerte des\n3. Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstel-                       Unternehmens ausmachen,\nlungen aus Rückversicherungsverhältnissen\nForderungen aus demselben Versicherungs-                    c) für die Verpflichtungen in Schweizer Fran-\nverhältnis gegenüberstehen, sind diese ge-                      ken und in US-Dollar, soweit in dieser Wäh-\nmäß § 54 Abs. 5 Satz 4 VAG hier abzusetzen.                     rung Vermögenswerte angelegt werden\nmüssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der\n4. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten                       in anderen Währungen vorhandenen Ver-\nin Spalte 01 müssen mit den jeweiligen                          mögenswerte des Unternehmens ausma-\nBilanzwerten übereinstimmen.                                    chen.\n5. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalan-               Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung\nlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus                   die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden                       zu verwenden.\nanzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der\nGrundstücke und grundstücksgleichen                      2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte\nRechte abzüglich der auf ihnen ruhenden                     Nachweisung 803 (Gebundenes und restliches\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden                       Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18,\nanzusetzen.                                                 21, 23 und 24 auf der Seite 1 der Nachweisung\n803 werden in der Nachweisung 804 in der\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rech-                    Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Posi-\nte, die zum Sicherungsvermögen gehören,                     tionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12\nsind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswer-                 und 13 auf der Seite 2 der Nachweisung 803\nten für das Sicherungsvermögen anzuset-                     sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23,\nzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist                  24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.\nals der Bilanzwert, ist die Differenz als restli-\nches Vermögen auszuweisen. Sofern der                    3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grund-\nAnrechnungswert höher ist als der Bilanz-                   stücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf\nwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minus-             ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und\nposten anzusetzen.                                          Rentenschulden anzusetzen.\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte,\n6. Forderungen aus einer Nachschussver-\ndie zum Sicherungsvermögen gehören, sind in\npflichtung des Arbeitgebers können bei Vor-\nSpalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für\nliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2\ndas Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn\nSatz 4 bis 6 VAG in Spalte 02 oder 03 ausge-\nder Anrechnungswert geringer ist als der\nwiesen werden.\nBilanzwert, ist die Differenz als restliches Ver-\n7. Forderungen an Lebensversicherungsunter-                     mögen auszuweisen. Sofern der Anrech-\nnehmen aus noch nicht abgewickelten Ver-                    nungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die\nsicherungsfällen können in Spalte 02 ausge-                 Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzu-\nwiesen werden.                                              setzen.","3054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\n4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Län-                  den Vorsorgungsberechtigten Verträge bei\ndern an einer Börse zum amtlichen Handel                       Lebensversicherungsunternehmen         abge-\nzugelassen oder in einen organisierten Markt                   schlossen wurden.\neinbezogen sind, kann jeder Vermögenswert                  9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn\nnur zur Bedeckung der Währung eines Landes                     mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\nherangezogen werden. Diese Vermögenswer-                       § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes\nte sind hier auszuweisen.                                      durchgeführt wird.\n5. Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebun-               10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn\ndenen Vermögens in der Währung eines Mit-                      mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\ngliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bede-                  § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-\nckung bis zu 50 Prozent durch Vermögens-                       triebsrentengesetzes durchgeführt wird.\nwerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies\n11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie\nnach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\nErhöhung der Rente.\ngerechtfertigt ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum\nVAG). Dabei kann jeder Vermögenswert nur                  12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18\nzur Bedeckung der Währung eines Landes                         sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den\nherangezogen werden. Diese Vermögenswer-                       Bestand am Ende des Geschäftsjahres in\nte sind hier auszuweisen.                                      Zeile 14.\n6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in             13. Hat die Phase der Restverrentung bereits\nSpalte 01 müssen mit den jeweiligen antei-                     begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile\nligen Bilanzwerten übereinstimmen.                             „lebenslange Altersrente” vorzunehmen.\n14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folge-\nNr. 6: Anmerkung zur Nachweisung 820                                     jahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw.\n– bei Auszahlungsplänen – Raten (entspre-\nHierunter sind überwiegend von Arbeitgebern                       chend der Deckungsrückstellung).\ngenutzte Grundstücke auszuweisen.                            15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie\n18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den\nNr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 830                                   Bestand am Ende des Geschäftsjahres in\nZeile 14.\n1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf\ndie versorgungsberechtigten natürlichen Per-\nNr. 8:  Anmerkungen zur Nachweisung 842\nsonen. Bestehen für eine Person mehrere\nVersorgungsverhältnisse, beispielsweise aus             1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:\nmehreren Pensionsplänen, so ist sie (als                   a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten\nAnwärter und/oder Rentner) nur einmal zu                        oder in einem anderen Vertragsstaat betrie-\nerfassen. Entsprechendes gilt für die Erfas-                    bene PFG;\nsung von Personen als Zu- oder Abgang.\nb) für das betriebene PFG in jedem Mitglied-\n2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraft-                       staat sowie in jedem Vertragsstaat;\nsetzung.                                                   dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen\n3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20,                Mitglied- oder Vertragsstaates und des ge-\n21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen                 samten PFG im Feld Herkunft des PFG die\nsich jeweils auf den Bestand am Ende des                   entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu\nGeschäftsjahres in Zeile 16.                               verwenden.\n4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter              2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht\nanzugeben, die neben der Anwartschaft auf                  abgewickelte beendete Pensionsfondsverträ-\nAltersversorgung nur eine Anwartschaft auf                 ge und Versorgungsverhältnisse.\nInvaliditätsversorgung besitzen.                        3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 be-\nziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in\n5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter\nZeile 14.\nanzugeben, die neben der Anwartschaft auf\nAltersversorgung nur eine Anwartschaft auf              4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn\nHinterbliebenenversorgung besitzen.                        mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes\n6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter                 durchgeführt wird.\nanzugeben, die neben der Anwartschaft auf\nAltersversorgung eine Anwartschaft auf Inva-            5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn\nliditäts- und Hinterbliebenenversorgung                    mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\nbesitzen.                                                  § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-\ntriebsrentengesetzes durchgeführt wird.\n7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter\nanzugeben, für die keine Beitragszahlung        Nr. 9:  Anmerkungen zur Nachweisung 850\nmehr zu erwarten ist.\n1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds\n8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern                  einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in\nzur Deckung der Verpflichtungen gegenüber                  Rückversicherung gegeben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005               3055\nAngaben zu einzelnen Unternehmen oder                        schäft, über das nach Unternummer 1 Ab-\nMaklern können unterbleiben, sofern das                      satz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet wer-\nbetreffende Pensionsfondsgeschäft weniger                    den kann, lautet 6000.\nals 2 Prozent der Brutto-Beiträge ausmacht.\nÜber dieses Geschäft ist jeweils zusammen-        Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 882\ngefasst zu berichten.\n1. a) Im Feld „Berichtszeitraum” sind für die\n2. Abrechnungsforderungen sind mit einem                            einzelnen Stichtage unabhängig vom Ab-\nPluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkei-                      schlussstichtag des Jahresabschlusses\nten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.                      folgende Kennziffern anzugeben:\n3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 -                a) zum 30. Juni:                           2\nZeile 06 +/- Zeile 08. Der sich ergebende\nSaldo ist entsprechend Unternummer 2 zu                          b) zum 31. Dezember:                       4\nkennzeichnen.                                                b) In allen Datenfeldern sind grundsätzlich\n4. Die Nachweisung ist für jede Rückversiche-                       kumulierte Werte einzutragen, d. h. es kön-\nrungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversiche-                     nen die statistisch fortgeschriebenen Stück-\nrungsbeziehungen sind fortlaufend zu numme-                      zahlen bzw. die auf den entsprechenden\nrieren. Zur Kennzeichnung der Rückversiche-                      Konten bis zum Halbjahresende aufgelau-\nrungsbeziehung ist die fortlaufende dreistel-                    fenen Beträge verwendet werden.\nlige Nummer in der Kopfzeile der Nachwei-                 2. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06\nsung einzusetzen (beispielsweise „001“).                     beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungs-\n5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die               berechtigten in Zeile 03.\nErst- und Rückversicherungsunternehmen                    3. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn\nbzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inlän-                  mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\ndische als auch ausländische) bei der BaFin                  § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes\ngeführt werden. Rückversicherungsmakler                      durchgeführt wird.\nsind nur dann aufzuführen, wenn diese dem\n4. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn\nberichtenden Pensionsfonds die das Versi-\nmit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach\ncherungsrisiko tragenden Versicherungsun-\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-\nternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die\ntriebsrentengesetzes durchgeführt wird.\nNummern für die einzelnen Unternehmen und\nRückversicherungsmakler können bei der                    5. Einschließlich der Aufwendungen für beende-\nBaFin, die die entsprechenden Listen führt,                  te Pensionsfondsverträge und Versorgungs-\nabgefragt werden. Die Nummer für das Ge-                     verhältnisse.","3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\nAbschnitt B\nVerzeichnis der in den Formblättern,\nNachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen\na.a.O.               am angegebenen Ort\nabgegebenes PFG      in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft\nAbs.                 Absatz\nAktG                 Aktiengesetz\nAN                   Arbeitnehmer(n)\nArbg.                Arbeitgeber(n)\nB                    Brutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückversi-\ncherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden\nBeträge\nBaFin                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nBBÜ                  Brutto-Beitragsüberträge\nBÜ                   Beitragsüberträge\nbzw.                 beziehungsweise\nDL                   Dienstleistung(en)\nDR                   Deckungsrückstellung\nEDV                  Elektronische Datenverarbeitung\nFb                   Formblatt\nGJ                   Geschäftsjahr(e, es)\nHGB                  Handelsgesetzbuch\nLVU                  Lebensversicherungsunternehmen\nNw                   Nachweisung\nNr.                  Nummer\nPb                   Prüfbuchstabe\nPF                   Pensionsfonds\nPFDeckRV             Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungs-\nrückstellungen von Pensionsfonds\nPFG                  Pensionsfondsgeschäft\nR                    Rückstellung(en)\nRdV                  Rückstellung für drohende Verluste\nRechPensV            Verordnung über die Rechnungslegung von Pensions-\nfonds\nRechVersV            Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nrungsunternehmen\nReg-Nr.              Register-Nummer\nRL                   Rücklage\nRV                   Rückversicherung\nVAG                  Versicherungsaufsichtsgesetz\nVF                   Versorgungsfälle\nvgl.                 vergleiche\nv.H.                 vom Hundert\nVJ                   Vorjahr(e, es)\nZ.                   Zeile(n)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005              3057\nAbschnitt C\nBearbeitung der\nformgebundenen Erläuterungen\n1.      Allgemeines\nDie formgebundenen Erläuterungen nach Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 6 sowie 8\nsind entweder auf einem elektronischen Datenträger zu speichern oder in Papierformulare einzutragen.\n2.      Elektronische Datenträger\nAls elektronische Datenträger sind Disketten zu verwenden. Bei der Datenerfassung auf Disketten und bei\nderen Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermitt-\nlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“\nzu beachten.\n3.      Papierformulare\n3.1     Formulartypen\n3.1.1   Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesys-\ntem erfasst. Sie sind nur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder – nach\nPrüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.\n3.1.2   Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.\n3.1.3   Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen können entweder im Durchschreibeverfahren mit der\nSchreibmaschine oder mit einem Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien dürfen das Format der Ein-\nzelformulare nicht überschreiten und sind dementsprechend zu beschneiden; sie können aber auch auf\ndas DIN-A 4-Format verkleinert werden.\nMehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste zu erstellen.\n3.1.4   Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.\nHierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden. Von dieser Aus-\nfertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen und nur der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf\nweder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Endlosformula-\nren. Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfertigungen dieser Formblätter und\nNachweisungen darf dagegen der Textteil nicht entfernt werden.\n3.2     Ve r w e n d u n g d e r F o r m u l a r t y p e n\n3.2.1   Einzelformular\n3.2.1.1 Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle gängigen Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichen-\ndichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurückweisen. In Zweifels-\nfällen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage von Testbelegen vorzunehmen.\n3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genügendem Kontrastwert einzusetzen. Die Jus-\ntierung der Schreibmaschine ist in der Kopfzeile „Name des PF“ vorzunehmen, da diese Zeile nicht\nmaschinell erfasst wird.\n3.2.2   Endlospapier für EDV-Drucker\n3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars per Druckpro-\ngramm zu übertragen. Die Datenfelder müssen deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben wer-\nden. Zeilen und Spaltentexte dürfen inhaltlich nicht verändert werden, sie können jedoch mit Zustimmung\nder BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden, wenn der vollständige Ausdruck technisch nicht möglich\nist. Die im Datenteil des Einzelformulars an einigen Stellen mit Blindfarbe eingedruckten Operationszei-\nchen (+, -, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche stellen lediglich Arbeitshilfen dar, die aus\nerfassungstechnischen Gründen beim Druck der Formblätter und Nachweisungen auf dem Endlospapier\nnicht ausgedruckt werden dürfen.\nVor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind Musterausdrucke für jede Seite\nder damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.\n3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers\nsind zu trennen.","3058         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\n3.3       Ausfüllen der Formulare\n3.3.1     Allgemeines\nDie Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der\nWeißzonen sind Angaben nicht zu machen.\nZur Berichtigung von Werten können die marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt werden, sofern das\nSchriftbild einwandfrei lesbar bleibt und die ursprünglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahms-\nweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden,\nsind diese auf einem separaten Blatt beizufügen.\n3.3.2     Formularkopf\nBei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen\nenthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder\nmehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:\n3.3.2.1   Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzuge-\nben, der von der BaFin vergeben wird.\n3.3.2.2   Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten\nZiffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31. 12. 2004 = 1204 oder 30. 6. 2005 = 0605).\n3.3.2.3   Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte\nPensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:\n3.3.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf\ndem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.\n3.3.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende\nKennzahlen einzusetzen:\nFormblatt 810                           Pensionsfonds\nKennzahlen\nBerPensV         Fb 810 für:                                                          Herkunft des PFG\n1. Feld    2. Feld\n§ 2 Nr. 2        das gesamte PFG                                                        00\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte                                                            01\ninländische PFG\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte                                                            99\nausländische PFG\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische                                                       21\nPFG pro Land                                                           bis\n60\nNachweisung 842\nAnlage 2 Abschnitt A                 Nachweisung 842 für:                          Kennzahlen\nAnmerkungen Nr. 8 BerPensV\nHerkunft des PFG\n1. Feld          2. Feld\nUnternummer 1 Buchstabe a            das gesamte ausländische PFG                               72\nUnternummer 1 Buchstabe b            das ausländische PFG pro Land             21\nbis\n60\n3.3.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimm-\nten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen\nnicht mehrfach vorzulegen.\nVielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die\ngemäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu\nkombinieren, d.h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombi-\nnierten Kennzahlenzeile anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005             3059\nDie Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die\nKombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:\nFall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d.h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem\nPFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert bei-\nspielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:\nFormblatt Arten                                         Kennzahlen\nHerkunft des PFG\n1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                                                                          00\nFormblatt 2                                                                          01\nGemeinsames\nFormblatt                                                                            01          00\nFall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem\nanderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-60 mit Herkunft 99 identisch ist:\nFormblatt Arten                                         Kennzahlen\nHerkunft des PFG\n1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                                                                          99\nFormblatt 2                                                                          21\nGemeinsames\nFormblatt                                                                            21          99\n3.3.3   Zahlen\n3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen\nPunkt zu trennen.\n3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro)\nist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch\nauch unter Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung\neinen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.\n3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-\nBeträgen oder TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung\nder Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.\n3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.\n3.3.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben.\nEine zusätzliche Kennzeichnung – z. B. durch einen Strich – darf nicht erfolgen.\n3.3.4   Vorzeichen\nIn den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorge-\ngeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe\nauch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzei-\nchen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:\n3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder\nErträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstel-\nlungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen;\naußerordentliches Ergebnis).\n3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstech-\nnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen\n(Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle; Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von Pensions-\nfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu\nErträgen oder pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensions-\nfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.","3060       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005\n3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund besonderer Entwicklungen Ertragsposten\nausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten\nwerden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten\nermittelt werden und die in Abzug zu bringenden Unterposten überwiegen.\n3.3.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-\nwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.\n3.3.5   Beispiele\nfalsch: 238 184         - 788.532.70\n155,344,783   15,236 %\n+ 3227896\nrichtig: 238.184        - 788.533\n155.344.783   15,2\n+ 3.227.896\n4.      Version\nDie Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In\nder Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „4“ einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3061","3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3063","3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3065","3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3067","3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3069","3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3071","3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3073","3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3075","3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3077","3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3079","3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3081","3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3083","3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3085","3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3087","3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3089","3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3091"]}