{"id":"bgbl1-2005-66-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=20","order":9,"title":"Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung)","law_date":"2005-10-17T00:00:00Z","page":3028,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["3028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nVerordnung\nzur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf\nResistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen\n(TSE-Resistenzzuchtverordnung)\nVom 17. Oktober 2005\nAuf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17   eines Halters eines Schafbestandes mit hohem geneti-\nAbs. 1 Nr. 1 und 4a, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung    schem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.\nmit § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c, des § 79a          (3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2\nAbs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, des § 79a  darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimm-\nAbs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4      ten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.\nund 5 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Ver-\nbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fas-                                    §3\nsung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                               Mitteilungspflicht\nS. 1260), verordnet das Bundesministerium für Verbrau-          Der Halter eines Schafbestandes mit hohem geneti-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                    schem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der\neine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der\n§1                               zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nGeltungsbereich                         Stelle\n(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von             1. Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,\nMindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz           2. die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1\ngegen transmissible spongiforme Enzephalopathien                 oder 2,\n(TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert,\num den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind,   3. die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den\ninnerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem             Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1\nWert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjeni-       und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen,\ngen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines           und\nAllels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.              4. die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4\n(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt      nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mittei-\nein Bestand, in dem alle Schafe                              lung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für\n1. Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,           das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mittei-\nlung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisie-\n2. einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist,    rungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.\nund\n3. von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkann-                                 §4\nten Zuchtorganisation gehalten werden.\nKennzeichnung\n§2                                  Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird,\nUntersuchungen\nsind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder\n(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem          Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem\ngenetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur        Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden\nverwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwen-       kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über\ndung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbo-         die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.\nckes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1\nund 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission                                       §5\nvom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestan-\nforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genoty-                             Beschränkungen\npen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut-         (1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem gene-\noder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisie-         tischem Wert hat sicherzustellen, dass\nrung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits\n1. ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,\ngenotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das\nErgebnis der Genotypisierung vorliegt.                           a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypi-\n(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für              sierung geschlachtet oder kastriert wird und\nden Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1             b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung\nAbs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde             verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kas-\ngegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen              triert ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005                           3029\n2. ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels                    der zuständigen Behörde bestimmten Untersu-\nbekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur                        chungseinrichtung vornehmen zu lassen.\nSchlachtung verbracht wird und\nDie Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zustän-\n3. nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur                        digen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle\nZucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufwei-                  vierteljährlich jeweils spätestens zum 10. des darauf fol-\nsen.                                                                genden Monats mitzuteilen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse\nin Anlage 2 aufgeführt ist.                                                                                §8\nMitteilungen\n§6\nDie zuständige oberste Landesbehörde übermittelt\nAnerkennung                                      dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser                      rung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres\nbeauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbe-                    einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser\nstand als TSE-resistent an, wenn                                        Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vor-\njahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.\n1. alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR\nangehören (Bestand der Stufe I) oder\n§9\n2. die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafbö-\ncken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen                                                  Ordnungswidrigkeiten\n(Bestand der Stufe II).                                                Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Hal-                  Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder                   lässig\neiner von dieser beauftragten Stelle die für die Anerken-               1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nnung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterla-                      einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht ver-\ngen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilun-                    wendet,\ngen nach § 3 vorgelegt worden sind.\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbin-\ndung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schaf-\n§7\nbock innerhalb des dort genannten Zeitraums\nUntersuchungen nach Anerkennung                                   geschlachtet oder kastriert wird,\nDer Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum                  3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2,\nNachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach                           auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt,\n§ 6 Abs. 1                                                                  dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmit-\n1. bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise                          telbar zur Schlachtung verbracht wird, oder\ndie nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Ver-           4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2\nordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-                       Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte\nments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-                     Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet wer-\nten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter                     den.\ntransmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.\nEG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n§ 10\nvorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen\noder                                                                                           Inkrafttreten\n2. bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstichprobenweise eine Genotypisierung in einer von                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nMit der Wahr nehmung der Geschäfte\nd e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,\nErnährung und Landwirtschaft beauftragt\nJ ü r g e n Tr i t t i n","3030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\n1. Alpines Steinschaf\n2. Bentheimer Landschaf\n3. Braunes Bergschaf\n4. Weißes Bergschaf\n5. Blauköpfiges Fleischschaf\n6. Coburger Fuchsschaf\n7. Dorper\n8. Graue Gehörnte Heidschnucke\n9. Île de France\n10. Kärntner Brillenschaf\n11. Leineschaf\n12. Leineschaf ursprünglicher Typ\n13. Merinofleischschaf\n14. Merinolandschaf\n15. Merinolangwollschaf\n16. Nolana\n17. Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)\n18. Ostfriesisches Milchschaf (weiß)\n19. Rhönschaf\n20. Rauhwolliges Pommersches Landschaf\n21. Schwarzköpfiges Fleischschaf\n22. Skudde\n23. Shropshire\n24. Suffolk\n25. Texel\n26. Waldschaf\n27. Weiße Gehörnte Heidschnucke\n28. Weiße Hornlose Heidschnucke\n29. Weißköpfiges Fleischschaf\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\n1. Alpines Steinschaf\n2. Bentheimer Landschaf\n3. Braunes Bergschaf\n4. Weißes Bergschaf\n5. Kärntner Brillenschaf\n6. Leineschaf ursprünglicher Typ\n7. Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)\n8. Ostfriesisches Milchschaf (weiß)\n9. Waldschaf\n10. Weiße Gehörnte Heidschnucke\n11. Weiße Hornlose Heidschnucke"]}