{"id":"bgbl1-2005-66-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=16","order":8,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk (Brunnenbauermeisterverordnung - BrbMstrV)","law_date":"2005-10-14T00:00:00Z","page":3024,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["3024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk\n(Brunnenbauermeisterverordnung – BrbMstrV)\nVom 14. Oktober 2005\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in              4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                     sichtigung von Arbeits- und Anwendungstechniken\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des               sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, der geolo-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) ge-                 gischen und hydrologischen Bedingungen, berufs-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für               bezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-                Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik,\nministerium für Bildung und Forschung:                               Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-\nlichkeiten von Auszubildenden,\n§1                                 5. betriebliche Logistikkonzepte entwickeln und umset-\nGliederung                                 zen,\nund Inhalt der Meisterprüfung                    6. Bohrungen und deren Ausbau, insbesondere zu\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Brunnen-              Brunnen, Erdwärmesonden und Grundwassermess-\nbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-                    stellen, sowie Wasserförderanlagen bemessen,\nfungsteile:                                                          Wasser- und Energiebedarf ermitteln; Planungsun-\nterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                     auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               erstellen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen               7. Geräteausrüstungen für Baugrunduntersuchungen,\nKenntnisse (Teil II),                                            Bohrungen und deren Ausbau auswählen und ein-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-              setzen; Bohrungen abteufen sowie Ein- und Ausbau\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                  der Bohrrohre planen und überwachen,\n(Teil III) und                                                8. Entnahmewerkzeuge für Boden-, Fels- und Wasser-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-             proben nach Güteklassen bestimmen; Boden- und\ndagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                Felsproben entnehmen, kennzeichnen, ansprechen\nund Schichtenverzeichnisse erstellen; Wasserpro-\nben entnehmen, kennzeichnen und Wasserqualität\n§2\nbeurteilen; Versuche, insbesondere Pump- und\nMeisterprüfungsberufsbild                          Messversuche im Bohrloch und im Brunnen, durch-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass              führen,\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh-      9. Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungs- und Ver-\nren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft-               bindungsmittel für den Ausbau von Bohrungen aus-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung                  wählen; Korngrößen, Schlitzweiten und Schüttgüter\ndurchzuführen und seine berufliche Handlungskompe-                   bestimmen,\ntenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Be-\n10. Ausbauverrohrung einbauen, Ringraumverfüllung\ndarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.\nnach geologischen Lagerungsbedingungen ausfüh-\n(2) Im Brunnenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der                  ren sowie gegen Eindringen von ungeeigneten Wäs-\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als              sern und Schadstoffen abdichten,\nganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\n11. Brunnenentwicklung, auch rechnergestützt, planen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                   vorbereiten und durchführen, dabei insbesondere\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen                  klarpumpen, intensiventsanden, Restsandgehalte\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-             messen sowie Mehrstufen- und Leistungspumpver-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,            suche durchführen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und               12. Brunnenabschlussbauwerke errichten; Baugruben,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-               Gräben und Verbau herstellen, verfüllen und verdich-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-                ten; Brunnen- und Messstellenköpfe anfertigen und\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-             einbauen,\nterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\n13. Geräte der Mess- und Fördertechnik auswählen, ein-\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nbauen und in Betrieb nehmen; Anlagen für die Was-\nDatenschutzes, des Umweltschutzes sowie von\nseraufbereitung und -verteilung, unter Berücksichti-\nInformations- und Kommunikationstechniken,\ngung der Montagetechniken, aufstellen und montie-\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,               ren; Druckrohrleitungen verlegen, spülen, desinfizie-\ndurchführen und überwachen,                                     ren und in Betrieb nehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005                  3025\n14. Brunnen- und Abschlussbauwerke instand halten,              (4) Die Bohrungen bei der Herstellung müssen bei\nLeistungsminderungen und Schäden feststellen und        einem Mindestdurchmesser von 400 Millimeter einem\nbeheben, Regenerierungs- und Sanierungskonzepte         Mindestziel von 50 Meter Tiefe oder bei einem Mindest-\nerstellen und umsetzen sowie Bohrungen verschlie-       durchmesser von 600 Millimeter einem Mindestziel von\nßen; Bohrungen, ausgebaute Bohrungen und Ab-            30 Meter Tiefe entsprechen und einen Mindestausbau-\nschlussbauwerke rückbauen sowie Entsorgungs-            durchmesser von 150 Millimeter aufweisen.\nnachweise führen,\n(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla-\n15. Durchbohrungen und Durchpressungen zur Rohrver-          gen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten\nlegung ausführen, Gründungen und Baugrubenver-          Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsun-\nbau mit Spezialtiefbaugeräten herstellen, Wasserhal-    terlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.\ntungsanlagen bemessen, aufbauen, betreiben und\nrückbauen; Erdwärmegewinnungsanlagen bemes-                                          §5\nsen und herstellen,\nFachgespräch\n16. Bohrpunkte, ausgebaute Bohrungen und Rohrlei-\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\ntungsteile einmessen und in Bestandspläne ein-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\nzeichnen; geophysikalische Messverfahren bestim-\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-\nmen und einsetzen sowie kameratechnische Inspek-\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\ntionen durchführen und protokollieren,\nzugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-\n17. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnah-           jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen           verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nbeherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentie-        Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\nren,                                                    Entwicklungen zu berücksichtigen.\n18. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und\nNachkalkulation durchführen; Dokumentationen und                                     §6\nPrüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung aus-                             Prüfungsdauer\nwerten.                                                                  und Bestehen des Teils I\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll\n§3                               nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\nGliederung des Teils I                    länger als 30 Minuten dauern.\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-        (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nreich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-      spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-\nnes Fachgespräch.                                            gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch\nwerden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine\nGesamtbewertung gebildet.\n§4\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsprojekt                     der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-    fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschlä-      fungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als\nge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berück-        30 Punkten bewertet worden sein darf.\nsichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforde-\nrungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festge-                                        §7\nlegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein\nGliederung,\nUmsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Mate-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nrialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung\ndes Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus-             (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü-           Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-\nfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den           kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-\nauftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.            ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-\nwege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,\nEntwicklungen berücksichtigen kann.\nDurchführungs- und Dokumentationsarbeiten.\n(2) Handlungsfelder sind:\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-\nden Aufgaben durchzuführen:                                  1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik,\n1. einen Bohrbrunnen mit Wasserförderanlage                  2. Auftragsabwicklung,\noder                                                     3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\n2. einen Bohrbrunnen mit Abschlussbauwerk                       (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-\nbe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\noder\n1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik\n3. eine Wasserhaltungsanlage\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nentwerfen, planen, kalkulieren, herstellen und dokumen-          bohrtechnische und bohrgerätetechnische sowie\ntieren.                                                          brunnenbauspezifische Aufgaben unter Berücksichti-","3026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\ngung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in            e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-\neinem Brunnenbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll              gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,\ner berufsbezogene Sachverhalte analysieren und                   Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-\nbewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen             ren,\nmehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Material und\nQualifikationen verknüpft werden:\nWerkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen\na) Verfahren zur Probenentnahme unter Berücksichti-              und begründen,\ngung geologischer Bedingungen beschreiben und\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nbewerten sowie Geräte und Maschinen für Proben-\nentnahme und Probenansprache bestimmen;                   h) Schadensaufnahme an Maschinen, Geräten und\nSchichtenverzeichnisse erstellen,                             Bauwerken darstellen, Instandsetzungsmethoden\nvorschlagen und die erforderliche Abwicklung\nb) Bohrverfahren beschreiben und bewerten, insbe-\nfestlegen,\nsondere bei Bohrspülungen und beim Bohren in\nkontaminierten Bereichen; Bohrwerkzeuge be-               i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nstimmen und Auswahl begründen,\nc) Geräte und Werkzeuge für den Brunnenbau, insbe-       3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nsondere für Bohr-, Spülungs- und Pumpentechnik,           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nauswählen und Verwendungszweck begründen,                 Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\nd) Spezialtiefbaugeräte unter Berücksichtigung der           tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-\nWasserhaltung und der Gründungsanforderungen              ten, auch unter Anwendung von Informations- und\nauswählen und Verwendungszweck begründen,                 Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\ne) Ausbauarten und Ausbaumaterialien beurteilen              Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nund auswählen sowie die verschiedenen Arbeits-            knüpft werden:\nschritte bei dem Brunnenausbau, dem Entsanden,\nden Pumpversuchsarbeiten, der Regenerierung               a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nund Sanierung beschreiben,                                    schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nf) Grundlagen der Wasserversorgung, der Brunnen-             b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-\ndimensionierung, der Messstellennetze und der                 liche Kennzahlen ermitteln,\nWasseranalyse beschreiben und bewerten,                   c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\ng) Einsatz von Pumpen, Druckkesselanlagen, Klein-                Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nwasserwerken und Rohrleitungssystemen be-                     technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nschreiben,                                                    erarbeiten,\nh) Rohrleitungspläne lesen, Einmess- und Entwurfs-           d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nskizzen anfertigen; Bohrlochprofile, Brunnenaus-              darstellen,\nbaupläne und Abschlussbauwerke, auch rechner-             e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\ngestützt, zeichnen;                                           den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\n2. Auftragsabwicklung                                               tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\nstellen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-               f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung            des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-         ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\ngen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-              meidung und -beseitigung festlegen,\nstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft         g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nwerden:                                                          Prozesse planen und darstellen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,         h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-                darstellen und beurteilen.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,                 (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\nlich darf nicht überschritten werden.\ngungstechnik, der Montage, des Einsatzes von\nMaterial, Geräten und Personal bewerten, dabei           (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie           arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-      lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nsichtigen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der             oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei der        eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-\nHerstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleis-   fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-\ntungen beurteilen,                                    prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005              3027\nling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-                                   §9\nlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung\nÜbergangsvorschrift\nund der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\nten.                                                             (1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nzu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nAblauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld\nbisherigen Vorschriften anzuwenden.\nauch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-\nger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung           (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\ndes Teils II nicht bestanden.                                  31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer\n§8                                 Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\nWeitere Anforderungen                       2005 geltenden Vorschriften ablegen.\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                                       § 10\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden       Gleichzeitig tritt die Brunnenbauermeisterverordnung\nFassung.                                                       vom 16. Januar 1987 (BGBl. I S. 396) außer Kraft.\nBerlin, den 14. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}