{"id":"bgbl1-2005-66-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=13","order":7,"title":"Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV)","law_date":"2005-10-13T00:00:00Z","page":3021,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005                          3021\nVerordnung\nüber den automatisierten Abruf von Steuerdaten\n(Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV)\nVom 13. Oktober 2005\nAuf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Abgaben-                          Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen kön-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   nen und dass die Daten während des Abrufs nicht\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet                       unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zu-\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                             griffskontrolle),\n4. überprüft und festgestellt werden kann, wer perso-\n§1                                          nenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat\nAnwendungsbereich                                        (Weitergabekontrolle).\n(2) Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an\nDiese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von\nEmpfänger außerhalb der für die Speicherung verant-\nDaten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unter-\nwortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es\nliegen und für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Abgaben-\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer\nordnung genannten Verfahren gespeichert sind. Sie\nbesonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der\nregelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und\nschutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen\nVerbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrab-\nist.\ngaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-\nxes*) betreffen.\n§3\n§2                                                     Erteilung der Abrufbefugnis\nMaßnahmen                                        Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht\nzur Wahrung des Steuergeheimnisses                             bei\n(1) Es sind angemessene organisatorische und dem                        1. Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleich-\njeweiligen Stand der Technik entsprechende technische                           gestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenord-\nVorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu                              nung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem\ntreffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die                              Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Ver-\nsicherstellen, dass                                                             fahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren\nwegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldver-\n1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanla-                            fahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig\ngen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten                        sind,\nabgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskon-\ntrolle),                                                              2. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit\ndie Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und\n2. Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Ab-                             Fachaufsicht erforderlich ist,\nruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),\n3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit\n3. die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems                            die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von\nzum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer                       Daten nach § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung\nerforderlich ist,\n*) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur\nFestlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302        4. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit\nS. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch      der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Ver-\ndie Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Repu-\nblik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,      fahren oder der dabei eingesetzten technischen Ein-\nder Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der           richtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichne-\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-            ten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein\nblik und die Anpassungen der die Europäischen Union betreffenden\nVerträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der           der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der\njeweils geltenden Fassung.                                                   ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder","3022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nder technischen Einrichtungen dient und dies nicht           (2) Die Aufzeichnungspflicht entfällt, soweit die Abruf-\nmit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymi-       befugnis durch technische Maßnahmen auf die Daten\nsierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden        oder Arten von Daten beschränkt worden ist, die zur Erle-\nkann,                                                     digung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Unbe-\n5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten       schadet des Satzes 1 können Aufzeichnungen anlassbe-\nPersonen, soweit die Abrufbefugnis für die Festset-       zogen durchgeführt werden.\nzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfor-            (3) Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der\nderlich ist und die Daten beim Bundesamt für Finan-       Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden.\nzen gespeichert sind,\n(4) Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewah-\n6. Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem             ren und danach unverzüglich zu löschen.\nRealsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des\nFinanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zuste-                                        §7\nhenden Rechte tätig sind.\nPrüfung der Zulässigkeit der Abrufe\n§4                                  Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in ange-\nUmfang der Abrufbefugnis                     messenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30\nAbs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Ver-\n(1) Die Abrufbefugnis ist auf die Daten oder die Arten     ordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können\nvon Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweili-     aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.\ngen Aufgabe erforderlich sind. Hiervon darf nur abgese-\nhen werden, wenn der Aufwand für eine Beschränkung\nauf bestimmte Daten oder Arten von Daten unter Berück-                                    §8\nsichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffe-                                Ergänzende\nnen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.                Regelungen und Verfahrensdokumentation\n(2) Die Abrufbefugnis ist zu befristen, wenn der Ver-         Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den\nwendungszweck zeitlich begrenzt ist. Sie ist unverzüglich     beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverstän-\nzu widerrufen, wenn der Anlass für ihre Erteilung wegge-      dige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren\nfallen ist.\n1. Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufver-\nfahrens,\n§5\n2. die notwendigen technischen Voraussetzungen und\nPrüfung der Abrufbefugnis                         die verwendeten Programme,\n(1) Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen\n3. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,\n1. bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand eines\n4. auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die ver-\nIdentifizierungsschlüssels (Benutzerkennung) und\nantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer\neines geheim zu haltenden Passwortes oder sonst\nBehörden zu unterrichten sind,\nzum hinreichend sicheren Nachweis von Benutzer-\nidentität und Authentizität geeigneter Verfahren,           5. die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen\n(§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),\n2. bei jedem Abruf anhand eines Verzeichnisses über\nden Umfang der dem Abrufenden eingeräumten Ab-              6. die protokollierende Stelle,\nrufbefugnis.\n7. die zur Identifizierung, Authentisierung und Ver-\nBenutzerkennungen und Passwörter sind nach höchs-                  schlüsselung verwendeten Verfahren,\ntens fünf aufeinander folgenden Fehlversuchen zum Auf-\n8. die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerken-\nbau einer Verbindung zu sperren.\nnungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die\n(2) Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind              für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und\nspätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch                  Stichproben zuständigen Stellen,\nandere Personen unverzüglich, zu ändern.\n9. Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen\n(3) Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare          Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie\nAusweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Aus-               die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen\ngabe und Einzug nachzuweisen und zu überwachen.                    Unterlagen,\nAbhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich\nzu sperren. Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht wei-      10. die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,\ntergeben. Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren,          11. das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssiche-\nwenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet.                        rung der Programme vor dem Einsatz,\n12. die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf\n§6                                    durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Spei-\nAufzeichnung der Abrufe                          cherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen\nDatenabruf bereitgehalten werden dürfen,\n(1) Abrufe und Abrufversuche sind zur Prüfung der\nZulässigkeit der Abrufe automatisiert aufzuzeichnen. Die      13. die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen\nAufzeichnungen umfassen mindestens die Benutzerken-                Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung\nnung, das Datum, die Uhrzeit sowie die sonstigen zur               von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen\nPrüfung der Zulässigkeit der Abrufe erforderlichen Daten.          technischen und organisatorischen Maßnahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005          3023\nDie Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktuali-                                 § 10\nsieren. Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des\nVerfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren.                                     Übergangsvorschrift\n§9                                   Bestehende Abrufverfahren sind spätestens bis zum\n31. Oktober 2008 so zu gestalten, dass sie den vorste-\nAbrufe durch den Steuerpflichtigen                 henden Regelungen entsprechen.\nFür Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der\nAbgabenordnung) den Abruf von zu seiner Person\ngespeicherten Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8                                  § 11\nentsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstel-\nle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter,                           Inkrafttreten\nVermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevoll-\nmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nwird.                                                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}