{"id":"bgbl1-2005-66-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV)","law_date":"2005-10-12T00:00:00Z","page":3019,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005             3019\nVerordnung\nüber die versicherungsmathematische Bestätigung und den\nErläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Aktuarverordnung – PF-AktuarV)\nVom 12. Oktober 2005\nAuf Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6            (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der         Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I            tafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze\nS. 2), von denen § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes    für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbe-\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11a       trieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen\nAbs. 6 durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Geset-     für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich\nzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden      Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzu-\nsind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:           gehen.\n(4) Es ist darzulegen, dass\n§1\nVersicherungsmathematische Bestätigung                 1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließ-\nlich garantierter Beträge für beendete Pensions-\n(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar,\nfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, bei-\nwenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende\ntragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die\nversicherungsmathematische Bestätigung nach § 113\ndie Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten\nAbs. 1 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des\neinen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip\nVersicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:\nberücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Pos-         dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder\nten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung               einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,\nunter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund\ndes § 116 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen            2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden\nberechnet worden ist.“                                            zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als\ndiejenige auf der Grundlage einer ausreichend vor-\n(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären,          sichtigen prospektiven Berechnung,\ndass die versicherungsmathematische Bestätigung ver-\nsagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um     3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung\nzusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die              verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene\nGründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der            Sicherheitsspannen enthalten,\nEinschränkung klar umrissen werden.\n4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur\n§2                                   Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-\nnen Aktiva angewendet wurde,\nErläuterungsbericht\n5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min-\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbe-\ndestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Be-\nricht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln\ntrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versor-\nder Versicherungsmathematik eine Einteilung des Be-\ngungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garan-\nstandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss\ntierte beitragsfreie Versorgungsleistung.\ner dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstech-\nnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden        Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-\nsind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen;           lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen ent-\ndabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen          haltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begrün-\ndes Vorjahres einzugehen.                                     den. Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1\n(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung         Abs. 6 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsver-\nberechnet wurde                                               ordnung), ist auszuführen,\n1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven          1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbeson-\nMethode,                                                      dere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Be-\n2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der            stand befindlichen Vermögenswerten und künftigen\nkünftigen Aufwendungen für den laufenden Pensions-            Vermögenswerten sowie der zeitliche Abstand bis zur\nfondsbetrieb einschließlich Provisionen,                      nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber\nzu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;\n3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsbe-\nrechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfah-    2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen\nren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfah-           bzw. die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode\nren ist zu erläutern.                                         voraussichtlich zu verändern sind.","3020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\n(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darle-                               §3\ngungen und Angaben sind für jede Risikoklasse geson-\ndert zu erstellen.                                                                   Vorlagefrist\n(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung          Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versiche-\nvon Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrech-       rungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-\nten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte     legen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach\nausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht indi-     der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbe-\nvidualisiert werden können, gebildet werden, sind diese      hörde einzureichen.\ngesondert zu erläutern.\n(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig\naus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsver-                                     §4\ntrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden                              Inkrafttreten\nBeträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung geson-\ndert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für        Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden für die\nErhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f           Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 begin-\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuches.                              nen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}