{"id":"bgbl1-2005-66-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=8","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung","law_date":"2005-10-12T00:00:00Z","page":3016,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["3016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Überschussverordnung\nVom 12. Oktober 2005\nAuf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 81d        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. 1993 I S. 2), von denen 12c Abs. 1 zuletzt durch              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versiche-\nArtikel 3 Nr. 6 Buchstabe a und b und § 81d Abs. 3 zuletzt                rungsunternehmen“ die Wörter „in der nach\ndurch Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe a und b des Gesetzes                     Art der Lebensversicherung betriebenen Kran-\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden                      kenversicherung“ und nach dem Wort „Über-\nsind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                       schusses“ ein Komma und der Relativsatz\n„der auf diese Versicherung entfällt,“ einge-\nfügt.\nArtikel 1\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Überschussverordnung vom 8. November 1996\n(BGBl. I S. 1687) wird wie folgt geändert:                                „Der Überschuss berechnet sich nach folgen-\nder Formel:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    a1 + a3 - b1 - b3\na) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ und die                  mit\nAngabe „50 vom Hundert“ durch die Angabe „der\nAnteil, der sich nach § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 des                a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ergibt,“ ersetzt.                          Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                           die Berichterstattung von Versicherungs-\nunternehmen gegenüber der Bundes-\n„Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitrags-                           anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nzuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsauf-                          (Versicherungsberichterstattungs-Ver-\nsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach                        ordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I\n§ 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-                           S. 858) in der zuletzt durch die Fünfte\ngesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende                            Verordnung zur Änderung der Verord-\ndes Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das                           nung über die Berichterstattung von\n65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift                           Versicherungsunternehmen gegenüber\nunberücksichtigt.“                                                        dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-\nsicherungswesen vom 11. Juli 2003\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                        Zeile 17 Spalte 03 der Versicherungs-\nberichterstattungs-Verordnung,\n„Der nach § 12a Abs. 3 Satz 1 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes errechnete verblei-                    b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2\nbende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in                   Zeile 21 Spalte 01 der Versicherungs-\n§ 12a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-                            berichterstattungs-Verordnung,\nsichtsgesetzes genannten Krankenversiche-\nrungen gehören, aufzuteilen.“                                 b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2\nZeile 21 Spalte 03 der Versicherungs-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                            berichterstattungs-Verordnung.“\n„Alterungsrückstellungen, die aus dem Bei-\ntragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche-            cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nrungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direkt-                  „Die Mindestzuführung ist um die bereits nach\ngutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Ver-                  § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsge-\nsicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind,                  setzes gutgeschriebenen Überzinsen zu ver-\nbleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in                  mindern.“\ndem der Versicherte das 65. Lebensjahr voll-\nendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt.“       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1                     „(1a) Zur Sicherstellung einer ausreichenden\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ er-                Mindestzuführung müssen die Versicherungsun-\nsetzt.                                                        ternehmen in der privaten Pflegepflichtversiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005              3017\nrung im Sinne des § 12f des Versicherungsauf-                      c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1\nsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhän-                         Zeile 23 Spalte 02 der Versicherungs-\ngige Beitragsrückerstattung einen angemessenen                            berichterstattungs-Verordnung,\nTeil des Überschusses, der auf diese Versicherung                  mindestens 90 vom Hundert als Zuführung zur\nentfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der               Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-\nNachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der                     rückerstattung, als Direktgutschrift nach § 12a\nVersicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der                    Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nZuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Über-                    als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsun-\nschusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist                     abhängige Beitragsrückerstattung in der pri-\num den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2                       vaten Pflegepflichtversicherung und als Ein-\nZeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstat-                 stellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200\ntungs-Verordnung zu vermindern.“                                   Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungs-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  berichterstattungs-Verordnung) verwendet wur-\nden und für das Geschäftsjahr verwendet wer-\naa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden.“\n„Zur Sicherstellung des durchschnittlichen               bb) In Satz 3 ist jeweils hinter „§ 53c Abs. 3 Nr. 1\nSolvabilitätsbedarfs können die Mindest-                      bis 3“ die Angabe „und Nr. 5 Buchstabe a“ zu\nzuführungen vermindert werden, wenn für                       ergänzen.\njedes der drei Vorjahre von folgender Summe\ncc) In Satz 3 Nr. 2 wird der Klammerzusatz durch\nc1 + c2 + c3 +c4 + c5 + c6                                    die Angabe „der Versicherungsberichterstat-\nmit                                                           tungs-Verordnung“ ergänzt.\nc1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1            d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZeile 22 Spalte 02 der Versicherungs-            „Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in\nberichterstattungs-Verordnung,                   einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel\nc2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1               in Höhe der Solvabilitätsspanne, so können unab-\nZeile 18 Spalte 02 der Versicherungs-            hängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2\nberichterstattungs-Verordnung,                   Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung\nfür erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter-\nc3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1               schritten werden, wenn der gesamte Überschuss\nZeile 19 Spalte 02 der Versicherungs-            nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 zur\nberichterstattungs-Verordnung,                   Erhöhung der Rücklagen verwendet wird.“\nc4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1            e) In Absatz 4 wird das Wort „Mindestzuführung“\nZeile 20 Spalte 02 der Versicherungs-            durch das Wort „Mindestzuführungen“ ersetzt.\nberichterstattungs-Verordnung,\nc5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2                                  Artikel 2\nZeile 21 Spalte 02 der Versicherungs-\nberichterstattungs-Verordnung,               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}