{"id":"bgbl1-2005-66-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=7","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars","law_date":"2005-10-12T00:00:00Z","page":3015,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005              3015\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische\nBestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars\nVom 12. Oktober 2005\nAuf Grund des § 11a Abs. 6 des Versicherungsauf-               Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 3        haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine\nNr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002           Einwendungen zu erheben sind, die folgende versi-\n(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet das Bun-         cherungsmathematische Bestätigung nach § 11a\ndesministerium der Finanzen:                                      Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d\nund 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzu-\ngeben:\nArtikel 1\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten\nDie Verordnung über die versicherungsmathematische             ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung\nBestätigung und den Erläuterungsbericht des Verant-               unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie\nwortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl. I S.               der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechts-\n1681) wird wie folgt geändert:                                    verordnung berechnet worden ist.“\nBei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung\n1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbe-               mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender\nzeichnung nebst Abkürzung angefügt:                           Halbsatz zu ergänzen:\n„(Aktuarverordnung – AktuarV)“.                                „für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die\nDeckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... geneh-\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                    migten Geschäftsplan berechnet worden.“\n„§ 4                               Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite\nHalbsatz stattdessen:\nVersicherungsmathematische Bestätigung\nbei Versicherungsunternehmen, die die                „Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhan-\nUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr,               den.“\ndie Allgemeine Haftpflichtversicherung,                   (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.“\ndie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,\ndie Kraftfahrt-Unfallversicherung oder\n3. § 5 wird aufgehoben.\ndie Allgemeine Unfallversicherung betreiben\n(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfall-\nversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben,                                      Artikel 2\nund bei Versicherungsunternehmen, die für Renten-\nleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversiche-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}