{"id":"bgbl1-2005-66-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"2005-10-21T00:00:00Z","page":3012,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["3012            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nGesetz\nzur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 21. Oktober 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nauch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung\nArtikel 1                              von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich\nÄnderung des Düngemittelgesetzes                        ist.“\nDas Düngemittelgesetz vom 15. November 1977\n(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der      5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „im Bereich des Dün-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird           gemittelverkehrs“ durch die Wörter „auf dem Gebiet\nwie folgt geändert:                                               des Düngemittelrechts“ ersetzt.\n1. § 1a wird wie folgt geändert:                              6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-\na) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt ge-         ordnungen“ die Wörter „sowie unmittelbar geltender\nfasst:                                                    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf\n„§ 1a                            dem Gebiet des Düngemittelrechts“ eingefügt.\nAnwendung von Düngemitteln;\ntierische Ausscheidungen“.                 7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                  „§ 8a\n„(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3                            Behördliche Anordnungen\nkönnen auch Vorschriften zur Berücksichtigung\ndurch den Weidegang anfallender Nährstoffe, ins-             Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung\nbesondere hinsichtlich flächenbezogener Ober-             festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künf-\ngrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Ein-            tiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf\nhaltung der Anforderungen der guten fachlichen            Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nPraxis erforderlich ist.“                                 nungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich\ndes Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ntreffen. Sie kann insbesondere\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,\n„(1) Düngemittel, die nicht als „EG-Düngemit-              die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des\ntel“ bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in              § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie einem                   verstoßen,\nDüngemitteltyp entsprechen, der durch Rechts-\nverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.“                 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-\nmittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ausgenom-\noder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des\nmen Düngemittel, die als EG-Düngemittel be-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in\nzeichnet sind,“ gestrichen.\nden Verkehr gebracht werden.“\n3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 2a\nEG-Düngemittel                           a) In Absatz 1 werden\nDüngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-                   aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die Angabe\nDüngemittel“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-                      „oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nbracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp ent-                     Nr. 2003/2003“ eingefügt und\nsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG)\nbb) nach dem Wort „Toleranz“ das Wort „plan-\nNr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und\nmäßig“ gestrichen.\ndes Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel\n(ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.“              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005              3013\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 2                   aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2“ die Angabe „oder entgegen § 2a“ ein-                 aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ge-\ngefügt.                                                            nannte Genehmigung“ durch die Wörter\nbb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“                           „genannte Zulassung oder Genehmi-\ndurch ein Komma ersetzt.                                           gung“ ersetzt.\ncc) Nach der Nummer 5 wird folgende Num-                         bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder\nmer 5a eingefügt:                                                  Zulassung“ gestrichen.\n„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach                 bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe\n§ 8a Satz 2 zuwiderhandelt,“.                          „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3\nSatz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.\ndd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                      b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte\nGenehmigung“ durch die Wörter „genannte\n„7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in                Zulassung oder Genehmigung“ ersetzt.\nRechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaften im Anwendungsbereich dieses                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Zulas-\nGesetzes zuwiderhandelt, soweit eine                     sung“ gestrichen.\nRechtsverordnung nach § 10a für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-        2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe\ngeldvorschrift verweist.“                       „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2\noder § 52 Abs. 6“ ersetzt.\n9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:\n„§ 10a\n„(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ver-\nErmächtigungen                          änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit            technikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden,\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-              wenn\npäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch             1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-                  oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Ver-\ntes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-                 wendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermit-\nnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet                 teln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4\nwerden können.“                                                 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und\n10. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     des Rates vom 22. September 2003 über gene-\n„§ 11                                  tisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden\nDurchführung von                             Fassung erteilt worden ist oder\nVorschriften der Europäischen Gemeinschaften\n2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz                    veränderte Organismen sind, die nicht unter die\nkönnen auch zur Durchführung von Rechtsakten von                Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inver-\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften auf dem                 kehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser\nGebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.                   Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                   mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder\ndes Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den               die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-                 Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der\nordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechts-              Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur\nakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem                   zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzen-\nGebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es               teile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse\nzur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften                 nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht\nerforderlich ist.“                                              werden dürfen.\n(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung\nneuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebens-\nArtikel 2                              mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Ver-\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes                     ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu-\nDas Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-               artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzu-\nkanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird            taten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden\nwie folgt geändert:                                              Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,\nwenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen\nder betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzu-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ntaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Nr. 258/97 erteilt worden ist.“","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\n4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter „eine Auslauffrist“               Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes\ndurch das Wort „Auslauffristen“ ersetzt.                           in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n5. § 62a wird aufgehoben.\nArtikel 4\nArtikel 3\nNeubekanntmachung                                                           Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nrung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä hr u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}