{"id":"bgbl1-2005-66-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":66,"date":"2005-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung","law_date":"2005-10-20T00:00:00Z","page":3010,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005\nGesetz\nzur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur\nAuflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung\nVom 20. Oktober 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Artikel 2\nGesetz\nArtikel 1                                      zur Auflösung und Abwicklung\nder Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung\nÄnderung des Abfallverbringungsgesetzes\nDas Abfallverbringungsgesetz vom 30. September\n1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42                               §1\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n(1) Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung ist auf-\nS. 2304), wird wie folgt geändert:\ngelöst. Mitgliedsbeiträge, die nicht zur Deckung der Leis-\ntungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds ver-\n1. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „im Benehmen mit         wendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen\ndem Solidarfonds nach § 8“ gestrichen und folgender      anteilig rückerstattet. Die Abwicklung der Anstalt ist\nSatz angefügt:                                           beendet, sobald die Rückerstattung nach Satz 2 abge-\n„Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückfüh-    schlossen ist und ihre sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt\nrung der Abfälle und deren schadlose Verwertung          sind. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die\noder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich       Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen.\nder von Verursachern und sonstigen erstattungs-\npflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1             (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes-\nSatz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten.“    ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und ihrer Pflicht zur\nBeteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1\n§2\nSatz 6 nachgekommen ist“ gestrichen.\nVerbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwick-\n3. § 8 wird aufgehoben.                                     lung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Über-\nschuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeit-\n4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Solidar-     punkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auf-\nfonds Abfallrückführung nach § 8,“ gestrichen.           lösung erfüllt werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005                     3011\nArtikel 3                                                          Artikel 4\nAufhebung                                                          Inkrafttreten\nder Verordnung über die                            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am\nAnstalt Solidarfonds Abfallrückführung                  Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem\nDie Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall-         die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückfüh-\nrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt         rung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt,\ngeändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Mai             Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des\n2005 (BGBl. I S. 1418), wird aufgehoben.                       Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Oktober 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}