{"id":"bgbl1-2005-65-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":65,"date":"2005-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_65.pdf#page=8","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung","law_date":"2005-10-17T00:00:00Z","page":2984,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2984           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung\nVom 17. Oktober 2005\nAuf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsge-              In der bisherigen Nummer 4 wird der Punkt am Satz-\nsetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Arti-      ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende\nkel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I             Nummer 5 wird angefügt:\nS. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-          „5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das\nrung:                                                                  Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren\nAusfall die überregionale Elektrizitätsversorgung\nerheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen\nArtikel 1                                    teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem\nDie Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung                   Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit.“\nvom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert\ndurch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I      5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nS. 1818), wird wie folgt geändert:                                                          „§ 12\nZuständigkeit\n1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nFür die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen\n„§ 5a\nBereich sind zuständig\nOberste Bundesbehörden\n1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministeri-\nLebenswichtige Einrichtungen in den obersten                    um für Wirtschaft und Arbeit und\nBundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den             2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministeri-\nBetrieb der Informations- und Kommunikationstech-                  um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.“\nnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der\nobersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich be-\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\neinträchtigen würde.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. In § 6 werden die Wörter „die Zentralstelle für Zivil-        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nschutz im Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter\n„(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 11. Januar 2007\n„das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-\naußer Kraft.“\nstrophenhilfe“ ersetzt.\n3. In den Überschriften zu den §§ 6 bis 9 wird jeweils das                               Artikel 2\nWort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Ge-\nInkrafttreten\nschäftsbereich des Bundesministeriums“ ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}