{"id":"bgbl1-2005-65-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":65,"date":"2005-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_65.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung","law_date":"2005-10-14T00:00:00Z","page":2982,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005\nVerordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung\nVom 14. Oktober 2005\nAuf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 und 14 Buch-       „6. er einen von einem anderen Schengen-Staat aus-\nstabe a des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004                   gestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund\n(BGBl. I S. 1950), von denen § 99 Abs. 1 Nr. 14 durch Arti-         dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im\nkel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I                Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Vorausset-\nS. 721) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 40               zungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Auf-\nAbs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994                 enthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet An-\n(BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des               wendung.“\nInnern:\n5. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wör-\nArtikel 1                                ter „den in § 3 der Passmusterverordnung vom\n8. August 2005 (BGBl. I S. 2306) in der jeweils gel-\nÄnderung\ntenden Fassung festgelegten Anforderungen ent-\nder Aufenthaltsverordnung\nsprechen und“ eingefügt.\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004              b) In Satz 2 werden die Wörter „im Halbprofil und“\n(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 77 des           gestrichen.\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie          c) Satz 4 wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\n6. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden die Wörter „im\n1. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Bundesgebiet“ gestrichen.\n„Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-\n7. In Anlage A Nr. 3 werden nach der Angabe „Nor-\nländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb\nwegen,“ die Angabe „Polen,“ und nach der Angabe\nvon zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die\n„Schweiz,“ die Angabe „Slowakei,“ eingefügt sowie\nnach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht\nnach der Angabe „Tschechische Republik“ das\nals Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende\nKomma und die Angabe „Vereinigtes Königreich“\nselbständige Tätigkeiten ausübt.“\ngestrichen.\n2. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden vor dem Wort     8. Anlage C wird wie folgt geändert:\n„Aufenthaltstitels“ die Wörter „Visums oder eines\na) Der Klammerzusatz vor Nummer 1 wird wie folgt\nanderen“ eingefügt.\nneu gefasst:\n„(zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)“.\n3. § 37 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 1 werden die Angaben „Indien (außer\n„§ 37                                 Inhaber von Diplomatenpässen),“ und „Türkei\nZustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen                 (außer Inhaber dienstlicher Pässe).“ gestrichen\nund das Komma nach dem Wort „Syrien“ durch\nAbweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2               einen Punkt ersetzt.\nbedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslän-\nc) Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen.\nderbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu\ndrei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich           d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nTätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungs-          fügt:\nverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder die-           „4. Pässe und Passersatzpapiere von:\nsen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben\nwollen.“                                                            Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),\nTürkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),\n4. In § 39 werden in Nummer 4 das Wort „oder“ durch ein                 es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehöri-\nKomma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort                         ge des Staates, der den Pass oder Passersatz\n„oder“ ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:                      ausgestellt hat, und reisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005              2983\na) mit einem gültigen Visum oder anderen                a) Spalte A wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder\nder Vereinigten Staaten von Amerika in den               „cc) § 34 Abs. 2 AufenthG\nStaat, der das Visum oder den Aufenthalts-                      (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kin-\ntitel erteilt hat, oder                                         dern)\nb) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kana-\nda, der Schweiz oder den Vereinigten Staa-                      erteilt am\nten von Amerika in den Staat zurück, des-                       befristet bis“.\nsen Staatsangehörigkeit sie besitzen.“\nb) Spalte B wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                  „(2)*)“.\nÄnderung der                             2. Die Doppelbuchstaben cc bis hh werden zu den Dop-\nAZRG-Durchführungsverordnung                            pelbuchstaben dd bis ii.\nAbschnitt I Nr. 9 Buchstabe e der Anlage der AZRG-\nDurchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I\nS. 695), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom                                     Artikel 3\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                      Inkrafttreten\n1. Nach Doppelbuchstabe bb wird ein neuer Doppel-                 Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. November 2005 in Kraft. Im\nbuchstabe cc mit folgenden Spalten A und B einge-            Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-\nfügt:                                                        dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Oktober 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}