{"id":"bgbl1-2005-65-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":65,"date":"2005-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO","law_date":"2005-10-07T00:00:00Z","page":2978,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005\nDritte Verordnung\nzur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO\nVom 7. Oktober 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3                   bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zu-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                                lässige Anhängelast;\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                   d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a\nWohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obers-                           Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nten Landesbehörden:                                                          nung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors\nnach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und\nnach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn\nArtikel 1                                          aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung\nmit Stabilisierungseinrichtung für Zentral-\nDie 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Okto-                               achsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der\nber 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch die Ver-                       Fassung vom 1. Juli 2003*)) oder\nordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2169), wird wie\nfolgt geändert:                                                              bb) mit einem anderen Bauteil oder einer\nselbstständigen technischen Einheit aus-\ngestattet ist, wodurch der Betrieb einer\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                    Kombination bis Tempo 120 km/h im Ver-\n„§ 1                                                gleich zur Nichtausstattung verbessert\nwird; nachgewiesen werden muss dies mit\nAbweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenver-                           einem Teilegutachten nach Anlage XIX\nkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330)                            zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nund Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige                              einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach\nHöchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Um-                              § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kom-                             Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach\nbination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge                         § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zu-\nmit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit                             lassungs-Ordnung oder einem Nachtrag\nAnhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-                            dazu;\nKombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus\nmit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als              2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der\nZugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach                      Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich aner-\n§ 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat,                  kannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur\n100 km/h, wenn                                                      einer amtlich anerkannten Überwachungsorgani-\nsation mit einem Formblatt, das vom Bundes-\n1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blo-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nckierverhinderer ausgestattet und die zulässige\nwesen im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird,\nGesamtmasse des Anhängers m X mal Leermasse\neinen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27\ndes Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Be-\nAbs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndingungen:\nin den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Num-\na) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhän-                  mer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb,\nger mit Bremse, aber ohne hydraulische                       erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1\nSchwingungsdämpfer: X = 0,3;                                 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er\ngemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-\nb) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und\nhydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;         *) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 37 der\nc) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwin-           Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:\n„§ 37\ngungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze\nTechnische Festlegungen\nin jedem Fall der jeweils kleinere Wert der bei-\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug\nden folgenden Bedingungen gilt:                        genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,\n10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarck-\naa) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zu-               str. 33, 10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und\nlässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,                  Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005                    2979\nsungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Vorausset-                                            §4\nzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Ver-\nDie Stützlast der Kombination ist an der größtmög-\nfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die\nlichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhän-\nEinhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Ver-\ngers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem\nordnung ausgehändigt wurde;\nFall der kleinere Wert gilt.\n3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage\neiner Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Ein-                                              §5\ntrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im                      Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Pla-\nFalle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die                  kette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2\nzulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombinati-               der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\non unter Berücksichtigung der Bedingungen die-\nser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;                                                    §6\n4. die von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5                        Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den\nausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-                     Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr ent-\nPlakette an der Rückseite des Anhängers ange-                  sprochen wird, richtet sich die zulässige Höchst-\nbracht ist.                                                    geschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ord-\nnung.“\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhö-\nhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahr-\nzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabili-              4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7; in ihm wird in Satz 2\ntätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist                die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe\nund eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1             „31. Dezember 2010“ ersetzt.\nNr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten\nBedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapie-             5. Die Anlage wird aufgehoben.\nren eingetragen ist.“\n2. In § 2 werden die Wörter „in anderen Mitgliedstaaten                                       Artikel 2\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\n„in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder der Türkei“ ersetzt.                                         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverord-\nnung zur StVO in der ab dem Inkrafttreten dieser Verord-\n3. Die §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften\nnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nersetzt:\nmachen.\n„§ 3\nDie Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt\nder jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Her-                                       Artikel 3\nstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindes-\ntens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h)             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngekennzeichnet sein.                                            Kraft.\nBerlin, den 7. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}