{"id":"bgbl1-2005-64-0","kind":"bgbl1","year":2005,"number":64,"date":"2005-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-64-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_64.pdf#page=1","order":0,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005","law_date":"2005-09-30T00:00:00Z","page":2691,"pdf_page":1,"num_pages":270,"content":["Bundesgesetzblatt\n2961\nTeil I                                                                                    G 5702\n2005                        Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005                                                                                                    Nr. 64\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n30. 9. 2005 Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2961\nFNA: 707-6-1-7\n13.10. 2005 Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz –\nContStifG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2967\nFNA: neu: 2172-6; 2172-1\nGESTA: I014\n11.10. 2005 Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2971\nFNA: 7822-6-3\n29. 9. 2005 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro\n(Gedenkmünze „100 Jahre Friedensnobelpreis – Bertha von Suttner“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2973\nFNA: neu: 692-1-23\n30. 9. 2005 Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbe-\nreich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2974\nFNA: neu: 2031-4-23\n1.10. 2005 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittel-\nbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nGesundheit und Soziale Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2975\nFNA: neu: 2030-11-48-3; 2030-11-47-52\n11.10. 2005 Berichtigung des Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2976\nFNA: 751-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005\nVom 30. September 2005\nAuf Grund § 9 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004\n(BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059, 2514) wird nachstehend der Wortlaut des Inves-\ntitionszulagengesetzes 2005 in der seit dem 4. Juli 2005 geltenden Fassung neu\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das teils am 24. Januar 2005, teils am 17. Juni 2005 und teils am 4. Juli 2005\nin Kraft getretene Gesetz vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059,\n2514),\n2. den nach seinem Artikel 22 Abs. 7 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getrete-\nnen Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843,\n2005 I S. 1059),\n3. den nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getrete-\nnen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 2005 I\nS. 1059).\nBerlin, den 30. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","2962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nInvestitionszulagengesetz 2005\n(InvZulG 2005)\n§1                              dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums\ndas Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet\nbeweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-        geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im          des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Per-\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2      sonenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nut-\nvornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.       zungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschafts-\nSteuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergeset-       guts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an\nzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs. 1        die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der\nNr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes     produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personenge-     Betriebe:\nsellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des\na) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,\nSteuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft\nals Anspruchsberechtigte.                                    b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,     c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober           d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,\n1990.                                                        e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,\nf) Büros für Industrie-Design,\n§2\ng) Betriebe der technischen, physikalischen und chemi-\nBetriebliche Investitionen\nschen Untersuchung,\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nh) Betriebe der Werbung und\nund die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindes-           i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.\ntens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\n(Fünfjahreszeitraum)                                         Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\naußerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer              des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die\nBetriebsstätte im Fördergebiet gehören,                  produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Be-\ntriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt\n2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeiten-\nnur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1\nden Gewerbes oder eines Betriebs der produktions-\nzu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit\nnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,\nnicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat     Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den\ngenutzt werden                                           Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen\nRechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im\nund soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des         Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen\nAbsatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes        die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz\nWirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verar-       oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverord-\nbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienst-          nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.\nleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der\nAnspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der                (2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nzuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von        neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum\nInvestitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts-          stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-\naufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk-       ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),\ntur für die gewerbliche Wirtschaft“ nachzuweisen, dass       bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die\ndie Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nut-         Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude min-\nzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnut-     destens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-\nzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwen-       lung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder\ndung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten          in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen\nGewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaft-         im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit\nsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte       es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaf-\nein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf       fung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein\ndes Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleich-         anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Inves-\nwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschafts-          titionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt ent-\ngut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,      sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005              2963\n(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-         (7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des\nstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden      Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf\nVorgänge dienen:                                             Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die\nbeweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahres-\n1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,                    zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,             zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere\nUnternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäi-\n3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines           schen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die De-\nProduktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs         finition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG\noder einer bestehenden Betriebsstätte oder               Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kom-\nmission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der\n4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb\nUnternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf\nnicht übernommen worden wäre.\n1. 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,\n(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\nAnspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor          2. 27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn\ndem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezem-              es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand-\nber 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat            gebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,\noder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit\n3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Inves-\nvor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstan-           titionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in\nden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt\nGemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeits-\nsind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in\nmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem\ndem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen              Gesetz gehören.\nbegonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeit-\npunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein         Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nrechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag\noder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn\n§3\nder Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugeneh-\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauan-                  Antrag auf Investitionszulage\ntrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-\n(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\nden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\npunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.\ngen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft\nInvestitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in\noder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der\ndem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt\nAntrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-\nworden sind.\nliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-\n(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage        dig ist.\nist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-\n(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\nten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlos-\nund vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-\nsenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungs-\nschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die\ngrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalender-\neine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu\njahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nbezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung\nund entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen\nmöglich ist.\nwerden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-\njahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung\nder Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstel-                                      §4\nlungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage\nGesonderte Feststellung\nnur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen\noder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3     Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten\nbis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.         Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abga-\nbenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemes-\n(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des      sungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investi-\nSatzes 2                                                     tionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermö-\n1. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,                 gen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte\nFeststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-\n2. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es           stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben\nsich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge-      sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.\nbiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.\nBei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbei-                                §5\nhilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Fe-\nAnwendung der Abgabenordnung,\nbruar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die\nFestsetzung und Auszahlung\nMitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl.\nEU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit     (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nanzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende       der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\nRegionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von             Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffent-\nInvestitionszulagen nicht überschritten wird.                lich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses","2964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nGesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-                   schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von                   Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-\nBescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                  keiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244\nS. 2) erhalten haben\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Die Inves-       und\ntitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Inves-\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die\ntitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-\nzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für\ngung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-\ngroße Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997\nlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur\n(ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die\nRettung und Umstrukturierung von Unternehmen in\nMitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom\nSchwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen\n11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst\nDurchführung des Umstrukturierungsplans.\nfestzusetzen, wenn die Europäische Kommission die\nhöchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die            (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats\nInvestitionszulage für Investitionen, die zu einem Investi-    nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen\ntionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-            an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu-\nzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für         zahlen.\ngroße Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl.\nEG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kom-                                     §6\nmission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3),\nerfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnoti-        Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\nfizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung               Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-\ndurch die Europäische Kommission festzusetzen. Das             ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch          dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der\nweitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich      Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1\naus den von den Organen der Europäischen Gemein-               Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des\nschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die            rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festset-\nInvestitionszulage ist der Europäischen Kommission zur         zungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem\nGenehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi-            der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.\ngung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt\nist, die\n§7\n1. a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne\nder Empfehlung der Europäischen Kommission                              Verfolgung von Straftaten\nvom 3. April 1996 betreffend die Definition der           Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\nkleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG             und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-\nNr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der      tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-\nKommission vom 6. Mai 2003 betreffend die              son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die\nDefinition der Kleinstunternehmen sowie der klei-      Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung\nnen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124       von Steuerstraftaten entsprechend.\nS. 36), sind und\nb) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-                                      §8\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und                              Ertragsteuerliche\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-                     Behandlung der Investitionszulage\nkeiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,         Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften\n2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben                   im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert\noder                                                      nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-\nkosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.\n2. a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-\nlung der Europäischen Kommission vom 3. April\n1996 betreffend die Definition der kleinen und                                        §9\nmittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4),                                Ermächtigung\nersetzt durch die Empfehlung der Kommission\nvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle-       den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind        Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.\nund\n§ 10\nb) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-                             (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005              2965\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 9)\nSensible Sektoren sind:\n1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar\n2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003,\nABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang B),\n2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen\nan den Schiffbau“, ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom 30. Dezember 2003, geändert\ndurch Berichtigung vom 30. April 2004, ABl. EU Nr. C 104 S. 71),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Fe-\nbruar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November\n2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang C),\n4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar\n2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003,\nABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang D),\n5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im\nAgrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaat-\nlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001,\nABl. EG Nr. C 19 S. 7) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr.\nL 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom\n17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission „Leitlinien\nder Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“, ABl. EU Nr. C 13\nS. 3 vom 17. Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Ver-\ntrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen\nim Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994).\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),\nkreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion\nBerlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,\nLandkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-\nkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt\nHoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-\nSchwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-\nkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-\nkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie\nStadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3)\nDie Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002\ndas Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-\nburg:\nIm Landkreis Barnim:\nAhrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde,\nKrummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,\nSchönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt\nWandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,\nim Landkreis Dahme-Spreewald:\nBestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgen-\nbrodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow,\nKablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde,\nMotzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schul-\nzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schöne-\nfeld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,\nim Landkreis Havelland:\nBerge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin,\nFalkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg,\nKlein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwe-\nnitz, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow,\nWansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,\nim Landkreis Märkisch-Oderland:\nStadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennicken-\ndorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin,\nPetershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,\nim Landkreis Oberhavel:\nBirkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn,\nStadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz,\nMalz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,\nSchmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlen-\ndorf, Zühlsdorf,\nim Landkreis Oder-Spree:\nStadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönch-\nwinkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,\nWoltersdorf,\nkreisfreie Stadt Potsdam,\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark:\nStadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahr-\nland, Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow,\nLangerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal,\nPlötzin, Saarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, See-\nburg, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt\nWerder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst,\nim Landkreis Teltow-Fläming:\nBlankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzen-\ndorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde,\nMahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen,\nThyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005              2967\nGesetz\nüber die Conterganstiftung für behinderte Menschen\n(Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)\nVom 13. Oktober 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §5\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nOrgane der Stiftung\nOrgane der Stiftung sind\nAbschnitt 1                          1. der Stiftungsrat,\nAllgemeine Vorschriften                     2. der Stiftungsvorstand.\n§1                                                           §6\nName der Stiftung                                                Stiftungsrat\nDie durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I           (1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitglie-\nS. 2018, 1972 I S. 2045) (im Folgenden: Errichtungsge-       dern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden\nsetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom    vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung     und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\n„Hilfswerk für behinderte Kinder“ erhält den Namen           um der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-\n„Conterganstiftung für behinderte Menschen“.                 sundheit und Soziale Sicherung benannt. Die weiteren\nMitglieder werden vom Bundesministerium für Familie,\n§2                              Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mit-\nStiftungszweck                         glied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf\nVorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen\nZweck der Stiftung ist es,                                 oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf\n1. Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen,           Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei\nderen Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhal-      Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bun-\ntiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher        desebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorga-\nChemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die            nisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vor-\nMutter während der Schwangerschaft in Verbindung         schlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein\ngebracht werden können;                                  Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen\nTräger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann\n2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter             das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\n21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, For-       Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender\nschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewäh-          berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertre-\nren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu för-   terinnen und Stellvertreter.\ndern.\n(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesminis-\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benann-\n§3\nten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden\nSteuerbegünstigung                        und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertre-\nDie Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar       tenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Wiederholte\nsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der       Wahl ist zulässig.\nAbgabenordnung.                                                 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und\nihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf\n§4                              Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin\noder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der\nStiftungsvermögen                        Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt\n(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungs-      oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist\ngesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grund-         zulässig.\nlage erwirtschaftete Vermögen.\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von drit-     tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen\nter Seite anzunehmen.                                        Auslagen.","2968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\n(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner      Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmi-\nGeschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfa-          nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das\ncher Mehrheit.                                                 Nähere regelt die Satzung.\n(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-           (3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrech-\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung            nungshof.\ngehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-\nstandes. Das Nähere regelt die Satzung.\n(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwen-                            Abschnitt 2\ndung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits                               Leistungen\ndurch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien                     wegen Contergan-Schadensfällen\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend.\n§ 11\n(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und\nBeschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die                               Finanzielle Ausstattung\nHälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelun-         Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12\ngen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähig-          des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwen-\nkeit trifft die Satzung.                                       den.\n§7                                                           § 12\nStiftungsvorstand                                     Leistungsberechtigte Personen\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem             Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnah-\nVorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.          me thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal\n(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden           GmbH in Stolberg durch die Mutter während der\nvom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen            Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kön-\nund Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-            nen, werden an die behinderten Menschen gewährt, die\num der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-              bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und\nsundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des              nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen\nStiftungsrates bestellt.                                       und Erben. Die Leistungen müssen nach § 13 des Errich-\ntungsgesetzes geltend gemacht worden sein.\n(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf\nJahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den\nRest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger                                    § 13\nbestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.                                    Art und Umfang der\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehren-                Leistungen an behinderte Menschen\namtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-           (1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leis-\nwendigen Auslagen.                                             tungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Ab-\n(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des          satzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.\nStiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.          (2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente\nEr vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.     richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und\n(6) Das Nähere regelt die Satzung.                          der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörun-\ngen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens\n§8                               511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche\nRente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro. In\nSatzung                            leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalent-\nDer Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Ge-      schädigung zu beschränken.\nnehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senio-              (3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit\nren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bun-            der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-\ndesministerium der Finanzen ändern.                            kung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken\nverwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76\n§9                               und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversor-\nVerwendung der Mittel                      gungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit\nDie Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwe-    der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Be-\ncke verwendet werden.                                          lastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder\nwirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts,\n§ 10                             Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts inner-\nAufsicht,                           halb einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der\nHaushalt, Rechnungsprüfung                     Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer\nVerfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4\n(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmi-      des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt\nnisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.           die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die\n(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden     Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berech-\nGeschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der          tigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Men-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005              2969\nschen liegt. Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilwei-     nahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt wer-\nse kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des            den, unwiderruflich verzichten.\nbehinderten Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf\n(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden\ndie für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zuste-\nZahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalid-\nhende Rente beschränkt. Der Anspruch auf Rente, an\nomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicher-\nderen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die\nweise Verantwortlichen geleistet worden sind.\nDauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung ge-\nwährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der\nAuszahlung der Abfindung folgt.                                                            § 16\n(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem                                Gang des Verfahrens\nAntragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Mona-            (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.\nten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes\n(2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mit-\ngestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttre-\ngliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvor-\ntens an gewährt.\nstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Scha-\n(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leis-       densfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den\ntungen können nicht übertragen, verpfändet oder ge-            Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.\npfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf           (3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die\nKapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im          Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich\nZeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person           die Kommission aus medizinischen Sachverständigen\nbereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die      verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf kön-\nPerson von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder         nen mehrere Kommissionen eingerichtet werden.\nihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-\nschaftsgesetzes, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt           (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stif-\nwird.                                                          tungsrat bestellt. Die Vertreter der von diesem Abschnitt\nerfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medi-\n(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien.      zinischen Sachverständigen Vorschläge zu machen.\nDie Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die\nVoraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung                (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Ent-\nder Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art        scheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne\nder Berechnung des Kapitalbetrages. Die Höhe des Kapi-         des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzu-\ntalbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfügung ste-       holen. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten\nhenden Mittel (§ 11) zu ermitteln. In den Richtlinien ist ins- Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter\nbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der            vorzuschlagen.\nGrundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistun-             (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststel-\ngen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind; diese              lungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe\nRichtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie,         der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen\nSenioren, Frauen und Jugend.                                   und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.\n(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungs-\nberechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3                                     § 17\nkapitalisiert worden ist.                                                           Behandlung von\n(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leis-                   Leistungen nach diesem Gesetz\ntungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfah-                    bei der Anwendung anderer Gesetze\nrensgesetzes des Bundes entsprechend.                             Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommen-\nsteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören\n§ 14                                nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-\ntungsgesetzes.\nVerzinsung\nDie Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab                                        § 18\nAntragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz\nVerhältnis zu anderen Ansprüchen\nnach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu ver-\nzinsen.                                                           (1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen\nnach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten\n§ 15                                Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem\nSonderregelung für Auslandsfälle                  Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach die-\nsem Gesetz außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch\n(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre\nnur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als\ngesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nGrundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundes-\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\nversorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre.\nsetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich             (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-\nerklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger An-         pflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer\nsprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH, deren Ge-             Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1\nsellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerin-       Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvor-\nnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Ein-      schriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein","2970           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nAnspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,        derungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung des Pla-\nweil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.           nes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.\nAbschnitt 3                                                     Abschnitt 4\nProjektförderung                                    Schluss- und Übergangsvorschriften\n§ 19                                                           § 22\nFinanzielle Ausstattung                                                Verfahren\nSoweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfah-\nFür Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in\nrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungs-\n§ 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu ver-\nverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.\nwenden.\n§ 23\n§ 20\nRechtsweg\nFörderungsmaßnahmen\nFür Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz\nZur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes        ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nkann die Stiftung\n1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung,                                  § 24\nzur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschuli-                          Übergangsvorschrift\nschen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen\nAusbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben             (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem\noder zur Erholung behinderter Menschen dienen,             Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Ge-\n2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung            richtsverfassungsgesetzes entsprechend.\noder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungs-\nmethoden fördern,                                             (2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Geset-\nzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet\n3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung von            am 22. November 2008.\nMaßnahmen, die die Behinderung eines Menschen\nverhindern, fördern.                                                                   § 25\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 21\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nVergabeplan\nKraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung\nDer Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesmi-        einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom\nnisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend           17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045),\njeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den         zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nFinanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche För-        27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Oktober 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005                  2971\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Saatgutverordnung*)\nVom 11. Oktober 2005\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge-                     den Anerkennungsstellen beschäftigten Probe-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli                        nehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwer-\n2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium                       tig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                         Ausbildungslehrgängen unter den für die amtli-\nchen Probenehmer der Anerkennungsstelle gel-\ntenden Bedingungen erworben und in amtlichen\nArtikel 1                                     Prüfungen nachgewiesen hat,\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-                     2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Aner-\nmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geän-                     kennungsstelle systematisch überwacht wird,\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2004                    3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunterneh-\n(BGBl. I S. 1933), wird wie folgt geändert:                                  men beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt,\ndie für das betreffende Unternehmen erzeugt wur-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                              den, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen,\na) In Absatz 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt                  dem Antragsteller und der zuständigen Anerken-\ngefasst:                                                            nungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.\n„Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feld-                  (8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens\nbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchfüh-                 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch einen\nrung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungs-                   privaten Probenehmer beprobt wird, selbst zusätz-\nflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von              liche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt\nBetarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und               nicht für Proben, die durch automatische Probe-\nFaserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist,                nahme gewonnen werden.\ndass“.                                                             (9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines\nb) In Absatz 8 wird das Wort „Beauftragung“ durch                   privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser\ndas Wort „Zulassung“ ersetzt.                                   die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerhebli-\ncher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                 die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-\n„(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens              setzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-\n5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch                 ten unberührt.“\neinen privaten Feldbestandsprüfer geprüft wer-\nden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung             3. § 12 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\ndurchzuführen.“\n„(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates\n2. Dem § 11 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:                    Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Be-\n„(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten                  schaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt\nProbenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung                     ist, dass\nder Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist,                   1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte\ndass                                                                    Personal über die für die Durchführung der Be-\n1. der private Probenehmer entweder die für die                         schaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse\nDurchführung der Probenahme erforderlichen                          und Fähigkeiten verfügt,\nKenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung                2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche\nerworben hat, die der nach Landesrecht für die bei                  über die für die technische Leitung eines Saatgut-\nprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/117/EG           ten verfügt,\ndes Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien\n66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG         3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte ver-\nhinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstel-\nlung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. EU 2005 Nr. L 14         fügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeig-\nS. 18).                                                                   net sind,","2972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\n4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungs-                      §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nstelle systematisch überwacht wird und                             entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unbe-\nrührt.“\n5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saat-\ngutpartien untersucht, die für das betreffende\nUnternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwi-\nArtikel 2\nschen Saatgutunternehmen, dem Antragssteller\nund der zuständigen Anerkennungsstelle wurde                      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\netwas anderes vereinbart.                                      nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-\n(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens                   gutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch ein pri-                 nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nvates Labor geprüft wird, selbst eine zusätzliche Be-              kannt machen.\nschaffenheitsprüfung durchzuführen.\n(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines                                            Artikel 3\nprivaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prü-\nfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nMit der Wahr nehmung der Geschäfte\nd e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,\nErnährung und Landwirtschaft beauftragt\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005               2973\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro\n(Gedenkmünze „100 Jahre Friedensnobelpreis – Bertha von Suttner“)\nVom 29. September 2005\nGemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom             grund eines stilisierten Buches. Zitiert wird der Titel ihres\n16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes-         wichtigsten Werkes „Die Waffen nieder!“, das für ihr wei-\nregierung beschlossen, zur Würdigung des 100. Jahres-       teres friedenspolitisches Wirken bahnbrechend war. Die\ntages der Verleihung des Friedensnobelpreises an Bertha     Darstellung der Opfer des Krieges im unteren Segment\nvon Suttner eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn-         unterstreicht die Aktualität dieses Themas in beeindru-\nwert von 10 Euro prägen zu lassen.                          ckender Weise.\nDie Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darun-       Die Wertseite nimmt mit der Anordnung von Adler,\nter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä-       Schrift und Europa-Sternen die gelungene Gestaltung\ngung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Würt-       der Bildseite hervorragend auf. Sie zeigt ferner die Wert-\ntemberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab dem       ziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2005 sowie\n3. November 2005 in den Verkehr gebracht. Sie besteht       das Prägezeichen „F“ der Staatlichen Münzen Baden-\naus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und        Württemberg, Prägestätte Stuttgart.\n75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von\nDer glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\n32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das\nInschrift:\nGepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden, glatten Randstab umgeben.                    „EIPHNH PAX FRIEDEN EIPHNH PAX FRIEDEN“.\nDie Bildseite zeigt – in künstlerisch überzeugender         Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Bodo Bro-\nForm – die junge Bertha von Suttner vor dem Hinter-         schat, Berlin.\nBerlin, den 29. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","2974      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nAnordnung\nzur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVom 30. September 2005\nI.\nNach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des\nBundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsi-\ndenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für\nihren Geschäftsbereich\n1. die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchst-\nmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,\n2. die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Dis-\nziplinarklage zu erheben,\n3. die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeam-\nten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargeset-\nzes,\n4. die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42\nAbs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der an-\ngefochtenen Entscheidung zuständig war,\nübertragen.\nII.\nDiese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun-\ndesgesetzblatt Teil I in Kraft.\nBonn, den 30. September 2005\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nRainer Hinrichs-Rahlwes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2975\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten\nder bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung\nVom 1. Oktober 2005\nI.\nNach § 143 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch\nArtikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst\nworden ist, nach § 149a Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 9 Nr. 12 des Gesetzes vom\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eingefügt und durch Artikel 209 Nr. 2 der Verord-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie nach\n§ 37 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I\nS. 705), der durch Artikel 21 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2005\n(BGBl. I S. 818) eingefügt worden ist, wird\n1. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und\nBundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, der Besoldungs-\ngruppe W 2 sowie der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3\na) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und\nb) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee\njeweils für ihren Geschäftsbereich,\n2. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und\nBundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallkasse des\nBundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozial-\nkasse dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes mit dem Recht, diese Be-\nfugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsfüh-\nrer weiter zu übertragen, sowie\n3. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten\nder Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme\nder für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für\ndie Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters der Geschäftsführerin\noder dem Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes\nübertragen.\nII.\nDiese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Ab die-\nsem Zeitpunkt ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beam-\ntinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrn-\nfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und\nSoziale Sicherung vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 177) nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 1. Oktober 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nIn Vertretung\nHeinrich Tiemann","2976                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen\nVom 11. Oktober 2005\nDas Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen vom 12. August\n2005 (BGBl. I S. 2365) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 3 Nr. 3 ist in der Anlage 2 Spalte 4 zu den lfd. Nummern 9 bis 12 die\nAngabe „über dem 1012fachen 10 bis 15“ einzufügen.\nBerlin, den 11. Oktober 2005\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nKassel"]}